IV.2011.01173

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter
S-E-K Advokaten
Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene X.___ ist zusammen mit seinem Bruder Inhaber der Anfang der 80er Jahre gegründeten Y.___, für welche er seither als Hochfrequenz-(HF-)Monteur tätig ist (Urk. 8/10 S. 17, Urk. 8/22 S. 2). Am 17. Februar 2009 erlitt er eine Kontusion und Distorsion am rechten Handgelenk (Urk. 8/10 S. 42 f.). Seither leidet er dort an Beschwerden bei vorbestehender Lunatummalazie (Erstdiagnose und Operation vor 35 Jahren) (Urk. 8/10 S. 32 f., Urk. 8/21 S. 9). Am 12. April 2010 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Dazu liess sie unter anderem den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. Juli 2010 erstellen (Urk. 8/22). Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2011 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 19 % an (Urk. 8/47), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 25. August 2011 (Urk. 8/51) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2011 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 14. Oktober 2011 sei aufzuheben und es sei ihm spätestens mit Wirkung ab Februar 2010 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren, subeventualiter seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 16. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2012 auf eine Duplik (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2011 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Im Folgenden werden daher entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 253 E. 3.5 mit Hinweis), die hier massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (5. IV-Revision; AS 2007 5129 ff.) zitiert.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2009 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm seit August 2009 wieder zu 100 % zumutbar. Es resultiere daraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er leide bereits bei geringer Belastung an erheblichen Beschwerden an der rechten Hand und teilweise an Ruheschmerzen. Wie auch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie sowie Leitender Arzt der Handchirurgie des Kantonsspitals R.___, festgestellt habe, sei jede die rechte Hand belastende Tätigkeit, seien insbesondere auch längere PC-Arbeiten oder Schreibarbeiten, nicht mehr möglich. Es sei mit dieser gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr möglich im eigenen Betrieb zu 100 % zu arbeiten. Eine betriebliche Umorganisation sei nicht machbar. Aber auch die Aufgabe dieser Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar, da er bereits 58 Jahre alt sei und seit über 30 Jahren ausschliesslich als HF-Techniker bei der Y.___ erwerbstätig sei. Es müsse folglich von einem Invaliditätsgrad von 76,5 % ausgegangen werden, wie beim Betätigungsvergleich ermittelt worden sei, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe. Falls von einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werde, sei zu berücksichtigen, dass seine Hausärztin nach wie vor eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere und ihm eine solche nicht ohne berufliche Massnahmen zuzumuten sei. Seine vor vielen Jahren absolvierten Ausbildungen seien jedenfalls heute kaum mehr anerkannt respektive verwertbar. Es seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen angezeigt. Bei dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % hätte er zumindest Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 11 S. 3 f.).
3.3.    Insoweit der Beschwerdeführer (im Eventualantrag) die Gewährung von beruflichen Massnahmen, insbesondere eine Umschulung beantragt (Urk. 1 S. 2 und S. 7), ist auf seine Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten. Denn die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 7. Juni 2011 die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 8/44), nachdem sich der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 23. November 2010 dafür ausgesprochen hatte, seine Beschäftigung im eigenen Betrieb trotz bestehender Einschränkungen vorderhand nicht aufgeben zu wollen (Urk. 8/43 S. 7). In der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2011 (Urk. 2) wurde dagegen allein über den Rentenanspruch entschieden und bezüglich allfälliger beruflicher Massnahmen auf die Möglichkeit eines neuen Gesuchs verwiesen (Urk. 2 S. 3). Zu prüfen ist im Folgenden daher allein der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

4.
4.1    
4.1.1   In medizinischer Hinsicht attestierte die Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, aufgrund der Diagnose einer Morbus Kienböck (Lunatummalazie) Stadium IIIb-IV mit/bei Status nach zweifacher Kontusion/Distorsion des rechten Handgelenkes im Februar 2009 je wochenweise Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit zwischen 100 und 50 % vom 17. Februar bis zum 6. Dezember 2009 und ab dem 7. Dezember 2009 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Bericht vom 13. Mai 2010, Urk. 7/15 S. 2 ff.). Der behandelnde Handchirurg Dr. Z.___ attestierte gemäss dem Bericht vom 22. Juni 2010 dieselben Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 8/21 S. 4 ff.). Laut dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. Juli 2010 bestand die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ zu 90 % aus Montagearbeiten, die vom Beschwerdeführer noch zu etwa 15 % ausgeführt werden könnten. Zu 10 % bestehe die Tätigkeit aus Beratungs- und Verkaufsgesprächen. Dieser Tätigkeitsbereich sei nicht eingeschränkt. Insgesamt ergebe dies eine Leistungseinbusse von 76,5 %. Er beschränke sich auf Tätigkeiten, die seine rechte Hand nicht belasten würden und nehme dabei auch die Hilfe seiner Angestellten in Anspruch. Ausserdem versuche er vermehrt Arbeiten im Verkauf, der Akquisition und in der Administration zu übernehmen. Sein Bruder, der die Administration erledige, könne indes aus fachlichen Gründen seinen Ausfall nicht kompensieren (Urk. 7/22 S. 4 f., Urk. 7/10 S. 17 f.).
