Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, arbeitete seit 1990 als selbständiger Mode- und Werbefotograf. Am 18. August 2008 meldete er sich wegen eines Tinnitus sowie einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 8/1, Urk. 8/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9-10, Urk. 8/13, Urk. 8/19-20) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 8/7, Urk. 8/25) ein und veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 8/32).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/34-49) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 8/55 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Dreiviertelsrente vom 1. April 2008 bis 30. Juni 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 68 %. Für die Zeit danach verneinte sie einen Anspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 10 %.
2. Gegen die Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. April 2008 bis 30. Juni 2009 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2009 eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere Abklärungen durchzuführen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen für die Zeit vom 1. April 2008 bis 30. Juni 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % und ab 11. Juni 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit aus. Da eine organische Ursache ausgeschlossen werde, liege eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung vor, welche grundsätzlich nicht zur Arbeitsunfähigkeit führe. In diesem Fall sei jedoch von einer zeitlichen und leistungsmässigen Einbusse der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von maximal 30 % auszugehen (Verfügungsteil 2, S. 1 unten und S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer (Urk. 1) geltend, die behandelnden Spezialisten attestierten ihm immer noch eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit als Modefotograf und lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aus den Ausführungen des RAD-Arztes gehe nicht klar hervor, ob die seiner Ansicht nach bestehende Arbeitsfähigkeit von 70 % für die Tätigkeit als Modefotograf oder für eine angepasste Tätigkeit gelte. Zudem begründe dieser nicht, wieso er die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nicht bestätige (S. 8). Die Beurteilung des RAD-Arztes sei nicht mehr aktuell und könne für den für die Prüfung relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht massgebend sein (S. 9 oben). Betreffend Invaliditätsbemessung sei für das Valideneinkommen auf die vor dem Unfall erzielten Einnahmen abzustellen. Die Beschwerdegegnerin bestimme das Valideneinkommen aufgrund der im IK-Auszug aufgeführten Einkommen in den Jahren 2003 bis 2005. Es sei jedoch zu beachten, dass in den Steuerdeklarationen von Selbständigerwerbenden oft Elemente Eingang fänden, welche dazu führten, dass diese nicht die effektiv erzielten Einkünfte wiederspiegelten. Der Vergleich der in den Jahren 2001 bis 2006 gemäss den Erfolgsrechnungen erzielten Honorare und denjenigen für die Jahre 2007 und 2008 zeigten einen markanten Einbruch auf. Aufgrund dieser Sachlage sei das Valideneinkommen aufgrund der Lohnstatistik des Bundes festzusetzen und der Einkommensvergleich gestützt auf den lohnstatistischen Grundlagen vorzunehmen (S. 10 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der von der Beschwerdegegnerin per Juni 2009 angenommenen Verbesserung verhält, auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist, welches Valideneinkommen für die Invaliditätsbemessung massgebend ist, und ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist.
3.
3.1 Am 12. September 2008 berichtete Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/9) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion seit Sommer 2006 (ICD-10: F43.21). Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei für seine angestammte Tätigkeit als Fotograf vom 30. März 2007 bis heute zu 75 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Ziff. 4). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Herbst 2008 zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 5 unten).
3.2 Am 4. Dezember 2008 berichtete Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/13/1-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion seit 30. Juli 2006
- Status nach Lärmtrauma (30. Juli 2006) mit Tinnitus rechts ausgeprägter als links
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine beginnende Dupuytrensche Strangbildung radial am Daumen rechts nach Rissquetschwunde mit Wundversorgung seit 21. September 2007 (Ziff. 1.2).
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. April 2007 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfähig für seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Fotograf (Ziff. 2). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Ziff. 4.1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei abhängig von der Einschätzung der Psychiaterin (Ziff. 5.2).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), berichtete am 25. Juni 2009 (Urk. 8/19) gestützt auf die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2009. Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 12):
- Status nach Lärmtrauma mit Tinnitus am 30. Juli 2006, anhaltender Tinnitus
- beginnende Dupuytren-Strangbildung am Daumen rechts nach Rissquetschwunde mit Wundversorgung am 21. September 2007 ohne deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
- Status nach Anpassungsstörung (F43.2), heute Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (Z56)
- nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (F44.9), mit angeblich einschiessenden Schwächezuständen und Verlust der Leistungsfähigkeit
Er führte aus, der psychopathologische Befund bezüglich Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis sei unauffällig. Der Ausdruck der Affektivität in der Körperhaltung sei unauffällig. Der Beschwerdeführer wirke ausgeglichen und es seien keine Zeichen von depressiver Herabgestimmtheit, von Hoffnungslosigkeit, von innerer Leere, von innerer Unzufriedenheit und von Feindseligkeit vorhanden. Der Gesichtsausdruck sei nicht weinerlich und nicht traurig. Die Körperhaltung sei gespannt und unauffällig. Zwangsgedanken oder -handlungen seien nicht vorhanden. Ebenso seien der Antrieb und die Psychomotorik unauffällig. Eine eigentliche Krankheitstheorie habe der Beschwerdeführer nicht, es sei diesem selbst unerklärlich, wie diese Zustände von Energielosigkeit, Verlust seiner Leistungsfähigkeit, Gefühle von Schwindel und Übelkeit bei anhaltendem Tinnitus bei beruflicher Anstrengung plötzlich eintreten würden. Nachdem eine organische Ursache dieser unbestimmten Schwindelanfälle mit Tinnitus ausgeschlossen worden sei, liege heute eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung mit angeblich einschiessenden Schwächezuständen und Verlust der Leistungsfähigkeit vor (Ziff. 10).
