IV.2011.01177
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 25. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, Mutter von zwei 1991 und 1994 geborenen Töchtern, war zuletzt vom 4. Februar bis 30. November 2008 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 23. Mai 2008 war (Urk. 8/12/1-8 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3). Am 3. November 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/14-17, Urk. 8/19-21), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/9, Urk. 8/11-12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/10) ein und veranlasste beim Z.__ (Z.___) ein Gutachten, welches am 12. August 2009 erstattet wurde (Urk. 8/35). Am 4. Januar 2010 wurde die Versicherte auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen, da sich ihre Erwerbsfähigkeit durch eine fachärztliche rheumatologische Behandlung und therapeutische Massnahmen im Sinne einer gezielten Kräftigungstherapie wesentlich verbessern liesse (Urk. 8/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/48-49) wurde ihr mit Verfügung vom 17. März 2010 rückwirkend eine vom 1. Mai bis 31. August 2009 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/52).
1.2 Am 23. Juni 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/54). Nach Aufforderung durch die IV-Stelle, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 8/59), reichte die Versicherte einen Bericht ihres Hausarztes vom 7. Juli 2011 ein (Urk. 8/60). In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Juli 2011 (Urk. 8/66) in Aussicht, dass auf das Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der rückwirkenden Zusprache einer befristeten Rente nicht eingetreten werde.
Dagegen erhob die Versicherte am 4. August 2011 Einwände (Urk. 8/67/1-2) und reichte weitere Arztberichte (Urk. 8/67/3-9) ein. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 8/70 = Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein.
2. Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie das Eintreten auf ihr Rentengesuch und die Ausrichtung einer ganzen Rente. Eventuell sei sie erneut medizinisch abzuklären (S. 1 Ziff. 1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 4. Januar 2012 (Urk. 9) zugestellt. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin ein Aufgebot für einen geplanten stationären Aufenthalt in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Universitätsspitals E.___ (Urk. 11) ein, was der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2012 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 [bis 31. Dezember 2011: Abs. 3 und 4] der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Mit dieser Norm soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 und 3 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3 und 4) IVV sind auch im Rahmen einer Neuanmeldung nach einer rückwirkend befristeten Zusprechung einer Invalidenrente zu beachten (BGE 133 V 263).
1.2 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).
1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführerin sei die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der rückwirkenden Zusprache einer befristeten Rente nicht gelungen. Aus dem aktuellen Bericht des Hausarztes gehe keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor; er habe die Arbeitsfähigkeit gleich beurteilt wie bereits in seinem früheren Bericht vom 23. Februar 2009. Da der Sachverhalt im Wesentlichen gleich geblieben sei, könne auf das neue Gesuch um Invalidenversicherungsleistungen nicht eingetreten werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Erlass der letzten Verfügung am 17. März 2010 erheblich verschlechtert. Sie sei aufgrund ihres Rückenleidens seit dem 24. Januar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig und die Symptomatik habe sich in den letzten Monaten noch zugespitzt. Zudem leide sie an einer ausgeprägten reaktiven Depression (S. 2).
2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch vom 23. Juni 2011 zu Recht nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher ausschliesslich, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, eine anspruchserhebliche Änderung ihres Invaliditätsgrades seit der rückwirkenden Zusprache einer befristeten Rente am 17. März 2010 glaubhaft zu machen oder nicht (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Auf die materiellen Anträge (Zusprache einer ganzen Rente, Durchführung einer medizinischen Abklärung) ist dagegen nicht einzutreten (vorne E. 1.3).
3.
3.1 Die Verfügung vom 17. März 2010 (Urk. 8/52) stützte sich auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Z.___ vom 12. August 2009 (Urk. 8/35, vgl. Urk. 8/45/5-6).
3.2 Im Z.___-Gutachten vom 12. August 2009 (Urk. 8/35) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 5):
- Fibromyalgiesyndrom mit/bei:
- Panvertebralsyndrom, lumbalbetont
- leichter Wirbelsäulenfehlform/-fehlstatik
- radiologisch Status nach Morbus Scheuermann
- minimen Facettengelenksergüssen L1/2 und L3/4 beidseits
- Weichteilschmerzen
- allgemeine Dekonditionierung
- unklare zyklusabhängige Abdominalbeschwerden
- gemäss gynäkologischer Beurteilung Verdacht auf Endometriose
- Adipositas, BMI 31 kg/m2
- anamnestisch Asthma bronchiale
- anamnestisch Laktoseintoleranz
Die Gutachter führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des Rückens und teilweise der Beine mit Angabe von allgemeiner Kraftlosigkeit. So habe in den Tests eine verminderte Kraft der Arm-, Rumpf- sowie der Beinmuskulatur objektiviert werden können (S. 5 Ziff. 4.1.1).
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit ganztags zumutbar, unter Berücksichtigung von gewissen Belastbarkeitslimiten. Während der Dauer der empfohlenen Therapiemassnahmen (6 Monate) reduziere sich die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht um 30 %. Eine Willensanstrengung zur Überwindung des Schmerzes sei der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 6 Ziff. 5.2).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 23. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin folgende Arztberichte ein:
4.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Medizinische Onkologie und für Allgemeine Innere Medizin, Onkozentrum B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. März 2011 (Urk. 8/67/8-9) eine chronische Immunthrombozytopenie (ITP).
Er führte sodann aus, therapeutisch seien angesichts der nur mittelschweren Thrombozytopenie und dem Fehlen einer Blutungsneigung und von Blutungskomplikationen zurzeit keine Massnahmen notwendig. Falls eine bariatrische Operation durchgeführt würde, wäre eine präoperative Behandlung zur Erhöhung der Thrombozytenzahl notwendig.
