IV.2011.01175
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 29. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services
Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960 und Mutter einer 1992 geborenen Tochter und eines 2007 im Alter von 26 Jahren verstorbenen Sohnes, arbeitete als Teilzeitverkäuferin vom 2. Mai 2001 bis 28. Februar 2002, wobei ihr letzter Arbeitstag der 8. Januar 2002 war (Urk. 7/9 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 9). Ab Juni 2002 bezog sie bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/4/1). Am 27. Februar 2003 meldete sich die Versicherte wegen einer Diskurshernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 (Urk. 7/20) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 29.6 % einen Rentenanspruch, was sie mit Einspracheentscheid vom 11. November 2004 (Urk. 7/43) bei einem neu berechneten Invaliditätsgrad von 31 % im Ergebnis bestätigte. Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/48) machte die Versicherte bei der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle verneinte in der Folge mangels Vorliegens neuer relevanter Befunde (vgl. Urk. 7/55) mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 (Urk. 7/58) den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.3 Mit Neuanmeldung vom 1. Juli 2008 (Urk. 7/60) beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle erneut Versicherungsleistungen, wobei sie in erwerblicher Hinsicht angab, dass sie vom 10. Februar 2004 bis 28. Februar 2007 als Hausangestellte (Reinigungskraft) gearbeitet habe (Urk. 7/60 Ziff. 5.4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen (Urk. 7/64, Urk. 7/66, Urk. 7/73, Urk. 7/77-80), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 7/94) und veranlasste sodann ein psychiatrisches Gutachten, welches am 18. August 2009 erstattet wurde (Urk. 7/76). Ferner liess sie die Versicherte am 1. Dezember 2009 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen (Urk. 7/86) und veranlasste bei der Rehaklinik Y.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), welcher Bericht am 18. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 7/92). Ausserdem führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung, Urk. 7/95) durch.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/98-99, Urk. 7/100, Urk. 7/103) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 bei einem in Anwendung der gemischten Methode (70 % Erwerbsbereich, 30 % Aufgabenbereich) ermittelten Invaliditätsgrad von 8.93 % den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/106 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. November 2011 Beschwerde und beantragte, es sei diese aufzuheben und es seien ihr - eventuell unter Einholung eines psychiatrischen Gutachtens - die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 16. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).1.8 Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wünschbar oder sogar erforderlich.
In einem solchen ergonomischen Assessment kann anhand von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt werden. In der Regel wird eine EFL unter ärztlicher Supervision von einer physio- oder ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt, wobei mehrere Etappen durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine auf den Gesundheitszustand und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das Ausfüllen von Fragebogen über Schmerzen und funktionelle Behinderung, eine klinische Untersuchung, funktionelle Tests sowie die Beobachtung (Kooperation, Leistungskohärenz, Niveau der gezeigten Leistungen, Verhalten gegenüber physischer Belastung und Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung). Die untersuchende Person vergleicht hierauf die gezeigten funktionellen Leistungen mit den physischen Anforderungen der häufigsten Arbeiten am Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie einen Bericht, der in seinen Schlussfolgerungen über die Art, wie die Klientin oder der Klient die funktionellen Tests durchgeführt hat, das erreichte globale Leistungsniveau, den Kooperationsgrad sowie das Kohärenzniveau der Leistungen Auskunft gibt und eine Schätzung der Fähigkeiten, die häufigsten Aufgaben am Arbeitsplatz zu erfüllen, enthält. Empfehlungen können sodann auch in Bezug auf die funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes abgegeben werden.
Die EFL misst somit die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Das umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann. Neben der Momentaufnahme ist auch die zukünftige Entwicklungsperspektive - sei dies hinsichtlich der medizinisch-prognostischen Faktoren oder in Bezug auf die Abschätzung des Rehabilitationspotentials für arbeitsrelevante Verbesserungen - in der Beurteilung zu berücksichtigen.
