IV.2011.01166
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ meldete sich am 20. Mai 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 30. Mai 2011 mitgeteilt hatte, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 8/6), zog sie zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/9 und 8/10) und holte Arbeitgeberberichte (Urk. 8/18 und 8/19) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/7, 8/8, 8/12, 8/13 und 8/15) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 8/22).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. November 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 13. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Nachdem die Versicherte das Formular zur prozessualen Bedürftigkeit nicht - wie von ihr in der Beschwerdeschrift ausgeführt - unaufgefordert aufgelegt hatte, wurde sie mit Verfügung vom 28. Januar 2013 aufgefordert, dem hiesigen Gericht das Formular vollständig ausgefüllt einzureichen (Urk. 10), was sie mit Eingabe vom 18. Februar 2013 tat (Urk. 12, 13 und 14/1-24).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin und als Reinigungskraft mit einem Pensum von 88 % nachgehen würde und im Übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Aus medizinischer Sicht sei sie sowohl in ihrer bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Mit einer solchen Tätigkeit könnte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘465.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 37‘594.-- und einer fehlenden Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Verkäuferin aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe, weshalb für die Berechnung des Valideneinkommens - anders als in der angefochtenen Verfügung - auf den Tabellenlohn abzustellen sei. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens könne ausserdem auf das als Reinigungskraft erzielte Einkommen nicht abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin das entsprechende Arbeitspensum von 8 % nicht erweitern könne. Aus diesen Gründen resultiere nicht ein Gesamtinvaliditätsgrad von 38 %, sondern von 35 % (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, bis zur Kündigung ihrer Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin habe ihr Arbeitspensum 80 % betragen. Da sie zu 50 % arbeitsunfähig sei, könne sie folglich noch zu 30 % als Verkäuferin arbeiten. Zusätzlich sei sie trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden mit einem Pensum von 8 % als Reinigungskraft tätig. Sie sei daher zu 38 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betrage das Invalideneinkommen Fr. 14‘679.25. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 37‘933.-- ergebe sich im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 61.3 %, was einem Teilinvaliditätsgrad von 54 % (0.88 x 61 %) entspreche. Die Einschränkung im Bereich Haushalt könne offen bleiben, da bei einem Haushaltspensum von 12 % nur eine Einschränkung von mindestens 50 % - eine solche liege aber wohl nicht vor - Auswirkung auf die Rentenhöhe zeigen würde. Damit bestehe ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1).
3.
3.1 Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit der Aktenlage einig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin eingeschränkt ist (Urk. 1, 2 und 7). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, zumal die Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses weiterhin dieser Arbeit nachging (Urk. 1). Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres vor der Kündigung ausgeübten Arbeitspensums von 80 % als Verkäuferin und der von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeits(un)fähigkeit von 50 % (Urk. 8/8 und 8/15 S. 8 f.) noch 30 % arbeitsfähig ist (80 % minus 50 %, Urk. 1 S. 6) oder ob ihre Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 % beträgt (Urk. 2 und 7).
3.2
3.2.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2011 aus, die Ausübung einer nicht zu schweren körperlichen Tätigkeit in wechselnden Positionen - so z.B. als Verkäuferin - sei der Beschwerdeführerin zu 50 % möglich (Urk. 8/8 S. 3).
3.2.2 Dem Bericht des am Spital Z.___ tätigen Dr. med. A.___, praktischer Arzt FMH, vom 16. Juni 2011 ist aus rheumatologischer Sicht eine Minderbelastbarkeit für jegliche körperliche Aktivität zu entnehmen. Aufgrund der mittelstarken entzündungsaktiven rheumatoiden Arthritis würde die Arbeitsunfähigkeit aktuell und mittelfristig 50 % betragen (Urk. 8/15 S. 9).
3.2.3 In den weiteren Berichten äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/7, 8/12 und 8/13).
3.3 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sich die gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf ein 100 % Pensum bezogen haben müssen. Daraus folgt jedoch, dass die Beschwerdeführerin bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist. Entsprechend äusserte sich auch Dr. Y.___, der eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin attestierte (Urk. 8/8 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ging damit im Erwerbsbereich zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Vor dem Hintergrund, dass die versicherte Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten ist, im Umfang ihrer noch vorhandenen Leistungsfähigkeit eine dem Leiden angepasste erwerbliche Tätigkeit auszuüben, bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin auch bei einem früher tatsächlich ausgeübten Pensum von 80 % nun eine Tätigkeit im Umfang von noch 50% immer noch zumutbar ist.
