Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01146[8C_484/2013]
IV.2011.01146

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1950 geborene X.___ arbeitete ab dem 13. Februar 1996 als Giessereimitarbeiter bei der Firma Y.___ AG in Z.___ (Urk. 13/8). Wegen einer seit September 2006 bestehenden Diskushernie war er seit dem 20. September 2006 arbeitsunfähig, wobei zwei Arbeitsversuche im November 2006 und Februar 2007 schmerzbedingt abgebrochen werden mussten (Urk. 13/3 S. 7, Urk. 13/9 S. 2, Urk. 13/18 S. 3). Am 8. März 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 13/3, Urk. 13/9) und traf berufliche Abklärungen (Urk. 13/4, Urk. 13/8, Urk. 13/18). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 sprach sie dem Versicherten aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 63 % ab 1. September 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 13/33).
1.2     Im Juli 2008 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 13/37) und ordnete - nach Beizug eines hausärztlichen Verlaufsberichts (Urk. 13/39) - eine medizinische Begutachtung des Versicherten an (Urk. 13/41). Gestützt auf das rheumatologische Gutachten des Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16. Dezember 2008 (Urk. 13/43) hob die IV-Stelle die laufende Dreiviertelsrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/49, Urk. 13/53) mit Verfügung vom 3. Juli 2009 auf (Urk. 13/66). Das vom Versicherten angerufene Sozialversicherungsgericht (vgl. Urk. 13/70) hob diese Verfügung mit Urteil vom 28. Januar 2011 auf und wies die Sache zur Einholung eines neurologischen Gutachtens und anschliessendem erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück (Urk. 13/78). In Nachachtung des Urteils veranlasste die IV-Stelle die neurologische Begutachtung des Versicherten (Gutachten von Dr. med. B.___ vom 16. Juni 2011 [Urk. 13/87]). Darauf verneinte sie mit Verfügung vom 26. September 2011, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/92, Urk. 13/96), das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten und es sei ein neues, korrektes und umfassendes neurologisches sowie orthopädisch-chirurgisches Gutachten erstellen zu lassen; eventualiter sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
         Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die IV-Stelle verneinte des Bestehen eines (weiteren) Rentenanspruchs mit der Begründung, aufgrund der vorliegenden rheumatologischen und neurologischen Expertisen stehe nach Auffassung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fest, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastend ausübbaren, leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Für die auf den MRI-Bildern sichtbar gewordenen Diskushernien habe sowohl klinisch als auch elektrophysiologisch kein Korrelat mehr gefunden werden können, die Befunde seien also asymptomatisch. Damit sei eine objektivierbare wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens mit dem zumutbaren Invalideneinkommen ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2, Urk. 12).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zu haben, da sich der medizinische Sachverhalt seit der erstmaligen Rentenzusprechung nicht verändert habe. Das neu eingeholte neurologische Gutachten von Dr. B.___ sei unklar und unvollständig. Gemäss den im Gutachten aufgeführten Befunden der Elektroneurographie sei die Nervenleitgeschwindigkeit bei verschiedenen Nerven und sowohl bei motorischen als auch bei sensiblen Impulsen absolut gleich gewesen. Dies sei angesichts der verschiedenen Faktoren, welche die Nervenleitgeschwindigkeit beeinflussten, wie etwa die Temperatur des untersuchten Nervs, absolut realitätsfremd. Hinzu komme, dass die von der Gutachterin gemessenen Werte für den Nervus peronäus und den Nervus suralis mindestens grenzwertig seien, was belege, dass entgegen der Beurteilung von Dr. B.___ sehr wohl eine Verlangsamung vorliege. Des Weitern könne der Befund der Nadel-Myographie nicht überprüft werden, da die bei diesem Test notwendigerweise erstellten Aufzeichnungen dem Gutachten nicht beigelegt worden seien. Zudem entspreche der im Gutachten festgehaltene Befund eines lediglich leichten Aktivierungsdefizits beim Musculus extensor digitorum brevis links keineswegs seiner Wahrnehmung anlässlich des Tests. Er habe, auch nach Aussage seines Sohnes, der bei der Untersuchung dabei gewesen sei, beim Durchführen des Tests sehr wohl stark reagiert. Dies sei auch von der Gutachterin festgestellt und mündlich kommentiert worden. Diese Unstimmigkeiten liessen erhebliche Zweifel an der Korrektheit des Gutachtens aufkommen. Sodann liege eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung des RAD vom 31. August 2007 bei den Akten, welche seine Arbeitsfähigkeit mit lediglich 50 % bemesse. Diese Beurteilung sei mangels einer aktuelleren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf dem orthopädisch-chirurgischen Fachgebiet nach wie vor gültig. Jedenfalls könne die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die neurologische Gutachterin Dr. B.___ nicht ohne neue, orthopädisch-chirurgische Abklärungen auf jenes Gebiet übertragen werden (Urk. 1). Schliesslich sei zu beachten, dass er sich seit dem 28. Oktober 2011 in stationärer Behandlung im C.___ befinde, nachdem infolge starker Schmerzen und einer Verschlimmerung der bekannten Symptomatik ein notfallmässiger Eintritt notwendig geworden sei (Urk. 7).
