Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Schärer
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___ wurde im Jahr 1959 geboren. Bei der Geburt erlitt sie einen Sauerstoffmangel, was zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte (Urk. 1 S. 4, Urk. 10/9/7). Sie erlangte einen Sekundarschulabschluss, allerdings musste sie dazu zwei Schuljahre wiederholen (Urk. 10/29/9). Von 1978 bis 1981 machte sie eine Ausbildung als Heimerzieherin, wobei sie die Ausbildung nicht abschloss (Urk. 10/2/4, Urk. 10/29/10). Seit Anfang 2001 arbeitet sie als Fachfrau Hauswirtschaft mit einem Arbeitspensum von 30 % bei der Spitex Z.___ (Urk. 10/7/2-3). Nachdem ein Versuch zur Steigerung des Arbeitspensums misslungen war, meldete sie sich am 13. November 2008 im Wesentlichen wegen kognitiver Beeinträchtigung und Diabetes bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2, Urk. 10/29/10). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 10/6, Urk. 10/8-12, Urk. 10/17) ein, klärte die erwerbliche Situation ab (Urk. 10/7) und liess durch die A.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Urk. 10/29). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 10/32 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 26. September 2011 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/36) sowie den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10/37 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. September 2011 betreffend Invalidenrente (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen blieb unangefochten.
In der Beschwerdeantwort vom 29. November 2011 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Dezember 2011 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 11).
Nach Einsicht in die Akten (Urk. 12-14) nahm die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2012 erneut Stellung (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. Februar 2012 auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 19). Am 11. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde B.___ vom 31. Juli 2012 ein, gemäss welchem sie verbeiständet wurde (Urk. 22 und 23).
Mit Gerichtsverfügung vom 23. April 2013 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 25). Diese nahm mit Eingabe vom 26. April 2013 dahingehend Stellung, dass bei der Festlegung des Beginns der Wartezeit zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin bereits beim Eintritt in die Pensionskasse nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei und die volle Arbeitsfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht wieder erlangt habe (Urk. 26). Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme der Pensionskasse zu äussern (Urk. 27). Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 24. Mai 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 29). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 27. Mai 2013 Stellung (Urk. 30). Diese Stellungnahme (Urk. 30) sowie der Verzicht auf Stellungnahme der IV-Stelle (Urk. 29) wurden den jeweils anderen Parteien am 28. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Gemäss den medizinischen Akten sei ihr die Fortführung der bisherigen Arbeitstätigkeit im gleichen Umfang zumutbar und eine allfällige Einschränkung im Haushaltsbereich würde keinen rententangierenden Invaliditätsgrad begründen. Demnach wies sie das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ab (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einwenden, sie wäre im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig, und zwar als Sozialpädagogin. Des Weiteren wendet sie gegen das A.___-Gutachten ein, dass darin die physischen Beschwerden nicht genügend Berücksichtigung gefunden hätten und dass sich die Gutachter nicht ausreichend mit den abweichenden Meinungen betreffend den Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt hätten. Im Übrigen bringt sie vor, das Wartejahr habe nicht erst am 1. Dezember 2009 zu laufen begonnen, sodass ihr bereits ab 1. Mai 2009 eine ganze Invalidenrente zustehe (Urk. 1 und Urk. 15).
2.3 Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Verfügung, in welcher der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, blieb demgegenüber unangefochten und ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine hypertensive und valvuläre Herzkrankheit seit Januar 1999; Diabetes mellitus Typ I, Erstdiagnose im Jahr 1972, mit Hypoglykämie-Neigung und Retinopathie; eine Depression und eine Panikstörung. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten könne sie nicht beurteilen, da sie sie nur gynäkologisch untersucht habe (Urk. 10/6).