3.4 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin auf die Erstellung eines Haushaltsabklärungsberichts zur Beurteilung der Einschränkung im Haushalt verzichtet hat. Trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden ist es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich, als Reinigungskraft zu arbeiten. In Anbetracht dieser Tatsache ist von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich auszugehen, zumal auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die einen anderen Schluss zuliessen. Diesbezüglich wird auch von der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 9).
4. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 88 % erwerbstätig (80 % als Verkäuferin und 8 % als Reinigungskraft) und zu 12 % im Haushalt beschäftigt wäre, was aufgrund der Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9 und 8/10), den Arbeitgeberberichten (Urk. 8/18 und 8/19) und der von B.___ verfassten Lohnabrechnung für die Reinigungstätigkeit (Urk. 3/2) nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin ist damit als Teilerwerbstätige anzusehen. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads kommt die gemischte Methode zur Anwendung.
5.
5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen(BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
5.2
5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Die am 14. Dezember 2009 ausgesprochene Kündigung der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 8/18 S. 7). Da der Stellenverlust auf einem invaliditätsfremden Aspekt beruhte und die Beschwerdeführerin damit auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei der gleichen Arbeitgeberin als Verkäuferin tätig gewesen wäre, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittwerten zu bestimmen, die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) enthalten sind (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 714/02 vom 7. Mai 2003 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Dabei wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis, BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Da die Beschwerdeführerin über keinen in der Schweiz erlangten oder anerkannten Lehrabschluss verfügt (Urk. 1 S. 7), ist vom monatlichen Bruttolohn im Bereich Detailhandel (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘164.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010, Ziff. 47, S. 27). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden pro Woche im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 90 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für Frauen von 2‘579 Punkten im Jahr 2010 auf 2‘604 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 91 Tabelle 10.3) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2011 ein Bruttoeinkommen von Fr. 52‘849.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 42‘279.-- für ein solches von 80 %.
Glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin ihrer Reinigungstätigkeit nachgehen würde. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft schwankende Einkommen erzielte. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, vom Durchschnittslohn der letzten fünf Jahre für die Bemessung des Einkommens als Reinigungskraft auszugehen. Es ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 2‘757.-- ([Fr. 2‘835.-- + Fr. 2‘450.-- + Fr. 2‘450.-- + Fr. 2‘254.-- + Fr. 3‘795.--] / 5 = Fr. 2‘756.80).
Das Valideneinkommen beträgt damit insgesamt Fr. 45‘036.-- (Fr. 42‘279.-- + Fr. 2‘757.--).
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
5.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.3.3 Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Während die Versicherten als Gesunde frei in der Ausgestaltung ihrer Erwerbstätigkeit sind, gebietet die Schadenminderungspflicht nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine aus erwerblicher Sicht optimale Umsetzung der Resterwerbsfähigkeit (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 140/05 vom 29. April 2005 E. 2.2.3 mit weiterem Hinweis). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit - und nicht auf die Tätigkeit als Verkäuferin - abstellte, zumal sich auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vergleiche etwas das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 186/05 vom 10. Juli 2006 E. 2.3) genügend adaptierte Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen und unter Berücksichtigung ihrer Neigungen offen stehen, finden. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘225.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 90 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für Frauen von 2‘579 Punkten im Jahr 2010 auf 2‘604 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 91 Tabelle 10.3) ergibt dies im Jahr 2011 ein Bruttoeinkommen von Fr. 53‘367.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 26‘684.-- für ein solches von 50 %.
Für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug besteht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein Raum. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind bereits in der auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die fehlende Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Tätigkeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus zeigt ausserdem kaum Auswirkungen auf das erreichbare Lohnniveau. Des Weiteren wirkt sich die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen in Hilfstätigkeiten im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2009 vom 18. Juni 2009 E. 5.2).