3.
3.1     Die IV-Stelle hatte die dem Beschwerdeführer ursprünglich mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 (Urk. 13/33) zugesprochene Dreiviertelsrente mit der Revisionsverfügung vom 3. Juli 2009 aufgehoben. Wegen der darin entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 13/66) und der Aufhebung dieser Verfügung mit dem Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Januar 2011 (Urk. 13/78 S. 10) wirkte die Einstellung der Leistungen wie in der Verfügung vermerkt (Urk. 13/66 S. 2) ab 1. September 2009 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. zum Fortbestehen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung BGE 129 V 370 sowie das neuere Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012, E. 3.2).
         Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil vom 28. Januar 2011, Dr. A.___ habe in seinem rheumatologischen Gutachten vom 16. Dezember 2008 mit Blick auf MRI-Bilder vom 6. Oktober 2006 das Vorliegen einer eindeutigen Neurokompression auf Höhe L4/5 verneint. Der dieser Beurteilung widersprechenden Interpretation von MRI-Bildern vom 28. Juli 2009 durch den Radiologen Dr. med. D.___ sei indes ein grösseres Gewicht beizumessen. Deshalb könne auf die Beurteilung der von der Diskushernie L4/5 ausgehenden Beschwerden durch den rheumatologischen Gutachter nicht abgestellt werden. Der Empfehlung des Hausarztes folgend dränge sich in dieser Situation eine fachärztlich-neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers zur Objektivierung der Auswirkungen der Nervenwurzelkompression auf. Die Sache sei hierzu - in Aufhebung der angefochtenen Verfügung - an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 13/78 S. 8 f.).
         Nachdem die IV-Stelle ihre Akten in Nachachtung des Urteils vom 28. Januar 2011 mit der neurologischen Expertise von Dr. B.___ vom 16. Juni 2011 ergänzt hatte, hielt sie mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2011 im Ergebnis an der Rentenaufhebung mit Wirkung ab 1. September 2009 fest (Urk. 2). Strittig ist im vorliegenden Verfahren weiterhin, ob die Aufhebung der Dreiviertelsrente rechtens ist. Gestützt auf die ergänzten medizinischen Akten ist deshalb erneut zu prüfen, ob seit Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2007 eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. E. 1.2).
3.2     Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. Dezember 2007 basierte auf folgenden medizinischen Berichten (vgl. Urk. 13/25):
         Auf MRI-Bildern vom 6. Oktober 2006 wurden eine mediane subligamentäre Diskushernie L3/4 ohne sicheren Nachweis einer radikulären Kompression bei relativ engem Spinalkanal infolge leichter Spondylarthrosis und Hypertrophie der Ligamenta flava sowie eine medio-linkslaterale Diskushernie L4/5 mit deutlicher Rezessus- beziehungsweise L5-Alteration links sichtbar (Urk. 13/3 S. 8).
