IV.2011.01155
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 17. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Gemeinde R?ti ZH
Soziales und Jugend
Breitenhofstrasse 30, Postfach 373,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Der 1960 geborene X.___ war als Fahrzeugaufbereiter angestellt, als er am 7. Oktober 2009 bei der Arbeit beim L?sen einer Schraube mit dem Schraubenzieher abrutschte und sich an der rechten Schulter verletzte. Im Spital Y.___ wurde eine Supraspinatussehnenruptur rechts diagnostiziert, welche am 11. November 2009 operativ behandelt wurde. Wegen Schultersteife wurde 20. Mai 2010 im Spital Y.___ erneut ein arthroskopischer Eingriff durchgef?hrt (vgl. zum Ganzen Urk. 7/28/24 ff.). Vom 14. Juli 2010 bis 4. August 2010 war X.___ in der Rehaklinik Z.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 13. August 2010, Urk. 7/14/14-29). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
???????? Im August 2010 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Unfallfolgen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abkl?rungen. Insbesondere zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 7/20, vgl. zum entsprechenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2011.00279 das Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Tag) und holte insbesondere ein orthop?disch-psychiatrisches Gutachten des Zentrums A.___ vom 9. August 2011 ein (Urk. 7/28/1-30). Darauf stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 12. September 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/34). Am 4. Oktober 2011 verf?gte die IV-Stelle im angek?ndigten Sinne (rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 27 %, Urk. 2).
2.?????? Gegen die Verf?gung der IV-Stelle liess X.___ am 31. Oktober 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2011 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-44]). Mit Stellungnahme vom 28. November 2011 hielt der Beschwerdef?hrer an seinem Antrag fest (Urk. 10), w?hrend die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Eingabe vom 28. November 2011 verzichtete (Urk. 13).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1?? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2?? Eine fach?rztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung begr?ndet als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k?rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung; ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzst?rungen entwickelten Grunds?tze werden rechtsprechungsgem?ss bei der W?rdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilit?ts- und Empfindungsst?rungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches M?digkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsst?rungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsf?lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.2.3?? Zur Annahme der Invalidit?t nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)?rztlicherseits schl?ssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Je st?rker psychosoziale Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts?ngste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein. Wo die begutachtende Person im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. M?rz 2009 E. 2).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
???????? Rechtsprechungsgem?ss darf das Gericht Gutachten externer Spezial?rzte, welche von Versicherungstr?gern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschl?gigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverl?ssigkeit der Expertise sprechen. Demgegen?ber stehen die behandelnden ?rztinnen und ?rzte in einem auftragsrechtlichen Verh?ltnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid ?ber die Versicherungsanspr?che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erf?llen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gem?ss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gr?nden und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus?rzte - beziehungsweise regelm?ssig behandelnde Spezial?rzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gest?tzt auf die Angaben der behandelnden ?rztinnen und ?rzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.4???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
???????? Der Rentenanspruch entsteht gem?ss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) fr?hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch fr?hestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.5???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin erwog, dass dem Beschwerdef?hrer aufgrund der medizinischen Abkl?rungen eine behinderungsangepasste T?tigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dabei betrage die Leistungsf?higkeit 90 %. Beim Einkommensvergleich resultiere unter Ber?cksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % auf dem Invalideneinkommen gem?ss Tabellenlohn ein Invalidit?tsgrad von 27 %, bei welchem kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das A.___-Gutachten vom 9. August 2011 sowie auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, vom 3. September 2011 (Feststellungsblatt vom 12. September 2011, Urk. 7/32/6-7) und hielt in Bezug auf den Einkommensvergleich daf?r, dass im Anforderungsniveau 4 der Lohnstrukturerhebung (LSE) einfache, leichte und repetitive T?tigkeiten enthalten seien, weshalb sich ein h?herer Leidensabzug nicht rechtfertige. ?berdies w?rde sich auch bei Gew?hrung des Maximalabzugs von 25 % kein Rentenanspruch ergeben (maximaler Invalidit?tsgrad: 39 %; Urk. 6).
