IV.2011.01147
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Fl?elastrasse 47, 8047 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1952, arbeitete zuletzt als Giessereimitarbeiter (Guss-Strahler) bei der Y.___ AG (Urk. 8/5). Wegen R?ckenbeschwerden war er ab Juli 1996 in seiner Arbeits- und Erwerbsf?higkeit erheblich eingeschr?nkt und im Juli 1997 meldete er sich (Urk. 8/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. In der Folge wurden dem Versicherten mit Verf?gung vom 31. August 1998 per 1. Juli 1997 eine ganze und ab 1. Februar 1998 ausgehend von einem Invalidit?tsgrad von 66 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/6). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 17. April 2000 gut mit der Feststellung, dass dem Beschwerdef?hrer ausgehend von einem Invalidit?tsgrad von 67,6 % auch ?ber den 1. Februar 1998 hinaus eine ganze Invalidenrente zustehe (Urk. 8/9. Die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente wurde revisionsweise am 21. Mai 2001 bei gleichem Invalidit?tsgrad (Urk. 8/13) und am 8. Juli 2004 (Urk. 8/18) ausgehend von einem 100%igen Invalidit?tsgrad best?tigt.
???????? Im Rahmen des im Dezember 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit, welche in der Klinik Z.___ durchgef?hrt wurde (Bericht vom 14. Januar 2011; Urk. 8/51). Gest?tzt auf die Einsch?tzung der Klinik Z.___, welche den Versicherten in einer leichten bis mittelschweren leidensangepassten T?tigkeit bei zus?tzlichen Pausen von 2 Stunden pro Tag als ganztags arbeitsf?hig erachtete (Urk. 8/51 S. 3), ging die IV-Stelle neu von einer Arbeitsf?higkeit von 75 % aus (Urk. 8/53). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/55) stellte die IV-Stelle ausgehend vom verbesserten Gesundheitszustand und von einem Invalidit?tsgrad von 47 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Aufgrund des erhobenen Einwandes, mit welchem erg?nzende Abkl?rungen beantragt wurden (Urk. 8/57 und 8/61), veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Abkl?rung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten wurde am 26. August 2011 erstattet und ergab aus psychiatrischer Sicht keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/64 S. 31). Gest?tzt darauf hielt die IV-Stelle an ihrem angek?ndigten Entscheid fest und setzte die bisherige ganze Rente mit Verf?gung vom 14. Oktober 2011 per 1. Dezember 2011 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2.?????? Dagegen liess X.___, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, am 25. Oktober 2011 Beschwerde erheben und ausgehend von einem Invalidit?tsgrad von 100 % die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1. ?????
1.1???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2???? Das Bundesgericht geht in st?ndiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsf?higkeit grunds?tzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Z?rich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsf?higkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsf?higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invalidit?tsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmef?llen hat die Rechtsprechung dennoch nach langj?hrigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsf?higkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgesch?pft werden kann. Es k?nnen im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsf?higkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorg?ngige Durchf?hrung bef?higender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht m?glich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahin gehend pr?zisiert, dass die revisions- oder wiedererw?gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zur?ckgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zul?ssig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgef?hrt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langj?hrigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern.
Dies f?hrt f?r die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grunds?tzlich erst nach tats?chlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.
2.??????
2.1???? Der 1952 geborene Beschwerdef?hrer hatte am 14. Oktober 2011, im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (Urk. 2) das 59. Altersjahr bereits zur?ckgelegt (vgl. Urk. 8/20) und seit dem 1. Juli 1997 (Urk. 8/6 und Urk. 8/9), mithin seit 14 Jahren, eine ganze Invalidenrente bezogen.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenherabsetzung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret gepr?ft h?tte. Sie wies ihn im Vorbescheid und in der rentenaufhebenden Verf?gung lediglich darauf hin, dass er ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen einreichen k?nne (Urk. 8/55 S. 2 und Urk. 2, Verf?gungsteil 2 S. 2), was nicht ausreichend ist.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung von langj?hrigen Renten nicht Gen?ge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsverm?gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invalidit?tsgrad niederschl?gt oder ob daf?r eine erwerbsbezogene Abkl?rung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsf?higkeit) und/oder die Durchf?hrung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Pr?fungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegen?ber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsverm?gens f?hrt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsf?higkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsf?higkeit kaum zus?tzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsverm?gen in einer T?tigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits aus?bt oder unmittelbar wieder aus?ben k?nnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdef?hrer hat w?hrend 14 Jahren eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbst?tigkeit ausge?bt (Urk. 8/35), so dass ihm angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und seines Alters die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist.
Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung des Beschwerdef?hrers nicht aktiv gef?rdert und ihn nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.2???? Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist ohne materielle Pr?fung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers auszugehen. Dies f?hrt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdef?hrer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.??????
3.1???? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invalidit?tsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten f?r das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
3.2???? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Parteientsch?digung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grunds?tze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentsch?digung von Fr. 1?400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allf?llige Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2011 aufgehoben.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1?400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
?????????? sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).