         Im Austrittsbericht der E.___ vom 9. Januar 2007, wo der Beschwerdeführer vom 5. bis 30. Dezember 2006 zur stationären Rehabilitation hospitalisiert war, wurde ein lumboradikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom L5 (S1) links bei den auf den MRI-Bildern vom 6. Oktober 2006 festgestellten Befunden sowie einer klinisch erhobenen Hypästhesie über dem Segment L5/S1 links und einer abgeschwächten Kraft im Grosszehenheber links von M4 diagnostiziert. Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer bei Klinikaustritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 5. Januar 2007 und empfahlen anschliessend einen beruflichen Wiedereinstieg anfänglich im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungspensums, wobei das Heben von Lasten über 12,5 kg zu meiden sei (Urk. 13/3 S. 9 f., Urk. 13/9).
         Die Ärzte der Abteilung Neurochirurgie des C.___ untersuchten den Beschwerdeführer am 27. März 2007 und diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. März 2007 ein Wurzelkompressionssyndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 links. Ihre Untersuchung ergab ein deutliches Lokalsyndrom mit paralumbalem Muskelhartspann beidseits sowie Klopf- und Druckschmerz im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule. Zusätzlich stellten sie ebenfalls eine Grosszehenheberschwäche links fest. Der Achillessehnenreflex war nicht auslösbar, der Lasègue links bei 45° positiv, rechts bei 60° pseudopositiv. Die klinischen Beschwerden liessen sich nach Ansicht der Ärzte sehr gut mit dem MRI-Befund vom 6. Oktober 2007 (richtig: 2006) erklären, welcher eine Diskushernie L4/5 links mit Kompression der Wurzel L5 links zeige. Im darüberliegenden Segment L3/L4 bestehe eine Spondylose mit engem Spinalkanal (Urk. 13/3 S. 13 f.).
         Der Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. F.___ erwähnte in seinem Bericht vom 28. August 2007 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 links. Laut Dr. F.___ bestand in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Der Gesundheitszustand sei stationär, trotz frühzeitiger Intervention sei es zur Chronifizierung der Beschwerden gekommen, die Prognose erscheine auf lange Frist ungünstig. Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit konnte Dr. F.___ keine Angaben machen (Urk. 13/24 S. 2 ff.).
         Gestützt auf diese Berichte hielt es Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie vom RAD, in seinen Stellungnahmen vom 14. Mai sowie 31. August 2007 für erwiesen, dass der Beschwerdeführer seit 20. September 2006 in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 50 % bewältigen könne (Urk. 13/25 S. 2 ff.).
3.3    
3.3.1   Im Revisionsverfahren gab die IV-Stelle beim Rheumatologen Dr. A.___ ein Gutachten in Auftrag. Dr. A.___ ging in seinem rheumatologischen Gutachten vom 16. Dezember 2008 davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation unter alleiniger Berücksichtigung der objektiven Befunde inzwischen verbessert habe. Zwar könne die auf den MRI-Bildern vom 6. Oktober 2006 sichtbar gewordene Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kontakt zur Wurzel L5 links durchaus für die passager bestehende Radikulopathie L5 links verantwortlich gewesen sein. Auf diesen Bildern könne er aber keine eindeutige Neurokompression erkennen. Objektivieren könne er heute noch einzelne Myogelosen tieflumbal sowie eine lumbale Bewegungseinschränkung von einem Drittel. Auf den angefertigten aktuellen Röntgenbildern seien stationäre degenerative Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule zur Darstellung gelangt, welche nicht zwingend symptomatisch sein müssten. Anamnestisch und klinisch habe er keine Hinweise mehr für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, für einen symptomatisch engen Spinalkanal, für einen Nervendehnungsschmerz oder für eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels gefunden. Insbesondere habe er keine Parese der vom Myotom L5 oder S1 versorgten Muskelgruppen objektivieren können. Es entspreche Erfahrungswerten, dass sich eine radikuläre Reiz- und Ausfallkomponente auch wieder spontan zurückbilden könne. In diagnostischer Hinsicht könne aufgrund der Untersuchungsbefunde nur noch von einem lumbalbetonten Panvertebralsyndrom ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten anhaltenden therapierefraktären Schmerzen seien bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell mit objektivierbaren pathologischen Befunden erklärbar. Angesichts der in der klinischen Untersuchung nachweisbaren fünf Waddel-Zeichen sei davon auszugehen, dass im Jahr 2007 eine Schmerzausweitung hinzugetreten sei. Für körperlich leicht bis mässiggradig belastende Verweistätigkeiten in einem temperierten Raum mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und ohne repetitives Bewegen von Gewichten über 10 kg könne derzeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden (Urk. 13/43 S. 6 ff.).