Die EFL hat demgegenüber nicht das Ziel, die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparates zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009, E. 4.2.1, auszugsweise abgedruckt als SVR 2009 IV Nr. 26, mit Hinweis auf: Michael Oliveri, Was sollen wir messen: Schmerz oder Funktion? Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als Mittel für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in: Schmerz und Arbeitsfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 389 ff, insb. S. 406; Gilles Rivier / Monika Seewer, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, SUVA-Medizinische Mitteilungen, Nr. 73, Frühling 2002, S. 33 ff.).
1.9 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2011 (Urk. 2) davon aus, dass im Vergleich mit der Verfügung vom 28. Oktober 2005 aus medizinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen sei (S. 3 oben). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten liessen sich keine psychischen Beeinträchtigungen von einem Schweregrad erkennen, die das Stellen einer psychiatrischen Diagnose rechtfertigen würde. In somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Hausangestellte seit Mai 2009 nicht mehr zumutbar, körperlich leichte Tätigkeiten seien ihr jedoch spätestens seit diesem Zeitpunkt ganztags zumutbar (S. 2 oben). Des Weiteren hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin als Hausangestellte ohne Gesundheitsschaden weiterhin in einem 70 %-Pensum arbeiten und die restlichen 30 % in den Aufgabenbereich entfallen würden. Die Einschränkung im Haushalt betrage 29.75 % (S. 2 Mitte). In Anwendung der gemischten Methode ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8.93 % (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie aufgrund der aktenkundigen lumbospondylogenen Beschwerden mit eingeschränkter Sitz- und Stehfähigkeit sowie mit psychischen Beschwerden in ihrer Restarbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei, und dass auf das von der Beschwerdegegenerin eingeholte mehr als zwei Jahre alte psychiatrische Gutachten infolge fehlender Aktualität nicht abgestellt werden könne (S. 3 f.). Ausserdem rügte sie die Berechnung des Einkommensvergleichs (S. 4 Mitte).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der rechtskräftigen Verneinung des Rentenanspruchs im Oktober 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.
3.
3.1 Die Verfügung vom 28. Oktober 2005 (Urk. 7/58) respektive der Einspracheentscheid vom 11. November 2004 (Urk. 7/43) stützten sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Arztbericht von PD Dr. med. Z.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, welcher in seinem Bericht vom 7. März 2003 (Urk. 7/3) einen Status nach operativer Dekompression L5/S1 links am 13. Februar 2002 sowie eine Adipositas permagna diagnostizierte und der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht nach einer postoperativen vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine seit 1. Juni 2002 geltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (Ziff. B). Diese Einschätzung wurde auch von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, geteilt (Urk. 7/8/7-8). Aus psychiatrischer Sicht wurde durch Dr. med. B.___ vom Sozialpsychiatrischen Zentrum C.___ eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) seit 2001 mit einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Verkäuferin diagnostiziert, wobei der Gesundheitszustand als besserungsfähig erachtet wurde (Urk. 7/34/5). Im Haushaltsbereich ging der Arzt hingegen aus psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/34/6). Anlässlich der am 17. Oktober 2003 durchgeführten Haushaltabklärung ermittelte die Abklärungsperson hingegen eine Einschränkung im Haushalt von 31% (Urk. 7/16).
3.2 Die Beschwerdegegnerin gelangte in ihrem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 11. November 2004 (Urk. 7/43) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 70 % als Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei und von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben von Lasten von maximal 5-10 Kilogramm ausgegangen werden könne. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich (gemischte Methode) ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % (vgl. Ziff. 4-8). Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/48) geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung liess sich in der Folge nicht feststellen. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht keine neuen IV-relevanten Befunde vorlägen (vgl. Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 30. September 2005, Urk. 7/55/1), weshalb sie mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 das Leistungsbegehren abwies (Urk. 7/58).
4.
