Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2000 beim Y.___ als Mitarbeiterin Hauswirtschaft (Arbeitgeberbericht vom 29. Oktober 2008 Urk. 7/13), als sie sich am 18. August 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Arthrose zur Früherfassung meldete (Urk. 7/2). Die IV-Stelle stellte ihr daraufhin am 2. September 2008 das Anmeldeformular für den Leistungsbezug zu (Urk. 7/4), welches X.___ am 9. September 2008 ausgefüllt retournierte (Urk. 7/6). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 29. September 2008, Urk. 7/10), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13) und Arztberichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Oberärztin der Klinik A.___, (Bericht vom 15./31. Oktober 2008, Urk. 7/14) und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 5. November 2008, Urk. 7/15) ein. Am 17. April 2009 auferlegte die IV-Stelle X.___, im Sinne ihrer Schadensminderungspflicht unter Betreuung ihres Hausarztes innerhalb eines Jahres 10 Kilogramm abzunehmen (Urk. 7/25). Am 29. August 2009 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, ein Gutachten zuhanden der zuständigen Pensionskasse (Urk. 7/27). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. B.___ (Bericht vom 1. Februar 2010, Urk. 7/32) und einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 7. September 2010, Urk. 7/46) ein und gab bei der Klinik E.___ ein Gutachten in Auftrag, welches diese am 27. April 2011 erstattete (Urk. 7/52). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. August 2011, Urk. 7/58, und Einwand vom 9. September 2011, Urk. 7/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 3. November 2011 durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr nach Vornahme medizinischer Abklärungen ab Mai 2009 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Um, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zu und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 15. Oktober 2008 als Diagnosen (1) eine schwere symptomatische Gonarthrose rechtsbetont und (2) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit (a) segmentaler Dysfunktion tieflumbal, (b) insuffizienter Rumpfstabilisierung und (c) Tendenz zur Hyperlaxizität fest. Aktuell bestehe für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit wann könne sie nicht sagen (Urk. 7/14).
2.2 Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. November 2008 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links, zunehmend und (2) eine Adipositas permagna. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Hilfsköchin seit 8. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15)
2.3 Dr. C.___ nannte in seinem Gutachten vom 29. August 2009 als Diagnosen (1) eine schwere Varusgonarthrose beidseits, rechtsbetont, (2) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und (3) eine morbide Adipositas permagna. Die Berufsunfähigkeit betrage 50 % für den Beruf als Hausdienstmitarbeiterin im weiteren Sinne. Aktuell und bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin für die vorwiegend im Stehen ausgeführte Arbeit als Küchenhilfe zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine Tätigkeit in vorwiegend sitzender Stellung oder Wechselposition (viel Sitzen, wenig Stehen, kurze Gehstrecken) ohne Heben von Gewichten über 6 Kilogramm bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 %. Für einen Ausbau der Arbeitsfähigkeit wäre eine Gewichtsreduktion von zentraler Bedeutung (Urk. 7/27).
2.4 Dr. B.___ führte mit Bericht vom 1. Februar 2010 dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 5. November 2008 (E. 2.2) an. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine sitzende Tätigkeit sei ab sofort im Umfang von 4 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/32)
2.5 Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 7. September 2010 ebenfalls (1) eine Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links, progredient, und (2) eine Adipositas permagna, BMI 47,1. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit 8. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine rein sitzende Tätigkeit sei 4 bis 5 Stunden pro Tag möglich (Urk. 7/46).
2.6 Die Klinik E.___ hielt in ihrem Gutachten vom 27. April 2011 als Diagnosen (1) eine fortgeschrittene, medialbetonte Pangonarthrose Kniegelenke beidseits bei deutlicher Varusfehlstellung (links 12°, rechts 6°), rechts symptomatischer als links, (2) eine Adipositas permagna (Grad III nach WHO) mit BMI 47,4 und (3) eine chronische, unspezifische lumbale Schmerzsymptomatik fest. Im bisherigen Arbeitsverhältnis mit hauptsächlich stehender Tätigkeit in der Küche erachtete sie die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei eine rein sitzende Tätigkeit oder eine Tätigkeit mit Stehen unter 15 Minuten mit hauptsächlichem Einsatz der oberen Extremitäten und mit einer Gewichtsbelastung von maximal 5 bis 10 Kilogramm zu 100 % zumutbar. Sobald aber eine Tätigkeit mit Laufen oder Gehen über 15 Minuten Dauer oder zusätzlich stärkerer körperlicher Anstrengung verbunden sei, sei die Leistung stark beeinträchtigt. Ebenso könnten keine Tätigkeiten im Kauern, Bücken oder Knien durchgeführt werden. Für solche Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/52).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 4. Oktober 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit 8. Mai 2008 nicht mehr arbeitsfähig sei, dass sie aber in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit (stehender Anteil in der Tätigkeit maximal 15 Minuten am Stück) unter hauptsächlichem Einsatz der oberen Extremitäten mit Gewichtsbelastung von maximal 5 bis 10 Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der Klinik E.___ vom 27. April 2011 (Feststellungsblatt, Urk. 7/56 und 7/65).