         Am 28. Juli 2009 wurden wegen einer Schmerzexazerbation erneut MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule angefertigt. Der Radiologe Dr.  D.___ gelangte zum Schluss, dass sich auf den Bildern - unverändert zur Voruntersuchung vom 6. Oktober 2006 - eine links paramediane teilweise intrarezessale Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression von L5 links sowie eine mediane Diskushernie L3/L4 ohne Nachweis einer radikulären Kompression bei bereits bekannter degenerativ verursachter relativer Spinalkanalstenose auf gleicher Höhe nachweisen lasse (Urk. 13/70 S. 18). Der Hausarzt Dr. F.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 17. August 2009 aus, die neusten MRI-Bilder seien wegen einer Zunahme der Schmerzen im linken Bein mit Schwäche des Grosszehenhebers angefertigt worden. Aufgrund der objektivierbaren Befunde habe sich das Krankheitsbild im Vergleich zu 2006 nicht verändert. Seines Erachtens könnte eine neurologische Untersuchung zwecks Objektivierung der Nervenwurzelkompression für die Versicherungen von Nutzen sein (Urk. 13/70 S. 17).
3.3.2   Dem von der IV-Stelle aufgrund der Anweisungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 28. Januar 2011 eingeholten neurologischen Gutachten von Dr. B.___ vom 16. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass die Neurologin die medizinischen Vorakten studierte, den Beschwerdeführer am 12. Mai 2011 klinisch und elektrophysiologisch untersuchte und gleichentags mit dem Hausarzt Dr. F.___ telefonierte. Ebenfalls am 12. Mai 2011 liess sie MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule anfertigen (Urk. 13/87 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 13/86).
         Die klinische Untersuchung ergab symmetrisch lebhafte Muskeleigenreflexe bei allseits unauffälligem Tonus, eine Hypotrophie der Grosszehenheber beidseits, linksbetont, ohne objektivierbare funktionelle Ausfälle und widersprüchliche (oberflächen- und tiefen-)sensible Störungen, die keinem Dermatom entsprachen. Bei der Prüfung der Wirbelsäule zeigte sich eine gut entwickelte paravertebrale Muskulatur ohne pathologischen Hartspann. Der Lasègue-Test fiel bei Ablenkung des Beschwerdeführers negativ aus. Der Beschwerdeführer gab eine diffuse Druckdolenz über der ganzen Wirbelsäule an. Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass die Rückenmobilität nicht glaubwürdig eingeschränkt sei. Die Elektro-Neurographie ergab keine Zeichen einer Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeiten oder Antwortverminderung der von L4 und L5 abhängigen Nerven bei symmetrischen Resultaten rechts und links. Die Nadel-Myographie ergab ausser einem minimalen Rekrutierungsdefizit im Musculus extensor digitorum brevis links normale elektrophysiologische Befunde in den von L4 und L5 innervierten Leitmuskeln. Auf den MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule vom 12. Mai 2011 zeigte sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 28. Juli 2009 ein stationärer Befund (Urk. 13/87 S. 8 ff.).