4.1 Im Rahmen der am 1. Juli 2008 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 7/60) um Neubeurteilung des Invaliditätsgrades gingen folgende medizinische Einschätzungen ein:
4.2 Am 28. Mai 2008 (Urk. 7/73) berichteten die Ärzte der Frauenklinik E.___ über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 14. Januar bis 2. Mai 2008, welche in Folge zunehmender depressiver Symptomatik bei Trauerreaktion nach dem Tod ihres Sohnes eingewiesen worden sei, und diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) bei den relevanten somatischen Diagnosen Hypertonie, Diabetes Mellitus Typ II, Hypercholesterinämie und Adipositas (Ziff. 2.1-2).
4.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 31. August 2008 (Urk. 7/66) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), sowie des Verdachts auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und führte aus, dass die Hauptprobleme und Behandlungsziele die Behandlung der depressiven und ängstlichen Symptomatik seien (Urk. 7/66/3). Aus rein psychiatrischer Sicht erachte er die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit für erheblich eingeschränkt. Eine Gesamtbeurteilung aus somatischer und psychiatrischer Sicht solle aber in Anbetracht der somatischen Beschwerden durch den Hausarzt vorgenommen werden (Urk. 7/66/4).
4.4 Am 18. August 2009 erstattete Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 7/76/1-18). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 2 ff.) und die am 2. August 2009 erfolgte psychiatrische Untersuchung (S. 10 ff.).
Die Gutachterin hielt fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine psychischen Beeinträchtigungen von einem Schweregrad feststellen liessen, die das Stellen einer psychiatrischen Diagnose rechtfertigen würden. Sie führte aus, dass es möglicherweise in der Vergangenheit zu einer depressiven Episode beziehungsweise zu einer ausgeprägten Trauerreaktion gekommen sei, infolge derer eine stationäre Behandlung indiziert gewesen sei. Anamnestisch scheine es auch zu früheren Zeitpunkten zu depressiven Symptomen nicht ganz klar definierbaren Schweregrades - dem Verlauf und den gewählten Behandlungsoptionen nach allerdings wahrscheinlich milder Art - gekommen zu sein. Angesichts des erhobenen psychopathologischen Befundes erstaune die Klassifizierung durch die Frauenklinik am E.___ als eine schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, da der Beschreibung zufolge dieser Schweregrad der damaligen Erkrankung nicht nachvollzogen werden könne. Ungeachtet dessen könne die Diagnose der generalisierten Angststörung zum Begutachtungszeitpunkt nicht bestätigt werden und eine depressive Erkrankung sei aufgrund eigener Untersuchung ebenfalls nicht zu diagnostizieren. Anamnestisch hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines „somatischen Syndroms“ ergeben (S. 16). Allenfalls könne die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt nach ICD-10 F41.2 diskutiert werden (S. 16 f. unten). Aufgrund der Anamnese und der Untersuchung würden sich auch keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung finden lassen (S. 17 oben).
Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin weder in ihrer angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (S. 17 Mitte).
4.5 PD Dr. Z.___ berichtete am 28. August 2009 der Beschwerdegegnerin, dass aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 30-40 % bestehe, welche aufgrund der lumbospondylogenen Beschwerden mit eingeschränkter Sitz- und Stehfähigkeit und Status nach operativer Behandlung 2002 bei gleichzeitigem Vorliegen einer Adipositas permagna und den Zusatzdiagnosen arterielle Hypertonie, substituierte Hypothyreose, Migräne und verschiedenen Allergien, auch bei bestem Willen der Beschwerdeführerin nicht erweitert werden könne (Urk. 7/77/1 Ziff. 1.1 und Urk. 7/77/5).
