Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 15. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, stammt aus der Türkei und reiste im Jahr 1999 als Flüchtling in die Schweiz ein. Seither ist er nicht erwerbstätig. Zuvor war er in seinem Heimatstaat als Journalist tätig. Am 11. Januar 2011 meldete er sich wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/9, Urk. 11/11, Urk. 11/13, Urk. 11/18) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/10) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/19-20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 11/24 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm die von Gesetzes wegen zustehende Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2011 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) bewilligt (Urk. 12). Mit Replik vom 30. Januar 2012 (Urk. 14) stellte der Beschwerdeführer in Abänderung von Ziffer 2 seiner Beschwerde neu den Antrag, er sei psychiatrisch zu begutachten, und es sei hernach über seinen Rentenanspruch neu zu entscheiden (S. 2). Mit Schreiben vom 6. März 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Journalist vorliege (S. 2 oben). Somit bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen durch die IV-Stelle und das Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden.
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er aufgrund seiner Rückenprobleme weder lange stehen noch lange sitzen könne. Aus diesem Grund sei es ihm nicht mehr möglich, als Journalist zu arbeiten und der Entscheid der IV-Stelle sei daher nicht korrekt (Urk. 1 S. 4 oben). Ferner sei fraglich, ob er an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. So sei er in der Türkei politisch verfolgt und auch gefoltert worden. Der Sachverhalt erscheine in dieser Hinsicht nicht genügend abgeklärt, weshalb er psychiatrisch zu begutachten sei (Urk. 14 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält und ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist.
3.
3.1 Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt Neurochirurgie, Stadtspital Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Mai 2008 (Urk. 11/13/12) einen Massenprolaps L5/S1 rechts. Weiter wies er auf die psychosoziale Problematik aufgrund der fehlenden Integration des Beschwerdeführers hin.
3.2 Vom 5. bis 29. Mai 2008 hielt sich der Beschwerdeführer wegen Rückenschmerzen stationär im Stadtspital Z.___ auf. Die behandelnden Ärzte berichteten am 4. Juni 2008 (Urk. 11/13/22-23) und stellten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 rechts grösser als links bei
- Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts
- anamnestisch diätetisch eingestellter Diabetes mellitus Typ 2
- Refluxbeschwerden
- anamnestisch Asthma bronchiale
Sie führten weiter aus, dass neben medikamentöser Analgesie und Physiotherapie ein Sakralblock sowie eine epidurale Infiltration L5/S1 durchgeführt worden sei, welche insgesamt eine leichte Besserung der radikulären Symptomatik gebracht habe. Bei der im Vordergrund zusätzlich aufgetretenen, leichtgradigen Fussstreckerparese M4-5 (zum Teil wahrscheinlich schmerzbedingt) und der grossen Diskushernie sei ein neurochirurgisches Konsil veranlasst worden (vgl. vorstehend E. 3.1). Darin sei die Situation mit einem Dolmetscher ausführlich besprochen worden und der Beschwerdeführer habe sich schlussendlich gegen ein operatives Vorgehen entschieden. Er habe seine Meinung diesbezüglich auch nach Bedenkzeit und erneutem Gespräch mit Übersetzung trotz Empfehlung nicht geändert (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer sei beim Heben und Tragen schwerer Gegenstände sowie beim Gehen von weiten Strecken eingeschränkt. Bis und mit dem 15. Juni 2008 sei er arbeitsunfähig; bei Regredienz der radikulären Beschwerden Wiedereinstieg für leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung und im Verlauf mittelschwere Tätigkeit (S. 2 oben).
3.3 Prof. Y.___ berichtete am 28. Januar 2010 (Urk. 11/13/21) und stellte folgende Diagnosen:
- ausgeprägte distale LWS-Degeneration
- Diskusprotrusion L5/S1 rechts, weit kleiner als 2008, noch kompressiv
- Rezessusstenose L4/5 links, möglicherweise neu
- psychosoziale Problematik, fehlende Integration, Dauer Arbeitsunfähigkeit
Weiter führte er aus, im neuen MRI sehe man eine gegenüber 2008 massiv geschrumpfte Residualhernie L5/S1 rechts, die aber immer noch eine S1-Kompression rechts mache. Weiterhin sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesamtkontextes schwierig zu raten. Würde man die Anatomie alleine betrachten, müsste man wie schon im Jahr 2008 die Dekompression L5/S1 rechts und L4/5 links empfehlen. Im Kontext mit den anderen Problemen am Rücken, Nacken und seinen psychosozialen Risikofaktoren hätte man aber mit dieser Chirurgie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen positiven Aspekt auf die vielen Schmerzorte.