3.2 Der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, Venenleiden- und Wundheilungsstörungen der Beine, stellte am 18. August 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: anamnestisch eine Kurzzeitgedächtnisstörung; eine Depression; eine Fersen- und Sehnenentzündung sowie eine Supraspinatussehnenruptur rechts; Diabetes melllitus Typ I mit schwer einstellbaren Blutzuckerwerten und Blutzuckerschwankungen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die hypertensive Herzkrankheit und die arterielle Hypertonie (Urk. 10/8/2). Die Arbeitsfähigkeit sei bei den Konsiliarärzten (Psychiatrie, Endokrinologie, Rheumatologie) zu erfragen (Urk. 10/8/3).
3.3 Dr. phil. E.___, Neuropsychologe, und F.___, Psychologie-Praktikantin, beide vom G.___, berichteten am 24. April 2009 über die am Vortag vorgenommene neuropsychologische Untersuchung der Versicherten. Als medizinische Diagnosen führten sie Diabetes mellitus Typ I sowie eine hypertensive und valvuläre Herzkrankheit auf (Urk. 10/9/7). Die Versicherte habe von seit der Kindheit bestehender, aber innerhalb des letzten Jahres zunehmender Vergesslichkeit und Zerstreutheit berichtet (Urk. 10/9/7). Die Versicherte sei im Antrieb leicht reduziert und Auffassungsgabe und Arbeitstempo seien etwas verlangsamt. Die Stimmung wirke leicht gedrückt bei unauffälliger affektiver Schwingungsfähigkeit. Bezüglich der Aufmerksamkeit sei in der Verhaltensbeobachtung eine schwankende Aufmerksamkeitsleistung mit Verschlechterung gegen Ende der Untersuchung zu sehen gewesen (Urk. 10/9/7-8). Insgesamt hätten sich leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration und exekutive Funktionen (Ideenproduktion, kognitive Flexibilität) sowie leichte Minderleistungen im mnestischen Bereich (Erfassungsspanne und Arbeitsgedächtnis, verbales Lernen) gezeigt (Urk. 10/9/8). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht vorgenommen (Urk. 10/9/6).
3.4 Dr. med. H.___, I.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. September 2009 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/10/6):
- neurologische Defizite
- leichte bis mittelschwere Defizite in den Bereichen der Aufmerksamkeit und der Konzentration sowie bei den exekutiven Funktionen
- leichte Minderleistungen im mnestischen Bereich
- verminderte Belastbarkeit
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Diabetes mellitus Typ I, die hypertensive und valvuläre Herzkrankheit sowie die Dyslipidämie (Urk. 10/10/6). Die Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurteilen (Urk. 10/10/7).
3.5 Dr. med. J.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik K.___, diagnostizierte im Bericht vom 28. Juli 2009 eine transmurale Partialruptur der ventralen Supraspinatussehne an der rechten Schulter (Urk. 10/11/6). Zudem stellte er folgende Nebendiagnosen: unklare Calcaneodynie, kein Hinweis auf Fersensporn, Diabetes mellitus Typ I, hypertensive und valvuläre Herzkrankheit (Urk. 10/11/6). Nach ersten wenigen Physiotherapie-Sitzungen seien die Beschwerden bereits um circa 20 % zurückgegangen. Es sei besprochen worden, dass die Versicherte sich bei Beschwerdepersistenz zur Operation anmelde (Urk. 10/11/4, Urk. 10/11/6).
3.6 Der Arztbericht des Hausarztes Dr. D.___ vom 23. Dezember 2009 (Urk. 10/12) entspricht seinem Arztbericht vom 18. August 2009 vollständig.
3.7 Der behandelnde Psychiater Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 31. Mai 2010 folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/17/6): ein Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS; gemischte Form; ICD-10: F.90.8) sowie rezidivierende ängstlich-depressive Zustände, aktuell leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10: F.32.1). Die Arbeitsunfähigkeit betrage spätestens seit Behandlungsbeginn am 3. Dezember 2009, anamnestisch aber mindestens seit etwa anderthalb bis zwei Jahren zwischen 60 und 80 % (Urk. 10/17/6).
