IV.2011.01151

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. ????? X.___, geboren 1958, arbeitete nach seiner T?tigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau zun?chst als Fabrikarbeiter in einer Schokoladenfabrik und zuletzt als Mitarbeiter Hausdienst bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 6/3). Am 3. Oktober 1997 meldete er sich wegen R?ckenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1 = Urk. 6/2). Gest?tzt auf ein Gutachten des A.___ lehnte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 11. Januar 2000 ?das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/28).
???????? Nach erneuter Anmeldung und geltend gemachter Verschlechterung, veranlasste die IV-Stelle ein weiteres A.___-Gutachten vom 16. Januar 2003, welches dem Versicherten aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode f?r eine leidensangepasste k?rperlich leichte T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 50 % attestierte (Urk. 6/53 S. 20). Gest?tzt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gungen vom 27. Mai 2003 und vom 3. September 2003 ab November 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/57 und Urk. 6/68), und best?tigte sie am 30. Mai 2005 revisionsweise (Urk. 6/78). Die im Juni 2005 beantragte Erh?hung der Rente (Urk. 6/81) lehnte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 26. August 2005 ab (Urk. 6/83).
???????? Im Februar 2008 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mona, erneut eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und eine revisionsweise Erh?hung der Invalidenrente geltend machen (Urk. 6/86). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Abkl?rung durch die Medizinische Abkl?rungsstelle B.___, welche in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2008 zum Schluss kam, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten gebessert habe und er in einer leidensangepassten, k?rperlich leichten T?tigkeit zu 80 % arbeitsf?hig sei (Urk. 6/102 S. 20 und 22). Gest?tzt auf dieses Gutachten und ausgehend von einem Invalidit?tsgrad von 40 % reduzierte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verf?gung vom 3. September 2009 auf eine Viertelsrente (Urk. 6/123). Die Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
???????? Im Rahmen des im Januar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle aufgrund der vom Versicherten erneut geltend gemachten Verschlechterung (Urk. 6/128) eine medizinische Abkl?rung beim C.___ , welches dem Versicherten in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 in einer leichten, leidensangepassten T?tigkeit eine volle Arbeitsf?higkeit attestierte (Urk. 6/134 S. 34).
???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/142 und Urk. 6/147) hob die IV-Stelle ausgehend von einem Invalidit?tsgrad von 10 % die bisherige Viertelsrente mit Verf?gung vom 26. September 2011 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Verf?gungszustellung auf (Urk. 2).
2.?????? Dagegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Mona, Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung einer Viertelsrente beantragen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er?ffneten rechtskr?ftigen Verf?gung vorlag, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Durchf?hrung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten f?r eine ?nderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
????????
2.?????? Die Beschwerdegegnerin ging gest?tzt auf das C.___-Gutachten vom 9. Juni 2011 von einer revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer vollen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit aus. Der Beschwerdef?hrer macht hingegen geltend, dass das C.___-Gutachten lediglich eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes ohne Nachweis einer tats?chlichen Ver?nderung darstelle. Zudem k?nne bei ihm auch nicht von einer zumutbaren Selbsteingliederung ausgegangen werden. Die IV-Stelle habe es vers?umt, vorg?ngig Eingliederungsmassnahmen einzuleiten, weshalb die Aufhebung der Rente auch unter diesem Aspekt unzul?ssig sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
???????? Die Frage nach der Durchf?hrung von Eingliederungsmassnahmen, welche zwingend vor der Aufhebung einer Invalidenrente vorzunehmen w?ren, ist daher vorab zu kl?ren.

3. ?????
3.1???? Das Bundesgericht geht in st?ndiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsf?higkeit grunds?tzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Z?rich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsf?higkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsf?higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invalidit?tsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmef?llen hat die Rechtsprechung dennoch nach langj?hrigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsf?higkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgesch?pft werden kann. Es k?nnen im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsf?higkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorg?ngige Durchf?hrung bef?higender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht m?glich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahin gehend pr?zisiert, dass die revisions- oder wiedererw?gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zur?ckgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zul?ssig ist, wenn die IV-Stelle zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgef?hrt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langj?hrigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern.
Dies f?hrt f?r die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grunds?tzlich erst nach tats?chlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.
