IV.2011.01146
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Mirjam Stanek Br?ndle
Huber Keller Wachter Rechtsanw?lte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1950 geborene X.___ arbeitete ab dem 13. Februar 1996 als Giessereimitarbeiter bei der Firma Y.___ AG in Z.___ (Urk. 13/8). Wegen einer seit September 2006 bestehenden Diskushernie war er seit dem 20. September 2006 arbeitsunf?hig, wobei zwei Arbeitsversuche im November 2006 und Februar 2007 schmerzbedingt abgebrochen werden mussten (Urk. 13/3 S. 7, Urk. 13/9 S. 2, Urk. 13/18 S. 3). Am 8. M?rz 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte bei den behandelnden ?rzten Berichte ein (Urk. 13/3, Urk. 13/9) und traf berufliche Abkl?rungen (Urk. 13/4, Urk. 13/8, Urk. 13/18). Mit Verf?gung vom 6. Dezember 2007 sprach sie dem Versicherten aufgrund des ermittelten Invalidit?tsgrades von 63 % ab 1. September 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 13/33).
1.2???? Im Juli 2008 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 13/37) und ordnete - nach Beizug eines haus?rztlichen Verlaufsberichts (Urk. 13/39) - eine medizinische Begutachtung des Versicherten an (Urk. 13/41). Gest?tzt auf das rheumatologische Gutachten des Dr. med. A.___, Facharzt f?r Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16. Dezember 2008 (Urk. 13/43) hob die IV-Stelle die laufende Dreiviertelsrente nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/49, Urk. 13/53) mit Verf?gung vom 3. Juli 2009 auf (Urk. 13/66). Das vom Versicherten angerufene Sozialversicherungsgericht (vgl. Urk. 13/70) hob diese Verf?gung mit Urteil vom 28. Januar 2011 auf und wies die Sache zur Einholung eines neurologischen Gutachtens und anschliessendem erneutem Entscheid ?ber den Rentenanspruch an die IV-Stelle zur?ck (Urk. 13/78). In Nachachtung des Urteils veranlasste die IV-Stelle die neurologische Begutachtung des Versicherten (Gutachten von Dr. med. B.___ vom 16. Juni 2011 [Urk. 13/87]). Darauf verneinte sie mit Verf?gung vom 26. September 2011, nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/92, Urk. 13/96), das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob der Beschwerdef?hrer, vertreten durch Rechtsanw?ltin Mirjam Stanek Br?ndle, mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten und es sei ein neues, korrektes und umfassendes neurologisches sowie orthop?disch-chirurgisches Gutachten erstellen zu lassen; eventualiter sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abkl?rungen an die Vorinstanz zur?ckzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanw?ltin Mirjam Stanek Br?ndle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verf?gung vom 7. Dezember 2011 bewilligte das Gericht dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Prozessf?hrung und bestellte ihm Rechtsanw?ltin Mirjam Stanek Br?ndle als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
???????? Gem?ss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsf?higkeit f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
???????? Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt fr?hestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verf?gung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.??????
