Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, arbeitete zuletzt bis 31. März 2006 als Geschäftsführer im Nachtclub der Y.___ (Urk. 12/7). Am 2. August 2007 meldete er sich wegen Schulterproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/8, Urk. 12/11, Urk. 12/29, Urk. 12/37, Urk. 12/40), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/9) ein und zog Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 12/17, Urk. 12/19, Urk. 12/22, Urk. 12/27, Urk. 12/34, Urk. 12/41, Urk. 12/45, Urk. 12/49) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/58-66) stellte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 26. September 2011 (Urk. 12/72/1-6 = Urk. 2/1-3) für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. November 2008 einen Invaliditätsgrad von 100 %, für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 einen Invaliditätsgrad von 56 % sowie für die Zeit vom 1. April 2009 bis 30. April 2011 wiederum einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und bejahte daher einen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente vom 1. April 2007 bis 30. November 2008, einen Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 und wiederum einen Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. April 2009 bis 30. April 2011. Ab Mai 2011 verneinte sie schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 11 % einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen diese Verfügungen vom 26. September 2011 (Urk. 2/1-3) erhob der Versicherte am 20. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm auch nach Mai 2011 eine ganze Rente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2011 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres im April 2007 eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei. Anschliessend ging sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus und erachtete diesen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig. Ab Januar 2009 habe sich der Gesundheitszustand wiederum verschlechtert, woraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultiert sei. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer infolge eines wiederum verbesserten Gesundheitszustandes ab Februar 2011 eine Hilfstätigkeit zu 100 % zumutbar. Zur Berechnung des Valideneinkommens stützte sie sich auf den IK-Auszug ab.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei aufgrund eines Deklarationsfehlers nicht auf den IK-Auszug abzustellen, sondern von einem monatlichen Verdienst von Fr. 7005.- auszugehen. Er sei bis auf weiteres sowohl in der Tätigkeit als Clubmanager als auch in einer anderen, leichten Arbeit nicht arbeitsfähig, weshalb ein Voll- oder auch ein Teilzeiterwerb nach wie vor nicht realisierbar sei (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, und welches Valideneinkommen für die Invaliditätsbemessung massgebend ist.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, berichtete am 5. September 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/8/1-2) und nannte als Diagnose einen Status nach offener Stabilisierung des rechten Schultergelenkes am 16. Februar 2007 sowie eine partielle Plexusparese am linken Arm (Geburtsleiden). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab dem 25. April 2006 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, berichtete am 29. September 2008 (Urk. 12/27/114-115) und nannte folgende Diagnosen:
- Status nach diversen traumatischen Schulterluxationen und Status nach dreimaliger Schulterstabilisationsoperation 1997/2007/2008
- funktionelle Blockierung der Schulterbewegung rechts
- ausgeprägte myofasziale Dysbalance beziehungsweise Dekonditionierung im Schultergürtelbereich
- Plexuslähmung links seit Geburt mit motorischer Schwäche des linkes Arms
Er führte aus, aus rheumatologischer Sicht sei zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich jedoch durch eine angepasste Tätigkeit steigern. Einem Arbeitsversuch ab dem 1. Oktober 2008 mit einer Beschäftigung ohne Lasten heben, ohne Arbeiten über Kopf beziehungsweise über der Schulter stehe nichts im Wege. Diese Tätigkeit könne der Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen von 80 % bis 100 % ausführen.
3.3 Dr. Z.___ berichtete am 19. November 2009 erneut zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/29/1-5) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Schulterluxationen rechts bestehend seit dem 25. April 2006, letzte Luxation am 9. Januar 2009 (Ziff. 1.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine partielle Plexusparese am linken Arm, bestehend seit Geburt. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei ab dem 9. Januar 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Beim Beschwerdeführer würden als Einschränkungen eine verminderte Belastbarkeit des linken Arms, eine verminderte Belastbarkeit des rechten Arms sowie Schmerzen unter Belastung bestehen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht zurzeit nicht mehr zumutbar.
3.4 Die Ärzte des B.___ erstatteten ihr Gutachten am 11. August 2010 (Urk. 12/34) zuhanden der Unfallversicherung gestützt auf die Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 16. Februar und 17. Juni 2010 sowie gestützt auf die Akten und nannten folgende Diagnosen (S. 12 oben):
- eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und chronische Schulterschmerzen mit leichter Omarthrose rechts bei
- Status nach dreimaliger Schulterluxation rechts mit Reposition in verschiedenen Spitälern
- Status nach diversen anamnestischen Teilluxationen mit Selbstreposition
- Status nach viermaliger Stabilisierungsoperation mit Limbusrefixationen (22. Juli 1997, 30. April 2008 und 12. Dezember 2009) und Kapselplastik nach Neer (16. Februar 2007)
- spastische Teilparese linker Arm und verlangsamte Sprache (seit Geburt): unfallfremd
Sie führten aus, die subjektiv beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers könnten durchaus objektiviert werden. Momentan bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer. In welchen Tätigkeiten der Beschwerdeführer eingeschränkt sei beziehungsweise welche Tätigkeiten ihm noch zumutbar seien, solle anhand einer Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beurteilt werden (S. 16).