5.4 Zu ergänzen bleibt, dass sich bei der Bestimmung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen die Frage nach einer Parallelisierung der Einkommen nicht stellt.
5.5 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘684.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 45‘036.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 18‘352.--, was - bei einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich - einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (0.88 x 40,74 %) entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
6.2 Am 18. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 13) und verschiedene Belege (Urk. 14/1-24) dazu ein. Daraus geht hervor, dass sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 297.-- erzielt (Urk. 14/5). Ihr Ehemann verfügt über einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4‘690.-- (Urk. 14/6). Diesen Einkünften von insgesamt Fr. 4‘987.-- stehen folgende Ausgaben gegenüber: Fr. 1‘700.-- Grundbetrag für Ehepaare (gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009), Fr. 1‘246.-- Mietkosten (inklusive Nebenkosten) für die Wohnung (Urk. 14/7 - 14/9), Fr. 30.-- Hausratversicherung (Urk. 14/19), Fr. 39.-- Billag (Urk. 14/14), Fr. 217.-- Telefon-, Fernseh- und Internetkosten (Urk. 14/11 - 14/13, die Rechnung der C.___ AG vom 13. August 2011 bezieht sich auf eine Nutzungsdauer von zwei Monaten [Urk. 14/11], weshalb die monatlichen Telefonkosten der Beschwerdeführerin Fr. 20.-- betragen), Fr. 402.-- Krankenkassenprämien unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung (Urk. 14/15 und 14/16, Fr. 604.-- [(Fr. 567.-- + Fr. 640.--) / 2] Prämie Eheleute minus Fr. 202.-- Prämienverbilligung; die Prämien für die Zusatzversicherung sind gemäss erwähntem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts nicht in die Grundbedarfsberechnung aufzunehmen [vgl. auch BGE 134 III 323 E. 3 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 22/03 vom 18. April 2005 E. 5.2]), Fr. 153.-- (nicht belegte) Fahrkosten zum Arbeitsplatz (Fr. 34.-- für die wöchentlichen Fahrten der Beschwerdeführerin nach D.___ [4 x Fr. 8.40 für die ZVV-Tageskarte 1-2 Zonen; www.zvv.ch, zuletzt besucht am 20. Februar 2013] und Fr. 119.-- für ein ZVV-Monatsabonnement für drei Zonen des Ehemanns nach E.___ [www.zvv.ch, zuletzt besucht am 20. Februar 2013, vgl. Urk. 14/6]) sowie Fr. 172.-- Steuern (Urk. 14/22 und 14/23, Fr. 155.-- Staats und Gemeindesteuern [Fr. 1‘857.30 / 12] plus Fr. 17.-- direkte Bundessteuer [Fr. 204.-- / 12]).
Nicht zu berücksichtigen sind die monatlichen Abzahlungsraten von Fr. 401.95 (Urk. 14/3). Die Tilgung gewöhnlicher Schulden ist bei der Berechnung des Notbedarfs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung der Ratenzahlungen käme einzig in dem Umfang in Betracht, als damit Verpflichtungen beglichen würden, die dem notwendigen laufenden Lebensunterhalt dienen (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2008 vom 9. September 2008). Einen entsprechenden Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug der Eheleute geltend gemachten Kosten (Urk. 14/10 und 14/17) sind ausser Acht zu lassen, da diesem keine Kompetenzqualität zukommt (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 Ziff. III 3.4) beziehungsweise dies nicht geltend gemacht wird. Die mit mehreren tausend Euros bezifferten Zahnarztkosten für eine Zahnsanierung des Ehemanns sind auch nicht zu berücksichtigen, da die vier eingereichten Quittungen einen bereits zurückliegenden Zeitraum (Nov. 2010 - Juli 2011) betreffen und nicht belegt ist, dass noch weitere diesbezügliche Zahlungen anstehen (Urk. 13 S. 6, Urk. 14/20 und 14/21).
Nach dem Gesagten betragen die monatlichen Ausgaben Fr. 3‘959.--. Damit resultiert ein Überschuss von Fr. 1‘028.-- pro Monat, sodass selbst bei Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Freibetrags von Fr. 500.-- keine Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen.
6.3 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. November 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).