3.4 Vom 11. Januar bis 5. Februar 2010 hielt sich der Beschwerdeführer erneut stationär im Stadtspital Z.___ auf. Die Ärzte berichteten am 12. Februar 2010 (Urk. 11/13/13-14) und stellten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- lumboradikuläre Reizkomponente S1 rechts grösser als links
- MRI Januar 2010 Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts, Diskusprotrusion L4/5 mediolateral links
- Verdacht auf Asthma bronchiale
- Differentialdiagnose (DD): Aspiration bei Reflux
- Januar 2010 Spirometrie unauffällig
- diätetisch eingestellter Diabetes mellitus Typ 2
- Refluxbeschwerden gastroösophageal
- Osteopenie
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom Erstdiagnose (ED) zirka 1992
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1)
Sie führten weiter aus, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht in seinem angestammten Beruf zu 100 % arbeitsfähig, aus psychiatrischer Sicht sei eine fachärztliche Beurteilung separat angezeigt (S. 2 Mitte).
3.5 Die Ärzte des Spitals A.___ führten in ihrer Mitteilung vom 7. Februar 2011 (Urk. 11/9/8) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, den Beschwerdeführer nur einmalig im Jahr 2008 als Notfall behandelt zu haben und verwiesen auf den beigelegten Austrittsbericht vom 5. April 2008 (Urk. 11/9/6-7) zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___. Im besagten Bericht hatten sie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert, welches keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.
3.6 Mit Bericht vom 11. März 2011 (Urk. 11/13/26-27) stellten die Ärzte des Stadtspitals Z.___ folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Exazerbation bei chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom beidseitig
- lumboradikuläre Reizkomponente S1 rechts grösser als links, fraglich auch L5 links bei diskreter Abduktorenschwäche links
- Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts, Diskusprotrusion L4/5 mediolateral links (MRI LWS Januar 2010)
- diätetisch eingestellter Diabetes mellitus Typ 2
- Refluxbeschwerden gastroösophageal
- Osteopenie
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom Erstdiagnose zirka 1992
3.7 Am 3. April 2011 berichteten die Ärzte des Stadtspitals Z.___ (Urk. 11/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- lumboradikuläre Reizkomponente S1 rechts grösser als links
- MRI Januar 2010 Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts, Diskusprotrusion L4/5 mediolateral links
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1)
Sie nannten ferner als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Asthma bronchiale (DD: Aspiration bei Reflux, Januar 2010 Spirometrie unauffällig), einen diätetisch eingestellten Diabetes mellitus Typ 2, Refluxbeschwerden gastroösophageal, sowie eine Osteopenie (Ziff. 1.1).
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 11. Januar bis 5. Februar 2011 bei ihnen stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Das Heben von schweren Lasten mit gleichzeitig lumbal aktiven Bewegungen sollte er vermeiden. In seinem angestammten Beruf als Journalist sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht jedoch 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen Facharzt angezeigt (Ziff. 1.6-7).
3.8 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 2. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/13/5-8) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Januar 2007 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierendes lumboradikuläres Syndrom rechts mehr als links bei
- Diskushernie L5/S1 rechts
- Diskusprotrusion L4/5 links
Ferner nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Refluxösophagitis, Thoraxbeschwerden unklarer Ätiologie (negative Ergometrie Februar 2008), ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom sowie einen latenten Diabetes mellitus Typ 2 (Ziff. 1.1) und führte aus, dass eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten theoretisch möglich sei (Ziff. 1.7). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2010 an den türkisch sprechenden Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Mitbearbeitung der psychosozialen Problematik überwiesen wurde (Ziff. 1.4).
3.9 Pract. med. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 29. August 2011 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei derzeit fehlender medizinischer Behandlung und somit offensichtlich fehlendem Leidensdruck des Beschwerdeführers im Rahmen des diagnostizierten posttraumatischen Syndroms (ICD F43.1) von keiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Journalist auszugehen. Weitere medizinische Massnahmen oder Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 11/18/3 untere Hälfte).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei nicht korrekt, da er aufgrund seiner Rückenprobleme weder lange stehen noch sitzen und daher nicht mehr als Journalist arbeiten könne. Er bemängelte somit in genereller Hinsicht die ärztlichen Berichte, auf welche die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit abstellte. Sämtliche ärztlichen Berichte erweisen sich als umfassend, beantworten die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruhen auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigen die Beschwerden. Die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Sie erfüllen demnach die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) und weisen keine Mängel auf. Dieser Einwand vermag somit nicht zu überzeugen, und es kann grundsätzlich auf die dargelegten ärztlichen Berichte abgestellt werden.
