IV.2011.01176
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 14. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die im Jahre 1965 geborene X.___ musste eine Lehre als Sanit?rzeichnerin aus gesundheitlichen Gr?nden abbrechen und erwarb anschliessend das F?higkeitszeugnis als Servicefachangestellte. Nach verschiedenen T?tigkeiten bei diversen Arbeitgebern war sie ab Oktober 1988 Wagenf?hrerin bei der Y.___ in Z?rich, bis sie wegen einer schweren Kollision mit der Forchbahn f?r fahrdienstuntauglich erkl?rt und in die Administration versetzt wurde, wo sie als B?roangestellte t?tig war. Infolge seit M?rz 1996 bestehender Beschwerden an der rechten Hand wurde in der Zeit von August 1997 bis August 1999 eine Umschulung (Handelsschule) durchgef?hrt, welche die Versicherte mit Diplom vom 15. August 1999 abschloss (Urk. 10/56). Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2004 sprach die SVA, IV-Stelle, der Versicherten f?r die Zeit ab 1. August 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 10/115). Eine mit Mitteilung vom 23. Juli 2008 abgeschlossene revisionsweise ?berpr?fung des Leistungsanspruchs ergab keine Ver?nderung (Urk. 10/133). Am 5. Juli 2010 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes geltend und beantragte die erneute revisionsweise ?berpr?fung ihres Rentenanspruches (Urk. 10/142). In der Folge stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2010 die Abweisung des Rentenerh?hungsgesuches in Aussicht (Urk. 10/148) und hielt an diesem Entscheid - nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen - mit Verf?gung vom 13. Oktober 2011 fest (Urk. 10/170 = Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 7. November 2001 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdef?hrerin eine h?here IV-Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. ?berdies sei der Beschwerdef?hrerin die unentgeltliche Prozessf?hrung zu gew?hren (Urk. 1 S. 2).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Folge wurde der Beschwerdef?hrerin mit Verf?gung vom 5. Januar 2012 die unentgeltliche Prozessf?hrung bewilligt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die angefochtene Verf?gung damit, dass keine wesentliche Ver?nderung des gesundheitlichen Zustandes vorliegen w?rde. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit sei von einer 50%igen Restarbeitsf?higkeit auszugehen, was weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente begr?nde (Urk. 2).
2.2???? Demgegen?ber machte der Vertreter der Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen geltend, dass diese aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes lediglich noch in einem gesch?tzten Rahmen einsetzbar sei, und dass in der freien Wirtschaft h?chstens von einer Arbeitsf?higkeit von 2 bis 3 Stunden pro Tag ausgegangen werden k?nne. Auf die Einsch?tzung von Dr. med. Z.___ vom RAD k?nne mangels eigener Untersuchungen nicht abgestellt werden, zudem verf?ge diese im psychiatrischen Bereich ?ber keine Fachkenntnisse. ?berdies habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die nach dem Vorbescheid eingeholten Arztberichte der beschwerdef?hrenden Partei zuzustellen, was den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Geh?rs verletze (Urk. 1).
2.3???? Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin die nach dem Vorbescheid eingeholten Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Praxisassistentin, vom 11. Juli 2011 sowie vom 21. September 2011 der beschwerdef?hrenden Partei nicht zur Stellungnahme zugestellt hat (Urk. 9, Urk. 10/166, Urk. 10/168). Die Beschwerdegegnerin wies in diesem Zusammenhang aber zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer R?ckweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Geh?rs dann abzusehen, wenn und soweit die R?ckweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn?tigen Verz?gerungen f?hren w?rde, die mit dem (der Anh?rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer bef?rderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren w?ren (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Dem hiesigen Gericht kommt im Rahmen der Sachverhaltsabkl?rung volle Kognition zu, so dass die vorliegende - eher leichte - Verletzung des rechtlichen Geh?rs durch die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens m?glichen Einwandm?glichkeiten als geheilt gelten kann.
