IV.2011.01149

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 22. Dezember 2012
in Sachen
X.___ und A.___
 
Beschwerdeführende


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, verheiratet und Vater von drei volljährigen Kindern, ist gelernter Spengler-Sanitär (Urk. 7/3, Urk. 7/6/5 Ziff. 5.2). Bis September 2010 ging er einer Tätigkeit im erlernten Beruf nach (vgl. Urk. 7/11-12, Urk. 7/13). Am 5. Oktober 2010 meldete er sich wegen Angststörungen, Angst vor Versagen und Panikattacken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten im November 2010 ein Ressourcengespräch durch (Urk. 7/9). Des Weiteren holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/14), Berichte von früheren Arbeitgebern (Urk. 7/11-12) und Auskünfte bei der Unia Arbeitslosenkasse ein, bei der der Versicherte vor dem Antritt der letzten Stelle Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (Urk. 7/16). Ferner holte die IV-Stelle zwecks Abklärung der gesundheitlichen Situation Berichte bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/15, Urk. 7/21) und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/24) ein. In Würdigung des Abklärungsergebnisses (Urk. 7/26) kam die IV-Stelle zum Schluss, dass weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente bestehe. Am 21. Juli 2011 erliess sie in diesem Sinne den Vorbescheid (Urk. 7/28). Gegen diesen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau, A.___, am 19. August 2011 Einwände (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2011 erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 25. Oktober 2011 Beschwerde und beantragten die Neubeurteilung des Leistungsgesuchs (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 28. Dezember 2011 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Januar 2012 auf Duplik (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). In Bezug auf Berichte von Haus- und behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Invaliditätsfremde Gründe, insbesondere Arbeitslosigkeit, könnten bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Das eingeholte psychiatrische Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorakten. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sei einleuchtend und die Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar. Dass behandelnde Ärzte zu anderen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit gelangten, begründe für sich allein noch keine Zweifel an den Feststellungen eines unabhängigen Experten. Vorliegend seien vom behandelnden Arzt keine zusätzlichen medizinischen Aspekte oder Sachverhalte erörtert worden (Urk. 2 S. 1 f.). An diesen Ausführungen hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 6).
2.2     Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Versicherte sei krank und könne im Arbeitsprozess nicht mehr bestehen. Einzig die aktuell ausgeübte Hauswarttätigkeit im Rahmen eines Pensums von 20 % könne er noch bewältigen. Auf das eingeholte psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es müsse bezweifelt werden, dass der Gutachter aufgrund einer einmaligen Untersuchung die Lage besser einschätzen könne als der behandelnde Psychiater. Tatsächlich lägen schwerwiegende psychische Befunde vor. Stellen im angestammten Berufsfeld seien genügend vorhanden, indessen könne der Versicherte dem Druck in einer solchen Tätigkeit nicht mehr standhalten. Es träten Gefühle der Überforderung und Panikzustände auf. Entlassungen seien die Folge (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 10).

3.
3.1     Der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ berichtete am 11. November 2010, er behandle den Versicherten seit April 2010. Der Versicherte leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung. Er sei gelernter Sanitärinstallateur und habe stets diesen Beruf ausgeübt. In der Zeit vor dem Beginn der Behandlung seien zunehmend Schlafprobleme aufgetreten, ferner Befürchtungen, bei der Arbeit Fehler zu machen und den alltäglichen Anforderungen nicht gewachsen zu sein. Der Versicherte sei innerlich blockiert gewesen und habe auch Suizidgedanken gehabt. Unter medikamentöser Behandlung hätten sich die Symptome gebessert. Trotz der therapeutischen und medikamentösen Behandlung seien verschiedene Arbeitsversuche gescheitert. In der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur bestehe aufgrund der erhöhten Anfälligkeit für Druck und Stress, aufgrund des mangelnden Selbstbewusstseins, der Überforderungsgefühle, der depressiven Grundstimmung und der raschen Erschöpfbarkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer handwerklichen Tätigkeit mit klar umschriebenem Arbeitsinhalt und einer gewissen zeitlichen Flexibilität (beispielsweise als Hauswart) sei eine Steigerung auf 80 % möglich (Urk. 7/10/1-3).