Der Beschwerdeführer habe eine ausgesprochen niedrige Selbsteinschätzung seiner Arbeitsfähigkeit, die er unverändert mit einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit angebe. Es liege eine Diskrepanz der geringen psychopathologischen Befunde und der festgestellten psychiatrischen Diagnose mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers vor. Aus psychiatrischer Sicht erscheine der Beschwerdeführer heute zu maximal 30 % arbeitsunfähig. Gegenwärtig sei die berufliche Situation angeblich weniger stressreich, da er sich nicht mehr auf dem Set mit Models bewege. Die dissoziativen Symptome seien vorübergehender Natur und würden eine normale 100 % Arbeitsfähigkeit wegen den zeitlichen Absenzen maximal um 30 % einschränken. Der Beschwerdeführer sei ab der RAD-Untersuchung als zu 70 % arbeitsfähig zu beurteilen. Nach über zweijähriger psychologischer Behandlung sei kaum zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand unter dieser Behandlung wesentlich verbessern werde (Ziff. 13).
3.4 Am 24. November 2010 nahm RAD-Arzt Dr. A.___ Stellung (Urk. 8/50 unten) und führte aus, dem Einwand des Beschwerdeführers seien aus medizinischer Sicht keine objektiven Faktoren zu entnehmen, welche Anlass zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geben könnten. Im Untersuchungsbericht vom 25. Juni 2009 habe er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % aufgrund der vorübergehenden psychopathologischen dissoziativen Zustände begründet.
3.5 Dr. Y.___ und Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, berichteten am 9. Dezember 2010 (Urk. 8/46) und nannten als Diagnose eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F43.21). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe unter den sich akkumulierenden Belastungen des im Sommer 2006 erlittenen Unfalls mit schwerem Tinnitus und der überraschenden Trennung/Scheidung seiner Ehefrau im Januar 2007 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion entwickelt. Die zu Beginn der Therapie starke Überforderung und teilweise Verzweiflung mit der Situation habe sich nur teilweise und nicht nachhaltig stabilisieren können. Der Zustand habe insbesondere seit Frühjahr 2009 immer wieder Phasen zunehmender depressiver Verstimmung aufgewiesen. Die gewünschte berufliche Rehabilitierung sei seit Behandlungsbeginn aus unterschiedlichen Gründen nicht eingetreten. Zum einen habe sich die von seiner damaligen Ehefrau gewünschte Scheidung als sehr belastend erwiesen, indem diese schwerste Konflikte und unzählige Verhandlungsrunden der Anwälte beinhaltet habe. Zudem hätten die sehr enge Beziehung zu seinem Sohn und sein grosses Engagement in Erziehung und Betreuung den Beschwerdeführer sehr viel Energie gekostet. Zum anderen hätten der Entscheid der Taggeldversicherung die Leistungen einzustellen sowie eine wenig günstige Aussicht auf eine IV-Anerkennung den finanziellen Druck erhöht und schwere existenzielle Ängste hervorgebracht. Weiter unterstützten immer wiederkehrende somatische Beschwerden und Unfälle den Heilungsprozess nicht. Die anhaltende und stagnierende Symptomatik bedingt durch den Unfalltinnitus und die psychische Situation bremsten Veränderungsprozesse und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit.
