Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01176[9C_325/2013]
IV.2011.01176

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty


Urteil vom 14. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1965 geborene X.___ musste eine Lehre als Sanitärzeichnerin aus gesundheitlichen Gründen abbrechen und erwarb anschliessend das Fähigkeitszeugnis als Servicefachangestellte. Nach verschiedenen Tätigkeiten bei diversen Arbeitgebern war sie ab Oktober 1988 Wagenführerin bei der Y.___ in Zürich, bis sie wegen einer schweren Kollision mit der Forchbahn für fahrdienstuntauglich erklärt und in die Administration versetzt wurde, wo sie als Büroangestellte tätig war. Infolge seit März 1996 bestehender Beschwerden an der rechten Hand wurde in der Zeit von August 1997 bis August 1999 eine Umschulung (Handelsschule) durchgeführt, welche die Versicherte mit Diplom vom 15. August 1999 abschloss (Urk. 10/56). Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2004 sprach die SVA, IV-Stelle, der Versicherten für die Zeit ab 1. August 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 10/115). Eine mit Mitteilung vom 23. Juli 2008 abgeschlossene revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs ergab keine Veränderung (Urk. 10/133). Am 5. Juli 2010 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes geltend und beantragte die erneute revisionsweise Überprüfung ihres Rentenanspruches (Urk. 10/142). In der Folge stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2010 die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches in Aussicht (Urk. 10/148) und hielt an diesem Entscheid - nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen - mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 fest (Urk. 10/170 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 7. November 2001 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine höhere IV-Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Überdies sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Januar 2012 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes vorliegen würde. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen, was weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass diese aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes lediglich noch in einem geschützten Rahmen einsetzbar sei, und dass in der freien Wirtschaft höchstens von einer Arbeitsfähigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Tag ausgegangen werden könne. Auf die Einschätzung von Dr. med. Z.___ vom RAD könne mangels eigener Untersuchungen nicht abgestellt werden, zudem verfüge diese im psychiatrischen Bereich über keine Fachkenntnisse. Überdies habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die nach dem Vorbescheid eingeholten Arztberichte der beschwerdeführenden Partei zuzustellen, was den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletze (Urk. 1).
2.3     Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin die nach dem Vorbescheid eingeholten Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Praxisassistentin, vom 11. Juli 2011 sowie vom 21. September 2011 der beschwerdeführenden Partei nicht zur Stellungnahme zugestellt hat (Urk. 9, Urk. 10/166, Urk. 10/168). Die Beschwerdegegnerin wies in diesem Zusammenhang aber zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Dem hiesigen Gericht kommt im Rahmen der Sachverhaltsabklärung volle Kognition zu, so dass die vorliegende - eher leichte - Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens möglichen Einwandmöglichkeiten als geheilt gelten kann.
2.4     Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 3. September 2004, welcher sich in medizinischer Hinsicht auf das C.___-Gutachten vom 23. Dezember 2003 stützt (Urk. 10/85). Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.0); eine chronifizierte Arthralgie des rechten Handgelenkes mit reaktiven Tendomyosen bei erheblicher Hypermobilität vor allem des Radiometacarpalgelenkes, geringer Ulna-Minus-Variante sowie einer Hypermobilität des Schultergelenkes. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin an einer Adipositas (BMI=42.5), einem Diabetes mellitus Typ II sowie an Restbeschwerden nach OSG-Distorsion links (Juni 2003). Aus rheumatologischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit für alle repetitiven Tätigkeiten mit Belastungen der rechten oberen Extremität auf 50 % reduziert. Aus psychischen Gründen sei generell von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/85 S. 15).
2.5
2.5.1   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, hielt in seinem Bericht vom 10. Februar 2010 fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Handgelenkes bekannt sei. Aktuell berichte sie, dass sie seit einem halben Jahr an Schmerzen im Bereich der linken Schulter, vor allem bei Abduktion, leide; zudem sei die Nachtruhe gestört. Die Untersuchung habe eine Periarthropathia humeroscapularis bei Impingement-Symptomatik ergeben, wobei er eine subacromiale Infiltration links vorgenommen habe (Urk. 10/141).
2.5.2   Dr. A.___ und Dr. B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. Juli 2011 rezidivierend depressive Episoden (ICD-10 F32.1), aktuell mittelgradig unter antidepressiver medikamentöser Therapie mit Tendenz zur Chronifizierung; Adipositas per magna (BMI 46), Madelung Deformität beider Handgelenke mit Minusvariante (ED 1996) sowie chronische Schlafstörungen bei Schlafapnoesyndrom (ED Juni 2011). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Eine medikamentöse Umstellung habe zu einer Verbesserung der Affektlabilität und zu einem vermehrten Auftrieb geführt, obschon die Affektlabilität weiterhin stark ausgeprägt sei. Neben den psychischen Beschwerden würden auch die Schmerzen am Handgelenk im Vordergrund stehen, die sie im Alltag und in ihrer Eigenständigkeit sehr stark behindern würden (Urk. 10/166).
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten Dr. A.___ und Dr. B.___ in ihrem Schreiben vom 21. September 2011 aus, dass die Beschwerdeführerin neben der psychischen Symptomatik auch an einem chronischen Schmerzgeschehen leide. Aktuell sei sie auf ein unterstützendes wohlwollendes Arbeitsklima mit über die Zeit gleichbleibender Leistungsanforderung angewiesen (Urk. 10/168).
2.6     Wie bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache stehen vor allem die psychischen Beschwerden im Vordergrund. Aus rein diagnostischer Sicht ist dabei von einem im Wesentlichen unveränderten Zustand auszugehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die von Dr. A.___ und Dr. B.___ betonte stark ausgeprägte Affektlabilität bereits im Rahmen der Abklärung am C.___ gezeigt hat: So wurde bereits dannzumal festgehalten, dass die Beschwerdeführerin affektiv zunächst versucht habe, die Fassade der gutgelaunten, unbeschwerten jungen Frau aufrecht zu erhalten. Bei bestimmten biographischen Punkten sei jedoch eine grosse Traurigkeit, zum Teil Verbitterung spürbar geworden und sie habe mehrfach heftig zu weinen begonnen (Urk. 10/85 S. 26). Vor diesem Hintergrund stellt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ und Dr. B.___ eine unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar, wobei das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung auf einen leidensangepassten Arbeitsplatz angewiesen ist, was im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sein wird.
         Aus somatischer Sicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin neu an Beschwerden im Bereich der linken Schulter leidet. Auch wenn diese die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei einem Pensum von 50 % nicht weiter einschränken, ist auch dies im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Insgesamt kann demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