3.3     Im Verlaufsbericht vom 29. März 2011 berichtete Dr. Y.___, seit Dezember 2010 arbeite der Versicherte in einem kleinen Pensum (5 Stunden pro Woche) als Hauswart. Mit dieser Tätigkeit klappe es gut, vor allem auch weil er frei darin sei, mit welchem zeitlichen Aufwand er die Arbeit erledige. Trotz Persistenz gewisser depressiver Symptome sei das psychopathologische Beschwerdebild stabiler geworden. Ängste und Befürchtungen, Überforderungsgefühle und Blockaden bezüglich Arbeit seien deutlich in den Hintergrund getreten. In Bezug auf den angestammten Beruf sei die Prognose weiterhin ungünstig. In der freien Wirtschaft sei der Versicherte als Sanitärinstallateur nicht mehr einsetzbar. Betreffend Umstellung (Hauswart) sei die Prognose hingegen weiterhin günstig (Urk. 7/21/1-3).
3.4     Der Gutachter Dr. Z.___ führte aus, der Versicherte habe angegeben, seit September 2009 und nach wiederholten Konflikten mit Arbeitgebern befinde er sich in einer Art Sinnkrise mit Ängsten vor beruflicher Überforderung und Schlafstörungen. Im Rahmen der Exploration sei die Grundstimmung vordergründig ausgeglichen gewesen. Stellenweise sei aber ein ängstlicher und besorgter Affekt spürbar gewesen. Aufgefallen seien zwanghafte und perfektionistische Persönlichkeitszüge und ein überzogenes Kontrollbedürfnis mit hohen eigenen Leistungserwartungen. Als Diagnosen nannte Dr. Z.___ eine anhaltende ängstliche Depression (Dysthimia; ICD-10 F34.1), differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitestgehend remittiert (ICD-10 F 33.4), und des Weiteren akzentuierte zwanghafte und perfektionistische Persönlichkeitszüge mit überzogenem Kontrollbedürfnis und hohen eigenen Leistungserwartungen (Urk. 7/24/7 Ziff. 5.2). Der Gutachter kam zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht vermöchten die gestellten Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer anderen, dem Alter, den Qualifikationen und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit. Zeitlich flexible Tätigkeiten, ohne permanenten Zeit- und Termindruck würden sich günstig auf den Krankheitsverlauf auswirken. Der Versicherte selber erachte für eine Tätigkeit mit flexibler Zeiteinteilung eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 % für möglich. Prognostisch sei bei Fortsetzung der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung ein Erhalt des derzeitigen Gesundheitszustandes zu erwarten.

4.
4.1     Die Beschwerdeführenden erachten das Gutachten von Dr. Z.___ als nicht aussagekräftig, weil es auf einer einmaligen Exploration beruht. Richtig ist, dass Dr. Z.___ den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 einmal untersuchte und sich seine Beurteilung auf die in dieser Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse stützt. Dr. Y.___ hingegen konnte in seine Berichte die Erfahrungen aus der laufenden Behandlung einbringen. Dieser Unterscheid allein führt jedoch nicht zu einer erhöhten Beweiskraft seiner Beurteilung. Für die Beweiswürdigung massgebend ist in erster Linie die inhaltliche Qualität einer ärztlichen Beurteilung im Sinne der in vorstehender Erwägung 1.3 genannten Kriterien. Im Lichte dieser Kriterien sind das Gutachten von Dr. Z.___, auf das sich die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid stützte, und die Berichte von Dr. Y.___ zu prüfen.