Im Gesundheitszustand, in welchem sich der Beschwerdeführer seit dem Unfalltinnitus befinde, sei eine andauernde Arbeitsbelastung wie früher nicht denkbar. Der Einsatz am Fotoset erfordere eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit, lange Arbeitstage, eine flexible Planung, wenig Ruhepausen, grosse Reisedistanzen sowie ein Leben im Jetlag und unterschiedlichen Klimazonen. Der Beschwerdeführer könne unter der Voraussetzung behinderungsangepasster Bedingungen vermutlich noch knapp 25 % davon bewältigen. Der Beschwerdeführer könne grundsätzlich nur eine leidensangepasste Tätigkeit mit planbaren Belastungen, ausreichenden Ruhepausen während des Tages und Arbeiten ohne Zeitdruck ausüben. Der Arbeitsplatz müsse so gestaltet sein, dass bei aufkommendem Schwindel und Leistungseinbruch ein Arbeitsunterbruch ohne Konsequenzen möglich sei. Die Arbeiten müssten zudem etappierbar sein und das Pensum liege vermutlich bei 50 %.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 25. Juni 2009 (vorstehend E. 3.3) ab.
Der Beschwerdeführer machte geltend, in Widerspruch zum RAD-Untersuchungsbericht attestierten ihm die behandelnden Spezialisten immer noch eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit und lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Auf den RAD-Untersuchungsbericht könne nicht abgestellt werden, zumal dieser nicht mehr aktuell sei.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der RAD-Untersuchungsbericht vom 25. Juni 2009 auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen beruht und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Sodann wurde er in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte Dr. A.___ darauf aufmerksam, dass eine organische Ursache der unbestimmten Schwindelanfälle mit Tinnitus ausgeschlossen worden ist und heute eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung vorliegt. Er zeigte zudem auf, dass sich trotz regelmässiger psychologischer Behandlung nichts an der ausgesprochen niedrigen Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verändert hat. Weiter bezog Dr. A.___ ausdrücklich Stellung zur vorliegenden Diskrepanz der geringen psychopathologischen Befunde und der festgestellten psychiatrischen Diagnose mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers. Der Untersuchungsbericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass die dissoziativen Symptome vorübergehender Natur sind und die Arbeitsfähigkeit aufgrund der zeitlichen Absenzen maximal um 30 % einschränken. Diesbezüglich kann mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden (vgl. Urk. 7 S. 2), dass sich die attestierte Arbeitsfähigkeit auf die Tätigkeit als Fotograf ohne Aufträge als Modefotograf, also in einem weniger hektischen Umfeld, bezieht. Überdies begründete Dr. A.___ einlässlich und sorgfältig, dass der Ausdruck der Affektivität beim Beschwerdeführer unauffällig ist und sich insbesondere keine depressive Herabgestimmtheit abzeichnet.
Der RAD-Untersuchungsbericht erfüllt damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.5) nicht abgestellt werden.
So nannte Dr. Y.___ in ihren Berichten einzig die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und legte weder die erhobenen psychopathologischen Befunde dar, noch machte sie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Die angeführten Gründe, weshalb die gewünschte berufliche Rehabilitierung des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, und gestützt auf welche sie wohl eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit vermutete, beruhen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und enthalten vor allem psychosoziale Komponenten, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgesehen davon erläuterte Dr. Y.___ nicht näher, weshalb die beschriebenen depressiven Beschwerden im Rahmen der psychosozialen Belastung als reaktiv zu beurteilen seien und dieser Zustand gemäss ihren Berichten rund vier Jahre andauere. Gemäss Definition sind Anpassungsstörungen zeitlich begrenzt. Die von Dr. Y.___ genannte ICD-Diagnose einer längeren depressiven Reaktion (F43.21) beschreibt einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, welcher jedoch nicht länger als zwei Jahre dauert. Gemäss dieser Definition sollte die Diagnose bei Andauern der Symptome demnach geändert werden. Da Dr. Y.___ die bereits mit Bericht vom 12. September 2008 (vgl. vorstehend E. 3.1) genannte und seit Sommer 2006 bestehende Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion im Jahre 2010 (vgl. vorstehend E. 3.5) jedoch bestätigte, beschreibt auch sie ein Leiden, welches vorübergehender Natur ist. Die von Dr. Y.___ genannten und zudem lediglich vermuteten Arbeitsunfähigkeiten von 75 % in der angestammten Tätigkeit und von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit können vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden und vermögen die ausführlich begründete Beurteilung im RAD-Untersuchungsbericht somit nicht in Zweifel zu ziehen.
