Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01156[8C_496/2012]
IV.2011.01156

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard


Urteil vom 3. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1968, war seit 1. April 2006 im Restaurant Y.___, Z.___, als Köchin tätig (Urk. 7/3 Ziff. 5.4), wobei sie ab 2. Februar 2009 ein Pensum von 50 % inne hatte (Urk. 7/10 Ziff. 2.8-2.9). Am 6. April 2009 meldete sie sich wegen Asthma bronchiale bei Atopie sowie einem Lumbovertebralsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) und Arztberichte (Urk. 7/12/6-14; Urk. 7/13; Urk. 7/22/6-15; Urk. 7/23/1-9) ein und nahm eine Eingliederungsabklärung vor (Urk. 7/20). Mit Mitteilung vom 4. August 2009 (Urk. 7/19) wurde die Unterstützung des Arbeitsplatzerhaltes beendet.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25-31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/32) einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen am 25. Januar 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/36/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. April 2010 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur neuen Abklärung und Verfügung zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2010.00084; Urk. 7/38).
1.2     In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/46; Urk. 7/49; Urk. 7/53; Urk. 7/54/1-26; Urk. 7/55/1-13) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/50) ein. Sodann veranlasste sie eine Begutachtung der Versicherten an der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___, deren Gutachten am 18. April 2011 erstattet wurde (Urk. 7/59).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/62-68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2011 erneut einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/70 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. September 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Oktober 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2011 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Diese reichte am 1. Februar 2012 eine Replik ein (Urk. 9), die der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2012 zugestellt wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Gemäss § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist nach einer Rückweisung dem neuen Entscheid jene rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit jeher in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ein Einkommensvergleich ergebe auch bei einem behinderungsbedingten Abzug von 15 % keine Erwerbseinbusse (Urk. 2 S. 2).
Anlässlich der MEDAS-Beurteilung sei die Adipositas und die erhebliche Dekonditionierung als Hauptproblem der Beschwerdeführerin festgestellt worden. Dies seien behandelbare Leiden, die keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Das Asthma bronchiale sei ausdrücklich nicht als invalidisierend bezeichnet worden (Urk. 6 S. 2).
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die anlässlich der MEDAS-Begutachtung erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begründen vermöchten. Sie sei hauptsächlich infolge des Cushing-Syndroms mit morbider Adipositas und Dekonditionierung eingeschränkt. Aus den Therapievorschlägen sei ersichtlich, dass sie erst nach Durchführung der Massnahmen (Rekonditionierung, Ausschleichen des Prednisons, bariatrisch-chirurgischer Eingriff zur Behandlung der Adipositas) eine Arbeitsfähigkeit erlangen könne. Dabei werde verkannt, dass auch temporäre Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit rechtserheblich seien. Deshalb sei das iatrogene Cushing-Syndrom, solange es unbehandelt sei, als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu bezeichnen. Auch die Dekonditionierung sei dem Cushing-Syndrom zuzuordnen (Urk. 1 S. 5 ff.). Sie sei seit September 2008 arbeitsunfähig und ab 1. September 2009 zu berenten (Urk. 9 S. 3).

3.
3.1     Da die dem Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 7. April 2010 zugrunde liegenden Arztberichte als nicht genügend aussagekräftig beurteilt wurden (vgl. E. 4 im Prozess Nr. IV.2010.00084; Urk. 7/38), ist darauf nicht erneut einzugehen. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass die Atem- und die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und allfällige psychische Beeinträchtigungen abzuklären seien. Zu beurteilen sei auch die Möglichkeit der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere mittels konsequenter Inhalationstherapie und Gewichtsreduktion (vgl. E. 5.2 im Prozess Nr. IV.2010.00084).
Es ist somit anhand der im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. April 2010 ergangenen Berichte zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrem Invaliditätsgrad verhält.