Aufgrund des Ferritinwertes und des Knochenmarkbefundes bestünden leere Eisenspeicher, wahrscheinlich als Folge eines menstruationsbedingten Blutverlustes, weshalb er der Beschwerdeführerin Ferrum rezeptiert habe.
4.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Klinik B.___, nannte in seinem Bericht vom 24. März 2011 (Urk. 8/67/4-7 = Urk. 3/5) nach Erstkonsultation in der Adipositas-Sprechstunde als Diagnose eine Adipositas Klasse II und eine chronische ITP (S. 1). Dr. C.___ führte aus, es bestehe eine langjährige progressive Adipositas mit wiederholten, erfolglosen konservativen Therapieversuchen. In diesem Sinne bestätige er die Indikation zur operativen Adipositasbehandlung. Zum aktuellen Zeitpunkt könne sich die Beschwerdeführerin noch nicht zu diesem grossen Eingriff entscheiden (S. 3).
4.4 Der die Beschwerdeführerin behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Juli 2011 (Urk. 8/60) folgende Diagnosen:
- Adipositas, BMI 39
- chronische Immunthrombopenie
- Panvertebralsyndrom mit cervikospondylogenem Syndrom und lumbospondylogenem Syndrom
- reaktive Depression
Dr. D.__ führte aus, die Beschwerdeführerin stehe weiterhin bei ihm in Behandlung, und die letzte Konsultation habe am 21. Juni 2011 stattgefunden. In der Zwischenzeit sei bezüglich der Adipositas eine bariatrische Operation geplant, die Abklärungen fänden im September 2011 statt. Im Übrigen hätten sich die Leiden nicht verbessert. Es bestünden weiterhin starke Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Seitens der chronischen Immunthrombopenie sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Die reaktive Depression sei deutlich und werde im Zusammenhang mit der geplanten bariatrischen Operation abgeklärt. Seiner Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin auch auf weitere Sicht nicht arbeitsfähig.
In seinem Bericht vom 20. Juli 2011 (Urk. 8/67/3 = Urk. 3/3) wiederholte er die gestellten Diagnosen und konkretisierte, er betreue die Beschwerdeführerin seit 1995 als Hausarzt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Rückenleidens seit dem 24. Januar 2011 arbeitsunfähig. Hinzu komme die Adipositas und es bestehe ein sehr komplexes Krankheitsbild, weswegen die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei (S. 1).
In seinem Bericht vom 26. Oktober 2011 (Urk. 3/4) hielt Dr. D.__ fest, es zeigten sich immer wieder Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. In den letzten drei Monaten habe sich die Symptomatik deutlich zugespitzt. Er wiederholte, dass bezüglich einer bariatrischen Operation Abklärungen am Laufen seien und die Beschwerdeführerin seitens der chronischen Immunthrombopenie beschwerdefrei sei. Allerdings sei bei der Medikamenteneinnahme Vorsicht geboten. Nach Jahren von starken Schmerzen liege seiner Ansicht nach eine reaktive Depression vor. Als Hausarzt sei er der Meinung, dass die Arbeitsunfähigkeit noch einige Zeit fortdauern werde.
5.
5.1 Den im Rahmen der Neuanmeldung im Juni 2011 eingereichten medizinischen Berichten können keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnommen werden. So bleibt eine Adipositas in der Regel ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen bariatrischen Eingriff in Betracht zog (vorstehend E. 4.3), kann nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Auch haben weder die chronische Immunthrombozytopenie noch der festgestellte Eisenmangel Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.3), was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurde.
Betreffend die geklagten Rückenbeschwerden wurde bereits im Z.___-Gutachten ein Panvertebralsyndrom diagnostiziert, und bei der damaligen Festlegung des Leistungsprofils wurde die verminderte Belastungstoleranz des Rückens hinreichend berücksichtigt (vorstehend E. 3.2).
Aus den Berichten von Dr. D.__ (vorstehend E. 4.4) ergibt sich im Hinblick auf die Rückenproblematik keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. So führte er Anfang Juli 2011 aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden „weiterhin“ starke Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Soweit er ihr Mitte Juli 2011 aufgrund des Rückenleidens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. Januar 2011 attestierte, ist festzuhalten, dass er der Beschwerdeführerin bereits in seinen Berichten vom 10. Dezember 2008 (Urk. 8/14) und 25. Februar 2009 (Urk. 8/20) aufgrund derselben Leiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. Mai 2008 bescheinigte.
Es trifft zwar zu, dass Dr. D.__ von einer depressiven Reaktion berichtete. Er unterliess es indes, diesbezügliche Befunde zu nennen und sah auch davon ab, die Beschwerdeführerin zur fachärztlichen Behandlung an einen Psychiater zu überweisen. Entsprechend kann nicht auf das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Störung geschlossen werden. Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch in den Berichten der behandelnden Spezialärzte (Urk. 8/67/4-9) keine Hinweise für das Bestehen einer krankheitswertigen depressiven Störung zu finden sind.
Nach dem Gesagten fehlen Anhaltspunkte, welche für eine erhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin sprächen. Daran ändert auch die nachträglich eingereichte Aufforderung vom Januar 2012 für einen Ende April 2012 geplanten Spitalaufenthalt (Urk. 11) nichts, zumal daraus keinerlei Rückschlüsse auf den gesundheitlichen Zustand und schon gar nicht auf eine Verschlechterung gezogen werden können. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, mit den aufgelegten Berichten sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse respektive ihres Gesundheitszustandes seit der rückwirkenden Zusprache einer befristeten Invalidenrente glaubhaft zu machen.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).