2.1???? Die IV-Stelle verneinte des Bestehen eines (weiteren) Rentenanspruchs mit der Begr?ndung, aufgrund der vorliegenden rheumatologischen und neurologischen Expertisen stehe nach Auffassung ihres Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD) fest, dass der Beschwerdef?hrer in einer wechselbelastend aus?bbaren, leichten bis mittelschweren Verweist?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig sei. F?r die auf den MRI-Bildern sichtbar gewordenen Diskushernien habe sowohl klinisch als auch elektrophysiologisch kein Korrelat mehr gefunden werden k?nnen, die Befunde seien also asymptomatisch. Damit sei eine objektivierbare wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens mit dem zumutbaren Invalideneinkommen ergebe einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 19 % (Urk. 2, Urk. 12).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer stellt sich demgegen?ber auf den Standpunkt, weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zu haben, da sich der medizinische Sachverhalt seit der erstmaligen Rentenzusprechung nicht ver?ndert habe. Das neu eingeholte neurologische Gutachten von Dr. B.___ sei unklar und unvollst?ndig. Gem?ss den im Gutachten aufgef?hrten Befunden der Elektroneurographie sei die Nervenleitgeschwindigkeit bei verschiedenen Nerven und sowohl bei motorischen als auch bei sensiblen Impulsen absolut gleich gewesen. Dies sei angesichts der verschiedenen Faktoren, welche die Nervenleitgeschwindigkeit beeinflussten, wie etwa die Temperatur des untersuchten Nervs, absolut realit?tsfremd. Hinzu komme, dass die von der Gutachterin gemessenen Werte f?r den Nervus peron?us und den Nervus suralis mindestens grenzwertig seien, was belege, dass entgegen der Beurteilung von Dr. B.___ sehr wohl eine Verlangsamung vorliege. Des Weitern k?nne der Befund der Nadel-Myographie nicht ?berpr?ft werden, da die bei diesem Test notwendigerweise erstellten Aufzeichnungen dem Gutachten nicht beigelegt worden seien. Zudem entspreche der im Gutachten festgehaltene Befund eines lediglich leichten Aktivierungsdefizits beim Musculus extensor digitorum brevis links keineswegs seiner Wahrnehmung anl?sslich des Tests. Er habe, auch nach Aussage seines Sohnes, der bei der Untersuchung dabei gewesen sei, beim Durchf?hren des Tests sehr wohl stark reagiert. Dies sei auch von der Gutachterin festgestellt und m?ndlich kommentiert worden. Diese Unstimmigkeiten liessen erhebliche Zweifel an der Korrektheit des Gutachtens aufkommen. Sodann liege eine orthop?disch-chirurgische Beurteilung des RAD vom 31. August 2007 bei den Akten, welche seine Arbeitsf?higkeit mit lediglich 50 % bemesse. Diese Beurteilung sei mangels einer aktuelleren Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit auf dem orthop?disch-chirurgischen Fachgebiet nach wie vor g?ltig. Jedenfalls k?nne die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch die neurologische Gutachterin Dr. B.___ nicht ohne neue, orthop?disch-chirurgische Abkl?rungen auf jenes Gebiet ?bertragen werden (Urk. 1). Schliesslich sei zu beachten, dass er sich seit dem 28. Oktober 2011 in station?rer Behandlung im C.___ befinde, nachdem infolge starker Schmerzen und einer Verschlimmerung der bekannten Symptomatik ein notfallm?ssiger Eintritt notwendig geworden sei (Urk. 7).
3.
3.1???? Die IV-Stelle hatte die dem Beschwerdef?hrer urspr?nglich mit Verf?gung vom 6. Dezember 2007 (Urk. 13/33) zugesprochene Dreiviertelsrente mit der Revisionsverf?gung vom 3. Juli 2009 aufgehoben. Wegen der darin entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 13/66) und der Aufhebung dieser Verf?gung mit dem R?ckweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Januar 2011 (Urk. 13/78 S. 10) wirkte die Einstellung der Leistungen wie in der Verf?gung vermerkt (Urk. 13/66 S. 2) ab 1. September 2009 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. zum Fortbestehen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei R?ckweisung der Sache an die Verwaltung bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverf?gung BGE 129 V 370 sowie das neuere Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012, E. 3.2).
???????? Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil vom 28. Januar 2011, Dr. A.___ habe in seinem rheumatologischen Gutachten vom 16. Dezember 2008 mit Blick auf MRI-Bilder vom 6. Oktober 2006 das Vorliegen einer eindeutigen Neurokompression auf H?he L4/5 verneint. Der dieser Beurteilung widersprechenden Interpretation von MRI-Bildern vom 28. Juli 2009 durch den Radiologen Dr. med. D.___ sei indes ein gr?sseres Gewicht beizumessen. Deshalb k?nne auf die Beurteilung der von der Diskushernie L4/5 ausgehenden Beschwerden durch den rheumatologischen Gutachter nicht abgestellt werden. Der Empfehlung des Hausarztes folgend dr?nge sich in dieser Situation eine fach?rztlich-neurologische Begutachtung des Beschwerdef?hrers zur Objektivierung der Auswirkungen der Nervenwurzelkompression auf. Die Sache sei hierzu - in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung - an die IV-Stelle zur?ckzuweisen (Urk. 13/78 S. 8 f.).