4.1.2   Sowohl die Abklärung vor Ort als auch die medizinische Abklärungen haben demnach ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seit dem Unfall vom 17. Februar 2009 bestehenden Beschwerden am rechten Handgelenk den grössten Teil respektive 70 % der Arbeiten in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. Unstrittig ist damit von einer im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erheblichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 17. Februar 2009 auszugehen. Der hypothetische Beginn des Rentenanspruchs wäre danach der 1. Februar 2010 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Hingegen fällt er angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. April 2010 (Eingang am 21. April 2010; Urk. 8/7) und aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG erst ab Oktober 2010 in Betracht.
4.2     Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, das rechte Handgelenk schonenden Tätigkeit ohne Belastungen und repetitive Bewegungen für das rechte Handgelenk sowie ohne längere PC- oder Schreibarbeiten erachtete Dr. Z.___ gemäss dem Bericht vom 22. Juni 2010, ergänzt mit Schreiben vom 7. Dezember 2010, als zu 100 % zumutbar (Urk. 8/21 S. 6 f., Urk. 8/34). Davon ist auszugehen. Die Hausärztin erklärte dazu lediglich, der Beschwerdeführer mache jetzt schon das, was möglich sei (Urk. 8/15 S. 4). Daraus ist in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit nichts anderes abzuleiten.
4.3
4.3.1   Der Beschwerdeführer ist weiterhin in dem oben beschriebenen Umfang von etwa 30 % in seinem Unternehmen tätig. Zu klären ist die strittige Frage, ob es ihm zumutbar ist, die angestammte zugunsten einer 100%igen leidensangepassten Tätigkeit aufzugeben.
4.3.2   Kann der nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung realisierte Verdienst nicht als Mass für das nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielbare Einkommen gelten, ist zu fragen, inwiefern der versicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V 22 E. 4a) und im Lichte der Grundrechte (BGE 113 V 22 E. 4d; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 15/05 vom 18. Juli 2005 E. 6.4) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten ist. Dabei sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen. Bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an den Versicherten gestellt werden, darf sich die Verwaltung nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2009 vom 23. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis).
         Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise - das heisst unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles - in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35 E. 4.1, 9C_236/2009, mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4a). Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als selbständigerwerbende aufgibt, das heisst sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc.. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3.3   Der Beschwerdeführer absolvierte nach der Grundschule eine zweijährige kaufmännische Ausbildung in der AKAD-Schule. Darauf folgte eine vierjährige Lehre zum Tiefbauzeichner mit Berufsmatur und bis zirka 1978 eine von der damaligen PTT organisierte Spezialschule für HF-Monteure (Urk. 8/10 S. 17, Urk. 8/22 S. 2, Urk. 8/43 S. 1). Bei der Anfang der achtziger Jahre gegründeten Y.___ ist der Beschwerdeführer Verwaltungsratspräsident und zusammen mit seinem Bruder, der einziges weiteres Verwaltungsratsmitglied ist, Inhaber der Y.___. Diese erstellt und vermietet Antennenanlagen und handelt unter anderem mit Geräten der Heim-Elektronik. Ausser dem Beschwerdeführer, der nebst dem kleinen Anteil an Beratungs- und Verkaufsgesprächen hauptsächlich Montagearbeiten verrichtet, und seinem Bruder, der als Geschäftsführer eingesetzt ist, sind ein Techniker und zwei Lehrlinge für die Y.___ tätig (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/22 S. 2 f.; vgl. auch www.zefix.ch, Firmennummer Q.___). Der Beschwerdeführer wohnt unmittelbar neben dem Geschäftslokal in B.___ (Urk. 8/22 S. 1). Gemäss dem Handelsregisterauszug hatte die Y.___ Ende 1993 den Sitz von C.___ nach B.___ verlegt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2011 war der Beschwerdeführer 57 Jahre alt. Er hatte bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2010 während rund 30 Jahren die Tätigkeit bei der Y.___ ausgeübt. Im Jahr 2010 wurde und wäre ihm im Gesundheitsfall weiterhin ein Gehalt von monatlich Fr. 8‘350.-- respektive von Fr. 100‘200.-- pro Jahr ausbezahlt worden. Gewinnausschüttungen (an die Gesellschafter) erfolgten gemäss dem Abklärungsbericht keine, da nur ein geringer Gewinn erzielt worden sei, der jeweils in den Betrieb investiert worden sei (Urk. 8/16 S. 3, Urk. 8/22 S. 6). Die Parteien gingen dementsprechend von einem Valideneinkommen von Fr. 100‘200.-- aus (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 3).