         In der abschliessenden Beurteilung führte Dr. B.___ aus, 2006/7 habe zweifellos ein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom vorgelegen. Entscheidend für diese Diagnose seien nicht die neuroradiologischen Befunde gewesen, da diese eine Nervenkompression lediglich vermuten liessen. Retrospektiv sei vielmehr der damals von den Neurochirurgen erhobene und aktenmässig dokumentierte klinische Status ausschlaggebend; mit der beschriebenen territorialen Schmerzausbreitung und dem entsprechenden sensomotorischen Ausfall habe nämlich ein anatomisches, mit der Bildgebung korrelierendes Substrat vorgelegen. Die damalige konservative Behandlung erscheine retrospektiv betrachtet als angemessen. Klassischerweise sei der natürliche Verlauf bei solchen Massnahmen innerhalb von Wochen oder weniger Monate erfolgreich. Die aktuell vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden wichen erheblich von denen ab, die er 2006/7 beschrieben habe. Im Vordergrund stünden diffuse Schmerzen über der ganzen Wirbelsäule, welche in ihrer Charakteristik atypisch für eine Nervenwurzelkompression seien. Im Widerspruch zu den Schmerzangaben sei die Wirbelsäule unauffällig und weise eine gut entwickelte paravertebrale Muskulatur ohne Hartspann oder Schonhaltung auf. Der Beschwerdeführer habe sich unbeobachtet frei bewegt und locker gebückt beim An- und Auskleiden. Die symmetrische Fusssohlenbeschwielung belege eine symmetrische Belastung und der kräftige Muskelstatus spreche für regelmässige Aktivität. Die ausschliesslich minimale linksbetonte Hypotrophie des kurzen Zehenhebers sei residuell und gehe nicht mit sonstigen Atrophien, Umfangsdifferenzen oder einem positiven Lasègue-Test einher. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und dem weitgehend unauffälligen Befund sei die elektrophysiologische Untersuchung erfolgt, um damit eine allfällige Persistenz einer Wurzelkompression objektivieren zu können. Dabei habe aber lediglich ein minimales Aktivierungsdefizit des Musculus extensor digitorum brevis festgestellt werden können, welches älteren Datums sei, ohne akute Denervation einhergehe und dem residuellen Befund nach Wurzelkompression mit aktenkundig durchgemachter Grosszehenheberschwäche 2006/7 entspreche. Die weiteren Resultate ergäben keine Hinweise für eine persistierende Nervenkompression auf Höhe L4/L5 und L5/S1 links. Eine funktionelle Einschränkung resultiere deshalb, wie sich bereits klinisch habe vermuten lassen, nicht. Somit entspreche der vom Rheumatologen Dr. A.___ anlässlich seiner gutachterlichen Untersuchung erhobene Status dem neurologisch und elektrophysiologisch objektivierten Bild. Für die auf den aktuellsten MRI-Bildern sichtbar gewordenen Diskushernien bestehe klinisch kein Korrelat. Zeichen eines radikulären Reiz- oder Ausfallsyndroms fehlten. Die Diskushernien seien asymptomatisch, was häufig vorkomme. Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers müssten insgesamt als wenig plausibel eingestuft werden. Damit könne von einem natürlichen, komplikationslosen Verlauf unter konservativer Therapie der ursprünglichen Nervenwurzelkompression ausgegangen werden. Es liege eine objektivierbare Verbesserung des Gesundheitszustandes vor. Dagegen könne nicht die Rede sein von einer „anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes“. In diagnostischer Hinsicht sei von einem Status nach Nervenwurzelkompression L5 links 2006/7 bei neuroradiologisch nachgewiesener Diskushernie auszugehen, welcher aktuell klinisch und elektrophysiologisch stumm sei. Diese Diagnose wirke sich, wie bereits vom Rheumatologen Dr. A.___ festgestellt, insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als dass dem Beschwerdeführer die weitere Ausübung der bisherigen schweren Tätigkeit nicht zumutbar sei, ihm aber eine wechselbelastende Tätigkeit mit gelegentlichem Heben von Gewichten bis 10-15 kg zu 100 % zugemutet werden könne. Das klinische Bild entspreche den Befunden, die anlässlich der Untersuchung vom 10. Dezember 2008 durch Dr. A.___ erhoben worden seien, weshalb die attestierte Arbeitsfähigkeit ab diesem Datum gelte (Urk. 13/87 S. 12 ff.).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des neurologischen Gutachtens von Dr. B.___.