???????? Nachdem die IV-Stelle ihre Akten in Nachachtung des Urteils vom 28. Januar 2011 mit der neurologischen Expertise von Dr. B.___ vom 16. Juni 2011 erg?nzt hatte, hielt sie mit der angefochtenen Verf?gung vom 26. September 2011 im Ergebnis an der Rentenaufhebung mit Wirkung ab 1. September 2009 fest (Urk. 2). Strittig ist im vorliegenden Verfahren weiterhin, ob die Aufhebung der Dreiviertelsrente rechtens ist. Gest?tzt auf die erg?nzten medizinischen Akten ist deshalb erneut zu pr?fen, ob seit Erlass der Verf?gung vom 6. Dezember 2007 eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. E. 1.2).
3.2???? Die urspr?ngliche Rentenverf?gung vom 6. Dezember 2007 basierte auf folgenden medizinischen Berichten (vgl. Urk. 13/25):
???????? Auf MRI-Bildern vom 6. Oktober 2006 wurden eine mediane subligament?re Diskushernie L3/4 ohne sicheren Nachweis einer radikul?ren Kompression bei relativ engem Spinalkanal infolge leichter Spondylarthrosis und Hypertrophie der Ligamenta flava sowie eine medio-linkslaterale Diskushernie L4/5 mit deutlicher Rezessus- beziehungsweise L5-Alteration links sichtbar (Urk. 13/3 S. 8).
???????? Im Austrittsbericht der E.___ vom 9. Januar 2007, wo der Beschwerdef?hrer vom 5. bis 30. Dezember 2006 zur station?ren Rehabilitation hospitalisiert war, wurde ein lumboradikul?res Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom L5 (S1) links bei den auf den MRI-Bildern vom 6. Oktober 2006 festgestellten Befunden sowie einer klinisch erhobenen Hyp?sthesie ?ber dem Segment L5/S1 links und einer abgeschw?chten Kraft im Grosszehenheber links von M4 diagnostiziert. Die ?rzte attestierten dem Beschwerdef?hrer bei Klinikaustritt eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bis 5. Januar 2007 und empfahlen anschliessend einen beruflichen Wiedereinstieg anf?nglich im Rahmen eines 50%igen Besch?ftigungspensums, wobei das Heben von Lasten ?ber 12,5 kg zu meiden sei (Urk. 13/3 S. 9 f., Urk. 13/9).
???????? Die ?rzte der Abteilung Neurochirurgie des C.___ untersuchten den Beschwerdef?hrer am 27. M?rz 2007 und diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. M?rz 2007 ein Wurzelkompressionssyndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 links. Ihre Untersuchung ergab ein deutliches Lokalsyndrom mit paralumbalem Muskelhartspann beidseits sowie Klopf- und Druckschmerz im Bereich der gesamten Lendenwirbels?ule. Zus?tzlich stellten sie ebenfalls eine Grosszehenheberschw?che links fest. Der Achillessehnenreflex war nicht ausl?sbar, der Las?gue links bei 45? positiv, rechts bei 60? pseudopositiv. Die klinischen Beschwerden liessen sich nach Ansicht der ?rzte sehr gut mit dem MRI-Befund vom 6. Oktober 2007 (richtig: 2006) erkl?ren, welcher eine Diskushernie L4/5 links mit Kompression der Wurzel L5 links zeige. Im dar?berliegenden Segment L3/L4 bestehe eine Spondylose mit engem Spinalkanal (Urk. 13/3 S. 13 f.).
???????? Der Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. F.___ erw?hnte in seinem Bericht vom 28. August 2007 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit ein lumboradikul?res Syndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 links. Laut Dr. F.___ bestand in der angestammten T?tigkeit keine Arbeitsf?higkeit mehr. Der Gesundheitszustand sei station?r, trotz fr?hzeitiger Intervention sei es zur Chronifizierung der Beschwerden gekommen, die Prognose erscheine auf lange Frist ung?nstig. Zur zumutbaren Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit konnte Dr. F.___ keine Angaben machen (Urk. 13/24 S. 2 ff.).
???????? Gest?tzt auf diese Berichte hielt es Dr. med. G.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie vom RAD, in seinen Stellungnahmen vom 14. Mai sowie 31. August 2007 f?r erwiesen, dass der Beschwerdef?hrer seit 20. September 2006 in der bisherigen T?tigkeit vollst?ndig arbeitsunf?hig sei und in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ein Arbeitspensum von 50 % bew?ltigen k?nne (Urk. 13/25 S. 2 ff.).
