IV.2011.01144
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
R?mistrasse 3, Postfach 229, 8024 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, zog 1997 von Y.___ in die Schweiz und arbeitete als Gartenbauarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern; zuletzt bei der Z.___ AG in A.___ (Urk. 11/2). Ab dem 2. Juli 2008 war er aufgrund von R?ckenbeschwerden vollst?ndig arbeitsunf?hig, und die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Die Mobiliar) erbrachte daf?r Taggeldleistungen. Am 5. Dezember 2008 meldete die Mobiliar den Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur Fr?herfassung an (Urk. 11/1-3). Nach erfolgten Vorabkl?rungen (Urk. 11/6) und auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 11/7), meldete sich der Versicherte am 13. Januar 2009 zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 11/9 und 11/18). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 11/11, 11/16, 11/17, 11/21 und 11/38) und medizinische (Urk. 11/15, 11/20, 11/22, 11/24, 11/26, 11/27, 11/29 und 11/34) Abkl?rungen vor und veranlasste eine Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit (EFL) in der Klinik B.___ (Urk. 11/37). Die Klinik B.___ ging von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit als Gartenbauer und von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren T?tigkeit aus (Urk. 11/37). Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2010 informierte die IV-Stelle den Versicherten dar?ber, dass die Ausrichtung einer vom 1. Juli bis Ende September 2009 befristeten ganzen Invalidenrente vorgesehen sei und er sich melden solle, falls er die Unterst?tzung der Eingliederungsberatung in Anspruch nehmen wolle (Urk. 11/41). Am 21. Oktober 2010 teilte der Versicherte mit, dass er von Eingliederungsmassnahmen Gebrauch machen wolle (Urk. 11/44 S. 1).
Im Rahmen von pers?nlichen Gespr?chen (Urk. 11/46, 11/55 und Urk. 11/92) wurde daraufhin die berufliche Situation des Versicherten abgekl?rt, eine Zielvereinbarung ?ber die Eingliederung getroffen und in diesem Zusammenhang die externe Stellenvermittlung C.___ GmbH mit der Vermittlung beauftragt (Urk. 11/62-63). Mit Verf?gung vom 30. M?rz 2011 (Urk. 11/65) gew?hrte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterst?tzung bei der Stellensuche. Mit Verf?gung vom 14. April 2011 sprach sie ihm wie angek?ndigt r?ckwirkend eine vom 1. Juli bis 30. September 2009 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/67 und 11/78). Ab dem 2. Mai 2011 konnte der Versicherte bei der Firma D.___ GmbH ein dreimonatiges Arbeitstraining absolvieren (Urk. 11/69), wof?r die IV-Stelle mit Verf?gung vom 29. April 2011 Kostengutsprache erteilte (f?r Verpflegung und Reisekosten; Urk. 11/71) und Taggelder ausrichtete (Urk. 11/74-75). Ab dem 15. Juli 2011 war der Versicherte aufgrund von R?ckenbeschwerden 100 % arbeitsunf?hig und musste das Arbeitstraining abbrechen (Urk. 11/79 und 11/82). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass vorgesehen sei, die Mitteilung vom 29. April 2011 (Kostengutsprache f?r das Arbeitstraining) per 18. Juli 2011 aufzuheben; das Taggeld werde bis zum letzten Eingliederungstag ausbezahlt. Weiter wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er betreffend Rente sp?ter eine separate Verf?gung erhalten werde (Urk. 11/81). Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere medizinische Abkl?rungen vor (Urk. 11/85 und 11/90). Mit Schreiben vom 1. September 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass der Eingliederungsversuch in die bisherige T?tigkeit aus gesundheitlichen Gr?nden fehlgeschlagen sei und die Massnahme folglich zu Recht eingestellt worden sei. Er werde aus gesundheitlichen Gr?nden ein neues T?tigkeitsgebiet finden m?ssen, sei dazu ohne Hilfe jedoch nicht in der Lage. Er halte daher eine Berufsberatung, eventuell eine Weiterbildung, und schliesslich eine Unterst?tzung bei der Arbeitssuche f?r notwendig. Die Rentenpr?fung erachtete der Versicherte als verfr?ht; zun?chst seien Massnahmen zur Eingliederung in eine andere T?tigkeit zu pr?fen (Urk. 11/88). Der Versicherte teilte der IV-Stelle im Rahmen eines daraufhin am 5. September 2011 gef?hrten Telefongespr?chs mit, dass er sich nicht imstande sehe zu arbeiten, woraufhin der Eingliederungsberater den Versicherten dar?ber informierte, dass er im jetzigen medizinischen Zustand nicht eingliederbar sei, worauf der Versicherte sein Einverst?ndnis zur Rentenpr?fung gab (Urk. 11/92 S. 10). Mit Verf?gung vom 23. September 2011 hielt die IV-Stelle an ihrem vorgesehenen Entscheid fest, verf?gte in Abweichung zum Vorbescheid jedoch auch den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 2).
