Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01151
IV.2011.01151

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1958, arbeitete nach seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau zunächst als Fabrikarbeiter in einer Schokoladenfabrik und zuletzt als Mitarbeiter Hausdienst bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 6/3). Am 3. Oktober 1997 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1 = Urk. 6/2). Gestützt auf ein Gutachten des A.___ lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Januar 2000  das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/28).
         Nach erneuter Anmeldung und geltend gemachter Verschlechterung, veranlasste die IV-Stelle ein weiteres A.___-Gutachten vom 16. Januar 2003, welches dem Versicherten aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode für eine leidensangepasste körperlich leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte (Urk. 6/53 S. 20). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 27. Mai 2003 und vom 3. September 2003 ab November 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/57 und Urk. 6/68), und bestätigte sie am 30. Mai 2005 revisionsweise (Urk. 6/78). Die im Juni 2005 beantragte Erhöhung der Rente (Urk. 6/81) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2005 ab (Urk. 6/83).
         Im Februar 2008 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mona, erneut eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente geltend machen (Urk. 6/86). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Abklärung durch die Medizinische Abklärungsstelle B.___, welche in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2008 zum Schluss kam, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten gebessert habe und er in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/102 S. 20 und 22). Gestützt auf dieses Gutachten und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % reduzierte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 3. September 2009 auf eine Viertelsrente (Urk. 6/123). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Im Rahmen des im Januar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle aufgrund der vom Versicherten erneut geltend gemachten Verschlechterung (Urk. 6/128) eine medizinische Abklärung beim C.___ , welches dem Versicherten in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 6/134 S. 34).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/142 und Urk. 6/147) hob die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 % die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 26. September 2011 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Verfügungszustellung auf (Urk. 2).
2.       Dagegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Mona, Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung einer Viertelsrente beantragen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
        
2.       Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das C.___-Gutachten vom 9. Juni 2011 von einer revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass das C.___-Gutachten lediglich eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes ohne Nachweis einer tatsächlichen Veränderung darstelle. Zudem könne bei ihm auch nicht von einer zumutbaren Selbsteingliederung ausgegangen werden. Die IV-Stelle habe es versäumt, vorgängig Eingliederungsmassnahmen einzuleiten, weshalb die Aufhebung der Rente auch unter diesem Aspekt unzulässig sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
         Die Frage nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, welche zwingend vor der Aufhebung einer Invalidenrente vorzunehmen wären, ist daher vorab zu klären.

3.      
3.1     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die IV-Stelle zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern.
Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.
3.2     Da der 1958 geborene Beschwerdeführer am 26. September 2011, im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Urk. 2) erst das 53. Altersjahr zurückgelegt (vgl. Urk. 8/20) hat und die halbe Invalidenrente beziehungsweise später die Viertelsrente seit November 2001 (Urk. 6/57, Urk. 6/68 und Urk. 6/123), mithin während rund 10 Jahren bezogen hat, zählt er zur Gruppe derjenigen Versicherten, denen im Regelfall zumutbar ist, eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Zudem besteht beim Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch das B.___ im Oktober 2008 eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % für eine leidensangepasste Tätigkeit, was rechtsprechungsgemäss kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer bei der Annahme des ausgeglichenen Arbeitsmarktes objektiv nicht möglich sein sollte, sich selbst einzugliedern, sind nicht ersichtlich. Damit war die Rentenherabsetzung auch ohne Veranlassung von vorgängigen Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich zulässig.
Zu klären bleibt demnach, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers revisionsrelevant verändert hat.

4.
4.1     Um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgt ist, ist der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2011 mit demjenigen zu vergleichen, wie er im Zeitpunkt der letzten, dem Beschwerdeführer eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruhte.
         Vor der beschwerdeweise angefochtenen Verfügung hatte die IV-Stelle nach Durchführung von umfassenden (medizinischen) Sachverhaltsabklärungen die ursprüngliche halbe Rente mit Verfügung vom 3. September 2009 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 6/122). Dieser Zeitpunkt bildet daher den massgeblichen Vergleichszeitpunkt.