4.4 Der Beschwerdeführer vermochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend ist und aus welchen Gründen er als Fotograf in weniger hektischem Umfeld nicht im attestierten Ausmass von 70 % arbeiten kann. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnose wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 25. Juni 2009 abzustellen und somit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit als Fotograf in weniger hektischem Umfeld ab Juni 2009 auszugehen ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
5.2 Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 12. Mai 2010 (Urk. 8/32) gab der Beschwerdeführer im Abklärungsgespräch an, er sehe die Ursache für den Tinnitus sowie die psychischen Probleme in einem Lärmtrauma, welches er im Jahre 2006 erlebt habe. Durch die Beschwerden sei es ihm nicht mehr möglich, Grossaufträge auszuführen, weshalb er niemals mehr so viel Geld wie vor dem Unfall generieren könne. Heute sei er wieder in der Lage, verteilt, ohne Druck, Arbeiten auszuführen. Er sei jedoch nicht mehr in der Lage, unter Stress respektive bei einem hohen Arbeitstempo Aufträge auszuführen (S. 2 Ziff. 1). Er sei seit 1977 selbständiger Fotograf und von 1990 bis 2006 vor allem als Mode- und Werbefotograf tätig gewesen (S. 2 Ziff. 2). Den Geschäfts- beziehungsweise Gewinneinbruch ab dem Jahr 2000 begründete der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs indes damit, dass er im Jahr 2000 wieder einmal etwas anderes habe machen wollen und sich eine Art Auszeit genommen habe. Er habe sich in Paris anbieten wollen. Seine langjährigen Kunden habe er sistiert. Er habe danach auch Fernsehfilme gedreht und dabei viel Zeit investiert. Er sei optimistisch gewesen, dass er wieder einen Erfolg erreiche. Das Filme drehen habe jedoch kein Geld eingebracht, weshalb er nebenbei zusätzlich auch redaktionell tätig gewesen sei (S. 3 f. Ziff. 3.2). Bezüglich eines Betätigungsvergleichs gab der Beschwerdeführer an, die Arbeitszeit sei sehr unterschiedlich gewesen. Oft sei auch viel Reisezeit vorangegangen. Er könne keine Einteilung seiner Arbeit machen, da dies sehr unterschiedlich gewesen sei und nicht gesondert aufgelistet werden könne (S. 4 oben). Hierauf kam die Abklärerin zum Schluss, dass kein Betätigungsvergleich erstellt werden könne. Weiter gab der Beschwerdeführer an, nach Eintritt des Gesundheitsschadens habe eine eigentliche Umstrukturierung nicht stattgefunden. Sein Handicap sei vor allem das Arbeitstempo, wenn er sich die Zeit einteilen könne, gehe es. Er suche sich kleinere Aufträge, bei denen er unter weniger Zeitdruck arbeiten könne (S. 5 Ziff. 3.3).
5.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung für Selbständigerwerbende sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig.
5.4 Der Abklärungsbericht vom 12. Mai 2010 erfüllt die Kriterien der Beweistauglichkeit (vgl. vorstehend E. 5.3) vollumfänglich. So klärt er die örtlichen Verhältnisse ab, berücksichtigt die Aussagen des Beschwerdeführers, die Betriebsorganisation vor und nach dem Gesundheitsschaden und zeigt in nachvollziehbarer Weise auf, weshalb kein Betätigungsvergleich vorgenommen werden kann. Weiter äussert sich der Bericht ausführlich dazu, dass der Beschwerdeführer vor dem schädigenden Ereignis im Jahre 2006 und damit unabhängig vom ausgewiesenen Gesundheitsschaden wieder einmal etwas anderes ausprobieren wollte und der Gewinneinbruch im Jahre 2000 demnach auf diese vom Beschwerdeführer ausdrücklich gewünschte Veränderung zurückzuführen ist. Die Umstrukturierung begann somit bereits in den Jahren 1997/1998 und hat keinen Zusammenhang mit dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2006.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Betätigungsvergleich vorgenommen werden konnte und demnach ein Einkommensvergleich durchzuführen ist (vgl. vorstehend E. 5.1).
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
6.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechtsfrage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeitsschwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2).
Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E. 6).
6.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 5.2 und E. 5.4), erfolgte die Umstrukturierung vom Werbe- und Modefotografen zum Filmemacher bzw. später vermehrt zum Fotografen für Reportagen in einem weniger hektischen Umfeld bereits einige Jahre vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fotograf in einem weniger hektischen Umfeld ist somit mit der zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit identisch. In den Jahren 2000 bis 2002 erreichte der Beschwerdeführer längst kein existenzsicherndes Einkommen und in den Jahren 2003 bis 2005 lediglich ein durchschnittliches AHV-pflichtiges Einkommen (vgl. Urk. 8/25). Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen begnügte, obwohl seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, besteht entgegen seinen Ausführungen kein Grund, das aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliche Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen beziehungsweise auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstatistik des Bundes abzustützen. Dem Beschwerdeführer wäre es längst zumutbar gewesen, seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufzugeben und eine besser entlöhnte Tätigkeit als Fotograf in einem Anstellungsverhältnis aufzunehmen.
Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich mit der Beschwerdegegnerin von einem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität entsprechend dem Durchschnitt der in den Jahren 2003 bis 2005 erzielten Einkommen gemäss IK-Auszug (Urk. 8/25) in der Höhe von Fr. 32267.-- auszugehen.
6.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend (Urk. 1 S. 10 unten), die Grundlage dieser Einkommen gemäss IK-Auszug bildeten die für diese Jahre entsprechenden Steuermeldungen. Es sei deshalb zu beachten, dass bei Selbständigerwerbenden oft Elemente Eingang fänden, welche dazu führen würden, dass diese nicht die effektiv erzielten Einkünfte wiederspiegelten.
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der versicherte, das heisst der gegenüber der Ausgleichskasse abgerechnete, Verdienst massgebend sei, weshalb sie nicht den höheren Verdienst als Valideneinkommen anerkennen könne.
Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, erfolgt die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. vorstehend E. 5.1). Dabei gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG (nur) die mutmasslichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Weiter erfolgt die Beurteilung des Valideneinkommens regelmässig gestützt auf die Angaben gemäss IK-Auszug. Diese Angaben entsprechen der rechtskräftigen Steuerveranlagung und somit dem steuerpflichtigen Erwerbseinkommen, welches der Beschwerdeführer gegenüber den Steuerbehörden deklarierte. Gemäss Art. 23 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskasse verbindlich. Somit liegt die korrekte Deklaration des Erwerbseinkommens primär in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Dieser kann entsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er steuerpflichtiges Einkommen nicht oder nicht korrekt deklarierte und die Angaben der Steuerbehörden, folglich auch die Angaben im IK-Auszug, nicht mit dem effektiven Verdienst übereinstimmen. Zudem geht es ohnehin nicht an, gegenüber der Sozialversicherung Beiträge einzusparen und sie dann im Versicherungsfall wieder geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2011 vom 6. April 2011, E. 4.3.1).
6.5 Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens nicht zu beanstanden und von einem solchen in der Höhe von Fr. 32'267.-- auszugehen.
7.
7.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
7.2 Gemäss angefochtener Verfügung (Verfügungsteil 2, Seite 3 unten) stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens infolge eines Schreibens des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/30), wonach die Aufträge im Bereich Fotoreportagen tiefer honoriert seien, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab. Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) rund Fr. 59979.-- für das Jahr 2008 beziehungsweise unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B10.2 Nominal Total) rund Fr. 61238.-- für das Jahr 2009.
Grundsätzlich würde in casu das Abstellen auf Löhne für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen und somit auf das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 11) zur Anwendung gebrachte Anforderungsniveau 3 aufgrund der langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers als sachgerecht erscheinen.
Indem sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens jedoch auf ein Mindesteinkommen gemäss Anforderungsniveau 4 abstützte, erfolgte deren Vorgehensweise zu Gunsten des Beschwerdeführers, zumal bei Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 für die Zeit von April 2008 bis Juni 2009 lediglich eine Viertelsrente beziehungsweise bei Gewährung eines Leidensabzuges von 20 % eine halbe Rente anstatt einer Dreiviertelsrente resultieren würde. Aufgrund der konkreten Situation kann die Anwendung des Anforderungsniveaus 4 in casu jedoch als gerechtfertigt angesehen werden.
7.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
7.4 In der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 2) kürzte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen um 20 %, da das Valideneinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit weit unter dem Mindestlohn der LSE-Statistik gewesen sei. Da der Beschwerdeführer jedoch - wie unter E. 6.2 und E. 6.3 ausgeführt - zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielen kann, besteht auch deshalb kein Grund, das aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliche Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen beziehungsweise eben das Invalideneinkommen durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes anzupassen.
Hingegen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung auch für die leidensangepasste Tätigkeit nicht mehr voll einsatzfähig ist. Er ist, da ihm die Ausübung der leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 25 % beziehungsweise 70 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt werden (BGE 126 V 472 E. 4.2.3). Es handelt sich demnach um einen einkommensmindernden Umstand, welcher zu berücksichtigen ist. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 15 % als angemessen.
Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 2008 in der Höhe von Fr. 12746.--(Fr. 59979.-- x 0.85 x 0.25) beziehungsweise einem solchen per 2009 in der Höhe von Fr. 36436.-- (Fr. 61238.-- x 0.85 x 0.7) auszugehen.
Bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 32267.-- resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von 60 % beziehungsweise 0 %.
7.5 Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 2) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).