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2.?????? Gegen diese Verf?gung liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bohren, am 24. Oktober 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Aufhebung der Verf?gung sowie die R?ckweisung der Akten zur Berufsberatung und Abkl?rung von Umschulungsm?glichkeiten sowie der Weiterf?hrung der Arbeitsvermittlung (Unterst?tzung bei der Arbeitssuche) beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessf?hrung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1. S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2011 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 19. Oktober 2012 zusammen mit der Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und der Bestellung von Rechtsanwalt Bohren als unentgeltlichem Rechtsvertreter mitgeteilt wurde (Urk. 12.).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien wird, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2???? Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verf?gung vom 23. September 2011, deren Titel wie folgt lautet: ?Berufliche Massnahmen wurden abgebrochen/Abschluss der Arbeitsvermittlung? (Urk. 2). Aus den Akten (Urk. 11/45 und 11/92) geht hervor, dass im Rahmen der beruflichen Eingliederung einzig die Arbeitsvermittlung gepr?ft wurde. Weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, wie zum Beispiel die vom Beschwerdef?hrer beantragte Berufsberatung und Umschulung wurden bisher weder gepr?ft noch wurde je dar?ber entschieden. Strittig und zu pr?fen ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens somit nur, ob der Beschwerdef?hrer weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
1.3???? Soweit der Beschwerdef?hrer mehr oder anderes verlangt, n?mlich die R?ckweisung der Akten zur Berufsberatung und Abkl?rung von Umschulungsm?glichkeiten, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es steht dem Beschwerdef?hrer jedoch jederzeit frei, bei der IV-Stelle ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
2.
2.1???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidit?t bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabh?ngig von der Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit vor Eintritt der Invalidit?t. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), darunter ?Arbeitsvermittlung.
2.2???? Arbeitsunf?hige Versicherte (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), welche eingliederungsf?hig sind, haben gem?ss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG Anspruch auf aktive Unterst?tzung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahme unverz?glich, sobald eine summarische Pr?fung ergibt, dass die Voraussetzungen daf?r erf?llt sind (Abs. 2).????
???????? Art. 18 IVG, welcher den Anspruch auf Arbeitsvermittlung regelt, erfuhr anl?sslich der 5. IV-Revision (?nderung des IVG vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Modifikation. War der Anspruch fr?her nur f?r (eingliederungsf?hige) invalide Versicherte vorgesehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 427/05 vom 24. M?rz 2006 E. 4), gen?gt nunmehr eine Arbeitsunf?higkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, mithin im bisherigen Beruf. Damit wurde die Anspruchsberechtigung weiter gefasst als bisher (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur ?nderung des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, BBl 2005 4565). Dementsprechend wurden auch die allgemeinen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 IVG ge?ndert: Waren bisher Invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar Bedrohte angesprochen, wurde in der neuen Fassung auf den Zusatz "unmittelbar" verzichtet. Allerdings stellte der Bundesrat zugleich klar, dass sowohl die grunds?tzlichen als auch die speziellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG, erf?llt sein m?ssen (BBl 2005 4561; Urteil des Bundesgerichts 9C_1023/2009 vom 17. M?rz 2010 E. 4.1).
???????? Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht grunds?tzlich, sobald und solange die daf?r notwendigen Voraussetzungen (BGE 116 V 80; AHI 2003 S. 268) erf?llt sind. Solange diese gegeben sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grunds?tzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht - dem Sinn dieser Massnahme entsprechend - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verh?ltnism?ssigkeit, das heisst die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der daf?r notwendige Aufwand nicht unverh?ltnism?ssig ist (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts I 412/04 vom 22. Dezember 2004 E. 2.4). Die Gew?hrung der Arbeitsvermittlung wird dann unverh?ltnism?ssig, wenn von weiteren Bem?hungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bem?ht hat (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts I 776/04 vom 29. M?rz 2005).