3.3????
3.3.1?? Im Revisionsverfahren gab die IV-Stelle beim Rheumatologen Dr. A.___ ein Gutachten in Auftrag. Dr. A.___ ging in seinem rheumatologischen Gutachten vom 16. Dezember 2008 davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation unter alleiniger Ber?cksichtigung der objektiven Befunde inzwischen verbessert habe. Zwar k?nne die auf den MRI-Bildern vom 6. Oktober 2006 sichtbar gewordene Diskushernie auf H?he L4/5 mit Kontakt zur Wurzel L5 links durchaus f?r die passager bestehende Radikulopathie L5 links verantwortlich gewesen sein. Auf diesen Bildern k?nne er aber keine eindeutige Neurokompression erkennen. Objektivieren k?nne er heute noch einzelne Myogelosen tieflumbal sowie eine lumbale Bewegungseinschr?nkung von einem Drittel. Auf den angefertigten aktuellen R?ntgenbildern seien station?re degenerative Befunde im Bereich der Lendenwirbels?ule zur Darstellung gelangt, welche nicht zwingend symptomatisch sein m?ssten. Anamnestisch und klinisch habe er keine Hinweise mehr f?r ein radikul?res Reiz- oder Ausfallsyndrom, f?r einen symptomatisch engen Spinalkanal, f?r einen Nervendehnungsschmerz oder f?r eine Irritation/Kompression des Gef?ss-Nervenb?ndels gefunden. Insbesondere habe er keine Parese der vom Myotom L5 oder S1 versorgten Muskelgruppen objektivieren k?nnen. Es entspreche Erfahrungswerten, dass sich eine radikul?re Reiz- und Ausfallkomponente auch wieder spontan zur?ckbilden k?nne. In diagnostischer Hinsicht k?nne aufgrund der Untersuchungsbefunde nur noch von einem lumbalbetonten Panvertebralsyndrom ausgegangen werden. Die vom Beschwerdef?hrer geschilderten anhaltenden therapierefrakt?ren Schmerzen seien bez?glich Umfang und Intensit?t h?chstens partiell mit objektivierbaren pathologischen Befunden erkl?rbar. Angesichts der in der klinischen Untersuchung nachweisbaren f?nf Waddel-Zeichen sei davon auszugehen, dass im Jahr 2007 eine Schmerzausweitung hinzugetreten sei. F?r k?rperlich leicht bis m?ssiggradig belastende Verweist?tigkeiten in einem temperierten Raum mit der M?glichkeit zur Wechselbelastung und ohne repetitives Bewegen von Gewichten ?ber 10 kg k?nne derzeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit mehr attestiert werden (Urk. 13/43 S. 6 ff.).
???????? Am 28. Juli 2009 wurden wegen einer Schmerzexazerbation erneut MRI-Bilder der Lendenwirbels?ule angefertigt. Der Radiologe Dr. ?D.___ gelangte zum Schluss, dass sich auf den Bildern - unver?ndert zur Voruntersuchung vom 6. Oktober 2006 - eine links paramediane teilweise intrarezessale Diskushernie auf H?he L4/5 mit Kompression von L5 links sowie eine mediane Diskushernie L3/L4 ohne Nachweis einer radikul?ren Kompression bei bereits bekannter degenerativ verursachter relativer Spinalkanalstenose auf gleicher H?he nachweisen lasse (Urk. 13/70 S. 18). Der Hausarzt Dr. F.___ f?hrte in seinem Verlaufsbericht vom 17. August 2009 aus, die neusten MRI-Bilder seien wegen einer Zunahme der Schmerzen im linken Bein mit Schw?che des Grosszehenhebers angefertigt worden. Aufgrund der objektivierbaren Befunde habe sich das Krankheitsbild im Vergleich zu 2006 nicht ver?ndert. Seines Erachtens k?nnte eine neurologische Untersuchung zwecks Objektivierung der Nervenwurzelkompression f?r die Versicherungen von Nutzen sein (Urk. 13/70 S. 17).