3.2???? Da der 1958 geborene Beschwerdef?hrer am 26. September 2011, im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Urk. 2) erst das 53. Altersjahr zur?ckgelegt (vgl. Urk. 8/20) hat und die halbe Invalidenrente beziehungsweise sp?ter die Viertelsrente seit November 2001 (Urk. 6/57, Urk. 6/68 und Urk. 6/123), mithin w?hrend rund 10 Jahren bezogen hat, z?hlt er zur Gruppe derjenigen Versicherten, denen im Regelfall zumutbar ist, eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsf?higkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Zudem besteht beim Beschwerdef?hrer seit der Begutachtung durch das B.___ im Oktober 2008 eine Restarbeitsf?higkeit von 80 % f?r eine leidensangepasste T?tigkeit, was rechtsprechungsgem?ss kaum zus?tzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Anhaltspunkte daf?r, dass es dem Beschwerdef?hrer bei der Annahme des ausgeglichenen Arbeitsmarktes objektiv nicht m?glich sein sollte, sich selbst einzugliedern, sind nicht ersichtlich. Damit war die Rentenherabsetzung auch ohne Veranlassung von vorg?ngigen Eingliederungsmassnahmen grunds?tzlich zul?ssig.
Zu kl?ren bleibt demnach, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers revisionsrelevant ver?ndert hat.

4.
4.1???? Um zu pr?fen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers verbessert hat und ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgt ist, ist der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung vom 26. September 2011 mit demjenigen zu vergleichen, wie er im Zeitpunkt der letzten, dem Beschwerdef?hrer er?ffneten rechtskr?ftigen Verf?gung vorlag, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung beruhte.
???????? Vor der beschwerdeweise angefochtenen Verf?gung hatte die IV-Stelle nach Durchf?hrung von umfassenden (medizinischen) Sachverhaltsabkl?rungen die urspr?ngliche halbe Rente mit Verf?gung vom 3. September 2009 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 6/122). Dieser Zeitpunkt bildet daher den massgeblichen Vergleichszeitpunkt.
4.2???? 2009 war die Rente gest?tzt auf das B.___-Gutachten vom 20. Oktober 2008 herabgesetzt worden (Urk. 6/103 S. 3 und Urk. 6/120 S.2). Die B.___-Gutachter stellten damals folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 6/102 S. 19):
???????? 1.?????? Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikul?re Ausf?lle ???????? (ICD-10 M54.5) mit/bei Osteochondrose L5/S1, beginnend L4/5 (ICD-10 ?????? M47.87)
???????? 2.?????? Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikul?re ? Ausf?lle (ICD-10 M53.1) mit/bei Osteochondrosen C5/6, weniger auch ? C6/7 (ICD-10 M53.1)
???????? 3.?????? Diffuse Beschwerden im Bereich beider H?nde (ICD-10 M79.60) mit/bei ?? einem Status nach undislozierter Fraktur des OS pisiforme links (ICD-10 T92.2), im CT beginnender Pisotriquetralarthrose mit Stufenbildung links ??? (ICD-10 M19.1), einem Status nach Exostosenabtragung rechts (ICD-10 ???????? Z98.8), einem klinisch unauff?lligem Befund beidseits ohne Hinweis f?r ? l?nger dauernde Schonung
???????? 4.?????? Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).
???????? Weiter beschrieben die B.___-Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 6/102 S. 19):
???????? 1.?????? Diabetes mellitus, insulinpflichtig, Erstdiagnose 1994 (ICD-10 E10) mit/bei ??????? vermutlich pankreatopriver ?tiologie, einem Status nach ethylischer ??? Pankreatitis mit Teilnekrose 1989 und einer diabetischen Retinopathie beidseits
???????? 2.?????? St?rung durch Alkohol, sch?dlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
???????? 3.?????? Schmerzverarbeitungsst?rung (ICD-10 F54)
???????? 4. ????? Hypertonie (ICD-10 I10) mit/bei unter angeblicher vierfacher Therapie ???? ungen?gend eingestellt und anamnestisch hypertensiver Kardiomyopathie
???????? 5.?????? Dislypid?mie (ICD-10 E78.2)
???????? 6.?????? Adipositas, BMI 29 kg/m2 (ICD-10 E66.0)
???????? 7. ????? Chronische Hepatitis C, Erstdiagnose 09/2001 (ICD-10 E19).