2.4???? Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 3. September 2004, welcher sich in medizinischer Hinsicht auf das C.___-Gutachten vom 23. Dezember 2003 st?tzt (Urk. 10/85). Die daf?r verantwortlichen Fach?rzte diagnostizierten dannzumal mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit eine rezidivierende depressive St?rung, aktuell leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.0); eine chronifizierte Arthralgie des rechten Handgelenkes mit reaktiven Tendomyosen bei erheblicher Hypermobilit?t vor allem des Radiometacarpalgelenkes, geringer Ulna-Minus-Variante sowie einer Hypermobilit?t des Schultergelenkes. Ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit leide die Beschwerdef?hrerin an einer Adipositas (BMI=42.5), einem Diabetes mellitus Typ II sowie an Restbeschwerden nach OSG-Distorsion links (Juni 2003). Aus rheumatologischen Gr?nden sei die Arbeitsf?higkeit f?r alle repetitiven T?tigkeiten mit Belastungen der rechten oberen Extremit?t auf 50 % reduziert. Aus psychischen Gr?nden sei generell von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit auszugehen (Urk. 10/85 S. 15).
2.5
2.5.1?? Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Rheumatologie und Physikalische Medizin, hielt in seinem Bericht vom 10. Februar 2010 fest, dass bei der Beschwerdef?hrerin ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Handgelenkes bekannt sei. Aktuell berichte sie, dass sie seit einem halben Jahr an Schmerzen im Bereich der linken Schulter, vor allem bei Abduktion, leide; zudem sei die Nachtruhe gest?rt. Die Untersuchung habe eine Periarthropathia humeroscapularis bei Impingement-Symptomatik ergeben, wobei er eine subacromiale Infiltration links vorgenommen habe (Urk. 10/141).
2.5.2?? Dr. A.___ und Dr. B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. Juli 2011 rezidivierend depressive Episoden (ICD-10 F32.1), aktuell mittelgradig unter antidepressiver medikament?ser Therapie mit Tendenz zur Chronifizierung; Adipositas per magna (BMI 46), Madelung Deformit?t beider Handgelenke mit Minusvariante (ED 1996) sowie chronische Schlafst?rungen bei Schlafapnoesyndrom (ED Juni 2011). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit leide die Beschwerdef?hrerin an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Eine medikament?se Umstellung habe zu einer Verbesserung der Affektlabilit?t und zu einem vermehrten Auftrieb gef?hrt, obschon die Affektlabilit?t weiterhin stark ausgepr?gt sei. Neben den psychischen Beschwerden w?rden auch die Schmerzen am Handgelenk im Vordergrund stehen, die sie im Alltag und in ihrer Eigenst?ndigkeit sehr stark behindern w?rden (Urk. 10/166).
???????? Hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit f?hrten Dr. A.___ und Dr. B.___ in ihrem Schreiben vom 21. September 2011 aus, dass die Beschwerdef?hrerin neben der psychischen Symptomatik auch an einem chronischen Schmerzgeschehen leide. Aktuell sei sie auf ein unterst?tzendes wohlwollendes Arbeitsklima mit ?ber die Zeit gleichbleibender Leistungsanforderung angewiesen (Urk. 10/168).
2.6???? Wie bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache stehen vor allem die psychischen Beschwerden im Vordergrund. Aus rein diagnostischer Sicht ist dabei von einem im Wesentlichen unver?nderten Zustand auszugehen. Dar?ber hinaus ist festzuhalten, dass sich die von Dr. A.___ und Dr. B.___ betonte stark ausgepr?gte Affektlabilit?t bereits im Rahmen der Abkl?rung am C.___ gezeigt hat: So wurde bereits dannzumal festgehalten, dass die Beschwerdef?hrerin affektiv zun?chst versucht habe, die Fassade der gutgelaunten, unbeschwerten jungen Frau aufrecht zu erhalten. Bei bestimmten biographischen Punkten sei jedoch eine grosse Traurigkeit, zum Teil Verbitterung sp?rbar geworden und sie habe mehrfach heftig zu weinen begonnen (Urk. 10/85 S. 26). Vor diesem Hintergrund stellt die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. A.___ und Dr. B.___ eine unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unver?nderten Sachverhalts dar, wobei das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden ?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer Behinderung auf einen leidensangepassten Arbeitsplatz angewiesen ist, was im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens zu ber?cksichtigen sein wird.