4.2     2009 war die Rente gestützt auf das B.___-Gutachten vom 20. Oktober 2008 herabgesetzt worden (Urk. 6/103 S. 3 und Urk. 6/120 S.2). Die B.___-Gutachter stellten damals folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/102 S. 19):
         1.       Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle          (ICD-10 M54.5) mit/bei Osteochondrose L5/S1, beginnend L4/5 (ICD-10        M47.87)
         2.       Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre   Ausfälle (ICD-10 M53.1) mit/bei Osteochondrosen C5/6, weniger auch   C6/7 (ICD-10 M53.1)
         3.       Diffuse Beschwerden im Bereich beider Hände (ICD-10 M79.60) mit/bei    einem Status nach undislozierter Fraktur des OS pisiforme links (ICD-10 T92.2), im CT beginnender Pisotriquetralarthrose mit Stufenbildung links     (ICD-10 M19.1), einem Status nach Exostosenabtragung rechts (ICD-10          Z98.8), einem klinisch unauffälligem Befund beidseits ohne Hinweis für   länger dauernde Schonung
         4.       Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).
         Weiter beschrieben die B.___-Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/102 S. 19):
         1.       Diabetes mellitus, insulinpflichtig, Erstdiagnose 1994 (ICD-10 E10) mit/bei         vermutlich pankreatopriver Ätiologie, einem Status nach ethylischer     Pankreatitis mit Teilnekrose 1989 und einer diabetischen Retinopathie beidseits
         2.       Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
         3.       Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
         4.       Hypertonie (ICD-10 I10) mit/bei unter angeblicher vierfacher Therapie      ungenügend eingestellt und anamnestisch hypertensiver Kardiomyopathie
         5.       Dislypidämie (ICD-10 E78.2)
         6.       Adipositas, BMI 29 kg/m2 (ICD-10 E66.0)
         7.       Chronische Hepatitis C, Erstdiagnose 09/2001 (ICD-10 E19).
         Aufgrund der erhobenen Befunde beurteilten die B.___-Gutachter aus orthopädischer Sicht die Tätigkeit als Bauarbeiter als nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne häufige Rumpfrotationen oder häufiges Bücken gingen sie von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse aus und erachteten die vom Beschwerdeführer vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung ausgeübten Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter und Reiniger als zumutbar (Urk. 6/102 S. 20). Weder aus internistischer noch aus anderweitiger somatischer Sicht erhoben die Gutachter Befunde oder Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Gutachter kamen hingegen zum Schluss, dass sich aus psychiatrischer Sicht die leichte depressive Episode auf die Arbeitsfähigkeit in einer aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeit auswirke und zu einer Leistungseinbusse von 20 % entsprechend einer 80%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit führe (Urk. 6/102 S. 20 und S. 22).
4.3     Für die revisionsweise Abklärung des Gesundheitszustandes veranlasste die IV-Stelle das interdisziplinäre C.___-Gutachten vom 9. Juni 2011. Die Gutachter beschrieben in der Gesamtbeurteilung der internistischen, rheumatologischen, endokrinologischen und psychiatrischen Abklärungen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/134 S. 40):
         1.       Chronisches lumbovertebrales und zervikales Schmerzsyndrom mit         jeweils beidseitiger pseudoradikulärer Ausstrahlung mit/bei          Osteochond- rose HWK5/6 und HWK6/7 mit ventralen Spondylarthrosen   und Uncover-        tebralarthrosen, mässigen Spondylarthrosen HWK3/4 - HWK7/BWK1, mit Osteochondrose LWK5/SWK1 mit beidseitigen Spondylarthrosen und dis-         kreten Chondrosen und Spondylosen LWK3/4 und LWK4/5
         2.       Sekundär insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit/bei teilweise erhaltener endogener Insulineigensekretion, subkutaner Insulintherapie seit 1994, schlechter Stoffwechseleinstellung bis 2007 (Umstellung auf Basis-Bolus),      aktuell: stabiler und gut eingestellter BZ-Verlauf (HbA1c 6,6%) sowie          schwere, nicht proliferative diabetische Retinopathie mit Macula-Oedem.