???????? Aufgrund der erhobenen Befunde beurteilten die B.___-Gutachter aus orthop?discher Sicht die T?tigkeit als Bauarbeiter als nicht mehr zumutbar. In einer k?rperlich leichten und wechselbelastenden T?tigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten ?ber 10 kg und ohne h?ufige Rumpfrotationen oder h?ufiges B?cken gingen sie von einer ganzt?gigen Arbeitsf?higkeit ohne Leistungseinbusse aus und erachteten die vom Beschwerdef?hrer vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung ausge?bten T?tigkeiten als Produktionsmitarbeiter und Reiniger als zumutbar (Urk. 6/102 S. 20). Weder aus internistischer noch aus anderweitiger somatischer Sicht erhoben die Gutachter Befunde oder Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirkten. Die Gutachter kamen hingegen zum Schluss, dass sich aus psychiatrischer Sicht die leichte depressive Episode auf die Arbeitsf?higkeit in einer aus somatischer Sicht adaptierten T?tigkeit auswirke und zu einer Leistungseinbusse von 20 % entsprechend einer 80%-igen Arbeits- und Leistungsf?higkeit f?hre (Urk. 6/102 S. 20 und S. 22).
4.3???? F?r die revisionsweise Abkl?rung des Gesundheitszustandes veranlasste die IV-Stelle das interdisziplin?re C.___-Gutachten vom 9. Juni 2011. Die Gutachter beschrieben in der Gesamtbeurteilung der internistischen, rheumatologischen, endokrinologischen und psychiatrischen Abkl?rungen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 6/134 S. 40):
???????? 1.?????? Chronisches lumbovertebrales und zervikales Schmerzsyndrom mit ??????? jeweils beidseitiger pseudoradikul?rer Ausstrahlung mit/bei ???????? Osteochond- rose HWK5/6 und HWK6/7 mit ventralen Spondylarthrosen ? und Uncover-??????? tebralarthrosen, m?ssigen Spondylarthrosen HWK3/4 - HWK7/BWK1, mit Osteochondrose LWK5/SWK1 mit beidseitigen Spondylarthrosen und dis-???????? kreten Chondrosen und Spondylosen LWK3/4 und LWK4/5
???????? 2.?????? Sekund?r insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit/bei teilweise erhaltener endogener Insulineigensekretion, subkutaner Insulintherapie seit 1994, schlechter Stoffwechseleinstellung bis 2007 (Umstellung auf Basis-Bolus), ???? aktuell: stabiler und gut eingestellter BZ-Verlauf (HbA1c 6,6%) sowie ???????? schwere, nicht proliferative diabetische Retinopathie mit Macula-Oedem.
???????? Weiter erhoben die C.___-Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 6/134 S. 40):
???????? 3.?????? Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks mit/bei einem Status ???? nach Exostoseabtragung und Planierung des dorsalen Karpometakarpal-???????? gelenks II und III Hand rechts
???????? 4.?????? Beginnende Fingerpolyarthrose
???????? 5.?????? Beginnende Pisotriquestralarthrose mit Stufenbildung bei Status nach ??? undislozierter Fraktur des Os pisiforme links sowie Bone bruise im Os ??????? triquetrum und Os hamatum infolge eines Unfalles am 10. Dezember ?? 1999 (Sturz auf die linke Hand, als der Versicherte als Motorradfahrer ??? mit einem Auto kollidierte)
???????? 6.?????? Status nach schwerer, nekrotisierender Pankreatitis und Pankreas-???????? Teilresektion 1989 mit/bei anamnestisch exogener Pankreas-Insuffizienz
???????? 7.?????? Diabetische Sp?tsch?den mit/bei einem Status nach fokalen Laserungen ? 2008 im Spital D.___, m?ssiggradiger, sensibler peripherer Neuro-??? pathie in beiden F?ssen und H?nden, Verdacht auf Nephropathie, ?????? periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) unklar
???????? 8.?????? Ungen?gend eingestellte arterielle Hypertonie / hypertensive Herz- krankheit.
???????? Im Rahmen der polydisziplin?ren Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich der klinische Untersuchungsbefund aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zu den Vorjahren kaum ver?ndert habe und sich entsprechend keine ?nderung ergebe und dem Beschwerdef?hrer weiterhin schwere k?rperliche T?tigkeiten nicht mehr zumutbar seien, die Arbeit in einer adaptierten T?tigkeit uneingeschr?nkt und vollschichtig zumutbar sei (Urk. 6/134 S. 42). Die endokrinologische Beurteilung habe im Zeitpunkt der Begutachtung eine gute Stoffwechseleinstellung ergeben, was zur Folge habe, dass dem Beschwerdef?hrer aufgrund des Diabetes mellitus zwar keine schweren und keine T?tigkeiten zumutbar seien, welche vermehrte Gefahren in sich bergen, dass f?r leichte, k?rperlich nicht anstrengende T?tigkeiten, welche zudem keine hohen Anforderungen an die Augen stellten, keine Einschr?nkung bestehe (Urk. 6/134 S. 42-43). Aus psychiatrischer Sicht kam das C.___-Gutachten zum Schluss, dass dem Beschwerdef?hrer mindestens seit dem Zeitpunkt der Abkl?rung keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit mehr attestiert werden k?nne und ihm jede einfach strukturierte T?tigkeit ohne Leistungseinbusse vollumf?nglich zumutbar sei (Urk. 6/134 S. 41-42).