3.8 Im A.___-Gutachten vom 21. Juni 2011 wurden aus psychiatrischer Sicht keine Krankheiten diagnostiziert (Urk. 10/29/13). Aus neurologischer Sicht wurde eine subjektiv neuropsychologische Störung mit Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Kurzzeitgedächtnisstörung, am ehesten multifaktoriell bei Status nach anamnestisch berichteter perinataler Hypoxie, diagnostiziert, wobei eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bejaht wurde (Urk. 10/29/15). Aus neuropsychologischer Sicht wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/29/16-17, Urk. 10/29/19): Leichte neuropsychische Störung bei unterdurchschnittlichem Intelligenzniveau; Status nach anamnestisch berichteter perinataler Hypoxie; bei Diabetes mellitus Typ I, sowie bei Verdacht auf Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS; gemischte Form; ICD-10: F90.8).
In der Gesamtbeurteilung durch alle am A.___-Gutachten beteiligten Ärzte wurde beschrieben, dass der Diabetes einen Belastungsfaktor im Rahmen der kognitiven Einschränkungen darstelle, da die Blutzuckermessungen, Berechnung der Essensrationen sowie der dazugehörigen Insulindosis sowie Applikation dieser Dosis für die Versicherte einen hohen Stress bedeute (Urk. 10/29/21). Die von der Versicherten geklagten Feinmotorik- und Gleichgewichtsstörungen konnten in der klinisch-neurologischen Untersuchung nicht nachgewiesen werden, das heisst sie konnten keinem neurologischen Substrat zugeordnet werden (Urk. 10/29/21). Die Untersuchung zeigte klinisch vor allem Hinweise auf eine kognitive Einschränkung. Aufgrund der schulisch-beruflichen Anamnese sei es plausibel, von einer lange zurückliegenden Störung auszugehen. Die Defizite bestünden bereits seit frühester Kindheit (Urk. 10/29/21). Bei einer leichten neuropsychologischen Störung können gemäss Gutachten deutliche Minderleistungen einzelner kognitiver Funktionen auftreten. Betroffen sein können die Daueraufmerksamkeit, Gedächtnisleistungen bei erhöhten Anforderungen und komplexe exekutive Funktionen (Handlungsplanung und Problemlösen). Die Ausübung des früheren Berufes sei in der Regel möglich; bei Tätigkeiten mit ausgeprägten kognitiven Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit jedoch abhängig vom Anforderungsniveau und dem prämorbiden kognitiven Leistungsvermögen (Intelligenzniveau) deutlich eingeschränkt sein. Bei der Versicherten bestehe aufgrund der objektivierten neuropsychologischen Befunde im angestammten Beruf als Spitex-Mitarbeiterin (Patientenbetreuung und Haushaltshilfe) eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Leistungseinschränkend auswirken würden sich die mentale Verlangsamung sowie die reduzierte kognitive Flexibilität und Umstellfähigkeit. Aufgrund des unterdurchschnittlichen Intelligenzniveaus sei für die Versicherte ein zeitlicher Mehrbedarf notwendig, um neue Arbeitssituationen und Arbeitsaufträge zu erfassen und neue Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe zu erlernen. Dadurch sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet. Um eine solche Arbeitsfähigkeit von 60 % zu erreichen, müsse die Versicherte möglichst in bekannten Situationen (Haushalten und zu betreuenden Personen) eingesetzt werden. Die 60%ige Arbeitsfähigkeit sei somit mit qualitativen Einschränkungen verbunden. Daraus resultiere gesamthaft eine etwa 50%ige Leistungsfähigkeit (Urk. 10/29/24-25).
In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre die Versicherte nach der Einschätzung der am A.___-Gutachten beteiligten Ärzte rein theoretisch zu 80 % arbeitsfähig. Allerdings sei der Versicherten aufgrund ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit und aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen eine berufliche Umstellung nicht zumutbar, da ihr die dafür notwendige Umstell- und Lernfähigkeit fehle (Urk. 10/29/25).
4.
