IV.2011.01141

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 15. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1985 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Detailhandelsangestellter bei Y.___ (Urk. 7/6). Danach war er bei Z.___ und A.___ tätig (Urk. 7/8). Vom 1. Mai 2008 bis zur Kündigung per 31. Januar 2011 arbeitete er als Sportartikelverkäufer bei der B.___ (Urk. 7/16, Urk. 7/33). Am 27. Dezember 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juni 2009 bestehende Psoriasisarthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Massnahmen für berufliche Eingliederung (Urk. 7/6). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 7/8, Urk. 7/16) sowie medizinische (Urk. 7/11, Urk. 7/15, Urk. 7/22, Urk. 7/24) Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. Juli 2011, Urk. 7/29; Einwand vom 28. Juli 2011, Urk. 7/35) wies sie den Anspruch des Versicherten auf eine Rente sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 20. September 2011 ab (Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob X.___ am 19. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Gewährung beruflicher Massnahmen in Form einer Umschulung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität gemäss Art. 8 ATSG kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a.   medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;   
b.    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
c.  der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4     Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer sei ab August 2009 in seiner angestammten Tätigkeit als Sportartikelverkäufer durchschnittlich zu 20 % eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste, leichte Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Die erlernte Tätigkeit als Detailhandelsangestellter erscheine im Allgemeinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu 100 % zumutbar bzw. angepasst, sodass kein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 6 S. 2).
2.2     Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die von der Beschwerdegegnerin beschriebene zumutbare behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht vereinbar mit der Arbeit als Sportartikelverkäufer. Eine solche sei wohl nur in wenigen Branchen im Verkauf möglich. Daher habe er Anspruch auf die Finanzierung einer zweiten Berufsausbildung, welche seinen körperlichen Möglichkeiten entspreche (Urk. 1).
2.3     Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zu Recht abgewiesen hat.

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten und ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer spätestens seit August 2009 an Psoriasisarthritis in Ellbogen und Knien leidet (Bericht von Prof. Dr. med. C.___, Klinikdirektor des Spitals D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 5. August 2010, Urk. 7/11/5-6; Bericht von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, Schmerztherapie SSIPM, vom 12. November 2010, Urk. 7/11/7-8; Bericht von Prof. Dr. C.___ vom 25. Januar 2011, Urk. 7/22/5-6; Bericht von Hausarzt Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 10. Juni 2011, Urk. 7/24). Weiter ist unbestritten, dass in der bisherigen Tätigkeit als Sportartikelverkäufer eine bleibende 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (Stellungnahme von Dr. med. G.___, Praktischer Arzt FMH, FA Vertrauensarzt (SGV), Zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2. August 2011, Urk. 7/38/2), jedoch nach erfolgreichem Ansprechen der Therapie leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen zu 100 % zumutbar sind (Stellungnahme RAD vom 2. Februar 2011, Urk. 7/27/3, und 2. August 2011, Urk. 7/38/2).
3.2     Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer als gelernter Detailhandelsangestellter eine seinen körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.