3.
3.1???? In der angefochtenen Verf?gung begr?ndete die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung damit, dass die medizinischen Untersuchungen ergeben h?tten, dass der Beschwerdef?hrer in seinem gesundheitlichen Zustand nicht sinnvoll eingegliedert werden k?nne. Eine telefonische R?cksprache mit dem Beschwerdef?hrer habe ergeben, dass er sich nicht arbeitsf?hig f?hle und mit dem Abschluss der Arbeitsvermittlung einverstanden sei (Urk. 2).
3.2???? Dem h?lt der Beschwerdef?hrer entgegen, dass der Hinweis in der angefochtenen Verf?gung, wonach er sich nicht arbeitsf?hig f?hle und mit der Einstellung der beruflichen Massnahmen einverstanden sei, nicht zutreffe und im Widerspruch stehe zu seiner Stellungnahme vom 1. September 2011 zum Vorbescheid, mit der er ausdr?cklich berufliche Eingliederungsmassnahmen gew?nscht habe. Zudem habe er die Eingliederungsmassnahmen bis zum 18. Juli 2011 engagiert in Anspruch genommen. Die Beschwerdegegnerin st?tze die Feststellung in der angefochtenen Verf?gung offenbar auf ein Telefonat mit der E.___ (der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers in dieser Sache). Daraus habe sie allerdings weder schl?ssig entnehmen d?rfen, dass er sich f?r leidensangepasste T?tigkeiten nicht arbeitsf?hig f?hle, noch dass er mit der Einstellung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen einverstanden sei, habe sich die E.___ damit doch in Widerspruch gesetzt zu seiner eigenh?ndig unterzeichneten Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 1 S. 6 und 7).
4.??????
4.1???? Unbestritten ist, dass der Beschwerdef?hrer aus medizinischen Gr?nden seine bisherige schwere T?tigkeit im Gartenbau nicht mehr aus?ben kann, damit im Sinne des Gesetzes (Art. 6 ATSG) arbeitsunf?hig ist und - sofern die weiteren subjektiven und objektiven Voraussetzungen erf?llt sind - damit grunds?tzlich Anspruch auf die Eingliederungsmassnahme der Arbeitsvermittlung hat. Unbestritten ist weiter, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung unter dem Aspekt der Verh?ltnism?ssigkeit keine Umst?nde vorlagen, welche die Weiterf?hrung der Arbeitsvermittlung ausschliessen w?rden, zumal der Beschwerdef?hrer mit Jahrgang 1968 bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters grunds?tzlich noch ?ber 20 Jahre im Erwerbsleben stehen k?nnte. Zudem ist festzuhalten, dass sich die IV-Stelle bisher noch nicht sehr intensiv und/oder w?hrend l?ngerer Zeit erfolglos um die Arbeitsvermittlung bem?ht hat; war es gem?ss Verlaufsprotokoll (Urk. 11/92 S. 3) doch weder die IV-Stelle noch die beauftragte Stellenvermittlung C.___ GmbH, sondern der Beschwerdef?hrer selbst, welcher innert kurzer Zeit die M?glichkeit eines Arbeitstrainings bei der Firma D.___ gefunden beziehungsweise iniziiert hatte. Dass sich das Arbeitstraining in einem Gartenbaubetrieb, dem bisherigen T?tigkeitsgebiet des Beschwerdef?hrers, als m?glicherweise ung?nstig erweisen k?nnte, wurde zwar bereits vor Antritt thematisiert (Urk. 11/92 S. 4), doch ging die IV-Stelle gest?tzt auf die Angaben der Firma D.___ GmbH davon aus, dass sich die vom Versicherten auszuf?hrenden Arbeiten nicht negativ auf seine Gesundheit auswirken sollten. R?ckblickend ist davon auszugehen, dass das Arbeitstraining f?r den Beschwerdef?hrer im angestammten T?tigkeitsbereich doch zu belastend war und als eher ungl?cklich gew?hlt beurteilt werden muss, da es dazu f?hrte, dass der Beschwerdef?hrer infolge Arbeiten mit h?ufigem B?cken (Urk. 11/83) erneut zu 100 % arbeitsunf?hig wurde.