3.2     Vom 5. Januar bis 27. April 2010 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer bariatrisch-chirurgischen Evaluation. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte mit Bericht vom 23. Juni 2010 (Urk. 7/46/1-16) folgende Diagnose (S. 1):
- Adipositas III (BMI 43.7 bis 44.1) mit metabolem Syndrom mit progressivem Aktivitätsmangel und nach langjähriger Prednison-Medikation sowie pathogenem Ernährungsverhalten
- Orthopädische Probleme (Senk-Spreizfüsse, OSG-Arthrosen, Gon- und Coxarthrosen, LWS-Spondylarthrosen, Diskushernien, kardiopulmonale Beschwerden (Belastungsdyspnoe, Hypertonie), metabolische Erkrankungen, gastro-intestinale Folgen, urologische Probleme und psychosoziale Auswirkungen
- Helicobacter-positive Gastritis
- Lebersteatose mit Hinweisen für eine nichtalkoholische Fettleberhepatitis
Der wesentliche Grund der Adipositasentwicklung seit dem Erwachsenenalter liege aus der Sicht der Beschwerdeführerin in der langjährigen Steroidmedikation (S. 3).
Die Beurteilung durch Dr. B.___ ergab, dass die Beschwerdeführerin seit rund fünf Jahren an einer nicht Cushing-bedingten Adipositas III von Krankheitswert leide. Es bestehe eine erhebliche Komorbidität im orthopädischen, kardio-pulmonalen, metabolischen, urologischen und psycho-sozialen Bereich. Als Ursache stehe nach Ausschluss einer Adipositas-induzierenden Endokrinopathie (kein iatrogener Cushing) die hochgradige Inaktivität und das adipogene Ernährungsverhalten mit qualitativer Malnutrition ohne spezifische Essstörung im Vordergrund. Prognostisch ungünstig sei die wiederholt unzureichende Compliance einzustufen. Allerdings sei das noch milde, derzeit nicht ausreichend medikamentös angegangene metabole Syndrom als Malignitätszeichen zu werten, was eine medizinische Intervention dringend erfordere (S. 5 f.).
3.3     Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 28. Juli 2010 (Urk. 7/49) eine obstruktive Lungenerkrankung mit Ruhedyspnoe, chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, Spondylosen, eine Adipositas permagna sowie eine Anpassungsstörung. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.1). Bei kleinen körperlichen Belastungen bestehe eine auffällig schwere Ruhedyspnoe mit Obstruktion. Derzeit sei keine Arbeit durchführbar; auch die bisherige Tätigkeit als Köchin sei nicht zumutbar. Behinderungsangepasst sei die Beschwerdeführerin für eine bis zwei Stunden täglich in sitzender Tätigkeit arbeitsfähig (Ziff. 1.6 und 1.7). Die Einschränkungen liessen sich möglicherweise mittels intensiver medizinischer und psychologischer Betreuung vermindern (Ziff. 1.8).
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 28. September 2010 (Urk. 7/53) folgende Diagnose (Ziff. 1.1):
- Asthma bronchiale
- vornehmlich extrinsisch
- begleitend Trachealkollaps-Syndrom
- unter hochdosierter Kombinationstherapie keine befriedigende Asthmakontrolle erreichbar
- chronische Sinusitis
- ausgeprägtes lumbovertrebrales Schmerzsyndrom
- bildgebend Status nach Morbus Scheuermann mit beginnender Spondylose, geringe Diskopathie L5/S1
- unter ausgedehnter Schmerztherapie und Physiotherapie leichte Stabilisierung der Schmerzproblematik
- Reflux, unter Therapie weitgehende Beschwerdefreiheit
- Adipositas permagna
- ausgelöst durch orale Prednison-Therapie
Als Köchin sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die massiv eingeschränkte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit mit Dyspnoe sowie die Hustenattacken bei leichtester Belastung und die Rückenschmerzen bei stehender oder gehender Tätigkeit wirkten sich bei der Arbeit aus. Die bisherige Tätigkeit als Köchin sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Beeinträchtigungen liessen sich jedoch durch eine erneute stationäre Rehabilitation verbessern. Eventuell könne eine bariatrische Operation eine Gewichtsreduktion mit Besserung der Rückenbeschwerden erzielen. Von pulmonaler Seite sei eine Allergenkarenz hinsichtlich Hausstaubmilben erstrebenswert und werde soweit als möglich auch durchgeführt. Fraglich sei, wie sich dadurch die Arbeitsfähigkeit verbessern lasse. Aktuell könne nicht mit einer Arbeitsaufnahme gerechnet werden (Ziff. 1.8).