         Weiter erhoben die C.___-Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/134 S. 40):
         3.       Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks mit/bei einem Status      nach Exostoseabtragung und Planierung des dorsalen Karpometakarpal-         gelenks II und III Hand rechts
         4.       Beginnende Fingerpolyarthrose
         5.       Beginnende Pisotriquestralarthrose mit Stufenbildung bei Status nach     undislozierter Fraktur des Os pisiforme links sowie Bone bruise im Os         triquetrum und Os hamatum infolge eines Unfalles am 10. Dezember    1999 (Sturz auf die linke Hand, als der Versicherte als Motorradfahrer     mit einem Auto kollidierte)
         6.       Status nach schwerer, nekrotisierender Pankreatitis und Pankreas-         Teilresektion 1989 mit/bei anamnestisch exogener Pankreas-Insuffizienz
         7.       Diabetische Spätschäden mit/bei einem Status nach fokalen Laserungen   2008 im Spital D.___, mässiggradiger, sensibler peripherer Neuro-    pathie in beiden Füssen und Händen, Verdacht auf Nephropathie,        periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) unklar
         8.       Ungenügend eingestellte arterielle Hypertonie / hypertensive Herz- krankheit.
         Im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich der klinische Untersuchungsbefund aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zu den Vorjahren kaum verändert habe und sich entsprechend keine Änderung ergebe und dem Beschwerdeführer weiterhin schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, die Arbeit in einer adaptierten Tätigkeit uneingeschränkt und vollschichtig zumutbar sei (Urk. 6/134 S. 42). Die endokrinologische Beurteilung habe im Zeitpunkt der Begutachtung eine gute Stoffwechseleinstellung ergeben, was zur Folge habe, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Diabetes mellitus zwar keine schweren und keine Tätigkeiten zumutbar seien, welche vermehrte Gefahren in sich bergen, dass für leichte, körperlich nicht anstrengende Tätigkeiten, welche zudem keine hohen Anforderungen an die Augen stellten, keine Einschränkung bestehe (Urk. 6/134 S. 42-43). Aus psychiatrischer Sicht kam das C.___-Gutachten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer mindestens seit dem Zeitpunkt der Abklärung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne und ihm jede einfach strukturierte Tätigkeit ohne Leistungseinbusse vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 6/134 S. 41-42).
4.4     Die IV-Stelle unterbreitete das C.___-Gutachten zusammen mit den Einwänden des Beschwerdeführers zum Gutachten (Urk. 6/147) ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss kam PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 26. September 2011 für den RAD zum Schluss, dass es sich beim C.___-Gutachten nicht um eine andere Beurteilung desselben, bereits 2009 vom B.___ festgestellten Sachverhaltes handle, sondern eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und entsprechend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 6/149 S. 3). Gestützt auf diese Beurteilung verfügte die IV-Stelle gleichentags die Aufhebung der Viertelsrente (Urk. 2).

5.      
5.1     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
5.2     Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nahm Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Beizug eines G.__-Dolmetschers eigene Abklärungen vor. Er untersuchte das Bewusstsein und die Orientierung und prüfte die kognitiven Funktionen. Es wurde festgestellt, dass der Gedankengang formal unauffällig, inhaltlich sehr einfach strukturiert, konkretistisch und undifferenziert sei. Hinweise auf Zwänge, Wahn oder psychotische Phänomene wurden nicht festgestellt. Den Affekt beschrieb Dr. F.___ als euthym und freundlich und hielt fest, dass es dem Beschwerdeführer auch gelungen sei zu lächeln; die affektive Modulation sei vorhanden, ebenfalls die gestische und mimische Mitbeteiligung. Auch psychomotorisch wurde keine Auffälligkeit festgestellt; äusserlich wirkte der Beschwerdeführer ordentlich und unauffällig (Urk. 6/134 S. 21). Er hatte im Rahmen der Untersuchung angegeben, dass er weiterhin unter Körperschmerzen leide, wodurch er sich nicht in der Lage fühle, körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten zu verrichten. Aufgrund von sprachlichen Problemen sei es ihm nicht gelungen, eine einfache Tätigkeit zu finden. Der Diabetes mellitus sei zurzeit gut eingestellt. Aus psychischer Sicht gebe es Tage, wo er etwas nervöser und ängstlicher sei und sich dann manchmal etwas zurückziehe. Ansonsten verbringe er den Tag mit allenfalls kleineren Spaziergängen und Treffen mit Kollegen, wobei er nicht immer Lust habe, Spässe zu machen. Er verhalte sich ansonsten recht passiv, liege viel und schaue fern. Der Appetit sei nicht eingeschränkt. Der Schlaf sei schwierig, er habe Ein- und Durchschlafschwierigkeiten und er sei nachts auch oft unruhig.
         Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse kam Dr. F.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer psychopathologisch unauffällig sei und aufgrund der Untersuchungsbefunde keine Einschränkung mehr angenommen werden könne; dem Beschwerdeführer sei eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Leistungseinbusse vollumfänglich zumutbar (Urk. 6/134 S. 19 ff.).
         Da der Beschwerdeführer die psychiatrische Behandlung einige Zeit nach der B.___-Begutachtung eingestellt hatte und auch keine Psychopharmaka mehr einnahm, lagen dem Gutachter keine (Verlaufs-) Berichte eines behandelnden Psychiaters oder Psychotherapeuten vor, mit denen er sich hätte auseinandersetzen können. Die Beurteilung von Dr. F.___ ist daher nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist.
5.3     Weiter ergibt sich aus dem C.___-Gutachten, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten somatischen Verschlechterungen in der Abklärung berücksichtigt wurden. So stellte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, im Rahmen der spezialärztlichen Beurteilung fest, dass von rheumatologischer Seite eine dem Zeitverlauf durchaus als entsprechend zu beurteilende Zunahme der degenerativen Veränderungen sowohl des zervikalen als auch des lumbalen Achsenskelettes vorhanden sei, radiologisch eine gewisse Progression feststellbar sei, welche aber nicht über das zu erwartende Mass hinausgehe, und sich die klinischen Untersuchungsbefunde im Vergleich zu den Vorjahren kaum verändert hätten. Sie beschrieb ebenfalls, dass die Beschwerden im Vergleich zu früher subjektiv zugenommen hätten, jedoch berücksichtigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich überhaupt keine Schmerzmedikamente mehr einnehme, in früheren Jahren jedoch immerhin auch mit Opiaten behandelt worden sei. Dr. H.___ erwähnte zudem, dass die klinische Untersuchung wie bereits in früheren Begutachtungen deutlich erschwert und nur bedingt aussagekräftig gewesen sei, das Schmerzgebaren des Beschwerdeführers während der Untersuchungssituation auffallend gewesen sei und sich wie bereits früher in der Untersuchung Befunde ergeben hätten, welche anatomisch schwer bis gar nicht erklärt werden könnten (Urk. 6/134 S. 26 ff.).
         Auch die weiteren geklagten Beschwerden, die neu aufgetretenen, jedoch unklaren Herzprobleme, der im Vergleich zur letzten Abklärung besser eingestellte Diabetes und die damit zusammenhängenden Augenbeschwerden wurden im Rahmen der spezialärztlichen Abklärungen festgestellt und in die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. Eine Laborabklärung zur Erfassung einer wahrscheinlichen Nephropathie konnte mangels Urinprobe nicht durchgeführt werden, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde jedoch selbst bei Vorliegen einer solchen ausgeschlossen (Urk. 6/134 S. 37).
5.4     Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im Rahmen des C.___-Gutachtens sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Veränderungen/ Verschlechterungen aufgenommen und untersucht wurden und nachweislich Eingang in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gefunden haben. Anhaltspunkte für im Gutachten unberücksichtigte Beschwerden oder Beeinträchtigungen finden sich keine. Da das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 9. Juni 2011 im Übrigen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht, ist darauf abzustellen und es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, wobei als leidensangepasst auch die früher ausgeübten Tätigkeiten in der Produktion oder in der Reinigung gelten.
5.5     In Anwendung des Prozentvergleichs und unter Berücksichtigung des gerechtfertigten Leidensabzuges von 10 % führt dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 %.
         Für einen weitergehenden Leidensabzug finden sich keine persönlichen und/oder beruflichen Merkmale. Nur das Alter des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, wohingegen weder eine lange Dauer der Betriebszugehörigkeit, noch die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können, und bei der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit ist auch der Beschäftigungsgrad kein Grund für einen Abzug. Zudem ist an dieser Stelle der guten Ordnung halber festzuhalten, dass selbst bei der Berücksichtigung des maximal möglichen, vom Beschwerdeführer geforderten Abzuges von 25 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorliegen würde, der ebenfalls zur Aufhebung der Rente führen würde.
5.6     Nach dem Gesagten durfte die IV-Stelle auf das C.___-Gutachten vom 9. Juni 2011 abstellen und die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 26. September 2011 aufheben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).