4.
4.1     Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen körperlichen Einschränkungen im Detailhandel langfristig keine im Vergleich zum ausgeübten Beruf als Sportartikelverkäufer gleichwertige Tätigkeit ausüben kann. So ist nicht vorstellbar, in welcher Verkaufsbranche er die Warenbewirtschaftung ohne das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm bewerkstelligen soll. Zudem handelt es sich gerade im Verkauf um überwiegend stehende Tätigkeiten mit wenig bis überhaupt keinen Möglichkeiten, sich sitzend zu betätigen. Einzig als Kassierer in der Lebensmittelabteilung eines grossen Detailhandelsgeschäfts wie z.B. Migros oder Coop könnte der Beschwerdeführer ohne zusätzliche berufliche Ausbildung fast ausschliesslich sitzend arbeiten, womit er aber erhebliche Abstriche sowohl an der Arbeitsqualität als auch an seinen Verdienstmöglichkeiten machen müsste. Die Beschwerdegegnerin geht daher fehl in der Annahme, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit gesundheitlich nicht eingeschränkt.
4.2     Die Beschwerde ist jedoch aus einem anderen Grunde abzuweisen.
4.2.1   Nach konstanter Rechtsprechung setzt eine Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (E. 1.4). Beim Einkommensvergleich ist der qualitative Ausbildungsstand und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. So ist es beispielsweise eine Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsarbeitersaläre, dafür aber in der Folgezeit um so stärker anwächst. Das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten sind bei einer Hilfsarbeit mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet wie in einem gelernten Beruf (Kreisschreiben über Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Rz 4012 mit Hinweis auf AHI 2000 S. 25).
4.2.2   Gemäss Arbeitgeberbericht vom 9. März 2011 verdiente der Beschwerdeführer im Jahre 2010 ein Einkommen von Fr. 4'838.-- pro Monat bzw. von Fr. 58'058.-- pro Jahr (Urk. 7/16/2). Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2008 lag in diesem Jahr der Zentralwert des Monatslohns der Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten bei der Annahme einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4'806.-- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4). Im Detailhandel lag der Zentralwert für Tätigkeiten, bei welchen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind (Anforderungsniveau 3), bei Fr. 4'983.--, derjenige für die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten oder zumindest selbständiger und qualifizierter Arbeiten bei Fr. 6'628.--. Mithin unterscheidet sich der Verdienst einer ungelernten Hilfskraft gegenüber einem gelernten Detailhandelsverkäufer im Anforderungsniveau 3 nicht bzw. höchstens marginal. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit einfacher und repetitiver Tätigkeit auch mittelfristig  ein Einkommen erzielen könnte, ohne eine Erwerbseinbusse von rund 20 % im Vergleich zu seinem bisherigen Verdienst erleiden zu müssen. Daran ändert auch nichts, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr lange stehen oder gehen kann und er keine Gewichte von mehr als 5 kg mehr heben kann, da sich diese Einschränkungen in zahlreichen - insbesondere sitzenden - Tätigkeiten nicht auswirken. Aufgrund der ihm obliegenden Pflicht, den Schaden selber zu mindern bzw. zu verringern, ist dem Beschwerdeführer auch eine Tätigkeit zumutbar, die seinen Neigungen und Wünschen weniger als die bisherige entspricht. Überdies erscheint nicht ausgeschlossen, dass er eine behinderungsangepasste Anstellung finden kann, bei welcher er sein bisher erworbenes Wissen einsetzen kann bzw. solches nachgefragt und mit einer besseren Entlöhnung honoriert wird (z.B. administrative Tätigkeit im Detailhandel). In der heutigen Arbeitswelt ist eine berufliche Neuorientierung nach ein paar Jahren Berufspraxis im Anschluss an eine Berufslehre nicht ungewöhnlich und nicht notwendigerweise mit einer Einkommenseinbusse oder mit der Notwendigkeit einer zweiten Ausbildung verbunden. Alleine die Tatsache, eine Ausbildung erfolgreich bestanden zu haben, wirkt sich für das berufliche Fortkommen regelmässig positiv aus. Dies ist vorliegend um so mehr zu berücksichtigen, als in der angestammten Tätigkeit im Detailhandel auch der Entlöhnung für sehr qualifizierte Tätigkeiten statistisch enge Grenzen gesetzt sind. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist, einen behinderten Versicherten in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als er sie vorher innehatte (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. S. 196). 
4.3     Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
        
5.
5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
5.2      Die Beschwerde wird mit ganz anderen Argumenten abgewiesen, als sie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung anführte. Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren vorbrachte, dass eine Tätigkeit im Detailhandel stehend auszuüben und regelmässig mit Heben von Gewichten über 5 kg verbunden ist, hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, bezüglich dieser Frage mit ihrer internen Berufsberatung Rücksprache zu nehmen. Sie beschränkte sich stattdessen, den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid in der Verfügung mit einsilbigen Mutmassungen zu begegnen. Damit verletzte sie ihre Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen), was das Gericht hätte zum Anlass nehmen können, die angefochtene Verfügung aufzuheben (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Der unvertretene Beschwerdeführer musste Beschwerde erheben, um überhaupt mit seinen Argumenten gehört zu werden, weshalb es aufgrund des auch bei der Auferlegung der Gerichtskosten geltenden Verursacherprinzips als gerechtfertigt erscheint, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens zu auferlegen, obwohl sie obsiegt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 718/05 vom 8. November 2006 E. 5.2).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).