In somatischer Hinsicht ist der Sachverhalt demnach dahingehend erstellt, dass jedenfalls für wechselbelastende Tätigkeiten ohne schwere Lasten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
4.2
4.2.1 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, der Sachverhalt erscheine vor dem Hintergrund einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als nicht genügend abgeklärt.
4.2.2 Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Diagnosestellung der posttraumatischen Belastungsstörung ist beizupflichten. So soll diese nach den Leitlinien der ICD nur erfolgen, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt. Rechtsprechungsgemäss wird daher eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann als invalidisierend anerkannt, wen sie nach einem Ereignis mit extremem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E. 5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist gemäss ICD weiter nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 27. Januar 2006, E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 27. Januar 2006 E. 6.2). Solche Fälle kommen allerdings selten vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 22. August 2007 E. 3.2.1). Eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gilt zudem nicht per se als invalidisierend, sondern es muss dargelegt werden, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwunden werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 203/06 vom 28. Dezember 2006, E. 4.5).
4.2.3 Aus den Akten geht nicht klar hervor, wie die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zustande kam. Im Jahre 2008 stellte Prof. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) während des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers im Stadtspital Z.___ lediglich eine psychosoziale Problematik aufgrund fehlender Integration fest. Diese Feststellung bestätigte er im Jahre 2010 in seinem Bericht (vgl. vorstehend E. 3.3) anlässlich eines neurochirurgischen Konsiliums während des erneuten stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers. In der Zusammenfassung der ärztlichen Patienten-dokumentation des Stadtspitals Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.4), welche sich auf denselben, soeben erwähnten stationären Aufenthalt im Jahre 2010 bezieht, wurde unter dem Abschnitt Diagnosen erstmals eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt. Es bleibt dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Diagnose" somit lediglich von somatischer Seite und ohne jegliche nähere Begründung gestellt wurde.
4.2.4 Im Rahmen ihrer Abklärungen zum Sachverhalt holte die Beschwerdegegnerin beim RAD eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein und fragte diesen an, ob weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (Urk. 11/18/2 unten). Zur genaueren Abklärung der psychosozialen Problematik bat die Beschwerdegegnerin sodann Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) um das Ausfüllen eines Arztberichtes (vgl. Urk. 11/18/3). Dieser teilte jedoch mit, seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt zu haben (Urk. 11/16). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin äusserte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, dies bringe nichts (Urk. 11/17).
4.2.5 Dieses widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Einerseits wies er nach der Leistungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin nicht nur auf eine posttraumatische Belastungsstörung hin, sondern erachtete diesbezüglich gar den medizinischen Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Andererseits hat er von einer Untersuchung beziehungsweise Behandlung derselben abgesehen. Sein Einwand, eine Konfrontation mit der verletzenden Situation zu vermeiden sei gerade typisch für Folteropfer, vermag nicht zu überzeugen. So lagen die von ihm erwähnten Ereignisse, welche sich vor der 1999 erfolgten Einreise in die Schweiz und somit spätestens Ende der 90er Jahre abspielten, im Februar 2010, als erstmals von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede war, mehr als 10 Jahre zurück. Die bei einer posttraumatischen Belastungsstörung typische Latenzzeit von 6 Monaten war somit in diesem Zeitpunkt bereits um ein Mehrfaches überschritten.
Auch kann nicht von einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung seitens der Beschwerdegegnerin die Rede sein. Es ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, jedoch gilt diese Pflicht nicht unbegrenzt. Die Beschwerdegegnerin hat pflichtgemäss ihre Abklärungen getätigt, indem sie weitere Berichte über die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht einzuholen versuchte. Diese Abklärungen führten insgesamt zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht bei derzeit fehlender medizinischer Behandlung und somit offensichtlich fehlendem Leidensdruck des Beschwerdeführers ein allfälliges posttraumatisches Syndrom keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Somit besteht kein weiterer Abklärungsbedarf, ein invalidisierender Gesundheitsschaden konnte nicht rechtsgenüglich erstellt werden.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt als hinreichend klar erweist und weitere Abklärungen nicht notwendig sind. Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit in somatischer Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig, und auch aus psychischen Gründen resultiert keine zusätzliche Einschränkung.
Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).