2.3???? Demgegen?ber macht der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend, dass nicht auf das A.___-Gutachten abgestellt werden k?nne. Gem?ss Angaben der behandelnden ?rzte des Kantonsspitals B.___ sei seine Arbeitsf?higkeit h?chstens mit 50 % zu veranschlagen. Beim Einkommensvergleich sei sodann ein h?herer Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen zu ber?cksichtigen (Urk. 1 und 10).
3.?????? In medizinischer Hinsicht st?tzte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass dem Beschwerdef?hrer eine behinderungsangepasste T?tigkeit zu 100 % zumutbar sei und dabei die Leistungsf?higkeit 90 % betrage, auf das A.___-Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt f?r Orthop?die, und von Dr. med. D.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. August 2011 (Urk. 7/28/1-30; mit psychiatrischem Teilgutachten von Dr. D.___ vom 24. Juni 2011 [Urk. 7/28/31-47]).
???????? Im auf medizinischen Vorakten - darunter (vgl. Urk. 7/28/3) der Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 13. August 2010 (Urk. 7/14/14-29), der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt f?r Allgemeinmedizin, vom 14. Dezember 2010 (Urk. 7/14/1-9), der Bericht der Klinik f?r Rheumatologie des B.___ vom 9. Februar 2011 (?ber die Hospitalisation vom 17. Januar bis 2. Februar 2011 [Urk. 7/25/17-20]) - sowie auf eigenen orthop?dischen und psychiatrischen Untersuchungen (vom 22. Juni 2011) beruhenden Expertise wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit gestellt (Urk. 7/28 S. 26 Ziff. 8.1):
- deutliche Uncovertebralarthrose C2 bis 7 mit medianer Diskusprotrusion C3/4 und starker Einengung des linken Neuroforamens mit Beeintr?chtigung der Nervenwurzel C4 links und Einengung des Neuroforamens C4/5 links mit m?glicher Beeintr?chtigung der Nervenwurzel C5 links sowie neuroforaminaler Stenose C5/6 mit Beeintr?chtigung der Nervenwurzel C6 rechts und Einengung der Neuroforamina C6/7 mit Beeintr?chtigung der Nervenwurzeln C7 beidseits
- Osteochondrose L4/5 und geringer L2/3 und L5/S1 sowie Spondylarthrose L2/3 mit Discusprotrusion und Retrospondylophytenbildung L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 foraminal rechts
- Pr?adipositas
???????? Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit wurden genannt (S. 26 Ziff. 8.2):
- m?ssige Acromioclaviculargelenksarthrose und Status nach arthroskopischer Arthrolyse ventral und Capsulotomie ventral und dorsal der rechten Schulter 05/2010 nach arthroskopischer subacromialer Dekompression mit Osteophytenresektion der lateralen Clavicula und Supraspinatussehnenreinsertion in Mini-Open-Technik rechts 1/2009
- anhaltende somatoforme Schmerzst?rung, bestehend seit etwa 05/2010, ICD-10 F45.4
???????? In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit (S. 26 Ziff. 9) hielten die Dres. C.___ und D.___ fest, in der bisherigen T?tigkeit als Autoaufbereiter sei der Beschwerdef?hrer gesamthaft bei voller Stundenpr?senz seit dem Zeitpunkt der A.___-Begutachtung zu 65 % arbeitsunf?hig. Dagegen k?nnten ihm leidensangepasste, k?rperlich leichte, abwechslungsweise sitzend und stehend ausge?bte T?tigkeit ohne h?ufig inklinierte, reklinierte oder rotierte K?rperhaltungen und ohne Heben und Tragen von Lasten ?ber 5 kg in temperierten R?umen seit dem Zeitpunkt der A.___-Begutachtung gesamthaft bei voller Stundenpr?senz zu 90 % zugemutet werden. In der ?Stellungnahme zu fr?heren fach?rztlichen Einsch?tzungen? wurde erkl?rt (S. 27 Ziff. 9.3), die von der Rehaklinik Z.___ und der Rheumaklinik des B.___ attestierten tempor?ren Arbeitsunf?higkeiten k?nnten unterst?tzt werden. Die unklare und etwas wirre Arbeitsunf?higkeitsberechnung des Allgemeinmediziners Dr. E.