         Hierzu ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass die Expertise gestützt auf umfassende neurologische Untersuchungen erfolgte. Die Gutachterin liess sich von der IV-Stelle den bei den zugestellten medizinischen Akten fehlenden MRI-Befund vom 28. Juli 2009 sowie CT-Bilder vom 4. August 2009 nachreichen und führte mit dem Hausarzt Dr. F.___ am 12. Mai 2011 ein Telefongespräch (Urk. 13/87 S. 7). Ergänzend zu ihren eigenen klinischen und neurophysiologischen Untersuchungen veranlasste sie eine weitere MRI-Untersuchung vom 12. Mai 2011 (Urk. 13/86) und ersuchte wegen der umfangreichen Abklärungen um ein höheres Honorar (Urk. 13/85 S. 2). Diese Umstände sprechen für eine sorgfältige Befundaufnahme durch die neurologische Gutachterin (Urk. 13/87 S. 7). Weder aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers noch der Akten ergeben sich ferner Hinweise dafür, dass die Gutachterin dem Beschwerdeführer gegenüber befangen gewesen wäre oder sich während der Untersuchung auf irgendeine Art ungebührlich verhalten hätte. Schliesslich enthält das Gutachten auch nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
         Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Seine Behauptung, die von Dr. B.___ im Gutachten aufgeführten Nervenleitgeschwindigkeiten könnten nicht korrekt sein, da sie sowohl bei motorischen als auch bei sensiblen Impulsen absolut gleich gewesen seien (vgl. Urk. 13/87 S. 11), stützt sich weder auf eine konkrete ärztliche Stellungnahme noch auf medizinische Literatur. Sie ist daher nicht geeignet, erhebliche Zweifel hinsichtlich der Korrektheit der im Gutachten aufgeführten Befunde zu wecken. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen dem Internet entnommenen Text geltend macht, die von der neurologischen Gutachterin gemessenen Werte für den Nervus peronäus und den Nervus suralis (Nervenleitgeschwindigkeiten von jeweils 40 m/s sowie Summenpotentiale von 1 und 2 mV respektive 5 sowie 4-6 micrV; Urk. 13/87 S. 11) seien mindestens grenzwertig (vgl. Urk. 3/4), ist ihm zu entgegnen, dass aus einem grenzwertigen Befund noch nicht zwingend auf eine Pathologie geschlossen werden kann und für die Einordnung solcher Befunde eben gerade eine umfassende, auch die klinischen Untersuchungsbefunde und die Begleitumstände der Untersuchung mitberücksichtigende fachärztliche Beurteilung vonnöten ist. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Text aus dem Internet (Urk. 3/4) vermag eine solche Beurteilung nicht zu ersetzen. Das hiesige Gericht hat in einem ähnlichen Fall bereits festgehalten, dass eine Nervenleitgeschwindigkeit von 40 m/s des Nervus suralis gemäss neuerer Literatur durchaus noch in der Norm liege und bei der Interpretation solcher Werte berücksichtigt werden müsse, dass die Nervenleitgeschwindigkeit zusätzlich von verschiedenen Faktoren wie Alter, Raumtemperatur, Körpergrösse und Körpergewicht abhängig sei (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2003.0035 vom 8. Dezember 2003 E. 4.2-3). Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Befund der Nadel-Myographie sei nicht überprüfbar, weil die bei diesem Test notwendigerweise erstellten Aufzeichnungen dem Gutachten nicht beigelegt worden seien, ist ihm zu entgegnen, dass keine begründeten Verdachtsmomente dafür bestehen, dass Dr. B.___ die Untersuchungsbefunde der Nadel-Myographie im Gutachten unzutreffend wiedergegeben hätte. Jedenfalls ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der im Gutachten festgehaltene Befund eines lediglich leichten Aktivierungsdefizits beim Musculus extensor digitorum brevis links habe keineswegs seiner Wahrnehmung anlässlich des Tests entsprochen, als blosse subjektive Wahrnehmung eines medizinischen Laien nicht geeignet, die im Gutachten festgehaltenen Befunde und deren fachärztliche Beurteilung in Frage zu stellen.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die neurologische Expertise von Dr. B.___ vom 16. Juni 2011 beweiskräftig ist und dass deshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.3).