4.3.4   Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels kann die Frage, ob der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender einzuordnen ist, was die Beschwerdegegnerin nicht eindeutig festlegte (Urk. 2), angesichts dieses unstrittigen Valideneinkommens offen bleiben. Zudem wäre unabhängig davon, ob man von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausginge und den Invaliditätsgrad gemäss dem Betätigungsvergleich (ausserordentliche Methode der Invaliditätsbemessung; vgl. BGE 128 V 29 E. 4) auf gerundet 77 % (Urk. 8/22 S. 5) festlegen würde oder ob man ausgehend von einer unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ aufgrund der ab Dezember 2009 fortbestehenden 70%igen Arbeitsunfähigkeit von einem Invaliditätsgrad von 70 % (nach dem sogenannten Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinwiesen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2) ausginge, die beanspruchte Versicherungsleistung jedenfalls auf eine ganze Rente festzulegen (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Angesichts dieser erheblichen Versicherungsleistung und der weiteren Umstände, namentlich der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und der immerhin noch fast 8-jährigen Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung von Oktober 2011 bis Juni 2019 ist - auch vor dem Hintergrund der übrigen Umstände - nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ausging. Dabei kann vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung im eigenen Geschäft nicht nur im handwerklichen Bereich, sondern auch im Verkaufsbereich, im Umgang mit Kunden und im Anleiten der Lehrlinge auch ohne Umschulung eine im Vergleich zu weniger qualifizierten Personen erhöhte Anpassungsfähigkeit erwartet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 316/04 vom 23. Dezember 2004 E. 4.2 a.E.). Dies gilt trotz des Umstandes, dass er bereits seit rund 30 Jahren für die Y.___ tätig und deren Mitbegründer und Mitinhaber ist. Denn die Haupttätigkeit als Monteur ist gesundheitsbedingt nicht mehr möglich und andere Einsatzmöglichkeiten sind nach Angaben des Beschwerdeführers sehr beschränkt. Die Geschäftsführung wird vom Bruder des Beschwerdeführers besorgt und Verkaufs- respektive Beratungsgespräche sind mangels Laufkundschaft meist mit der Montagetätigkeit im Aussendienst auszuführen. Auch musste bereits ein neuer Mitarbeiter als Ersatz eingestellt werden (Urk. 8/22 S. 4, Urk. 8/43 S. 7).
         Der Wohnort des Beschwerdeführers in B.___ sodann ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen und bietet Anschluss an den Arbeitsmarkt der D.___, C.___ und E.___. Die gesundheitliche Beeinträchtigung am rechten Handgelenk steht auch einem längeren Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht entgegen. Zudem kann der Beschwerdeführer kürzere Strecken (bis zu einer halben Stunde) nach wie vor mit dem Auto zurücklegen (Urk. 8/22 S. 5).
4.3.5   Der Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit steht insbesondere auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte (im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) fortgeschrittene Alter von 57 Jahren nicht entgegen. Denn dieses schliesst eine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht aus. Das fortgeschrittene Alter wird zwar in der Rechtsprechung - obschon ein an sich invaliditätsfremder Faktor - als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgericht 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat jedoch relativ hohe Hürden für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2-3 mit Beispielen zur höchstrichterlichen Kasuistik, nach welcher die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit insbesondere bei versicherten Personen über 60 Jahren mit weniger als 100 % Arbeitsfähigkeit sowie mit mehrfachen gesundheitlichen Einschränkungen ausgeschlossen wurde).
         Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit auf ein vollzeitliches Pensum zurückgreifen kann, die Einschränkung sich auf die rechte -wenn auch dominante - Hand beschränkt, er nach wie vor über einsetzbare fachliche Kenntnisse verfügt, angesichts seiner Ausbildung und Berufserfahrung mit einem geringen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand zu rechnen ist und ein Arbeitgeber mit einer Tätigkeitsdauer von 8 Jahren rechnen kann, ist die Nachfrage auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 758/02 vom 16. Juli 2003 unter Verweis auf AHI 1998 S. 291) realistischerweise und im Lichte der strengen höchstrichterlichen Kasuistik nicht zu verneinen. Die Aufnahme einer unselbständigen, leidensangepassten 100%igen Tätigkeit ist nach dem Gesagten als zumutbar zu beurteilen.