___ sei hingegen nicht nachvollziehbar. Auch der psychiatrischen Einsch?tzung der Rehaklinik Z.___ vom 21. Juli 2010 k?nne zugestimmt werden; es habe sich keine psychische St?rung erheben lassen und die dysfunktionale Schmerz- und Krankheitsbew?ltigung mit Selbstlimitierung im Sinne einer Symptomausweitung k?nne einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung zugeordnet werden. In Bezug auf etwaige, die Arbeitsf?higkeit einschr?nkende ?psychosoziale Faktoren? gaben die A.___-Gutachter an (S. 28 Ziff. 9.7), die Arbeitsf?higkeit sei prim?r durch ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschr?nkt; an psychosozialen Faktoren w?rden sich beim Beschwerdef?hrer Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme sowie mangelnde Sprachbeherrschung nach 31 Jahren in der Deutschschweiz bei Migrationshintergrund erheben lassen. In Bezug auf unfallfremde Faktoren (S. 28 Ziff. 9.8) nannten die A.___-Gutachter die eingangs (vor-)erw?hnten ?Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit? (in den Bereichen HWS und LWS [vgl. S. 26 Ziff. 8.1]).
???????? In ihrer ?interdisziplin?ren Zusammenfassung und Beurteilung? f?hrten die Gutachter Dres. C.___ und D.___ aus (S. 24 ff.), der Beschwerdef?hrer habe sich am 7. Oktober 2009 beim L?sen einer Schraube eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen. In der chirurgischen Abteilung des Spitals Y.___ sei eine Supraspinatussehnenruptur rechts diagnostiziert worden, welche am 11. November 2009 arthroskopisch behandelt worden sei (subacromiale Dekompression mit Resektion eines caudalen Osteophyten an der lateralen Clavicula und Supraspinatussehnenreinsertion in Mini-Open-Technik). Postoperativ h?tten die Schulterschmerzen rechts im Vergleich zum pr?operativen Zustand zugenommen. Nach erfolgloser Behandlung mittels Medikamenten, Physiotherapie und Spritzen sei am 20. Mai 2010 an derselben Klinik wegen Schultersteife rechts eine arthroskopische Arthrolyse mit Capsulotomie ventral und dorsal notwendig geworden. Seither h?tten die therapieresistenten Schulterschmerzen, die in den Nacken und in den rechten Ellbogen ausstrahlten, beim Rechtsh?nder zugenommen und schr?nkten die subjektive Leistungsf?higkeit deutlich ein. Die rechte Schulter sei beim theatralischen Patienten kaum zu untersuchen und im MRI der Schulter sei lediglich eine m?ssige Acromioclaviculargelenksarthrose sichtbar gewesen, wobei aufgrund der Metallartefakte die Supraspinatussehne nicht ganz schl?ssig habe beurteilt werden k?nnen. Das Ausmass der demonstrierten Einschr?nkungen der rechten Schulter und der Limitierung der subjektiven Leistungsf?higkeit k?nne mit dem vorliegenden MRI-Befund nicht restlos erkl?rt werden. Eine station?re Rehabilitation vom 14. Juli bis 4. August 2010 in der Rehaklinik in Z.___ sei erfolglos gewesen. Bei der gutachterlichen Untersuchung sei eine kaum zu untersuchende Halswirbels?ule (HWS) aufgefallen und die weitere Abkl?rung mittels MRI habe eine fortgeschrittene Uncovertebralarthrose C2 bis 7 mit deutlicher Einengung des linken Neuroforamens C3/4 mit Beeintr?chtigung der Nervenwurzel C4 links, deutlicher Einengung des Neuroforamens C4/5 links mit m?glicher Beeintr?chtigung der Nervenwurzel C5 links sowie neuroforaminaler Stenose C5/6 mit Beeintr?chtigung der Nervenwurzel C6 rechts bei Einengung der Neuroforamina C6/7 mit Beeintr?chtigung der Nervenwurzeln C7 beidseits gezeigt, wodurch im Rahmen der Schmerzausstrahlung ein Teil der Schulterschmerzen rechts nachvollzogen werden k?nne. Die bei der Untersuchung angegebenen Dys?sthesien des gesamten rechten Arms k?nnten allerdings nicht objektiviert werden, nachdem aufgrund des MRI lediglich die Nervenwurzeln C6 und C7 rechts beeintr?chtigt gewesen seien. Das F?hren eines Motorfahrzeugs sei dem Beschwerdef?hrer wegen der kaum mobilen HWS zu untersagen. Seit 20 Jahren w?rden sich auch zunehmende lumbale Schmerzen manifestieren, die nach einem Sturz auf die rechte Seite im Januar 2009 zugenommen h?tten. Die konservative Behandlung sei nutzlos gewesen, ebenso eine station?re Behandlung an der Rheumaklinik des B.