4.1 Die im A.___-Gutachten beschriebene Leistungsfähigkeit von 50 % als Spitex-Mitarbeiterin ist vor dem Hintergrund der im Gutachten beschriebenen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung, der Verlangsamung sowie der in kognitiver Hinsicht zusätzlichen Belastung durch den Diabetes mellitus nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund kognitiver Einschränkungen und mangelnder Lern- und Umstellfähigkeit jeweils in den gleichen Haushalten eingesetzt werden sollte und dass sich daraus eine Leistungsfähigkeit von lediglich 50 % in einem zeitlichen Arbeitspensum von 60 % ergibt. Auch plausibel ist, dass ihr eine völlig neue Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann, obwohl theoretisch in einer optimal angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch gegebenenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich wäre. Jedoch entspricht aus medizinischer Sicht die Anstellung bei der Spitex einer optimalen Eingliederung, in deren Rahmen die vorhandenen Ressourcen effektiv und nicht bloss theoretisch umgesetzt werden können. Dass die Tätigkeit bei der Spitex geeignet ist, ergibt sich nicht nur aus dem A.___-Gutachten, sondern hat sich in der Vergangenheit auch praktisch gezeigt.
4.2 Gegen das A.___-Gutachten wendet die Beschwerdeführerin ein, dass darin die physischen Beschwerden, nämlich Fuss- und Schulterleiden, nicht genügend Berücksichtigung gefunden hätten und dass sich die Gutachter nicht ausreichend mit den abweichenden Meinungen betreffend den Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt hätten.
In den Berichten des Hausarztes Dr. D.___ aus dem Jahr 2009 wurden eine Fersen- und Sehnenentzündung sowie eine Supraspinatussehnenruptur rechts beschrieben. Dr. J.___ von der Klinik K.___ diagnostizierte mit Bericht vom 28. Juli 2009 eine transmurale Partialruptur der ventralen Supraspinatussehne an der rechten Schulter sowie als Nebendiagnose eine unklare Calcaneodynie ohne Hinweis auf Fersensporn (Urk. 10/11/6). Er hielt zudem fest, dass die Beschwerden bereits nach ersten wenigen Physiotherapie-Sitzungen um circa 20 % zurückgegangen seien. Es sei besprochen worden, dass die Versicherte sich bei Beschwerdepersistenz zur Operation anmelde (Urk. 10/11/4, Urk. 10/11/6). Die Versicherte habe sich jedoch nicht gemeldet (Urk. 10/11/4). Daher ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerden durch die weitere Physiotherapie verbessert haben und die Beeinträchtigung nur vorübergehender Natur und sie jedenfalls invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant war.
Bezeichnend ist diesbezüglich auch, dass die Beschwerdeführerin die Fersen- und Schulterbeschwerden bei ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung nicht aufgeführt hat (Urk. 10/2/7-8). Ebenso wenig hat sie die Fersenbeschwerden anlässlich der Begutachtung durch das A.___ erwähnt (Urk. 10/29/10-11). Bezüglich der rechten Schulter erwähnte sie, dass sie manchmal etwas Probleme habe. Sie sei beim Skifahren mal gestürzt und sei anschliessend in physiotherapeutischer Behandlung gewesen (Urk. 10/29/11). Von dieser Aussage kann aber nicht auf ein Leiden geschlossen werden, das die Arbeitsfähigkeit dauernd einschränken würde. Eine dauerhaft physische Einschränkung ist demnach nicht dargetan.
4.3 Bezugnehmend auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. L.___ wurde im A.___-Gutachten festgehalten, Dr. L.___ habe die Vorgeschichte der Versicherten zutreffend geschildert. Aktuell seien die affektiven Störungen jedoch remittiert und es liege ein psychopathologisch weitgehend unauffälliger Befund vor. Die von Dr. L.___ beschriebene Diagnose sei aktuell nicht nachweisbar und auch im Übrigen liessen sich keine psychiatrischen Befunde beziehungsweise daraus resultierende Erkrankungen diagnostizieren (Urk. 10/29/22).
