Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01159
IV.2011.01159

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 30. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1964 geborene X.___ ist Mutter dreier Kinder (Geburtsjahre 1990, 1992 und 1995) und ohne Berufslehre. Als Lernfahrerin erlitt sie bei einem Auffahrunfall am 5. Oktober 2007 eine Schädelkontusion, eine Schulterkontusion sowie eine leichte Halswirbelsäulen-Distorsion (Urk. 7/13/14). Sie war seit 1. Juni 2003 als Reinigungs- und Hausdienstmitarbeiterin beim Y.___ angestellt (Urk. 7/17) und vom Mai 2006 bis Dezember 2007 bei der Z.___ auf Abruf beschäftigt (Urk. 7/16).
         Aufgrund anhaltender Beschwerden meldete sie sich am 15. Dezember 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte alle aus der Invalidenversicherung möglichen Leistungen (Urk. 7/4). Am 2. September 2008 meldete sich X.___ nochmals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste insbesondere die Erstellung eines Gutachtens bei der MEDAS E.___, welches am 13. November 2008 erstattet wurde (Urk. 7/29).
         Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 28. April 2009 (Urk. 7/44), dass die Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/47/4 ff.) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2009.00546 vom 31. Dezember 2010 (Urk. 7/87) ab.
1.2     Bereits am 17. September 2010 hatte die Versicherte eine Neuanmeldung beziehungsweise ein Revisionsgesuch einreichen lassen (Urk. 7/83), da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Wiederum klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Sie veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt Klinik B.___, welches am 23. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 7/92).
         Mit Vorbescheid vom 18. August 2011 (Urk. 7/100) stellte die IV-Stelle erneut eine Ablehnung des Gesuchs um Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 19. September 2011 Einwand erheben (Urk. 7/104). Am 28. September 2011 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 31. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 28. September 2011 aufzuheben und es seien ihr rückwirkend und für die Zukunft Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde ein zweiter Schriftenwechsel beantragt, um die Beschwerde aufgrund eines Gegengutachtens eingehender begründen zu können und einen noch zu erstellenden Bericht über einen Aufenthalt in der Klinik C.___, wo die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2011 eingetreten sei, abzuwarten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 6) unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. A.___ auf Abweisung der Beschwerde.
         Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 teilte das Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung mit, dass auf die formelle Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.
2.1     Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/92) stellte die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei vollumfänglich und ohne Einschränkungen arbeitsfähig.
2.2     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die angefochtene Verfügung halte einer näheren Prüfung nicht stand. Es habe sich eine deutliche soziale Isolation eingestellt und aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ein Eintritt in die Spezialstation für Depressionserkrankungen in der Klinik C.___ im Oktober 2011 vorgesehen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig.