___ vom 17. Januar bis 2. Februar 2011. Analgetika w?rden t?glich gebraucht. Die lumbalen Schmerzen k?nnten gr?sstenteils auf die im MRI der Lendenwirbels?ule (LWS) sichtbare Osteochondrose L4/5 und - geringer - L2/3 respektive L5/S1 sowie die Spondylarthrose L2/3 mit Discusprotrusion und Retrospondylophytenbildung L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 foraminal rechts zur?ckgef?hrt werden. Die Taubheit der Zehen III bis V rechts sei dadurch allerdings nicht erkl?rt, weil dieses Dermatom nicht von der Nervenwurzel L5 versorgt werde. Das Ausmass der pathologischen, objektiven Befunde der LWS k?nne mit dem nicht sehr ausgepr?gten MRl-Befund ohnehin nicht ganz nachvollzogen werden. Prognostisch ung?nstig sei das ?bergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgen?tzten unteren LWS f?hren k?nne.
???????? In psychischer Hinsicht w?rden sich keine St?rungen mit Krankheitswert erheben lassen. Der Beschwerdef?hrer habe zwar ?ber psychische Beschwerden aufgrund anhaltender Schmerzsymptomatik seit der Operation von Mai 2010 in Form von leichten Unruhezust?nden und vermehrter Erregbarkeit berichtet und schmerzbedingte Durchschlafst?rungen angegeben. Trotz der subjektiven Beschwerden w?rden sich aber keine psychischen St?rungen mit Krankheitswert feststellen lassen. Auch habe der Beschwerdef?hrer ausser einer psychiatrischen Behandlung an der Rehaklinik Z.___ vom 14. Juli bis 4. August 2010 keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung und auch keine Psychopharmakamedikation erhalten. Aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung k?nne aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung angenommen werden. Dabei trete der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf (Arbeitslosigkeit, finanzielle Belastungen, mangelnde Sprachbeherrschung). Neben der anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung bestehe keine psychische Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Es best?nden auch keine chronischen k?rperlichen Begleiterkrankungen und ein sozialer R?ckzug sei zu verneinen. Insgesamt sei dem Beschwerdef?hrer daher aufgrund der objektivierbaren Symptome die Willensanstrengung zur Aufnahme einer Arbeitst?tigkeit zumutbar.
4.
4.1???? Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in seiner zuletzt ausge?bten T?tigkeit wesentlich eingeschr?nkt ist. Umstritten ist seine Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit. Dabei erf?llt das orthop?disch-psychiatrische A.___-Gutachten der Dres. C.___ und D.___ vom 9. August 2011 (Urk. 7/28/1-30), auf welches sich die Beschwerdegegnerin abst?tzte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.3 Abs. 2 hiervor). Es ist nachvollziehbar, ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis medizinischer Vorakten erstattet und beruht auf eigenen Untersuchungen.
???????? Die Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit der A.___-Gutachter, nach welcher in physischer Hinsicht in einer angepassten T?tigkeit ein Leistungsverm?gen von 90 % besteht und in psychischer Hinsicht nicht auf eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen ?berwindung (vgl. dazu E. 1.2.2 hiervor) der anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung zu schliessen ist, erweist sich als plausibel.