4.6 Dr. med. H.___, Oberarzt Anästhesiologie FMH, spezielle Schmerztherapie, Spital I.___, nannte gestützt auf die ambulante Behandlung vom 1. November 2006 bis 13. November 2008 und die stationäre Behandlung vom 1. bis 2. März 2007 in seinem Bericht vom 8. September 2009 (Urk. 7/78/1-3) zu Handen der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronisch linksseitige Lumboischialgien bei S1 Radikulopathie, Status nach Bandscheibenvorfall L5/S1 mit nachfolgender Dekompression L5/S1 links am 13. Februar 2002
- Migräne ohne Aura
- Depression als unabhängig schmerzverstärkender Faktor mit intermittierend schweren depressiven Episoden
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Arzt eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie, einen Status nach Benzodiazepinabusus, eine Unverträglichkeit für transdermales Buprenorphin, ein transdermales Fentanyl sowie ein retardiertes Morphin.
Dr. H.___ berichtete von einer hochgradig chronifizierten Schmerzerkrankung, einerseits mit somatischem Korrelat (Lumboischialgie links mit S1 Radikulopathie), andererseits mit psychosomatischem Anteil (Depression und Belastungsstörung), wobei er hierzu auf das psychiatrische Konsilium von Dr. L.___ vom 14. bis 21. November 2006 verwies (S. 3 Ziff. 1.11; vgl. Urk. 7/78/4-5).
4.7 Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 21. September 2009 (Urk. 7/79) der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 31. März 2009 (Urk. 7/80/1-2), in welchem die Beschwerdeführerin vom 23. bis 31. März 2009 hospitalisiert war, bei bekannter Diagnose über eine hypertensive Herzkrankheit, aktuell rezidivierende hypertensive Entgleisung, welche eine Angabe des Belastungsprofils verunmöglichen würde.
4.8 Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2009 durch den RAD orthopädisch untersuchen.
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2009 (Urk. 7/86) ein Funktions- und Belastungsdefizit des Rumpfes und des linken Beines mit/bei chronisch rezidivierenden lumboischialgieformen Beschwerden links mit/bei einem postoperativ weiter bestehenden inkompletten sensomotorischen Funktionsdefizit S1 links mit/bei Status nach lumbaler Bandscheibenoperation, sowie eine chronische Migräne und anamnestisch eine Angst- und depressive Störung gemischt gemäss Gutachten von Dr. D.___ (S. 4 Ziff. 9).
Er führte aus, im Rahmen der Untersuchung sei bei der Beschwerdeführerin rein somatisch eine mässige Funktions- und Belastungsminderung der Wirbelsäule und des linken Beines festgestellt worden. Da sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten körperlichen Funktionseinschränkungen im Wesentlichen nicht mit den erhobenen objektiven Befunden begründen lassen würden, werde eine explorative Quantifizierung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer EFL empfohlen (S. 4 Ziff. 10).
4.9 Am 18. Juni 2010 berichteten die Ärzte und Therapeutin der Rehaklinik Y.___ über die Resultate der am 26. und 27. Mai 2010 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 7/92) und nannten folgende Diagnosen gemäss Akten (S. 1):
- Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links Februar 2002
- Adipositas permagna
- arterielle Hypertonie
- generalisierte Angststörung
- rezidivierende depressive Episoden
- Migräne
Sie führten aus, bei Status nach Diskushernienoperation vor acht Jahren seien gewisse Residuen in Bezug auf Kraft und Sensibilität linksseitig zu objektivieren. Das hohe Körpergewicht der Beschwerdeführerin akzentuiere die Problematik zusätzlich. Aus medizinisch-rehabilitativer Sicht wäre neben einer erheblichen Gewichtsreduktion auch ein leichtes, adaptiertes Ganzkörpertraining zu empfehlen. Während der Testung habe man den Eindruck einer zum Teil erheblichen psychischen Belastung gehabt, besonders eindrücklich, als der Untersucher nach der Zahl der Kinder gefragt, und die Beschwerdeführerin dann kurz den Tod ihres Sohnes erwähnt habe (S. 3 oben).