3.5     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte mit Bericht vom 2. Oktober 2010 (Urk. 7/55/5-6) ein belastungsabhängig verstärktes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und eine dissoziative Empfindungs- und Bewegungsstörung, ein Asthma bronchiale mit gehäuften Exazerbationen sowie eine Adipositas permagna (Ziff. 1.1). Die letzte Untersuchung habe am 13. Oktober 2009 stattgefunden; die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht arbeitsfähig gewesen, dies vor allem wegen der ausgeprägten Atemnot. Bezogen auf den Bewegungsapparat bestehe infolge der Veränderungen an der Wirbelsäule, die eine erhöhte muskuläre Stabilisierungstätigkeit benötigten, eine Einschränkung der Tragefähigkeit. Bereits durch die ausgeprägte Adipositas sei die Beschwerdeführerin in ihrer Beweglichkeit und Wendigkeit deutlich eingeschränkt (lit. a).
Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für Arbeiten in Wechselhaltungen ohne das regelmässige Tragen von Lasten über 10 kg mindestens halbtags in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig gewesen. Allerdings dürfte die pulmonale Situation, aber auch die Schmerzverarbeitungsstörung für die Arbeitsfähigkeit entscheidend sein. Zudem sei sicherlich die schwerste Adipositas hinderlich (lit. b).
3.6     Die MEDAS-Gutachter stellten nach Erhebung der Anamnese, Zusammenfassung der Akten sowie Durchführung einer internistischen, orthopädisch-traumatologischen und psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 7/59 S. 1 ff.) in ihrem am 18. April 2011 erstatteten Gutachten (Urk. 7/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36):
- allergisches Asthma bronchiale extrinsischer Typ mit und bei
- bekannter Sensibilisierung auf Hausstaubmilben und Aspirin
- aktuell nur leichter, reversibler obstruktiver Ventilationsstörung
- Verdacht auf psychogene Überlagerung
- panvertebrales Wirbelsäulensyndrom mit und bei
- Spondylarthrose und Spondylose der Brustwirbelsäule und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Symptomatik
- Impingenemtsyndrom rechte Schulter mit und bei
- beginnender AC-Gelenksarthrose
-  beginnende Gonarthrose rechts
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 36):
- iatrogenes Cushing-Syndrom mit und bei
- langjähriger Cortisontherapie
- morbider Adipositas (BMI von 45.6)
- metabolischem Syndrom mit arterieller Hypertonie und Dyslipidämie
- gastroösophageale Refluxerkrankung mit und bei
- Status nach Helicobactertherapie
- Beinlängendifferenz
- Anteile einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Atmungssystems (ICD-10 F45.33)
Klinisch imponiere ein ausgeprägter cushingoider Habitus mit Vollmondgesicht, stammbetonter Fettverteilung und Striae distensae am Abdomen, was überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit der jahrelangen Steroidtherapie stehe. Sowohl in Ruhe wie auch in Belastung demonstriere die Beschwerdeführerin eine äusserst spastische Atmung mit exspiratorischem Stridor, welcher allerdings nicht permanent vorhanden sei und auch eine Zeit lang vollständig verschwinde. Die Lungenfunktionsprüfung ergebe nur eine leichtgradige obstruktive Ventilationsstörung, die nach der Gabe von Ventolin reversibel sei. Auch dieser Befund sei sehr diskrepant mit der subjektiv empfundenen und demonstrierten Atemnot. Somit könne höchstens von einem leichten Asthma bronchiale die Rede sein (S. 41).
Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei davon auszugehen, dass bei relativ gering ausgeprägten arthrotischen Veränderungen sowohl im Bereich der Wirbelsäule als auch im Bereich des rechten Knies und der rechten Schulter bei einer erfolgten Regulierung der internistischen Probleme als auch einer Gewichtsreduktion ein Aufbauprogramm zur Rekonditionierung möglich sein sollte. Allenfalls sei sogar in der angestammten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichbar (S. 42).
Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keinerlei Hinweise für eine psychische Störung von Krankheitswert. Aufgrund eines im Rahmen der Begutachtung nicht genau zu verifizierenden Asthma bronchiale könnten höchstens Anteile einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Atmungssystems festgestellt werden, ohne dass die diagnostischen Leitlinien gänzlich erfüllt seien. Ängste vor Luftnot führten bei der Beschwerdeführerin zu einem Teufelskreis mit Vermeidung körperlicher Aktivität und Anstrengung, was zu einer Adipositas permagna geführt habe. Dies verbessere die Atemkapazität nicht. Die bisher postulierten Diagnosen einer Anpassungsstörung, einer somatoformen Schmerzstörung, einer dissoziativen Empfindungs- und Bewegungsstörung oder einer soziophoben Störung liessen sich aktuell nicht verifizieren. Die von der Beschwerdeführerin empfundene Traurigkeit im Zusammenhang mit dem Verlust der Arbeitstätigkeit sei eine normale Reaktion im Sinne einer Befindlichkeitsstörung und nicht als psychiatrische Erkrankung zu diagnostizieren (S. 42 f.).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei das Hauptproblem der Beschwerdeführerin ihre Adipositas und ihre erhebliche Dekonditionierung. Dabei handle es sich um behandelbare Leiden, welche an sich keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Das Asthma bronchiale sei keineswegs invalidisierend, wie dies Dr. D.___ vertrete. Wie bereits anlässlich der pneumologischen Untersuchungen in zwei Höhenkliniken objektiv nachgewiesen worden sei, könnten unter optimalen Bedingungen wie einer Expositionsprophylaxe und einer guten medikamentösen Compliance völlig normale spirometrische Werte erreicht werden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Atemnot der Beschwerdeführerin zum Teil psychisch überlagert sei, wobei es sich nicht um eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handle (S. 43).
Arbeiten mit regelmässiger Exposition in Staub, Rauch oder Kälte seien nicht mehr zumutbar. Unter Einhaltung dieser Schonkriterien könne aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Aus orthopädischer Sicht bestünden relativ gering ausgeprägte arthrotische Veränderungen, die ebenfalls eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. So sei der Rücken, die Schulter und das Knie zu schonen. Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ab sofort vollschichtig zu 100 % zumutbar (S. 43). Diese Einschätzung gelte seit jeher; auch rückblickend könne kein Gesundheitsschaden nachgewiesen werden, der zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 44).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei eine Arbeitsplatzabklärung erforderlich; unter Umständen wäre auch die Tätigkeit als Küchengehilfin zumutbar. In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis intermittierend wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Staub- oder Rauchexposition, ohne Kälte und körperfernes Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Tätigkeiten, die mit Knien und Kauern verbunden seien oder in denen Tätigkeiten über Kopf oder in Zwangshaltungen auszuführen seien, bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 44).
Am wichtigsten erscheine eine muskuläre Rekonditionierung der Beschwerdeführerin. Die Indikation für eine Steroid-Dauertherapie mit Prednison erscheine angesichts der unter der aktuellen Inhalationstherapie weitgehend normalen Lungenfunktion als sehr fraglich, zumal die Beschwerdeführerin bereits das Vollbild eines Cushing-Syndroms entwickelt habe. Hinsichtlich des Übergewichts stelle ein bariatrisch-chirurgischer Eingriff die einzig vernünftige therapeutische Option dar (S. 44 unten f.).

4.
4.1     Der Bericht von Dr. B.___ erging im Rahmen einer bariatrisch-chirurgischen Eignungsabklärung und enthält deshalb keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dr. B.___ hielt jedoch fest, dass die Adipositas der Beschwerdeführerin nicht Folge eines Cushing-Syndroms sei (vgl. vorstehend E. 3.2).
4.2     Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin lediglich als für zwei Stunden täglich sitzend arbeitsfähig und stützte diese Einschätzung auf eine spezifisch pneumologische, orthopädische und psychiatrische Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.3). Dies erscheint als fragwürdig, da sein Fachgebiet die Allgemeinmedizin ist. Insbesondere aber ist sein Bericht nicht vollständig: So fehlten Dr. C.___ offenbar frühere Akten zu den Klinikaufenthalten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/49/1 Ziff. 1.3) sowie zu den einzelnen Arbeitsunfähigkeitsphasen in der angestammten Tätigkeit als Köchin. Auch vermag Dr. C.___ nicht in nachvollziehbarer Weise zu begründen, weshalb die Adipositas der Beschwerdeführerin als solche Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit hat. Insgesamt vermag der Bericht von Dr. C.___ den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht zu genügen, weshalb darauf nicht entscheidwesentlich abgestellt werden kann.