4.4???? Die IV-Stelle unterbreitete das C.___-Gutachten zusammen mit den Einw?nden des Beschwerdef?hrers zum Gutachten (Urk. 6/147) ihrem Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD). Gem?ss Feststellungsblatt zum Beschluss kam PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, am 26. September 2011 f?r den RAD zum Schluss, dass es sich beim C.___-Gutachten nicht um eine andere Beurteilung desselben, bereits 2009 vom B.___ festgestellten Sachverhaltes handle, sondern eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und entsprechend von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit auszugehen sei (Urk. 6/149 S. 3). Gest?tzt auf diese Beurteilung verf?gte die IV-Stelle gleichentags die Aufhebung der Viertelsrente (Urk. 2).

5.??????
5.1???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
5.2???? Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nahm Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, unter Beizug eines G.__-Dolmetschers eigene Abkl?rungen vor. Er untersuchte das Bewusstsein und die Orientierung und pr?fte die kognitiven Funktionen. Es wurde festgestellt, dass der Gedankengang formal unauff?llig, inhaltlich sehr einfach strukturiert, konkretistisch und undifferenziert sei. Hinweise auf Zw?nge, Wahn oder psychotische Ph?nomene wurden nicht festgestellt. Den Affekt beschrieb Dr. F.___ als euthym und freundlich und hielt fest, dass es dem Beschwerdef?hrer auch gelungen sei zu l?cheln; die affektive Modulation sei vorhanden, ebenfalls die gestische und mimische Mitbeteiligung. Auch psychomotorisch wurde keine Auff?lligkeit festgestellt; ?usserlich wirkte der Beschwerdef?hrer ordentlich und unauff?llig (Urk. 6/134 S. 21). Er hatte im Rahmen der Untersuchung angegeben, dass er weiterhin unter K?rperschmerzen leide, wodurch er sich nicht in der Lage f?hle, k?rperlich anspruchsvolle T?tigkeiten zu verrichten. Aufgrund von sprachlichen Problemen sei es ihm nicht gelungen, eine einfache T?tigkeit zu finden. Der Diabetes mellitus sei zurzeit gut eingestellt. Aus psychischer Sicht gebe es Tage, wo er etwas nerv?ser und ?ngstlicher sei und sich dann manchmal etwas zur?ckziehe. Ansonsten verbringe er den Tag mit allenfalls kleineren Spazierg?ngen und Treffen mit Kollegen, wobei er nicht immer Lust habe, Sp?sse zu machen. Er verhalte sich ansonsten recht passiv, liege viel und schaue fern. Der Appetit sei nicht eingeschr?nkt. Der Schlaf sei schwierig, er habe Ein- und Durchschlafschwierigkeiten und er sei nachts auch oft unruhig.
???????? Gest?tzt auf diese Abkl?rungsergebnisse kam Dr. F.___ zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrer psychopathologisch unauff?llig sei und aufgrund der Untersuchungsbefunde keine Einschr?nkung mehr angenommen werden k?nne; dem Beschwerdef?hrer sei eine einfach strukturierte T?tigkeit ohne Leistungseinbusse vollumf?nglich zumutbar (Urk. 6/134 S. 19 ff.).
???????? Da der Beschwerdef?hrer die psychiatrische Behandlung einige Zeit nach der B.___-Begutachtung eingestellt hatte und auch keine Psychopharmaka mehr einnahm, lagen dem Gutachter keine (Verlaufs-) Berichte eines behandelnden Psychiaters oder Psychotherapeuten vor, mit denen er sich h?tte auseinandersetzen k?nnen. Die Beurteilung von Dr. F.___ ist daher nachvollziehbar und schl?ssig, weshalb darauf abzustellen ist.