Die Fachleute erachteten die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausangestellte für nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. Zumutbar sei hingegen eine leichte ganztägige Arbeit mit folgenden speziellen Einschränkungen: kein Knien und Kriechen, keine Hockestellung, keine wiederholten Kniebeugen, keine Zwangspositionen des Rumpfes, kein wiederholtes Treppensteigen, keine länger dauernden Arbeiten in vorgeneigter Stellung. Längeres Sitzen sollte nach jeweils 45 Minuten, längeres Stehen/Gehen nach maximal 60 Minuten Stehen unterbrochen werden können (S. 3 unten).
4.10 RAD-Arzt Dr. K.___ nahm am 29. Juni 2010 Stellung zum Bericht betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Gestützt auf diesen Bericht sei ab Mai 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausangestellte auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aber vollumfänglich zumutbar (Urk. 7/97/6-7).
5.
5.1 Aus den genannten ärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an Rückenschmerzen leidet. Aus orthopädischer Sicht bestehen gemäss den Angaben des behandelnden Orthopäden PD Dr. Z.___ weiterhin hauptsächlich lumbospondylogene Beschwerden bei Discopathie L5/S1 im Nachgang zu einer operativen Dekompression links und eine ausgeprägte Adipositas (vgl. Urk. 7/53/1, Urk. 7/77/5). Sodann bestand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 11. November 2004 (Urk. 7/43) eine Schmerzausstrahlung im Bereich des linken Beines (vgl. Urk. 7/8/7). Anlässlich der Untersuchung vom 1. Dezember 2009 durch den RAD-Arzt wurde eine mässige Funktions- und Belastungsminderung der Wirbelsäule und des linken Beines beschrieben (vorstehend E. 4.8). Im Einspracheentscheid vom 11. November 2004 sowie auch in der Verfügung vom 28. Oktober 2005 wurde von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Im Verfahren der Neuanmeldung wurde zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit eigens eine EFL durchgeführt (vgl. vorstehend E. 4.9).
Dass die EFL in einer Situation wie der vorliegenden besonders geeignet ist, die belastungsmässigen und ergonomischen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit möglichst objektiviert zu ermitteln, zeigt sich im differenzierten Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/92/4-10), welches anlässlich der EFL erstellt wurde. So kamen die Fachleute zum Schluss, dass die berufliche Tätigkeit als Hausangestellte nicht zumutbar sei, jedoch andere leichte Tätigkeiten möglich sein sollten. Nennenswerte Einschränkungen wurden wie folgt angegeben: kein Knien und Kriechen, keine Hockestellung, keine wiederholten Kniebeugen, keine Zwangspositionen des Rumpfes, kein wiederholtes Treppensteigen, keine länger dauernde Arbeiten in vorgeneigter Stellung, wobei längeres Sitzen nach jeweils 45 Minuten und längeres Gehen und Stehen nach maximal 60 Minuten zu unterbrechen seien (Urk. 7/92/3). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint als schlüssig, zumal aus den Tests eine zuverlässige Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin mit guter Konsistenz hervorging (vgl. Urk. 7/92/3 Mitte).
Der Bericht über die EFL entspricht mithin den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vorstehend E. 1.7): Er ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und ist in der Beurteilung nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Somit ist mit den evaluierenden Ärzten der Rehaklinik Y.___, mit welchen auch RAD-Arzt K.___ übereinstimmt (vgl. vorn E. 4.10), davon auszugehen, dass eine leichte Arbeit (ohne zeitliche Einschränkung) mit den genannten Einschränkungen zu 100 % zumutbar ist.
5.2 Somit ist in somatischer Hinsicht keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nachgewiesen, zumal die weiteren eingereichten Arztberichte (vorstehend E. 4.6, E. 4.7) keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten. Bei der Beurteilung durch PD Dr. Z.___ vom 28. August 2009, wonach bei der Beschwerdeführerin aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 30-40 % bestehe (vgl. vorstehend E. 4.5), handelt es sich lediglich um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt. Zudem erfolgte diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung rund neun Monate vor den EFL-Tests (vgl. vorstehend E. 4.5). Damit ist nunmehr aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und daher von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, so wie das PD Dr. Z.___ in seinem Bericht vom März 2003 für möglich hielt (vgl. Urk. 7/3/2 lit. C Ziff. 1 und Urk. 7/3/4).