4.2     Punkto Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht die psychische Problematik. Somatische Aspekte aus der jüngeren Vergangenheit (Hüftoperation sowie Muskelabriss im Bereich des linken Oberarms), die der Versicherte anlässlich der Untersuchung durch Dr. Z.___ erwähnte (Urk. 7/24/4 f. Ziff. 3.4), sind von untergeordneter Relevanz. Der Versicherte stellte die Ausübung der angestammten Tätigkeit unter diesem Blickwinkel nicht in Frage. Auf diese Aspekte ist somit nicht weiter einzugehen. Für die psychiatrische Begutachtung berücksichtigte Dr. Z.___ die Vorakten, insbesondere die Berichte von Dr. Y.___, und die geklagten Beschwerden (Urk. 7/24/2 f. Ziff. 1-2, Urk. 7/24/6 Ziff. 3.7). Er erhob die Anamnese (psychiatrische Eigenanamnese, Suchtanamnese, biographische Angaben, Familienanamnese, Schul- und Berufsanamnese, Sozialanamnese, Tagesablauf; Urk. 7/24/3 ff. Ziff. 3.1-6) und die erhobenen psychopathologischen Befunde (Urk. 7/24/6 f. Ziff. 4). Gestützt auf die sich daraus ergebenen Erkenntnisse stellte Dr. Z.___ seine Diagnose (anhaltende ängstliche Depression und akzentuierte zwanghafte und perfektionistische Persönlichkeitszüge; Urk. 7/24/7 f. Ziff. 5.2).
4.3     Die Diagnosestellung erfolgte anhand der Kriterien der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), herausgegeben von der Weltgesundheitsorganisation. Die Diagnosekriterien sind damit überprüfbar. Gemäss den Angaben des Versicherten haben die psychischen Auffälligkeiten mit kränkenden Erlebnissen am Arbeitsplatz begonnen. Die Kränkungen bewirkten eine Unsicherheit im Zusammenhang mit der Erwartungshaltung der Arbeitgeber. Hinzu kam, dass die zunehmende Schnelllebigkeit in der Arbeitswelt zu einem Konflikt mit der Kontrollbedürftigkeit des Versicherten, mit seiner Anspruchshaltung und seinem Wunsch nach zeitlicher Flexibilisierung führte (Urk. 7/24/5 f. Ziff. 3.4 und Ziff. 3.7). Die erlittenen Kränkungen und der Umstand, dass der Versicherte das Bedürfnis nach Perfektionismus und Kontrolle und die eigene Leistungserwartung zunehmend nicht mit den Erwartungen der Arbeitgeber in Einklang zu bringen vermochte, insbesondere betreffend zeitlich rasche Erledigung der übertragenen Arbeiten, lassen die gestellte Diagnose sowohl hinsichtlich der anhaltenden ängstlichen Depression als auch hinsichtlich zwanghafte und perfektionistische Persönlichkeitszüge nachvollziehbar erscheinen. Ebenso nachvollziehbar ist die Einschätzung bezüglich Remission der depressiven Symptomatik. Die vom Versicherten geschilderte persönliche und soziale Situation und der Tagesablauf zeigten keine Anzeichen eines sozialen Rückzugs oder der Vernachlässigung von Verpflichtungen. Der Versicherte gab lediglich zeitweise Einschlafstörungen zufolge Gedankenkreisen an (Urk. 7/24/5 f. Ziff. 3.5 f.). Dies lässt effektiv auf eine weitgehende Besserung der zu Beginn aufgetretenen Symptome schliessen. Auch in der Replik verwendete der Versicherte bei der Aufzählung der psychischen Symptome die Vergangenheitsform (Urk. 10).