???????? Aus somatischer Sicht ist zu ber?cksichtigen, dass die Beschwerdef?hrerin neu an Beschwerden im Bereich der linken Schulter leidet. Auch wenn diese die Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit bei einem Pensum von 50 % nicht weiter einschr?nken, ist auch dies im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens zu ber?cksichtigen. Insgesamt kann demnach in einer behinderungsangepassten T?tigkeit weiterhin von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden.
3.
3.1???? Per 2007 ist von einem Valideneinkommen von Fr. 70?200.-- auszugehen (Urk. 10/123), was per 2010 (Zeitpunkt des Revisionsgesuchs) einem solchen von rund Fr. 73?775.80 entspricht (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2007: 2454, Stand 2010: 2579; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, L?hne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung).
3.2???? F?r die Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einem Jahreseinkommen von Fr. 29?575.-- aus, wie dies dem Einspracheentscheid vom 3. September 2004 zu entnehmen ist, welcher als Vergleichsbasis f?r das vorliegende Verfahren gilt (Urk. 10/115, Urk. 10/169 S. 4). Dazu ist anzumerken, dass dieses Jahreseinkommen anhand einer konkreten Anstellung ermittelt worden ist. Da die Beschwerdef?hrerin diese Anstellung 2008 verloren hat, kann dieses Jahreseinkommen im vorliegenden Verfahren nicht mehr herangezogen werden. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdef?hrerin im August 2009 einen Nervenzusammenbruch erlitten hat und seither arbeitslos ist (Urk. 10/142), so dass die Bestimmung des Invalideneinkommens unter Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erfolgen hat. Dabei ist praxisgem?ss auf die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt f?r Statistik, Neuch?tel 2010; LSE 2008) abzustellen. Da die Beschwerdef?hrerin 1999 ein Handelsdiplom erwerben konnte und zudem ?ber eine langj?hrige Berufserfahrung verf?gt, erscheint es dabei angezeigt, auf die Werte des Anforderungsniveaus 3 abzustellen (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskr?fte im privaten Sektor betrug dabei im Jahre 2008 Fr. 5?095.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Ber?cksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 12-2012, S. 90) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5'298.80 und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2008: 2499, Stand 2010: 2579; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, L?hne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) resultiert per 2010 ein solches von Fr. 5'468.40, was einem j?hrlichen Einkommen von Fr. 65'620.80 entspricht. Da die Beschwerdef?hrerin - selbst bei einem Pensum von 50 % - sehr grosse Belastungen des Schulter- und Handbereichs vermeiden muss und aus psychischer Sicht auf ein wohlwollendes Arbeitsumfeld angewiesen ist, erscheint davon ein leidensbedingter Abzug in der H?he von 15 % als angemessen. Bei einem Pensum von 50 % f?hrt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 27?888.85 und einer Invalidit?t von rund 62 % ([Fr. 73?775.80 - Fr. 27?888.85] x 100 / Fr. 73?775.80 = 62.19).
???????? F?r die Zeit ab 1. Juli 2010 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVG) hat die Beschwerdef?hrerin demnach Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, was in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung f?hrt.
4.?????? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.?????? Ausgangsgem?ss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdef?hrerin eine angemessene Prozessentsch?digung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, namentlich unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung der SVA, IV-Stelle, vom 13. Oktober 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin f?r die Zeit ab 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Pensionskasse der Stadt Z?rich, Postfach, 8039 Z?rich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).