5.3 In psychiatrischer Hinsicht konnte Dr. D.___ im neu eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 18. August 2009 (vorstehend E. 4.4), welches grundsätzlich die praxisgemässen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt (vorstehend E. 1.7), keine Diagnose mit Krankheitswert stellen. Sie anerkannte die Möglichkeit einer in der Vergangenheit bestandenen depressiven Episode beziehungsweise ausgeprägten Trauerreaktion, infolge derer eine stationäre Behandlung in der Frauenklinik am E.___ indiziert gewesen sei, hielt aber fest, dass unabhängig davon die Diagnose einer generalisierten Angststörung im Zeitpunkt der Begutachtung nicht bestätigt werden könne. Auch sei aufgrund der anlässlich der eigenen Untersuchung erhobenen psychopathologischen Befunde keine depressive Erkrankung zu diagnostizieren. Anamnestisch hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines somatischen Syndroms ergeben (Urk. 7/76 S. 16). Sodann würdigte die Gutachterin die abweichenden Arztberichte von Dr. F.___ vom 31. August 2008 (vorstehend E. 4.3) und der Frauenklinik am E.___ vom 28. Mai 2008 (vorstehend E. 4.2) kritisch und legte nachvollziehbar und überzeugend dar, warum diesen ärztlichen Einschätzungen nicht gefolgt werden kann (vgl. Urk. 7/76 S. 17 f.).
5.4 Ebenfalls nicht abgestellt werden kann auf die medizinische Einschätzung durch Dr. H.___ vom Spital I.___, welcher im Bericht vom 8. September 2009 betreffend psychiatrische Diagnose eine Depression als unabhängig schmerzverstärkender Faktor mit intermittierend schweren depressiven Episoden nannte (vorstehend E. 4.6), zumal es sich einerseits nicht um einen Facharzt handelt, welcher hierzu befähigt gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2010 vom 18. März 2010 E. 3.2), und andererseits diese Diagnose auf dem (veralteten) psychiatrischen Konsilium von Dr. L.___ vom November 2006 (Urk. 7/78/4-5) beruhte.
5.5 Aus dem Umstand, dass im Bericht der Rehaklinik Y.___ betreffend die EFL der Verdacht des Vorliegens einer psychischen Störung genannt wurde (vgl. Urk. 7/92/3), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Denn wie erwähnt hegten die Fachleute aufgrund der Testbeobachtungen lediglich einen Verdacht auf eine psychiatrische Störung und verwiesen ausdrücklich auf das ausführliche psychiatrische Gutachten von Dr. D.___, aus welchem aber gerade keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorgeht (Urk. 7/92 S. 3; Urk. 7/76 S. 17). Der Umstand des Todes des Sohnes der Beschwerdeführerin war der Gutachterin D.___ sodann bekannt und wurde auch dementsprechend gewürdigt (vgl. Urk. 7/76 S. 11, S. 16). Somit vermögen die übrigen medizinischen Berichte den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. D.___ nicht zu schmälern.
5.6 Damit ist aus psychischer Sicht festzuhalten, dass seit dem Einspracheentscheid vom 11. November 2004 (Urk. 7/43), bzw. der Verfügung vom 28. Oktober 2005 (Urk. 7/58) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Vielmehr erscheint der psychische Gesundheitszustand als dahingehend verbessert, dass nunmehr keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende generalisierte Angststörung mehr vorliegt (vgl. Urk. 7/34/5-7 und Urk. 7/76/1-18). Die vorliegenden medizinischen Berichte und insbesondere das Gutachten ergeben sodann keine Hinweise darauf, dass weitere medizinische Abklärungen nötig wären, und der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten.
5.7 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass seit dem Einspracheentscheid vom 11. November 2004 respektive der Verfügung vom 28. Oktober 2005 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Vielmehr ist sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und nunmehr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
6.
