Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 14. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler
Hauptplatz 7, Postfach 46, 6431 Schwyz
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, meldete sich am 2. Oktober 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5).
Mit Schreiben vom 15. März 2011 ordnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine medizinische Begutachtung an (Urk. 9/85), was sie mit Schreiben vom 28. März 2011 näher begründete (Urk. 9/89). Dazu nahm der Versicherte am 9. August 2011 Stellung (Urk. 9/93), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 an der Begutachtung und an der Begutachtungsstelle festhielt (Urk. 9/96 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. September 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben (S. 2 oben Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung vorliege und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das hängige Verfahren unverzüglich zum Abschluss zu bringen (S. 2 oben Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, und am 20. Januar 2012 (Urk. 10) reichte sie ein den Beschwerdeführer betreffendes zweitinstanzliches Strafurteil (Urk. 11) ein. Dazu nahmen der Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 (Urk. 17) und die Beschwerdegegnerin - unter Beilage des in der gleichen Sache ergangenen Urteils des Bundesgerichts (Urk. 21) - am 23. August 2012 (Urk. 20) Stellung, was dem Beschwerdeführer am 29. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass zur Klärung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei und ordnete die Begutachtung durch das Zentrum Y.___ (Y.___) an. Sie begründete dies hauptsächlich damit, dass im Zusammenhang mit einem gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren wegen allfälligen Versicherungsbetrugs Observationsergebnisse vorlägen, die für die medizinische Beurteilung möglicherweise relevant seien (Urk. 2 S. 1).
1.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Observationsergebnisse seien für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht relevant; für den entsprechenden Entscheid seien zur Genüge Arztberichte und Gutachten vorhanden (S. 5 Ziff. 5). Die vorgesehenen Abklärungen seien weder wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes noch nötig, sondern es gehe der Beschwerdegegnerin bloss um das Einholen einer second opinion (S. 5 Ziff. 6a).
Überdies sei das Y.___ aufgrund örtlicher Nähe und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin nicht akzeptabel (S. 6 Ziff. 6b) beziehungsweise befangen (S. 6 Ziff. 6d), und gemäss BGE 137 V 209 habe er bei dieser Ausgangslage Anspruch auf ein Gerichtsgutachten (S. 6 Ziff. 6c).
Schliesslich machte er geltend, die angefochtene Verfügung komme einer Rechtsverzögerung gleich (S. 7 Ziff. 7).
1.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Erforderlichkeit der angeordneten Begutachtung, mit der Eignung des Y.___ und mit einer allfälligen Rechtsverzögerung verhält.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat den gesetzlichen Auftrag, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Dabei darf sie - unter anderem - auch Erkenntnisse berücksichtigen, die sich aus einer von dritter Seite veranlassten Observation ergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.3).
Soweit die Beschwerdegegnerin Erkenntnisse aus einer Observation in ihre Beurteilung mit einbezieht, ist dies nur ausnahmsweise ohne erneute medizinische Würdigung zulässig. Vielmehr entspricht es ständiger Praxis, dass nicht bereits vom Observationsmaterial auf die anspruchsrelevanten Umstände (namentlich die Arbeitsfähigkeit) zu schliessen ist, sondern dass zwecks Beurteilung der Anspruchsgrundlagen in Kenntnis aller Umstände, also auch des Observationsmaterials, eine ärztliche Beurteilung veranlasst und erst gestützt darauf entschieden wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.3 und 8C_300/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.3.1).
2.2 Vor dem Hintergrund der genannten Rechtslage vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Observationsergebnisse seien nicht relevant, nicht zu überzeugen. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Parteistandpunkt, über dessen Richtigkeit erst die angeordnete Begutachtung - im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung - Aufschluss zu geben vermag.
Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt ist mithin nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Begutachtung fraglich erscheinen zu lassen; er ist im Gegenteil mit ein Grund dafür, dass eine solche angezeigt ist, eben um den erhobenen Einwand auf seine Schlüssigkeit hin fachkundig beurteilen zu lassen.
3. Der Einwand der Befangenheit des Y.___ aufgrund von örtlicher Nähe und wirtschaftlicher Abhängigkeit scheitert an der klaren Feststellung des Bundesgerichts, wonach gemäss gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der dort in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen keinen Ausstandsgrund bilden (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.).
Nachdem der Beschwerdeführer selber auf BGE 137 V 210 Bezug genommen hat, darf dieser als bekannt vorausgesetzt werden, womit sich Weiterungen erübrigen.
4. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, unter den gegebenen Umständen habe er - wenn schon - Anspruch auf ein Gerichtsgutachten.
Auch dies erweist sich als offensichtlich unzutreffend. Das Gerichtsgutachten tritt an die Stelle einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung in den Fällen, in denen eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).
Davon kann vorliegend, da nicht die Beweistauglichkeit von bereits von der Beschwerdegegnerin oder anderweitig eingeholten Gutachten strittig ist, sondern der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit einer Begutachtung überhaupt bestreitet, nicht die Rede sein.
5. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen berechtigt - wenn nicht gar verpflichtet - ist, ein Gutachten zu veranlassen, erweist sich der Vorwurf, sie wolle sich unzulässigerweise eine second opinion verschaffen, als ebenso wenig begründet wie derjenige der Rechtsverzögerung.
6.
6.1 Zusammengefasst erweisen sich alle beschwerdeweise erhobenen Rügen als unbegründet.
Angesichts der erheblichen Zeitspanne zwischen dem Erlass der angefochtenen Verfügung und dem vorliegenden Urteil kann es allerdings nicht mit dem blossen Abweisen der Beschwerde sein Bewenden haben. Vielmehr sind Präzisierungen angebracht.
6.2 Zu bestätigen ist, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht eine Begutachtung angeordnet hat, und dass die gegen das Y.___ erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind. Im Lichte von BGE 137 V 210 stehen dem Beschwerdeführer nunmehr allerdings Verfahrensrechte zu, die bei der weiteren Bearbeitung der Sache zu beachten sind. Namentlich hat er (nebst dem Anspruch, sich zu äussern, wenn die Personen feststehen, die das Gutachten erstatten) das Recht, zu den vorgesehenen Fragen an die Gutachter Stellung zu nehmen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). Darauf wird, auch wenn die Beschwerde abzuweisen ist, ausdrücklich hingewiesen.
6.3 Da eine verfahrensleitende Zwischenverfügung angefochten ist, handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit, womit das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung e contrario).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne von Erwägung 6.2 abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).