IV.2011.01153

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 6. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
der Versicherte, geboren 1978, sich am 12. Januar 2011 wegen einer chronischen Sehnenscheidenentzündung der rechten Hand und einer starken Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 13/3) und ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheiden vom 28. Juli 2011 den fehlenden Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente angekündigt hatte (Urk. 13/41/1-4),
die IV-Stelle wie angekündigt mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2/1) und mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2/2) verneint hatte,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Oktober 2011 und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2011 (Urk. 12),

unter Hinweis darauf,
dass der Versicherte in seiner Beschwerde beantragte, die Verfügungen vom 6. und 7. Oktober 2011 seien aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen neu über seinen Anspruch auf Ausrichtungen von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) entscheide (Urk. 1),
dass der Versicherte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2011 die "Rückweisung der Angelegenheit zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung betreffend IV-Leistungen" beantragte (Urk. 12),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. Dezember 2011 diesem Antrag anschloss (Urk. 16),

in Erwägung,
dass nunmehr gleichlautende Anträge vorliegen,
dass sich die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen bei der gegebenen Aktenlage rechtfertigt, weshalb in Aufhebung der Verfügungen vom 6. und 7. Oktober 2011 antragsgemäss die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten medizinischen Abklärungen über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2011 um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/3) erneut verfüge,
dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 1) gegenstandslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,
dass eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 6. und 7. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).