4.2???? Strittig ist somit einzig, ob der Beschwerdef?hrer im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung in objektiver (medizinischer) und subjektiver Hinsicht eingliederungsf?hig war.
???????? Ab dem 15. Juli 2011 wurde dem Beschwerdef?hrer zun?chst von Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, danach vom 25. Juli bis 2. August 2011 von Dr. med. G.___ und anschliessend ab dem 3. August 2011 f?r weitere vier Wochen von Dr. med. H.___, Fach?rztin FMH f?r orthop?dische Chirurgie, eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit attestiert (Urk. 11/79, 11/82). In ihrem Bericht vom 11. August 2011, in welchem dem Beschwerdef?hrer bis auf Weiteres eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit attestiert wurde, gab Dr. H.___ zudem an, dass Ende August 2011 eine Abkl?rung in der Klinik I.___ vorgesehen sei (Urk. 11/85). Dem Bericht der Klinik I.___ vom 15. September 2011 (Urk. 11/90 = Urk. 3/3) k?nnen die Diagnosen Lumboischialgie rechts bei Verdacht auf Wurzelreizsyndrom S1 rechts, chronisches Lumbalsyndrom, ein Status nach interlamin?rer Fensterung L4/5 rechts mit Diskektomie bei Diskushernie am 11. Mai 2009 und ein Status nach Dekompression L5/S1 links mit Entfernung einer Diskushernie am 29. September 2008 entnommen werden. Zur Arbeitsf?higkeit wurden im Bericht keine Angaben gemacht jedoch festgehalten, dass zur weiteren Abkl?rung der Lumboischialgie eine R?ntgen- und MRI-Abkl?rung veranlasst worden sei. Ohne die Ergebnisse dieser Abkl?rungen abzuwarten oder die Klinik I.___ um eine Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit zu ersuchen, verf?gte die Beschwerdegegnerin am 23. September 2011 den Abschluss der Arbeitsvermittlung.
4.3???? Bereits der Regionale ?rztliche Dienst (RAD; Pract. med. J.___, Facharzt FMH f?r Arbeitsmedizin), den die IV-Stelle um eine Stellungnahme ersucht hatte, hatte am 27. Juli 2011 darauf hingewiesen, dass zwar momentan von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit auszugehen sei, dass jedoch ein instabiler Gesundheitszustand vorliege. Die w?hrend des Arbeitstrainings ausgef?hrten T?tigkeiten seien mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit zu belastend gewesen. Die berufliche T?tigkeit als Gartenbauer sei nicht zumutbar. Bez?glich des langfristigen Verlaufs k?nne jedoch mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Bericht der EFL-Abkl?rung der Klinik B.___ vom 22. Juli 2010 abgestellt und davon ausgegangen werden, dass leichte bis mittelschwere Arbeiten mit der M?glichkeit, l?ngerdauerndes Stehen oder Sitzen an Ort auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren, ganztags zumutbar seien (Urk. 11/92 S. 8).
???????? Dass sich im Verlauf wie vom RAD prognostiziert effektiv eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingestellt hat, ist dem Bericht der Klinik I.___ vom 7. Oktober 2011 zu entnehmen. Gest?tzt auf die MRI-Bilder und die Untersuchung vom 4. Oktober 2011 (welche damit lediglich wenige Tage nach Erlass der angefochtenen Verf?gung vorgenommen wurden und damit geeignet sind, Angaben zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdef?hrers im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung zu machen), welche im Vergleich zu den Ergebnissen der Untersuchung vom 30. September 2011 einen unver?nderten Befund zeigten, diagnostizierte Oberarzt Dr. med. K.___ chronische Lumboischialgien beidseits bei Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1, einen Status nach interlamin?rer Fensterung L4/5 rechts mit Diskektomie bei Diskushernie am 11. Mai 2009 sowie einen Status nach Dekompression L5/S1 links mit Entfernung einer Diskushernie. Bez?glich Arbeitsf?higkeit ging Dr. L.___ von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit f?r leichte bis mittelschwere Arbeit aus (Urk. 11/93 S. 7).