4.2???? Soweit der Beschwerdef?hrer dagegen vorbringt, die behandelnden ?rzte der Klinik f?r Rheumatologie des B.___ h?tten ihm eine h?here Arbeitsunf?higkeit attestiert (vgl. Urk. 10 S. 2), ist festzuhalten, dass die B.___-?rzte dem Beschwerdef?hrer in ihrem Bericht vom 8. M?rz 2011 (Urk. 7/24) zwar - sowohl aufgrund der R?cken- als auch aufgrund der Schulterbeschwerden - eine Restarbeitsf?higkeit von (maximal) 50 % im zuletzt ausge?bten Beruf (als ?angelernter Hilfsarbeiter in Autogarage/Mechaniker/Verk?ufer? [Urk. 7/24/9 Ziff. 1.6]) oder in einer behinderungsangepassten T?tigkeit (Urk. 7/14/10 Ziff. 1.8) attestierten, dass sie dagegen zuvor in ihrem Bericht vom 9. Februar 2011 (?ber die Hospitalisation vom 17. Januar bis 2. Februar 2011; Urk. 7/25/17-20) anderslautend festgehalten hatten, dass bez?glich der R?ckenbeschwerden nach weiterer ambulanter Physiotherapie eine Arbeitsf?higkeit von 100 % f?r leichte wechselbelastende T?tigkeiten (ohne statische Zwangshaltungen der Wirbels?ule) realistisch sei (Urk. 7/15/18 am Ende), und sie bez?glich der Schulterproblematik in ihrem fr?heren Bericht vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/25/13-16) auf die Arbeitsf?higkeitsbeurteilung der Rehaklinik Z.___ und des SUVA-Kreisarztes Dr. med. F.___, Facharzt f?r Chirurgie, verwiesen hatten (S. 3 f.), wonach eine angepasste T?tigkeit als ganztags zumutbar beurteilt worden war (vgl. Urk. 7/14/15). Da sich die B.___-?rzte daher vorliegend nicht gen?gend mit der Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit auseinandersetzten beziehungsweise sich dazu nicht klar ?usserten, und da ?berdies zu ber?cksichtigen ist, dass regelm?ssig behandelnde (Spezial-)?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgem?ss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2; ferner BGE 125 V 353 E. 3a/cc), verm?gen die teilweise abweichenden B.___-Stellungnahmen das A.___-Gutachten nicht zu entkr?ften. Nichts anderes ergibt sich aufgrund der haus?rztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)f?higkeit des behandelnden Dr. E.___, welcher von einer Arbeitsf?higkeit von 50 % (undatierte Urk. 7/25/1-8) beziehungsweise 67 % ausging (unter Einbezug weiterer Beschwerden bzw. ?Symptomerweiterung? [Bericht vom 14. Dezember 2010, Urk. 7/14/1-9], vgl. auch Berichte vom 29. August und vom 5. September 2010 [Urk. 7/20/59-60]), wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass psychosoziale Faktoren bei der Invalidit?tsbemessung nicht zu ber?cksichtigen sind (vgl. E. 1.2.3 hiervor).
???????? Soweit der Beschwerdef?hrer weiter vorbringt, er k?nne seinen rechten Arm (dominante Seite) nur k?rpernah und nicht ?ber Brusth?he einsetzen, weshalb unter Ber?cksichtigung der Belastungsgrenze von 5 kg (Arbeitsf?higkeitsbeurteilung der A.___-Gutachter, Urk. 7/28/27 Ziff. 9.2) nahezu von faktischer Einh?ndigkeit auszugehen sei (jegliches Heben, Tragen, Strecken, Reichen, Stossen sei ihm bei kleinsten Gewichtsbelastungen nicht mehr m?glich; Urk. 1), ist ihm entgegenzuhalten, dass aufgrund der (erw?hnten) medizinischen Berichte gerade keine faktische Einh?ndigkeit anzunehmen ist.
???????? Demnach ist von einem Leistungsverm?gen in angepasster T?tigkeit von 90 % auszugehen.
????????
5.