3.3.2?? Dem von der IV-Stelle aufgrund der Anweisungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 28. Januar 2011 eingeholten neurologischen Gutachten von Dr. B.___ vom 16. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass die Neurologin die medizinischen Vorakten studierte, den Beschwerdef?hrer am 12. Mai 2011 klinisch und elektrophysiologisch untersuchte und gleichentags mit dem Hausarzt Dr. F.___ telefonierte. Ebenfalls am 12. Mai 2011 liess sie MRI-Bilder der Lendenwirbels?ule anfertigen (Urk. 13/87 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 13/86).
???????? Die klinische Untersuchung ergab symmetrisch lebhafte Muskeleigenreflexe bei allseits unauff?lligem Tonus, eine Hypotrophie der Grosszehenheber beidseits, linksbetont, ohne objektivierbare funktionelle Ausf?lle und widerspr?chliche (oberfl?chen- und tiefen-)sensible St?rungen, die keinem Dermatom entsprachen. Bei der Pr?fung der Wirbels?ule zeigte sich eine gut entwickelte paravertebrale Muskulatur ohne pathologischen Hartspann. Der Las?gue-Test fiel bei Ablenkung des Beschwerdef?hrers negativ aus. Der Beschwerdef?hrer gab eine diffuse Druckdolenz ?ber der ganzen Wirbels?ule an. Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass die R?ckenmobilit?t nicht glaubw?rdig eingeschr?nkt sei. Die Elektro-Neurographie ergab keine Zeichen einer Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeiten oder Antwortverminderung der von L4 und L5 abh?ngigen Nerven bei symmetrischen Resultaten rechts und links. Die Nadel-Myographie ergab ausser einem minimalen Rekrutierungsdefizit im Musculus extensor digitorum brevis links normale elektrophysiologische Befunde in den von L4 und L5 innervierten Leitmuskeln. Auf den MRI-Bildern der Lendenwirbels?ule vom 12. Mai 2011 zeigte sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 28. Juli 2009 ein station?rer Befund (Urk. 13/87 S. 8 ff.).
???????? In der abschliessenden Beurteilung f?hrte Dr. B.___ aus, 2006/7 habe zweifellos ein radikul?res Reiz- und Ausfallsyndrom vorgelegen. Entscheidend f?r diese Diagnose seien nicht die neuroradiologischen Befunde gewesen, da diese eine Nervenkompression lediglich vermuten liessen. Retrospektiv sei vielmehr der damals von den Neurochirurgen erhobene und aktenm?ssig dokumentierte klinische Status ausschlaggebend; mit der beschriebenen territorialen Schmerzausbreitung und dem entsprechenden sensomotorischen Ausfall habe n?mlich ein anatomisches, mit der Bildgebung korrelierendes Substrat vorgelegen. Die damalige konservative Behandlung erscheine retrospektiv betrachtet als angemessen. Klassischerweise sei der nat?rliche Verlauf bei solchen Massnahmen innerhalb von Wochen oder weniger Monate erfolgreich. Die aktuell vom Beschwerdef?hrer ge?usserten Beschwerden wichen erheblich von denen ab, die er 2006/7 beschrieben habe. Im Vordergrund st?nden diffuse Schmerzen ?ber der ganzen Wirbels?ule, welche in ihrer Charakteristik atypisch f?r eine Nervenwurzelkompression seien. Im Widerspruch zu den Schmerzangaben sei die Wirbels?ule unauff?llig und weise eine gut entwickelte paravertebrale Muskulatur ohne Hartspann oder Schonhaltung auf. Der Beschwerdef?hrer habe sich unbeobachtet frei bewegt und locker geb?ckt beim An- und Auskleiden. Die symmetrische Fusssohlenbeschwielung belege eine symmetrische Belastung und der kr?ftige Muskelstatus spreche f?r regelm?ssige Aktivit?t. Die ausschliesslich minimale linksbetonte Hypotrophie des kurzen Zehenhebers sei residuell und gehe nicht mit sonstigen Atrophien, Umfangsdifferenzen oder einem positiven Las?gue-Test einher. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und dem weitgehend unauff?lligen Befund sei die elektrophysiologische Untersuchung erfolgt, um damit eine allf?llige Persistenz einer Wurzelkompression objektivieren zu k?nnen. Dabei habe aber lediglich ein minimales Aktivierungsdefizit des Musculus extensor digitorum brevis festgestellt werden k?nnen, welches ?lteren Datums sei, ohne akute Denervation einhergehe und dem residuellen Befund nach Wurzelkompression mit aktenkundig durchgemachter Grosszehenheberschw?che 2006/7 entspreche. Die weiteren Resultate erg?ben keine Hinweise f?r eine persistierende Nervenkompression auf H?he L4/L5 und L5/S1 links. Eine funktionelle Einschr?nkung resultiere deshalb, wie sich bereits klinisch habe vermuten lassen, nicht. Somit entspreche der vom Rheumatologen Dr. A.___ anl?sslich seiner gutachterlichen Untersuchung erhobene Status dem neurologisch und elektrophysiologisch objektivierten Bild. F?r die auf den aktuellsten MRI-Bildern sichtbar gewordenen Diskushernien bestehe klinisch kein Korrelat. Zeichen eines radikul?ren Reiz- oder Ausfallsyndroms fehlten. Die Diskushernien seien asymptomatisch, was h?ufig vorkomme. Die subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers m?ssten insgesamt als wenig plausibel eingestuft werden. Damit k?nne von einem nat?rlichen, komplikationslosen Verlauf unter konservativer Therapie der urspr?nglichen Nervenwurzelkompression ausgegangen werden. Es liege eine objektivierbare Verbesserung des Gesundheitszustandes vor. Dagegen k?nne nicht die Rede sein von einer ?anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes?. In diagnostischer Hinsicht sei von einem Status nach Nervenwurzelkompression L5 links 2006/7 bei neuroradiologisch nachgewiesener Diskushernie auszugehen, welcher aktuell klinisch und elektrophysiologisch stumm sei. Diese Diagnose wirke sich, wie bereits vom Rheumatologen Dr. A.___ festgestellt, insofern auf die Arbeitsf?higkeit aus, als dass dem Beschwerdef?hrer die weitere Aus?bung der bisherigen schweren T?tigkeit nicht zumutbar sei, ihm aber eine wechselbelastende T?tigkeit mit gelegentlichem Heben von Gewichten bis 10-15 kg zu 100 % zugemutet werden k?nne. Das klinische Bild entspreche den Befunden, die anl?sslich der Untersuchung vom 10. Dezember 2008 durch Dr. A.___ erhoben worden seien, weshalb die attestierte Arbeitsf?higkeit ab diesem Datum gelte (Urk. 13/87 S. 12 ff.).
4.
4.1???? Die Beschwerdef?hrerin bestreitet die Beweiskraft des neurologischen Gutachtens von Dr. B.___.
???????? Hierzu ist zun?chst grunds?tzlich festzuhalten, dass die Expertise gest?tzt auf umfassende neurologische Untersuchungen erfolgte. Die Gutachterin liess sich von der IV-Stelle den bei den zugestellten medizinischen Akten fehlenden MRI-Befund vom 28. Juli 2009 sowie CT-Bilder vom 4. August 2009 nachreichen und f?hrte mit dem Hausarzt Dr. F.___ am 12. Mai 2011 ein Telefongespr?ch (Urk. 13/87 S. 7). Erg?nzend zu ihren eigenen klinischen und neurophysiologischen Untersuchungen veranlasste sie eine weitere MRI-Untersuchung vom 12. Mai 2011 (Urk. 13/86) und ersuchte wegen der umfangreichen Abkl?rungen um ein h?heres Honorar (Urk. 13/85 S. 2). Diese Umst?nde sprechen f?r eine sorgf?ltige Befundaufnahme durch die neurologische Gutachterin (Urk. 13/87 S. 7). Weder aufgrund der Vorbringen des Beschwerdef?hrers noch der Akten ergeben sich ferner Hinweise daf?r, dass die Gutachterin dem Beschwerdef?hrer gegen?ber befangen gewesen w?re oder sich w?hrend der Untersuchung auf irgendeine Art ungeb?hrlich verhalten h?tte. Schliesslich enth?lt das Gutachten auch nachvollziehbar begr?ndete Schlussfolgerungen.