3.
3.1     Mit Urteil IV.2009.00546 vom 31. Dezember 2010 (Urk. 7/87) stellte das hiesige Gericht verbindlich fest, dass bezüglich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten vom 13. November 2008 (Urk. 7/29) abgestellt werden könne. Darin wurde festgehalten, dass weder in physischer noch psychischer Hinsicht objektivierbare Beeinträchtigungen erhoben werden konnten. Weiter wurde von einer Selbstlimitierung einhergehend mit demonstrativem und vor allem inkonsistentem Verhalten sowie mangelnder Kooperation während der Abklärung berichtet (vgl. E. 4.1.1 und E. 4.1.2 des eingangs erwähnten Urteils).
3.2     Die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin basiert auf einem Austrittsbericht der D.___ vom 18. August 2010 (Urk. 7/82), wo sich die Beschwerdeführerin vom 29. Juli bis zum 18. August 2010 aufgehalten hatte. Neben dem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, aktuell mittelgradige depressive Episode, gestellt und der Verdacht auf das Vorliegen von somatoformen autonomen Funktionsstörungen (rezidivierende vegetative Symptome wie Schwindel und Übelkeit) geäussert. Weiter wurde erwähnt, die Beschwerdeführerin habe für jeden Gang (zum Essen und zu jeglicher Therapie) Begleitung gebraucht, da sie ausgesprochene Ängste, Unsicherheiten und Angst vor Stürzen angegeben habe. Dieses Verhalten bestehe anamnestisch auch in der häuslichen Umgebung, wo Angehörige die Begleitfunktion übernehmen müssten. In unbeobachteten Momenten habe sich jedoch durchaus eine gute Gangsicherheit gezeigt und man sei der Ansicht, dass keine hohe Sturzgefahr bestehe. Man vermutete hinter dem Verhalten auch einen sekundären Krankheitsgewinn.
         Der Beschwerdeführerin wurde für die Zeit vom 29. Juli bis und mit dem 1. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ergänzt wurde diese Feststellung mit der Bemerkung, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht absehbar.
3.3     Die von der IV-Stelle am 19. April 2011 (Urk. 7/88) in die Wege geleitete Begutachtung bei Dr. A.___ fand am 15. Juni 2011 statt (Exploration und testpsychologische Untersuchung). Der Bericht darüber datiert vom 23. Juni 2011.
         Der Gutachter stellte fest, die seit dem Auffahrunfall vom 5. Oktober 2007 geklagten psychischen Beschwerden seien von der Beschwerdeführerin sehr inkonsistent geschildert und auf eine klagsam-jammerige Art bei sonst ausgeglichenem Affekt vorgetragen worden. Sie habe sich während der Untersuchung in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert. Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung habe sie ein eindeutig unterdurchschnittliches Bearbeitungstempo sowie deutlich unterdurchschnittliche Sorgfaltsleistungen mit dem konsequenten Ergebnis einer reduzierten Konzentrationsfähigkeit aufgewiesen, was mit den objektiven Befunden nicht übereingestimmt habe. Eine derart grosse Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den Testergebnissen diskreditiere die Testergebnisse und weise auf eine mangelnde Bereitschaft der Explorandin in der Begutachtungssituation hin.
         Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe die Psychopharmaka Trittico, Temesta und Surmontil regelmässig eingenommen, was durch die Blutanalyse wiederlegt worden sei. Eine fehlender Bedarf für Psychopharmakatherapie spreche gegen gravierendes subjektives Leiden.
         Das zeitweise Auftreten depressiver Symptome sei nicht auszuschliessen, solche seien anlässlich der Exploration jedoch nicht (mehr) feststellbar gewesen. Es könne daher weder eine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden. Damit könne insgesamt von einem unveränderten Befund seit der MEDAS-Begutachtung im Oktober 2008 (Bericht vom 13. November 2008, Urk. 7/29) ausgegangen werden.
         Zuletzt nahm der Gutachter zu den Foerster’schen Kriterien Stellung. Es sei keine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur oder -entwicklung erhebbar und es bestehe auch keine psychische Komorbidität. Weiter könne er keinen Verlust der sozialen Integration feststellen. Es bestehe weder ein hoher primärer noch ein sekundärer Krankheitsgewinn, abgesehen von einem Rentenbegehren. Auch ein primär chonifizierender Krankheitsverlauf ohne längerdauernde Remission liege aus psychiatrischer Sicht nicht vor. Und schliesslich seien unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent und lege artis durchgeführten Behandlungsmassnahmen eindeutig nicht festzustellen.
3.4     Vom 25. bis zum 30. August 2011 hielt sich die Beschwerdeführerin freiwillig und aufgrund einer Einweisung ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Klinik C.___ auf. Im Austrittsbericht vom 15. September 2011 (Urk. 3) wurden als psychiatrische Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) genannt. Als krankheitsaufrechterhaltender Faktor wurde eine weitgehende soziale Isolation genannt. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2011 erneut aufgeboten werde, wenn eine albanisch-sprechende Ärztin zur Verfügung stehe.

4.
4.1     Der Bericht über den dreiwöchigen Aufenthalt in der D.___ vom 18. August 2010 (Urk. 7/82) attestierte der Beschwerdeführerin bei Austritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies jedoch nur für die Zeit des Klinikaufenthalts und bis zum 1. September 2010. Zwar wurde ebenfalls erwähnt, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Insbesondere letztere Feststellung wurde jedoch weder näher konkretisiert, noch mit objektivierbaren, medizinischen Befunden untermauert und es erfolgte auch keine differenzierte Gesamtbeurteilung, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt sein sollte. Auch die Feststellungen über die demonstrierten Gangunsicherheiten, die in unbeobachteten Momenten nicht vorhanden waren, weisen zumindest auf eine Selbstlimitierung zur Erreichung eines sekundären Krankheitsgewinns hin. Damit vermag dieser Bericht das Gutachten von Dr. A.___ nicht zu entkräften.
         Auch der mit der Beschwerde eingereichte Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 15. September 2011 (Urk. 3) vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal sich die Beschwerdeführerin dort vom 25. - 30. August 2011, also lediglich fünf Tage aufhielt, und dem Bericht auch keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist.
         Dr. A.___ (Urk. 7/92/6) wies ausdrücklich darauf hin, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin intermittierend vermehrte depressive Symptome im Rahmen der muskulo-skelettalen Schmerzen, der schmerzbedingten Schlafstörungen sowie der schmerzbedingten Schonhaltung und Dekonditionierung durchlebt habe. Er hielt jedoch ebenfalls fest, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (vgl. Ziff. 7.2).
         Das Gutachten von Dr. A.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
4.2     Somit zeigt sich, dass bis zum Begutachtungszeitpunk vom 15. Juni 2011 keine anhaltende gesundheitliche Verschlechterung vorgelegen hat. Daraus ergibt sich weiter, dass selbst bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin kurz vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung, also im Zeitraum zwischen dem 15. Juni 2011 und dem 28. September 2011 damit erst der Lauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) begonnen hätte, sollte sich die geltend gemachte Verschlechterung denn auch tatsächlich inskünftig als dauerhaft erweisen.
4.3     Daraus folgt schliesslich, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2011 zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Abschliessend kann darauf hingewiesen werden, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung verwiesen hat.

5.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).