6.1 Unbestritten blieb das Ergebnis der Haushaltabklärung vom 7. Dezember 2010. Die Abklärungsperson stellte die in den verschiedenen Haushaltbereichen bestehenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin fest. Die Details sind im Abklärungsbericht vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/95) festgehalten, welcher in Nachachtung der geltenden Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1.9) abgefasst wurde. Die einzelnen Einschränkungen stellte die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von 29.75 % (S. 7 Ziff. 6.8). Da anlässlich der Abklärung vom Oktober 2003 eine Einschränkung von 31 % resultierte (Urk. 7/16), ist auch im Aufgabenbereich keine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
6.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit im Umfang von 70 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 30 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde (S. 2). Die Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 70 % wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist aktenmässig nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/16 S. 2 Ziff. 2.5 und Urk. 7/95 S. 3 Ziff. 2.5). Davon ist daher auszugehen.
7.
7.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Einschränkungen. Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist, ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen (vgl. vorn E. 1.5).
7.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Vorliegend war die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2001 bis Januar 2002 ohne Gesundheitsbeeinträchtigung als Mitarbeiterin im Verkauf beim Warenhaus M.___ tätig (vgl. Urk. 7/9). Da diese Tätigkeit Jahre zurückliegt, kann mit der Beschwerdegegnerin festgehalten werden, dass sich das Valideneinkommen nicht zuverlässig aus den Akten ermitteln lässt (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). Vielmehr sind hierbei Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.
7.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht Hausangestellte und damit sind für das Valideneinkommen nicht die Tabellenlöhne für persönliche Dienstleistungen einschlägig, sondern die Beschwerdeführerin würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin im Verkauf tätig sein, verlor sie diese Stelle ja aufgrund gesundheitlicher Probleme (vgl. Urk. 7/9 S. 1 Ziff. 3, Ziff. 6, Urk. 7/16 S. 2 Ziff. 2.5, Urk. 7/95 S. 3 Ziff. 2.5), weshalb auf die Tabellenlöhne des Detailhandels abzustellen ist. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über keinen Berufsabschluss in der Schweiz verfügt und auf dem im Heimatland erlernten Beruf als Textiltechnikerin in der Schweiz nie gearbeitet hatte (Urk. 7/2 S. 4 Ziff. 6), ist auf den Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten im Detailhandel ausführen, abzustellen (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, TA1, Ziff. 47, Niveau 4). Dieser belief sich 2010 auf monatlich Fr. 4‘164.--. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Handel von 41.9 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 12-2012 Tabelle B9.2) resultiert ein Valideneinkommen bei vollem Erwerbspensum von rund Fr. 52‘342.-- (Fr. 4‘164.-- x 12 : 40 x 41.9). Bei einem Pensum von 70 % ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 36‘639.--.
7.4 Das Invalideneinkommen ist anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei hier auf den Wert für den gesamten privaten Sektor der Tabelle TA1 der LSE 2010 (Niveau 4) abgestellt werden kann und demgemäss von Fr. 50‘472.-- (12 x Fr. 4‘206.--) auszugehen ist.
Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden sowie eines Abzuges von 10 % aufgrund des Belastungsprofils (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/96/2) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘242.-- beziehungsweise bei einem Arbeitspensum von 70 % von Fr. 33‘069.--.
7.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 36‘639.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 33‘069.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘570.--, was einer Einschränkung von 9.7 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 70 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 6.79 % (9.7 % x 0.7).
7.6 Betreffend den Haushaltsbereich ist von einer Einschränkung von 29.75 % auszugehen (vgl. E. 6.1). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereichs mit 30 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 8.93 % (29.75 % x 0.3).
7.7 Die Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich ergibt einen Invaliditätsgrad von 15.72 %, der klar unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
8. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse verneinte. Die gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2011 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten ermessensweise auf Fr. 900.--festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).