4.4     Einleuchtend erweist sich die diagnostische Einordnung im Gutachten von Dr. Z.___ auch im Vergleich zur von Dr. Y.___ gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode. Dr. Z.___ zählte nebst den ICD-basierten Kriterien für die Diagnose einer Dysthymia diejenigen einer rezidivierenden depressiven Störung auf, insbesondere Interessen und Freudeverlust betreffend bis anhin als angenehm empfundener Aktivitäten, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, Verlust des Selbstwertgefühls, unbegründete Selbstvorwürfe, psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung, Schlafstörungen, Denk- und Konzentrationsstörungen und Stimmungsschwankungen. Anschliessend wies er darauf hin, gesamthaft betrachtet seien im Falle des Versicherten die Kriterien für letztgenannte Diagnose nur teilweise erfüllt. (Urk. 7/24/8 f. Ziff. 6.1). Vor dem Hintergrund der Angaben des Versicherten zu seiner sozialen Situation und zum Tagesablauf (Urk. 7/24/5 f. Ziff. 3.5-6) ist diese Beurteilung nachvollziehbar und es leuchtet ein, dass Dr. Z.___ in Bezug auf die festgestellte Störung eine Arbeitsunfähigkeit verneinte und zum Schluss kam, auch die bisherige Tätigkeit sei grundsätzlich weiterhin zumutbar, zu vermeiden seien lediglich permanenter Zeit- und Termindruck (Urk. 7/24/9 f. Ziff. 6.2).
4.5     Bei der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___, die die Beschwerdeführenden als massgebend erachten, fällt auf, dass sich diese sowohl betreffend Diagnosestellung als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie an den vom Versicherten beschriebenen Symptomen orientiert. Eine gesamthafte Würdigung unter Einbezug biografischer Aspekte der Vergangenheit und der Gegenwart (Sozial- und Berufsanamnese) fehlt. Die erhebliche Besserung der anfänglich aufgetretenen Symptome erwähnte auch Dr. Y.___ (Urk. 7/21/1 f. Ziff. 1.4). Der Einwand des Beschwerdeführers, es lägen tatsächlich schwerwiegende psychiatrische Befunde vor, ist demnach nicht begründet. Auch Dr. Y.___ attestierte eine über die Selbsteinschätzung des Versicherten hinausgehende berufliche Leistungsfähigkeit (80 % in angepasster Tätigkeit nach schrittweisem Aufbau; Urk. 7/21/3). In Bezug auf Berichte von Haus- und behandelnden Ärzten ist in Betracht zu ziehen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehende Erw. 1.3). Unter Berücksichtigung dieses Aspekts vermag die zurückhaltendere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ die schlüssige Expertise von Dr. Z.___ nicht zu entkräften. Trotz des bestehenden Leidens ist dem Versicherten somit im Sinne der begründeten Schlussfolgerungen von Dr. Z.___ auch weiterhin eine Tätigkeit im angestammten Berufsfeld zumutbar. Weitere Abklärungen, von den Beschwerdeführenden als angezeigt erachtet (vgl. Urk. 10), sind nicht nötig.

5.      
5.1     Da der Beschwerdeführer die angestammte Erwerbstätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zumutbarerweise weiterhin ausüben könnte, hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse verneint und auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet (Urk. 7/26/7). Zu beachten ist, dass laut Gutachten bezüglich jeder Erwerbstätigkeit eine erhöhte Anfälligkeit des Versicherten hinsichtlich Zeit- und Termindruck als ungünstiger Faktor ins Gewicht fällt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann, ist diesem Umstand gegebenenfalls unter Würdigung der gesamten Umstände mittels einer Reduktion des Invalideneinkommens Rechnung zu tragen, wobei der Abzug auf maximal 25 % beschränkt ist (BGE 126 V 75). Eine behinderungsbedingte Reduktion des Einkommens in der genannten Höhe vermöchte keinen Rentenanspruch zu begründen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG ist eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % erforderlich.
5.2     Die im Abklärungsverfahren eingeleiteten Abklärungen hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/9, Urk. 7/19) stellte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Rückmeldungen des Versicherten, der in erster Linie finanzielle Leistungen wünschte, ein und prüfte in der Folge materiell ausschliesslich die Rentenfrage (vgl. Urk. 7/26/4 oben). Im Beschwerdeverfahren erfolgten weder Anträge noch Ausführungen hinsichtlich beruflicher Massnahmen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist demnach nicht weiter zu prüfen.
5.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch und insbesondere den Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ und A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).