3.5 Vom 19. Januar bis 8. Februar 2011 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik C.___ auf. Die Ärzte der Rehaklinik C.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 14. Februar 2011 (Urk. 12/40) folgende Diagnosen:
- Unfall vom 12. (richtig: 9.) Januar 2009: auf Glatteis ausgerutscht und rechte Schulter ausgekugelt
- vordere, untere Schulterluxation rechts bei Status nach mehrfachen Schulterluxationen (Februar 2008 und Mai 2008 Labrumplastik rechts), aktuell reduzierte Schulterstabilität rechts
- 15. Januar 2009 Arthro-MRI der Schulter rechts: kleiner Hill-Sachs-Defekt mit mässigem Bone bruise an üblicher Lokalisation am Humeruskopf, kleiner Einriss der Supraspinatussehne (kleine Partialruptur am posterioren Anteil), leichte AC-Gelenksarthrose
- 10. Dezember 2009 Arthroskopie am rechten Schultergelenk: keine neue anatomische Schädigung nach dem letzten Sturz. Ventrale Stabilisierung
- angeborene Teilparese des linken Armes
- Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose 2009), Continuous Positive Airway Pressure (CPAP)
- keine psychische Störung von Krankheitswert, aber ängstliche Verunsicherung in Bezug auf weitere Schulterluxationen (kinesiophobe Tendenzen) und leichte psychische Auslenkung mit erhöhter Affekt- und Stimmungslabilität sowie Besorgtheit infolge psychosozialer Belastung, in der ICD-10 als psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten zu codieren (F54)
- psychomotorische Verlangsamung infolge eines Geburtsschadens (Hypoxie), durch Adaption seit Kindheit relativ gut kompensiert
Die Ärzte führten aus, beim Beschwerdeführer lägen beim Austritt Bewegungseinschränkungen des rechten Arms bei Bewegungen über der Horizontalen, ein Instabilitätsgefühl der rechten Schulter, Ruhe- und Belastungsschmerzen der rechten Schulter sowie eine Schmerzausstrahlung in das Schulterblatt und den Nacken rechts vor.
Die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer beziehungsweise Clubmanager sowie eine andere, leichte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ohne Tätigkeiten über Brusthöhe sowie lediglich gelegentliches Hantieren von Lasten ausnahmsweise bis maximal 15 kg zu 100 % zumutbar (S. 2 Mitte).
4.
4.1 Unstreitig und ausgewiesen ist der Beschwerdeführer seit April 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, zuerst zu 100 %, hernach zu 50 % und dann wieder zu 100 % (vgl. hiezu auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH vom 19. März 2011 und die dort genannten Zeiten; Urk. 12/57/7-8). Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der vorliegend strittigen Zeit ab Februar 2011 vorwiegend auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ ab (vgl. vorstehend E. 3.5).
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht der Ärzte der Rehaklinik C.___ vom 14. Februar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Er beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie auf einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde der Bericht in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Ärzte der Rehaklinik C.___ bezogen ausdrücklich Stellung zu den beim Klinik-Austritt noch bestehenden Problemen des Beschwerdeführers wie die Bewegungseinschränkungen des rechtens Arms, das Instabilitätsgefühl und die Ruhe- und Belastungsschmerzen der rechten Schulter sowie die Angst vor einer erneuten Luxation (Urk. 12/40/1 unten). Ausserdem setzten sie sich differenziert mit den Belastungsanforderungen hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Clubmanager auseinander und erstellten ein detailliertes Zumutbarkeitsprofil (Urk. 12/40/2, Urk. 12/40/11). Der Bericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von den Ärzten vorgenommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird ausführlich begründet. So zeigten die Ärzte in nachvollziehbarer Weise auf, dass eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinen angestammten Beruf als Clubmanager aus ärztlicher Sicht grundsätzlich zumutbar ist, wenn auf das Hantieren von schweren Lasten sowie auf Tätigkeiten über Brusthöhe verzichtet wird (Urk. 12/40/2 Mitte, Urk. 12/40/3 unten). Überdies berichteten sie einlässlich und sorgfältig über die Ergebnisse des Ergonomie-Trainingsprogramms (ERT), die arbeitsbezogene Belastbarkeit sowie über die Fähigkeiten und Defizite in Bezug auf die bisherige Tätigkeit (Urk. 12/40/8 f.). Schliesslich machten die Ärzte auf Möglichkeiten aufmerksam, wie der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit trotz den bestehenden Einschränkungen ausüben könnte (Urk. 12/40/11 Mitte).