???????? Dass sich die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers nach dem Abbruch des (retrospektiv betrachtet ungeeigneten) Arbeitstrainings (wie vom RAD Ende Juli 2011 prognostiziert und rund 2 Monate sp?ter von Dr. L.___ mindestens im Umfang von 50 % best?tigt) stetig verbessert hat, wird nicht zuletzt durch das ?rztliche Zeugnis von Dr. med. H.___ vom 24. Oktober 2011 best?tigt, welche den Beschwerdef?hrer nach der im Juli und August 2011 noch attestierten vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit ab dem 24. Oktober 2011 f?r leichteste Arbeit ohne Belastung als 100 % arbeitsf?hig erachtete (Urk. 3/4). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung mindestens im Umfang von 50 % f?r leidensangepasste T?tigkeiten arbeitsf?hig war und damit die objektiven (medizinischen) Voraussetzungen erf?llte.
4.4???? Was die subjektiven Voraussetzungen betrifft, ist festzuhalten, dass die Telefonnotiz ?ber das Gespr?ch vom 5. September 2011 zwischen dem Eingliederungsberater der IV-Stelle und dem Beschwerdef?hrer, anl?sslich welchem er erkl?rt habe, dass es ihm nicht gut gehe und er sich aktuell nicht imstande f?hle zu arbeiten (Urk. 11/92 S. 10) in der Tat im Widerspruch steht zum Schreiben vom 1. September 2011 (Urk. 11/88). Darin hatte der Beschwerdef?hrer explizit erkl?rt, dass er eine Rentenpr?fung f?r verfr?ht erachte und vorerst Massnahmen zur Eingliederung in eine andere als die angestammte T?tigkeit zu pr?fen und durchzuf?hren seien.
???????? Ob es im Rahmen des Telefongespr?chs vom 5. September 2011 (allenfalls aus sprachlichen Gr?nden; gem?ss Akten spricht der Beschwerdef?hrer die deutsche Sprache nur sehr schlecht) zu Missverst?ndnissen gekommen war oder ob der Beschwerdef?hrer an jenem Tag effektiv seine Meinung ge?ndert hatte, kann letztendlich offen bleiben. Fest steht, dass der Beschwerdef?hrer der IV-Stelle erstmals am 21. Oktober 2010 mitgeteilt hatte, dass er von Eingliederungsmassnahmen Gebrauch machen wolle, sich hernach selbst aktiv um eine Eingliederungsm?glichkeit bem?ht, den Arbeitsversuch bei der Firma D.___ GmbH offenbar selbst eingef?delt hatte und am 1. September 2011 nach Abbruch dieses Einsatzes trotz der damals verschlechterten Gesundheitssituation ausdr?cklich um weitere berufliche Massnahmen mit dem Ziel der Eingliederung in eine leidensangepasste T?tigkeit ersucht und diese zuletzt im Rahmen seiner Beschwerde vom 24. Oktober 2011 beantragt hat. Die einzige anderslautende Angabe des Beschwerdef?hrers im Rahmen des Telefongespr?chs vom 5. September 2011 vermag den seit rund einem Jahr immer wieder nachdr?cklich ge?usserten und engagiert demonstrierten subjektiven Eingliederungswillen des Beschwerdef?hrers nicht so ohne Weiteres zu entkr?ften. Es ist daher davon auszugehen und festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 21. Oktober 2010 anhaltend eingliederungswillig ist und damit auch die subjektive Voraussetzung f?r die Eingliederungsmassnahme der Arbeitsvermittlung gegeben ist.
4.5???? Nach dem Gesagten sind beim Beschwerdef?hrer somit s?mtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen f?r die Gew?hrung der Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung erf?llt, und die IV-Stelle hat die Massnahme umzusetzen. Die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, ist gutzuheissen, die angefochtene Verf?gung vom 23. September 2011 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
5.
5.1???? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2???? Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdef?hrer hat Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Die Prozessentsch?digung wird vom Gericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Der von Rechtsanwalt Bohren mit Honorarnote vom 22. Dezember 2011 (Urk. 16) geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7,45 Stunden und Barauslagen von Fr. 74.- erscheint im Umfang von 6,6 Stunden f?r den konkreten Fall angemessen. Die T?tigkeiten vom 25. und 27. Oktober 2011 und vom 14. Dezember 2011 im Gesamtumfang von 0,85 Stunden sind nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren erfolgt und entsprechend nicht zu ber?cksichtigen. Zudem ist auch im Falle des Obsiegens von einem gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und nicht wie beantragt von einem Ansatz von Fr. 220.-- auszugehen. Daraus resultiert eine Entsch?digung von Fr. 1?505.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; Urk. 16), die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 23. September 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Bohren, eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'505.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
?4.??????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).