3.
3.1     Per 2007 ist von einem Valideneinkommen von Fr. 70‘200.-- auszugehen (Urk. 10/123), was per 2010 (Zeitpunkt des Revisionsgesuchs) einem solchen von rund Fr. 73‘775.80 entspricht (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2007: 2454, Stand 2010: 2579; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung).
3.2     Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einem Jahreseinkommen von Fr. 29‘575.-- aus, wie dies dem Einspracheentscheid vom 3. September 2004 zu entnehmen ist, welcher als Vergleichsbasis für das vorliegende Verfahren gilt (Urk. 10/115, Urk. 10/169 S. 4). Dazu ist anzumerken, dass dieses Jahreseinkommen anhand einer konkreten Anstellung ermittelt worden ist. Da die Beschwerdeführerin diese Anstellung 2008 verloren hat, kann dieses Jahreseinkommen im vorliegenden Verfahren nicht mehr herangezogen werden. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im August 2009 einen Nervenzusammenbruch erlitten hat und seither arbeitslos ist (Urk. 10/142), so dass die Bestimmung des Invalideneinkommens unter Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erfolgen hat. Dabei ist praxisgemäss auf die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010; LSE 2008) abzustellen. Da die Beschwerdeführerin 1999 ein Handelsdiplom erwerben konnte und zudem über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, erscheint es dabei angezeigt, auf die Werte des Anforderungsniveaus 3 abzustellen (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug dabei im Jahre 2008 Fr. 5‘095.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 12-2012, S. 90) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5'298.80 und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2008: 2499, Stand 2010: 2579; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) resultiert per 2010 ein solches von Fr. 5'468.40, was einem jährlichen Einkommen von Fr. 65'620.80 entspricht. Da die Beschwerdeführerin - selbst bei einem Pensum von 50 % - sehr grosse Belastungen des Schulter- und Handbereichs vermeiden muss und aus psychischer Sicht auf ein wohlwollendes Arbeitsumfeld angewiesen ist, erscheint davon ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % als angemessen. Bei einem Pensum von 50 % führt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 27‘888.85 und einer Invalidität von rund 62 % ([Fr. 73‘775.80 - Fr. 27‘888.85] x 100 / Fr. 73‘775.80 = 62.19).
         Für die Zeit ab 1. Juli 2010 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVG) hat die Beschwerdeführerin demnach Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, was in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.       Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 13. Oktober 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der Stadt Zürich, Postfach, 8039 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).