Der Bericht der Ärzte der Rehaklinik C.___ erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist und damit ab Austritt der Rehaklinik C.___ im Februar 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen ist.
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, aus medizinischer Sicht seien weitere Abklärungen oder ein ergänzendes Gutachten zum Thema der Belastungsanforderungen und Zumutbarkeit sinnvoll. Bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei ihm sowohl seine angestammte Tätigkeit als auch eine andere, körperlich leichte Arbeit nicht zumutbar, weshalb ein Voll- oder Teilzeiterwerb nach wie vor nicht realisierbar sei (Urk. 1).
Auf welche ärztliche Bescheinigung sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit beruft, ist nicht ersichtlich. In den Akten findet sich einzig ein ärztliches Zeugnis von Dr. Z.___, wonach ihm bis zum 31. Januar 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 12/41/25). Auf dieses Zeugnis kann nicht abgestellt werden, da Dr. Z.___ einerseits keine näheren Angaben zu funktionellen Einschränkungen machte und sich auch nicht zu möglichen adaptierten Tätigkeiten äusserte, sondern dem Beschwerdeführer ohne nähere Begründung eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte. Andererseits datiert dieses Zeugnis vom 11. Januar 2011 und wurde somit vor dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik C.___ ausgestellt. Da Dr. Z.___ den Beschwerdeführer seit 1997 behandelt, muss zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass er mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Patienten aussagt (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Somit vermag das Zeugnis von Dr. Z.___ den ausführlichen und eingehend begründeten Bericht der Ärzte der Rehaklinik C.___ nicht zu entkräften.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend ist und aus welchen Gründen er in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeiten kann. Entgegen seinen Ausführungen erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
4.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass gestützt auf den Bericht der Ärzte der Rehaklinik C.___ wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem Belastungsprofil entsprechenden, angepassten Tätigkeit ab Februar 2011 auszugehen ist.
5.
5.1 In Bezug auf die Invaliditätsbemessung machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin gehe von einem zu tiefen Valideneinkommen aus, da sie sich auf den IK-Auszug und nicht auf den Arbeitsvertrag stütze (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin ging für den Einkommensvergleich von einem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität für das für die Invaliditätsbemessung massgebende Jahr 2007 in der Höhe von Fr. 61024.53 aus. Dies entspricht dem im Jahr 2005 erzielten Verdienst gemäss IK-Auszug (Urk. 12/9), welcher sodann im Rahmen der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2007 hochgerechnet wurde (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 2).
5.2 Zwar sind die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seines Einkommens grundsätzlich zutreffend. So ist aufgrund der Akten (Urk. 12/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 12/7 Ziff. 2.10, Urk. 12/64 Art. 6) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Monatsgehalt von brutto Fr. 7005.-- (x13) erzielte, die Arbeitgeberin seine monatliche Wohnungsmiete von Fr. 2435.-- (x12) jedoch direkt dem Gehalt abgezogen und nicht mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 3 unten) auf seinen Einwand ein und würdigte diese Diskrepanz ausführlich. So führte sie aus, dass der versicherte, d. h. der gegenüber der Ausgleichskasse abgerechnete, Verdienst massgebend sei, weshalb sie nicht den höheren Verdienst als Valideneinkommen anerkennen könne.
5.3 Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, erfolgt die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. vorstehend E. 1.3). Dazu gilt anzumerken, dass als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG (nur) die mutmasslichen Erwerbseinkommen gelten, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Weiter erfolgt die Beurteilung des Valideneinkommens regelmässig gestützt auf die Angaben gemäss IK-Auszug. Diese Angaben entsprechen der rechtskräftigen Steuerveranlagung und somit dem steuerpflichtigen Erwerbseinkommen, welches der Beschwerdeführer gegenüber den Steuerbehörden deklarierte. Gemäss Art. 23 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskasse verbindlich. Somit liegt die korrekte Deklaration des Erwerbseinkommens primär in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Dieser kann entsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er steuerpflichtiges Einkommen nicht oder nicht korrekt deklarierte und die Angaben der Steuerbehörden, folglich auch die Angaben im IK-Auszug, nicht mit dem effektiven Verdienst übereinstimmen. Zudem geht es ohnehin nicht an, gegenüber der Sozialversicherung Beiträge zu einzusparen und sie dann im Versicherungsfall wieder geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2011 vom 6. April 2011, E. 4.3.1).
Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens nicht zu beanstanden und von einem solchen per 2007 in der Höhe von Fr. 61'024.53 auszugehen.
5.4 Die weitere Invaliditätsbemessung wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt. Sie gibt aufgrund der Akten (Urk. 12/56) zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die angefochtenen Verfügungen vom 26. September 2011 erweisen sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).