4.4    
4.4.1   Es ist indes unrealistisch, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einem Monatslohn von Fr. 7‘600.-- gemäss der Tabelle TA7 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik, Dienstleistungen, Ziffer 25 (begutachten, beraten, beurkunden), Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), ausging (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 3, Urk. 8/40; abrufbar unter www.bfs.admin.ch). Dieser Dienstleistungsbereich ist sehr spezifisch und ohne konkrete Aus-/Weiterbildung etwa im Begutachtungswesen oder zur Urkundsperson für einen 57-jährigen, bei dem eine solche angesichts des fortgeschrittenen Alters fragwürdig erscheint, über Gebühr einschränkend. Zudem sind dem Beschwerdeführer längere Schreibarbeiten nicht mehr möglich. Beratungen sind vor dem fachlichen und Erfahrungshintergrund des Beschwerdeführers etwa im (Gross-)Fachhandel denkbar. Wie gerichtsüblich ist jedoch auf die LSE-Tabelle TA1 abzustellen, welche ohne den öffentlichen Sektor ermittelt wurde. Dem Beschwerdeführer zumutbar sind mindestens leidensangepasste Tätigkeiten des Sektor 3 (Dienstleistungen), wobei hier mindestens vom Durchschnittswert der Löhne mit Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 5‘170.-- (Fr. 5‘804.-- + Fr. 4‘536.--; LSE 2010, Neuchâtel 2012, S. 27) auszugehen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,7 Stunden im Sektor 3 (Die Volkswirtschaft, Heft 1/2-2013, S. 94, Sektor 3) und des von der Beschwerdegegnerin zu Recht als angemessen erachteten leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und Erwägung 4.4.3 hernach) von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘741.40 (Fr. 5‘170.-- x 12 : 40 x 41,7 x 0,8). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 100‘200.-- (Urk. 8/16 S. 3, Urk. 8/22 S. 6) resultiert bei einer Differenz von Fr. 48‘458.65 ein Invaliditätsgrad von 48 %, der nach Art. 28 Abs. 2 IVG einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
4.4.2   Zu demselben Ergebnis würde im Übrigen auch der höhere LSE-Tabellenlohn, Total, Anforderungsniveau 3, von Fr. 5‘909.-- pro Monat führen. Und zwar würde sich auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Total) und des leidensbedingten Abzuges von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 58‘995.45 (Fr. 5‘909.-- x 12 : 40 x 41,6 x 0,8) ergeben. Gemessen am Valideneinkommen würde ein Invaliditätsgrad von 41 % resultieren, der ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente begründen würde (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.4.3   Schliesslich ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte maximal mögliche leidensbedingte Abzug vom ermittelten LSE-Tabellenlohn von 25 % (Urk. 1 S. 7) den Umständen nicht angemessen ist. Denn nebst der leidensbedingten Einschränkung, welche sich allein auf die rechte Hand bezieht, sind lediglich noch die Dienstjahre beachtlich (LSE 2010, TA10; einsehbar unter www.bfs.admin.ch [Themen/03/Arbeit und Erwerb/Löhne, Erwerbseinkommen/Detaillierte Daten/Lohnniveau/nationale Ebene). Der Beschäftigungsgrad und die Nationalität fallen nicht ins Gewicht. Auch wegen des Alters von 57 Jahren ist im Vergleich zu den durchschnittlichen Statistikwerten keine zusätzliche Lohneinbusse zu erwarten. Denn die Löhne sind ab dem Alter von 50 bis 65 Jahren höher als letztere (vgl. LSE 2004, Neuchâtel 2006, S. 26 und TA9, S. 65). Ein höherer Abzug als 20 % rechtfertigt sich daher nicht.
4.5     Somit ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn er eine unselbständige leidensangepasste 100%ige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte und damit seit Februar 2010 mindestens Fr. 51‘741.40 erzielen würde, weshalb von einer gesundheitsbedingten Einbusse von Fr. 48‘458.65 auszugehen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen respektive neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.

5.       Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2011 (Urk. 2) ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 48 % Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. Oktober 2010 (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat. 

6.       Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Dem Beschwerdeführer ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Oktober 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2010 hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Simon Krauter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).