5.3???? Weiter ergibt sich aus dem C.___-Gutachten, dass auch die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten somatischen Verschlechterungen in der Abkl?rung ber?cksichtigt wurden. So stellte Dr. med. H.___, Fach?rztin FMH f?r Rheumatologie, im Rahmen der spezial?rztlichen Beurteilung fest, dass von rheumatologischer Seite eine dem Zeitverlauf durchaus als entsprechend zu beurteilende Zunahme der degenerativen Ver?nderungen sowohl des zervikalen als auch des lumbalen Achsenskelettes vorhanden sei, radiologisch eine gewisse Progression feststellbar sei, welche aber nicht ?ber das zu erwartende Mass hinausgehe, und sich die klinischen Untersuchungsbefunde im Vergleich zu den Vorjahren kaum ver?ndert h?tten. Sie beschrieb ebenfalls, dass die Beschwerden im Vergleich zu fr?her subjektiv zugenommen h?tten, jedoch ber?cksichtigt werden m?sse, dass der Beschwerdef?hrer zwischenzeitlich ?berhaupt keine Schmerzmedikamente mehr einnehme, in fr?heren Jahren jedoch immerhin auch mit Opiaten behandelt worden sei. Dr. H.___ erw?hnte zudem, dass die klinische Untersuchung wie bereits in fr?heren Begutachtungen deutlich erschwert und nur bedingt aussagekr?ftig gewesen sei, das Schmerzgebaren des Beschwerdef?hrers w?hrend der Untersuchungssituation auffallend gewesen sei und sich wie bereits fr?her in der Untersuchung Befunde ergeben h?tten, welche anatomisch schwer bis gar nicht erkl?rt werden k?nnten (Urk. 6/134 S. 26 ff.).
???????? Auch die weiteren geklagten Beschwerden, die neu aufgetretenen, jedoch unklaren Herzprobleme, der im Vergleich zur letzten Abkl?rung besser eingestellte Diabetes und die damit zusammenh?ngenden Augenbeschwerden wurden im Rahmen der spezial?rztlichen Abkl?rungen festgestellt und in die Gesamtbeurteilung der Arbeitsf?higkeit miteinbezogen. Eine Laborabkl?rung zur Erfassung einer wahrscheinlichen Nephropathie konnte mangels Urinprobe nicht durchgef?hrt werden, eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit wurde jedoch selbst bei Vorliegen einer solchen ausgeschlossen (Urk. 6/134 S. 37).
5.4???? Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im Rahmen des C.___-Gutachtens s?mtliche vom Beschwerdef?hrer geklagten Ver?nderungen/ Verschlechterungen aufgenommen und untersucht wurden und nachweislich Eingang in die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit gefunden haben. Anhaltspunkte f?r im Gutachten unber?cksichtigte Beschwerden oder Beeintr?chtigungen finden sich keine. Da das polydisziplin?re C.___-Gutachten vom 9. Juni 2011 im ?brigen den rechtsprechungsgem?ssen Anforderungen entspricht, ist darauf abzustellen und es ist von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit auszugehen, wobei als leidensangepasst auch die fr?her ausge?bten T?tigkeiten in der Produktion oder in der Reinigung gelten.
5.5???? In Anwendung des Prozentvergleichs und unter Ber?cksichtigung des gerechtfertigten Leidensabzuges von 10 % f?hrt dies zu einem rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 10 %.
???????? F?r einen weitergehenden Leidensabzug finden sich keine pers?nlichen und/oder beruflichen Merkmale. Nur das Alter des Beschwerdef?hrers ist zu ber?cksichtigen, wohingegen weder eine lange Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, noch die Nationalit?t oder die Aufenthaltskategorie Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen, und bei der festgestellten 100%igen Arbeitsf?higkeit ist auch der Besch?ftigungsgrad kein Grund f?r einen Abzug. Zudem ist an dieser Stelle der guten Ordnung halber festzuhalten, dass selbst bei der Ber?cksichtigung des maximal m?glichen, vom Beschwerdef?hrer geforderten Abzuges von 25 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad vorliegen w?rde, der ebenfalls zur Aufhebung der Rente f?hren w?rde.
5.6???? Nach dem Gesagten durfte die IV-Stelle auf das C.___-Gutachten vom 9. Juni 2011 abstellen und die bisherige Viertelsrente mit Verf?gung vom 26. September 2011 aufheben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.?????? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invalidit?tsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten f?r das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und dem Beschwerdef?hrer als unterliegender Partei aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen

sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).