IV.2011.01171

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 28. März 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 das Vorliegen eines invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschadens und eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. November 2011 (Urk. 1) und die ergänzende Beschwerdebegründung vom 16. November 2011 (Urk. 5), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades beantragt hat (Urk. 1 und 5), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2012 (Urk. 11),


in Erwägung,
dass sich die 1972 geborene Beschwerdeführerin am 17. März 2010 unter Hinweis auf seit dem Jahr 2000 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 12/1),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 einen Rentenanspruch der 1998 aus B.___ in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführerin wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint hatte (Urk. 12/22),
dass die dagegen gerichtete Beschwerde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2011 abgewiesen wurde (Urk. 12/30),
dass das Gericht die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität die Mindestbeitragsdauer erfüllt habe, vor dem Hintergrund, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, offen gelassen hat (Urk. 12/30 S. 3 f.),
dass die für Zusatzleistungen zur AHV/IV zuständige Amtsstelle nach Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2010 an die IV-Stelle gelangte, damit sie den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ermittle (Urk. 12/23),
dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin, in seinem Bericht vom 18. Dezember 2010 eine Anpassungsstörung mit reaktiv-depressiver Symptomatik, eine Somatisierungsstörung und Schlafstörungen sowie einen Status nach funikulärer Myelose bei Vitamin-B-12-Mangel diagnostiziert und eine nicht weiter spezifizierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert hat (Urk. 12/25 S. 6 f.),
dass die Abteilung Neurologie des Spitals D.___ am 25. Oktober 2007 im Wesentlichen normale Befunde erheben konnte (Urk. 12/25 S. 14-19),
dass Dr. C.___ den Bericht des am Spital D.___ tätigen Dr. med. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März 2001 (Urk. 12/25 S. 12 f.) bei seiner Beurteilung berücksichtigte,
dass Dr. C.___ - wie dies vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2011 zu Recht festgehalten wurde (Urk. 12/35 S. 2) - keine Befunde nennt, welche eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen könnte,
dass die gestellte aktuelle Diagnose nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15. September 2008 E. 4.2.3.2),
dass die ärztlichen Zeugnisse des Dr. C.___ vom 23. April 1999 (Urk. 12/40 S. 1) des Dr. E.___ vom 27. März 2001 (Urk. 12/40) zuhanden des Bundesamtes für Flüchtlinge keine andere Beurteilung nahelegen, und daher keine weiteren Abklärungen erforderlich sind,
dass nach wie vor kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, die Verneinung eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass die Beschwerdeführerin am 16. November 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 5) und ihr Gesuch mit am 29. November 2011 zur Post gegebener Eingabe substantiiert hat (Urk. 9 und 10/1-3),
dass vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist,


beschliesst das Gericht:
           In Bewilligung der Gesuchs vom 16. November 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).