4.2     Aufgrund der wiedergegebenen medizinischen Akten steht nun fest, dass sich die bildgebenden Befunde in der Lendenwirbelsäule seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Dezember 2007 nicht wesentlich verändert haben. Hingegen waren gemäss der überzeugenden neurologischen Beurteilung von Dr. B.___ die klinischen Befunde, welche ursprünglich zur Diagnose eines radikulären Reiz- oder Ausfallsyndroms geführt hatten, nach Einleitung des Revisionsverfahrens nicht mehr vorhanden, so dass diese Diagnose von den Dres. A.___ und B.___ in ihren Expertisen vom 16. Dezember 2008 sowie vom 16. Juni 2011 aus rheumatologischer und neurologischer Sicht nicht mehr gestellt werden konnte und diese Ärzte von asymptomatischen Diskushernien ausgehen konnten. Insbesondere lässt sich die Vermutung, nach der Begutachtung durch Dr. A.___ sei eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten - was zur MRI-Untersuchung vom 28. Juli 2009 führte (Urk. 13/70 S. 17 f.) -, aufgrund der Untersuchungsbefunde von Dr. B.___ nicht bestätigen.
         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reichen die vorliegenden fachärztlich-rheumatologischen und -neurologischen Gutachten zur Beurteilung seiner Beschwerden aus. Bei der von ihm angeführten orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 31. August 2007 handelt es sich lediglich um eine Aktenbeurteilung und nicht um eine direkte und persönliche Befundaufnahme durch den RAD-Arzt Dr. G.___ (Urk. 13/25 S. 2 ff.). Da die von Dr. G.___ gewürdigten Akten in der Folge auch Grundlage der Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ bildeten, besteht kein Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche orthopädisch-chirurgische Abklärung.
         Nach dem Gesagten ist eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Da zudem kein Grund besteht, von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden Gutachter abzuweichen, kann gestützt auf ihre Expertisen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab dem 10. Dezember 2008 und mindestens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung für körperlich leicht bis mässiggradig belastende Verweistätigkeiten in einem temperierten Raum mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und ohne repetitives Bewegen von Gewichten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 13/43 S. 10, Urk. 13/87 S. 17 ff.).
         Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Bericht des C.___ vom 1. November 2011, wonach er dort ab 28. Oktober 2011 wegen einer deutlichen Verstärkung der Symptomatik in der Lendenwirbelsäule hospitalisiert war, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 9). Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre mit diesem Bericht nämlich erst seit Oktober 2011 dokumentiert, nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2011 und mithin ausserhalb des für das Gericht relevanten Beurteilungszeitraums.

5.       Der von der IV-Stelle unter Berücksichtigung der ab dem 10. Dezember 2008 geltenden medizinisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 19 %, welcher keinen Rentenanspruch mehr begründet (Urk. 2, Urk. 13/18, Urk. 13/47, Urk. 13/89; vgl. auch E. 3.1). Dieser Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet, zumal die IV-Stelle beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 15 % vom Lohn für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik berücksichtigte (Urk. 13/47 S. 2). Es kann darauf abgestellt werden.

6.       Wie vorstehend in E. 3.1 dargelegt wurde, hat das Sozialversicherungsgericht die Revisionsverfügung vom 3. Juli 2009, mit welcher die ursprünglich zugesprochene Dreiviertelsrente aufgehoben wurde, mit dem Rückweisungsurteil vom 28. Januar 2011 aufgehoben. Die in Nachachtung der gerichtlichen Anweisungen ergangene, im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 26. September 2011 erging mithin als Ersatz für die Revisionsverfügung vom 3. Juli 2009. Mit dieser hatte die Beschwerdegegnerin die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats, mithin per 1. September 2009 aufgehoben. Dieser Entscheid erweist sich nach Durchführung der noch nötig gewesenen zusätzlichen Abklärungen als korrekt. Die IV-Stelle hat die Rentenaufhebung mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2011 zu Recht bestätigt. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

7.      
7.1     Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG); die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
7.2     Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, ist für ihre Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ihr eingereichten Honorarnote (Urk. 16) mit Fr. 2'118.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3     Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 2118.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).