4.3     Auch Dr. D.___ äusserte sich als Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin zu Diagnosen, die nicht in sein Fachgebiet fallen. So stützte er seine Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, auch auf orthopädische Diagnosen. Angesichts der von Dr. D.___ genannten umfangreichen Medikation der Beschwerdeführerin und seiner Feststellung, dass trotz kombinierter hochdosierter Asthmatherapie weiterhin ein unkontrolliertes Asthma bronchiale mit häufigen Exazerbationen vorliege (vgl. Urk. 7/53/2), stellt sich die Frage nach der Compliance der Beschwerdeführerin, wozu sich Dr. D.___ jedoch nicht äusserte. Wenig schlüssig erscheint zudem die Einschätzung von Dr. D.___, wonach die Adipositas und eine Reflux-Problematik Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten (siehe Diagnoseliste; Urk. 7/53/1).
4.4     Auch Dr. E.___ nannte die Adipositas der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/55/5-6 Ziff. 1.1), hielt die schwere Adipositas aber im selben Bericht nur für sicherlich hinderlich (lit. b). Hierzu ist festzuhalten, dass Fettleibigkeit grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
Selbst wenn das Übergewicht der Beschwerdeführerin auf das Beschwerdebild eines Cushing-Syndroms oder auf die Atemproblematik zurückzuführen wäre, so wirken sich diese einzelnen Leiden als solche grundsätzlich nicht ohne Weiteres auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person aus, zumal diesen Beeinträchtigungen bei der Wahl der zumutbaren Tätigkeit Rechnung getragen werden kann. Zudem sind vorliegend keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Beschwerdeführerin keine Behandlung der Adipositas zumutbar wäre. Aus dem Umstand, dass ein bariatrischer Eingriff aus Sicht der Ärzte die beste Lösung darstellt - wobei nicht ganz einsichtig ist, weshalb nicht auch ein integrales Therapieprogramm möglich sein sollte -, aber offenbar aus Kostengründen nicht erfolgt (vgl. Urk. 7/46/6; Urk. 7/59 S. 45), kann nicht auf eine Invalidität geschlossen werden.
4.5     Insgesamt fehlt es den vorstehend genannten Arztberichten aber insbesondere an der bereits mit dem  Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. April 2010  geforderten multidisziplinären Gesamtbeurteilung der Beschwerden, weshalb sie für die hier interessierende Frage nicht genügend aufschlussreich sind.
4.6     Diese Anforderung erfüllt jedoch das MEDAS-Gutachten vom 18. April 2011. Darin kamen die Gutachter in nachvollziehbarer Weise und aufgrund umfassender Untersuchungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin allenfalls in der bisherigen, sicher aber in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit, vollständig arbeitsfähig ist. Davon ist auszugehen. Die Gutachter nahmen zudem ausführlich zu den bisherigen Einschätzungen und Diagnosen der beteiligten Ärzte Stellung und legten dar, dass die Adipositas und die erhebliche Dekonditionierung der Beschwerdeführerin im Vordergrund stünden. Diese Leiden sind behandelbar, und deren konsequente Behandlung war und ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Auch die Atemproblematik lässt sich nach gutachterlicher Einschätzung unter optimalen Bedingungen wie einer Expositionsprophylaxe und einer guten medikamentösen Compliance kontrollieren. Nachdem auch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte, hat die Beschwerdeführerin bei Beachtung der im Gutachten genannten detaillierten Schonkriterien als zu 100 % arbeitsfähig zu gelten. Dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Köchin nicht mehr arbeitsfähig ist, ist im Übrigen unbestritten und nicht zu beanstanden.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.3     Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der aktuellen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (Urk. 7/50 Ziff. 2.10) für das Jahr 2010 einen hypothetischen Validenlohn von Fr. 41‘427.-- (Urk. 7/60). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten.
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5     Dementsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom im Jahr 2008 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Einkommen für das Jahr 2010 ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 54‘084.-- (Urk. 7/60), wobei aufgrund der zu beachtenden Einschränkungen ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75) von 15 % gewährt wurde. Auch das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 45'971.-- ist unbestritten und nicht zu beanstanden.
5.6     Der Vergleich der beiden hypothetischen Einkommen ergibt keine Erwerbseinbusse und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 %.

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verneinung eines Rentenanspruches und damit die angefochtene Verfügung als rechtens erweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).