???????? Was der Beschwerdef?hrer dagegen einwendet, ?berzeugt nicht. Seine Behauptung, die von Dr. B.___ im Gutachten aufgef?hrten Nervenleitgeschwindigkeiten k?nnten nicht korrekt sein, da sie sowohl bei motorischen als auch bei sensiblen Impulsen absolut gleich gewesen seien (vgl. Urk. 13/87 S. 11), st?tzt sich weder auf eine konkrete ?rztliche Stellungnahme noch auf medizinische Literatur. Sie ist daher nicht geeignet, erhebliche Zweifel hinsichtlich der Korrektheit der im Gutachten aufgef?hrten Befunde zu wecken. Soweit der Beschwerdef?hrer unter Hinweis auf einen dem Internet entnommenen Text geltend macht, die von der neurologischen Gutachterin gemessenen Werte f?r den Nervus peron?us und den Nervus suralis (Nervenleitgeschwindigkeiten von jeweils 40 m/s sowie Summenpotentiale von 1 und 2 mV respektive 5 sowie 4-6 micrV; Urk. 13/87 S. 11) seien mindestens grenzwertig (vgl. Urk. 3/4), ist ihm zu entgegnen, dass aus einem grenzwertigen Befund noch nicht zwingend auf eine Pathologie geschlossen werden kann und f?r die Einordnung solcher Befunde eben gerade eine umfassende, auch die klinischen Untersuchungsbefunde und die Begleitumst?nde der Untersuchung mitber?cksichtigende fach?rztliche Beurteilung vonn?ten ist. Der vom Beschwerdef?hrer eingereichte Text aus dem Internet (Urk. 3/4) vermag eine solche Beurteilung nicht zu ersetzen. Das hiesige Gericht hat in einem ?hnlichen Fall bereits festgehalten, dass eine Nervenleitgeschwindigkeit von 40 m/s des Nervus suralis gem?ss neuerer Literatur durchaus noch in der Norm liege und bei der Interpretation solcher Werte ber?cksichtigt werden m?sse, dass die Nervenleitgeschwindigkeit zus?tzlich von verschiedenen Faktoren wie Alter, Raumtemperatur, K?rpergr?sse und K?rpergewicht abh?ngig sei (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2003.0035 vom 8. Dezember 2003 E. 4.2-3). Soweit der Beschwerdef?hrer r?gt, der Befund der Nadel-Myographie sei nicht ?berpr?fbar, weil die bei diesem Test notwendigerweise erstellten Aufzeichnungen dem Gutachten nicht beigelegt worden seien, ist ihm zu entgegnen, dass keine begr?ndeten Verdachtsmomente daf?r bestehen, dass Dr. B.___ die Untersuchungsbefunde der Nadel-Myographie im Gutachten unzutreffend wiedergegeben h?tte. Jedenfalls ist die Behauptung des Beschwerdef?hrers, der im Gutachten festgehaltene Befund eines lediglich leichten Aktivierungsdefizits beim Musculus extensor digitorum brevis links habe keineswegs seiner Wahrnehmung anl?sslich des Tests entsprochen, als blosse subjektive Wahrnehmung eines medizinischen Laien nicht geeignet, die im Gutachten festgehaltenen Befunde und deren fach?rztliche Beurteilung in Frage zu stellen.
???????? Aus dem Gesagten folgt, dass die neurologische Expertise von Dr. B.___ vom 16. Juni 2011 beweiskr?ftig ist und dass deshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.3).
4.2???? Aufgrund der wiedergegebenen medizinischen Akten steht nun fest, dass sich die bildgebenden Befunde in der Lendenwirbels?ule seit Erlass der urspr?nglichen Rentenverf?gung vom 6. Dezember 2007 nicht wesentlich ver?ndert haben. Hingegen waren gem?ss der ?berzeugenden neurologischen Beurteilung von Dr. B.___ die klinischen Befunde, welche urspr?nglich zur Diagnose eines radikul?ren Reiz- oder Ausfallsyndroms gef?hrt hatten, nach Einleitung des Revisionsverfahrens nicht mehr vorhanden, so dass diese Diagnose von den Dres. A.___ und B.___ in ihren Expertisen vom 16. Dezember 2008 sowie vom 16. Juni 2011 aus rheumatologischer und neurologischer Sicht nicht mehr gestellt werden konnte und diese ?rzte von asymptomatischen Diskushernien ausgehen konnten. Insbesondere l?sst sich die Vermutung, nach der Begutachtung durch Dr. A.___ sei eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten - was zur MRI-Untersuchung vom 28. Juli 2009 f?hrte (Urk. 13/70 S. 17 f.) -, aufgrund der Untersuchungsbefunde von Dr. B.___ nicht best?tigen.
