IV.2011.01147
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, arbeitete zuletzt als Giessereimitarbeiter (Guss-Strahler) bei der Y.___ AG (Urk. 8/5). Wegen Rückenbeschwerden war er ab Juli 1996 in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt und im Juli 1997 meldete er sich (Urk. 8/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. In der Folge wurden dem Versicherten mit Verfügung vom 31. August 1998 per 1. Juli 1997 eine ganze und ab 1. Februar 1998 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 66 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/6). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. April 2000 gut mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 67,6 % auch über den 1. Februar 1998 hinaus eine ganze Invalidenrente zustehe (Urk. 8/9. Die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente wurde revisionsweise am 21. Mai 2001 bei gleichem Invaliditätsgrad (Urk. 8/13) und am 8. Juli 2004 (Urk. 8/18) ausgehend von einem 100%igen Invaliditätsgrad bestätigt.
Im Rahmen des im Dezember 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, welche in der Klinik Z.___ durchgeführt wurde (Bericht vom 14. Januar 2011; Urk. 8/51). Gestützt auf die Einschätzung der Klinik Z.___, welche den Versicherten in einer leichten bis mittelschweren leidensangepassten Tätigkeit bei zusätzlichen Pausen von 2 Stunden pro Tag als ganztags arbeitsfähig erachtete (Urk. 8/51 S. 3), ging die IV-Stelle neu von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % aus (Urk. 8/53). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/55) stellte die IV-Stelle ausgehend vom verbesserten Gesundheitszustand und von einem Invaliditätsgrad von 47 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Aufgrund des erhobenen Einwandes, mit welchem ergänzende Abklärungen beantragt wurden (Urk. 8/57 und 8/61), veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten wurde am 26. August 2011 erstattet und ergab aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/64 S. 31). Gestützt darauf hielt die IV-Stelle an ihrem angekündigten Entscheid fest und setzte die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 per 1. Dezember 2011 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, am 25. Oktober 2011 Beschwerde erheben und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern.
Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.
2.
2.1 Der 1952 geborene Beschwerdeführer hatte am 14. Oktober 2011, im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (Urk. 2) das 59. Altersjahr bereits zurückgelegt (vgl. Urk. 8/20) und seit dem 1. Juli 1997 (Urk. 8/6 und Urk. 8/9), mithin seit 14 Jahren, eine ganze Invalidenrente bezogen.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenherabsetzung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft hätte. Sie wies ihn im Vorbescheid und in der rentenaufhebenden Verfügung lediglich darauf hin, dass er ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen einreichen könne (Urk. 8/55 S. 2 und Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2), was nicht ausreichend ist.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat während 14 Jahren eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 8/35), so dass ihm angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und seines Alters die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist.
Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht aktiv gefördert und ihn nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2011 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).