Mit der unterschiedlichen Diagnose durch Dr. L.___ haben die A.___-Ärzte sich also auseinandergesetzt. Dass aus einer weniger gravierenden Diagnose auch eine geringere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann, versteht sich von selbst. Hinzu kommt, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten und von behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Die Einschätzung der Chefin der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin maximal zu 30 % als Spitex-Mitarbeiterin arbeitsfähig sei, war nicht zwingend zu berücksichtigen, da es sich dabei nicht um eine Expertenbeurteilung handelt und da die Einschätzung durch subjektive Überlegungen und Beurteilungen der Beschwerdeführerin beeinflusst sein könnte. Im Übrigen ist es nachvollziehbar, dass die Chefin das Pensum der Beschwerdeführerin nicht erhöhen möchte, da die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Angestellten eine verminderte Leistungsfähigkeit aufweist, was daraus ersichtlich ist, dass sie innerhalb eines 60 % - Pensums lediglich eine Leistung von 50 % erbringen kann.
4.4 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 (Urk. 22) liess die Beschwerdeführerin einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde B.___ vom 31. Juli 2012, gemäss dem sie verbeiständet ist (Urk. 23), einreichen und ausführen, dies zeige, dass sie in grossem Masse eingeschränkt sei und ihr eine 60%ige Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht näher dar, inwiefern dies der Fall sei. Die Verbeiständung zeigt zwar, dass die Beschwerdeführerin in gewissen Lebensbereichen Hilfe benötigt, jedoch lässt sich daraus nichts Konkretes ableiten, was das A.___-Gutachten entkräften und die Unzumutbarkeit der darin beschriebenen Arbeitsfähigkeit aufzeigen würde.
4.5 Des Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, dass trotz Empfehlung keine weitere ADHS-Abklärung durchgeführt worden sei (Urk. 15 S. 9). Die A.___-Gutachter empfahlen zwar eine weitere Abklärung, jedoch gaben sie nicht an, dass ohne eine solche Abklärung die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschätzt werden könnte. Sie gaben denn auch eine klare Beurteilung ab, was aufgrund der beobachteten und der geschilderten Einschränkungen sowie der Verdachtsdiagnose ohne Weiteres möglich war. Bei gegebener Sachlage erübrigen sich weitere Abklärungen.
Aus den dargelegten Gründen ist insgesamt entsprechend der Schlussfolgerung im A.___-Gutachten von einer 50%igen Leistungsfähigkeit als Spitex-Mitarbeiterin (Hilfe im Haushalt und Betreuung von Personen) auszugehen.
5.
5.1 Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin bringt die Beschwerdeführerin des Weiteren vor, sie wäre im Gesundheitsfall nicht zu 30 % als Spitex-Mitarbeiterin, sondern vollzeitlich als Sozialpädagogin oder Erzieherin erwerbstätig (Urk. 15 S. 9 f.).
5.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit Juli 2008 gerichtlich getrennt (Urk. 10/2/1) und hat einen im Jahr 1988 geborenen volljährigen Sohn, welcher keiner Betreuung und Erziehung mehr bedarf und auch nicht mehr bei ihr lebt (Urk. 10/29/4, Urk. 10/29/11). Die Beschwerdeführerin führt weder einen speziell aufwändigen Haushalt noch übt sie Freizeitbeschäftigungen aus, welche es ihr verunmöglichen würden, im Gesundheitsfall vollzeitlich zu arbeiten. Unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären, beruflichen und erwerblichen Umstände ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Sie hat sich sogar trotz ihrer gesundheitlichen Probleme bemüht, mehr zu arbeiten (Urk. 10/1/1, Urk. 10/9/7, Urk. 10/17/7 Ziff. 2.8, Urk. 10/29/10, Urk. 15 S. 9), was aber krankheitsbedingt nicht möglich war. Demnach ist die Invaliditätsbemessung nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis IVV) und Ausführungen zu einer allfälligen Einschränkung im Haushaltsbereich erübrigen sich.