3.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Das Gutachten der Klinik E.___ erfüllt sämtliche Voraussetzungen, welche an ein beweistaugliches Gutachten gestellt werden. Hieran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1) nichts zu ändern. So kann aus der Tatsache, dass der begutachtende Dr. med. F.___, Oberarzt der Kniechirurgie der Klinik E.___ ist, nicht geschlossen werden, er könne die von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden nicht beurteilen. Dr. F.___ verfügt nämlich über einen Facharzttitel für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welchen er wenige Jahre vor der Begutachtung erworben hat. Die Klinik E.___ konnte denn auch nicht mangels Untersuchungen, sondern mangels objektiver Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden feststellen. So stellte die Klinik E.___ einzig eine leichte Lordose der LWS fest (Urk. 7/52/17). Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Klinik E.___ bei der Auseinandersetzung mit den übrigen Arztberichten verkennt, dass Dr. C.___ (E. 2.3), Dr. B.___ (E. 2.4) und Dr. D.___ (E. 2.5) der Beschwerdeführerin auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Dies ändert an der Beweistauglichkeit des Gutachtens aber nichts, begründen doch die Ärzte der Klinik E.___ ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise. Zudem gilt es zu beachten, dass weder Dr. C.___ noch Dr. B.___ noch Dr. D.___ die zeitlich reduzierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit begründen. Dr. B.___ hält im Bericht vom 5. November 2008 fest, die Beschwerdeführerin gebe Knieschmerzen bei längerem Stehen, Gehen und vor allem Treppensteigen an, so dass sie sitzen müsse (Urk. 7/15). Beschwerden bei längerem Sitzen nennt er jedoch nicht. Im Bericht vom 1. Februar 2010 führt er als Einschränkung lediglich eine beschränkte Belastbarkeit der Knie an und erklärt, längeres Stehen und längeres Gehen seien nicht möglich (Urk. 7/32). Weshalb eine rein sitzende Tätigkeit bei diesen Beschwerden nicht vollzeitlich möglich sein soll, erklärt er nicht (Urk. 7/32). Analoges gilt für den Bericht von Dr. D.___ vom 7. September 2010, welcher zwar ebenfalls lediglich eine Tätigkeit im Umfang von 4 bis 5 Stunden für möglich hält, jedoch keinerlei Einschränkungen beim Sitzen anführt (Urk. 7/46). Dr. C.___ erklärt ebenfalls nicht, weshalb er in einer rein sitzenden Tätigkeit eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte (Urk. 7/27). Die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ist daher ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dr. Z.___ macht in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2008 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 2.1), weshalb ihr Bericht der Einschätzung der Klinik E.___ nicht widerspricht. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aus somatischer Sicht auf das Gutachten der Klinik E.___ vom 27. April 2011 abgestellt hat und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
3.3 Anzeichen für eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor. So hält Dr. C.___ ausdrücklich fest, dass psychische Faktoren für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant seien (Urk. 7/27/9). Da auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, besteht kein Anlass zur Vornahme psychiatrischer Abklärungen.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst, frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin ist in der angestammten Tätigkeit seit Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig, der hypothetische Rentenbeginn ist daher im Mai 2009.
4.2 Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit Mai 2009. Gemäss Arbeitgeberauskunft hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2008 bei einem 80%-Pensum Fr. 49437.-- verdient (Urk. 7/13). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, Abschnitt M,N,O) entspricht dies im Jahr 2009 einem Einkommen von Fr. 50380.60 (Fr. 49437.-- : 120,5 x 122,8). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall in einem Pensum von 80 % gearbeitet hätte. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, ihr Arbeitspensum auf 100 % ausgedehnt hätte oder nicht, hat sie doch so oder so keinen Rentenanspruch. Bei einem 100%-Pensum hätte sie im Jahr 2009 im Gesundheitsfall Fr. 62975.75 (Fr. 50380.60 : 0,8) verdient.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellenlöhne abzustellen, da die Beschwerdeführerin keine neue Tätigkeit aufgenommen hat und die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'116.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7/8 - 2012 S. 90, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, Total) ergibt dies für das Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 52449.10 (Fr. 4116.-- x 12 : 40 x 41,6 : 123,5 x 126,1) für ein 100%-Pensum und Fr. 41'959.30 für ein 80%-Pensum.
4.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Da die Beschwerdeführerin nur noch rein sitzende Tätigkeiten oder stehende Tätigkeiten unter 15 Minuten mit hauptsächlichem Einsatz der oberen Extremitäten mit einer Gewichtbelastung von maximal 5 bis 10 Kilogramm ausüben kann, nahm die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn einen Abzug von 15 % vor (Urk. 2). Dies scheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Es resultierte so bei einem 80%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 35665.40 (Fr. 41959.30 x 0,85) und bei einem 100%-Pensum ein solches von Fr. 44581.75 (Fr. 52449.10 x 0,85).
4.3.3 Wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % gearbeitet hätte, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 18394.-- (Fr. 62975.75 - Fr. 44581.75) und ein Invaliditätsgrad von 29 % (Fr. 18394.--: Fr. 62975.75), bei Annahme einer 80%igen Tätigkeit ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 14715.20 (Fr. 50380.60 - Fr. 35665.40) und ebenfalls ein Invaliditätsgrad von 29 % (Fr. 14715.20 : Fr. 50380.60). Da die Beschwerdeführerin bei Annahme einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall lediglich bei einer Einschränkung im Aufgabenbereich von mehr als 80 % Anspruch auf eine Invalidenrente hätte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Vornahme einer Haushaltsabklärung verzichtet hat. Demnach hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).