5.1???? Gest?tzt auf die Arbeitgeberangabe vom 22. Dezember 2010 (Urk. 7/13/3-4) ist per 2011 (Zeitpunkt des etwaigen Rentenbeginns) von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren, unbestrittenen Jahresverdienst von Fr. 68'900.-- auszugehen (vgl. auch Urk. 2, Urk. 7/31 und Urk. 10 S. 2).
5.2
5.2.1?? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
???????? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.2.2?? Das Invalideneinkommen in angepasster T?tigkeit ist, da der Beschwerdef?hrer keine neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, anhand der LSE zu bestimmen. Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsf?higkeit im Besonderen angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen F?cher verschiedenartiger Stellen offen h?lt, und zwar sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgem?ss nicht ?berm?ssige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverl?ssige Ermittlung des Invalidit?tsgrades gew?hrleistet ist. F?r die Invalidit?tsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverh?ltnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n?tzen k?nnte, wenn die verf?gbaren Arbeitspl?tze dem Angebot an Arbeitskr?ften entsprechen w?rden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. M?rz 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. M?rz 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunkten ist anzunehmen, dass die Verwertbarkeit des noch vorhandenen Restleistungsverm?gens grunds?tzlich gew?hrleistet ist (etwa in Form der von der Beschwerdegegnerin in Betracht gezogenen Verrichtung behinderungsangepasster T?tigkeiten, wie beispielsweise allgemeine Lagert?tigkeiten, T?tigkeiten in der industriellen Produktion beziehungsweise Fertigung oder Montagearbeiten [vgl. Urk. 7/31]).
???????? Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) m?nnlicher Arbeitskr?fte im privaten Sektor f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2010 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 5'097.05 pro Monat beziehungsweise Fr. 61'164.50 pro Jahr. Bei einem zumutbaren Leistungsverm?gen von 90 % f?hrt dies zu einem anrechenbaren Verdienst von Fr. 55'048.05. Nominallohnentwicklungsbereinigt resultiert per 2011 ein statistischer Jahreslohn von Fr. 55'585.70 (Fr. 55'048.05 : 2150 Pkte. x 2171 Pkte. [Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 91 Tabelle B10.3]).
???????? Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 10 % auf dem LSE-Tabellenlohn (Urk. 2, 7/31) ist im Rahmen des Ermessens nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdef?hrer, der einen Abzug von 27,5 % beansprucht, nicht ber?cksichtigte Einschr?nkungen an der rechten (dominante Seite) Schulter (gem?ss Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik Z.___ [keine Arbeit ?ber Brusth?he und nur k?rpernahes Hantieren von Gewichten; vgl. Urk. 7/14/15]) geltend macht (Urk. 1 und 10), ist darauf hinzuweisen, dass unmittelbar leidensbezogene Nachteile (insbesondere R?ckenbeschwerden) weitgehend bereits bei der Festlegung der Leistungsf?higkeit (von 90 %) - und damit insgesamt eher grossz?gig - ber?cksichtigt wurden, weshalb eine Erh?hung aufgrund von (zus?tzlichen) Schulterbeschwerden, welche die A.___-Gutachter aber den ?Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit? zuordneten (vgl. Urk. 7/28/26 Ziff. 8.2), keine Erh?hung rechtfertigen. Weitere Nachteile sind - beim w?hrend vielen Jahren in der Schweiz erwerbst?tig gewesenen Versicherten (vgl. IK-Auszug vom 15. November 2010, Urk. 7/7) - nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die Merkmale Alter (Jahrgang 1960) und Dienstjahre beim Anforderungsniveau 4 eine geringe Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 654/05 vom 22. November 2006 E. 10.2.1 f.). Demnach resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50'027.15 (Fr. 55'585.70 x 90 %).
???????? Bei Gegen?berstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 68'900.-- und Fr. 50'027.15 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'872.85 respektive ein Invalidit?tsgrad von (ab-)gerundet 27 %, bei welchem kein Rentenanspruch besteht.
???????? Demzufolge erweist sich die angefochtene Verf?gung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde f?hrt.
6.?????? Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszuf?llende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde R?ti ZH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).