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). Ist aufgrund ganz bestimmter Anhaltspunkte anzunehmen, dass die invalide Person ohne Invalidität einen bestimmten Beruf erlernt hätte, so kann zur Berechnung des Einkommens ohne Invalidität auf diesen Beruf abgestellt werden (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, S. 329).
Von 1978 bis 1981 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Heimerzieherin am M.___ (Urk. 10/2/5). Im Rahmen dieser Ausbildung leistete die Beschwerdeführerin ein zweimonatiges Praktikum in den N.___. Dieses bestand sie nicht, weshalb sie den Abschluss als Heimerzieherin nicht erlangen konnte. Im Praktikumsbericht der N.___ wurde beschrieben, das Unvermögen der Beschwerdeführerin sei (laut wiederholter eigener Aussage) physisch begründet. Die Beschwerdeführerin sei jeweils schnell ermüdet, was oft zu einem Rückzug aus der eigentlichen Erziehungsarbeit geführt habe. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin unselbständig verhalten, habe sich kaum je getraut, ihre eigene Meinung zu vertreten und habe sich im ohnehin spärlichen Kontakt zu den Jugendlichen unsicher verhalten. In ihrer gesamten Arbeit seien weder Zielgerichtetheit noch Spontaneität spürbar gewesen (Urk. 10/1/2-3).
Die kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin bestehen gemäss der Einschätzung der A.___-Gutachter bereits seit frühester Kindheit (Urk. 10/29/21). Die Beschwerdeführerin musste zweimal eine Klasse repetieren (Urk. 10/29/9). Die im Praktikumsbericht beschriebenen Defizite hängen offensichtlich mit den bei der Beschwerdeführerin bereits damals vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen zusammen. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie die Ausbildung zur Heimerzieherin krankheitsbedingt nicht erfolgreich abschliessen konnte. Bei der Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin handelt es sich um eine besser angepasste Tätigkeit. Die Aufnahme dieser besser angepassten Tätigkeit erfolgte im Sinne einer Selbsteingliederung.
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist nicht wie üblich auf die Tabellengruppe A1 (TA1), sondern auf die Tabellengruppe 1 (T1) der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 abzustellen, da der Beschwerdeführerin nachweislich (durch die Anstellung bei der Spitex) auch eine Tätigkeit im öffentlichen Sektor offensteht. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Unterrichtswesen tätig wäre, weshalb auf den Lohn gemäss Ziffer 80 auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abzustellen ist. Demnach hätte ihr Einkommen im Jahr 2008 Fr. 6959.-- pro Monat betragen (LSE 2008 S. 23, T1, Ziff. 80, Kolonne 3, Frauen). Da der Tabelle T1 generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, ist der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Angepasst an die im Jahr 2009 (Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns) im Bereich Erziehung und Unterricht betriebsübliche Arbeitszeit von 41,2 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft, 5-2013, S. 94 Tab. B9.2) ergibt dies ein monatliches Einkommen von Fr. 7168.--. Dieses ist zudem an die Nominallohnentwicklung bis 2009 anzupassen. Beim Stand des Nominallohnindexes für Frauen (Nominallohnindex, 1939 = 100) von 2'499 im Jahr 2008 und von 2'552 im Jahr 2009 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2013 S. 95 Tabelle B 10.3) beträgt das massgebende Valideneinkommen im Jahr 2009, Fr. 7'320.-- pro Monat oder Fr. 87'840.-- pro Jahr.
5.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006, E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1. Januar 2001 als Fachfrau Hauswirtschaft in einem Arbeitspensum von 30 % bei der Spitex Z.___ (Urk. 10/7/2). Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2009 aus dieser Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 23833.-- (Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 10/30/1). Es handelt sich angesichts der Langjährigkeit des Arbeitsverhältnisses um ein stabiles. Allerdings ist die Arbeitsfähigkeit mit dem 30%igen Arbeitspensum nicht voll ausgeschöpft, wird der Beschwerdeführerin doch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % attestiert. Da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genau auf diese Tätigkeit abgestimmt ist, ist nicht auf die Tabellenlöhne abzustellen, sondern der bisherige Lohn ist hochzurechnen auf die effektive Leistungsfähigkeit von 50 %. Demzufolge ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 39721.-- (Fr. 23'833.-- : 30 x 50).