???????? Entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers reichen die vorliegenden fach?rztlich-rheumatologischen und -neurologischen Gutachten zur Beurteilung seiner Beschwerden aus. Bei der von ihm angef?hrten orthop?disch-chirurgischen Beurteilung vom 31. August 2007 handelt es sich lediglich um eine Aktenbeurteilung und nicht um eine direkte und pers?nliche Befundaufnahme durch den RAD-Arzt Dr. G.___ (Urk. 13/25 S. 2 ff.). Da die von Dr. G.___ gew?rdigten Akten in der Folge auch Grundlage der Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ bildeten, besteht kein Anlass f?r die vom Beschwerdef?hrer beantragte zus?tzliche orthop?disch-chirurgische Abkl?rung.
???????? Nach dem Gesagten ist eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Da zudem kein Grund besteht, von der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit durch die beiden Gutachter abzuweichen, kann gest?tzt auf ihre Expertisen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 10. Dezember 2008 und mindestens bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung f?r k?rperlich leicht bis m?ssiggradig belastende Verweist?tigkeiten in einem temperierten Raum mit der M?glichkeit zur Wechselbelastung und ohne repetitives Bewegen von Gewichten ?ber 10 kg zu 100 % arbeitsf?hig ist (Urk. 13/43 S. 10, Urk. 13/87 S. 17 ff.).
???????? Der Beschwerdef?hrer kann auch aus dem Bericht des C.___ vom 1. November 2011, wonach er dort ab 28. Oktober 2011 wegen einer deutlichen Verst?rkung der Symptomatik in der Lendenwirbels?ule hospitalisiert war, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 9). Eine allf?llige Verschlechterung des Gesundheitszustandes w?re mit diesem Bericht n?mlich erst seit Oktober 2011 dokumentiert, nach Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 26. September 2011 und mithin ausserhalb des f?r das Gericht relevanten Beurteilungszeitraums.
5.?????? Der von der IV-Stelle unter Ber?cksichtigung der ab dem 10. Dezember 2008 geltenden medizinisch bedingten Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invalidit?tsgrad von 19 %, welcher keinen Rentenanspruch mehr begr?ndet (Urk. 2, Urk. 13/18, Urk. 13/47, Urk. 13/89; vgl. auch E. 3.1). Dieser Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdef?hrer zu Recht nicht beanstandet, zumal die IV-Stelle beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 15 % vom Lohn f?r Hilfsarbeiten gem?ss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik ber?cksichtigte (Urk. 13/47 S. 2). Es kann darauf abgestellt werden.
6.?????? Wie vorstehend in E. 3.1 dargelegt wurde, hat das Sozialversicherungsgericht die Revisionsverf?gung vom 3. Juli 2009, mit welcher die urspr?nglich zugesprochene Dreiviertelsrente aufgehoben wurde, mit dem R?ckweisungsurteil vom 28. Januar 2011 aufgehoben. Die in Nachachtung der gerichtlichen Anweisungen ergangene, im vorliegenden Verfahren angefochtene Verf?gung vom 26. September 2011 erging mithin als Ersatz f?r die Revisionsverf?gung vom 3. Juli 2009. Mit dieser hatte die Beschwerdegegnerin die Rente nach Zustellung der Verf?gung auf Ende des folgenden Monats, mithin per 1. September 2009 aufgehoben. Dieser Entscheid erweist sich nach Durchf?hrung der noch n?tig gewesenen zus?tzlichen Abkl?rungen als korrekt. Die IV-Stelle hat die Rentenaufhebung mit der angefochtenen Verf?gung vom 26. September 2011 zu Recht best?tigt. Die gegen diese Verf?gung erhobene Beschwerde ist demgem?ss abzuweisen.
7.??????
7.1???? Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG); die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, infolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
7.2???? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanw?ltin Mirjam Stanek Br?ndle, ist f?r ihre Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ihr eingereichten Honorarnote (Urk. 16) mit Fr. 2'118.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
7.3???? Der Beschwerdef?hrer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbez?glich laut ? 16 Abs. 4 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Mirjam Stanek Br?ndle, Winterthur, wird mit Fr. 2118.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Mirjam Stanek Br?ndle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).