5.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 87661.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 39721.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 47940.-- respektive ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 55 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
6. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin vor, das Wartejahr habe nicht erst am 1. Dezember 2009 zu laufen begonnen, sodass ihr bereits ab 1. Mai 2009 eine ganze Invalidenrente zustehe (Urk. 1 und Urk. 15).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die Beschwerdeführerin hat sich im November 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/2). Die sechsmonatige Karenzfrist lief im Mai 2009 ab. Angesichts der schulischen und beruflichen Laufbahn der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des A.___-Gutachtens, wonach die Beeinträchtigungen bereits seit frühester Kindheit bestehen (Urk. 10/29/21), ist davon auszugehen, dass schon in jungen Jahren eine erhebliche Beeinträchtigung der erwerblichen Leistungsfähigkeit bestand. Der Beschwerdeführerin gelang es in der Folge auf dem Wege der Selbsteingliederung gleichwohl auch längerfristig ins Erwerbsleben einzusteigen. Auch in der ergriffenen jetzigen Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Spitex besteht indessen keine volle Arbeitsfähigkeit. Die A.___-Gutachter gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch in dieser ab 2000 keine volle Leistung hat erbringen können. In welchem Umfang damals eine Beeinträchtigung bestand, mussten die Gutachter aber offen lassen. Unter Bezugnahme auf Dr. L.___ stellten sie aber fest, dessen Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 60 und 80 % im Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung bei ihm (Dezember 2009) könne anhand der Anamnese nachvollzogen werden und sei plausibel. Durch den Wegfall der stabilen Familienstrukturen sei die Beschwerdeführerin in hohem Masse verunsichert gewesen, was auch ihre Umstellfähigkeit gravierend beeinträchtigt habe. In der Folge habe sich der Zustand aber wieder gebessert, so dass im Zeitpunkt der Begutachtung die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin bei der Spitex wieder 50 % betragen habe (Urk. 10/29/25 Ziff. 7.4). Dr. L.___ hielt seinerseits fest, die bei Aufnahme der Behandlung bei ihm im Dezember 2009 festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe in diesem Umfang bereits eineinhalb Jahre zuvor schon bestanden (Urk. 10/17/6 Ziff. 1.2). Von dieser Beurteilung abzuweichen besteht kein Anlass. Die familiären Veränderungen - gemäss den A.___-Gutachtern und gemäss Dr. L.___ zur Hauptsache für die damalige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich - reichen mindestens ins Jahr 2008 zurück. Seit dann lebt die Beschwerdeführerin vom Ehemann getrennt (Urk. 10/29/38). Damit ergibt sich, dass bei Ablauf der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Mai 2009 die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG als erfüllt betrachtet werden können und die Beschwerdeführerin ab dann Anspruch auf eine halbe Rente hat.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Bei teilweisem Obsiegen ist ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht. Ein teilweises Obsiegen liegt vor, wenn die beschwerdeführende Partei nur in einzelnen Punkten oder nur im Eventualantrag obsiegt. Der Umstand allein, dass abweichend von dem auf eine ganze oder höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder nur eine geringere Rente zugesprochen wurde, rechtfertigt noch keine Reduktion der Prozessentschädigung. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einem Überklagen die Parteientschädigung nur unter der Voraussetzung reduziert werden, dass das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Zünd C./Pfiffner Rauber B. [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 8 zu § 34 GSVGer). Entsprechend ist vorliegend von einer Kürzung der Prozessentschädigung Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführerin ist eine Prozessentschädigung von Fr. 3594.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Damit erübrigt sich die Zusprechung einer Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, die ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2011 betreffend Invalidenrente aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3594.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).