IV.2011.01178

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 1. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, Mutter eines 1994 geborenen Sohnes, zuletzt seit dem Jahr 2007 als Servicemitarbeiterin im Restaurant Y.___, F.__, teilerwerbstätig (Urk. 7/5 Ziff. 5.4, Urk. 7/19 Ziff. 2.1), meldete sich am 15. Februar 2011 aufgrund von Drogensucht und psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/18, Urk. 7/24), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/11) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/19) ein. Am 16. August 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten nach Vornahme von beruflichen Abklärungen (Urk. 7/12) mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26, Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 7/30 = Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Invalidenrente und die Veranlassung einer Begutachtung (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2011 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2011 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Beschluss vom 28. März 2012 (Urk. 10) stellte das hiesige Gericht die Einholung eines ergänzenden psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachtens bei der Z.__ (Z.___) in Aussicht, wogegen keine der Parteien Einwendungen erhob (Urk. 12). Am 23. Juli 2012  wurde das Gutachten (Urk. 18/1-2) erstattet und mit Verfügung vom 30. Juli 2012 (Urk. 19) den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. August 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 22), was der Beschwerdeführerin am 12. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer leistungsverneinenden Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, welche auf einen IV-relevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen wäre (S. 1). So sei die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch ein Suchtgeschehen begründet, was keine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstelle. Das Vorliegen von psychiatrischen Diagnosen sei nicht ausgewiesen (S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sehr wohl eine psychiatrische Diagnose vorliege. Es treffe nicht zu, dass keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. So sei sie mindestens zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb eine auswärtige Begutachtung durchzuführen sei (S. 1).

3.
3.1     Die Fachleute des A.___, stellten in ihrem Bericht vom 7. Juli 2011 (Urk. 7/18 = Urk. 3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), anamnestisch bestehend seit der Jugend
- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), anamnestisch bestehend seit der Jugend
         Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Opioid-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.22), gegenwärtig in ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm seit 2005
- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.25), ständiger Substanzgebrauch, anamnestisch seit mindestens 2000
         Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 3. Mai 2005 bei ihnen in einer regelmässigen, integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen und pharmakologischen Behandlung (Ziff. 1.5), wobei die letzte Kontrolle am 30. Mai 2011 stattgefunden habe (Ziff. 1.2).
         Die Beschwerdeführerin sei aufgrund von familiären Schwierigkeiten schon früh von zu Hause ausgezogen und habe fortan in einer Frauen-Wohngemeinschaft gewohnt. Während der ganzen Lehrzeit sei sie mit ihren Mitbewohnerinnen allabendlich in den Ausgang gegangen, um sich  nicht so alleine und niedergeschlagen zu fühlen. Sie habe schon als Jugendliche unter Stimmungsschwankungen mit ängstlicher Grundstimmung sowie unter wiederkehrenden depressiven Phasen gelitten. Als roter Faden zögen sich die Insuffizienzgefühle wie Wertlosigkeit, mangelndes Selbstvertrauen, Selbstvorwürfe und Schuldgefühle durch ihre Lebensgeschichte sowie auch ein ängstlich-vermeidendes Verhalten bei der Problembewältigung. Um diese quälenden Insuffizienzgefühle aushalten zu können, habe die Beschwerdeführerin unter psychosozialer Belastung vermehrt zu Heroin und Alkohol gegriffen, um sich Erleichterung zu verschaffen, wie auch zur Spannungsreduktion und zur Regulierung der Affekte. Diagnostisch bestehe bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Erkrankung, welche sie anfänglich im Sinne einer Selbstmedikation mit Einnahme von psychotropen Substanzen sowie Alkohol zu behandeln versuchte. Aktuell liege bei der Beschwerdeführerin nebst einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung noch eine mittelgradige depressive Episode mit starken Somatisierungstendenzen vor. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung reagiere die Beschwerdeführerin überempfindlich auf vermeintliche Kritik aus ihrem sozialen Umfeld, sowie mit Unsicherheit und Gehemmtheit in sozialen Kontakten.
         Aufgrund des chronischen Verlaufs der seit der Jugend bestehenden ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung sei davon auszugehen, dass nur noch eine 50%ige Tätigkeit im geschützten Rahmen oder bei viel Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers eine im ersten Arbeitsmarkt in Frage komme (Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 25. August 2011 (Urk. 7/24) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Polytoxikomanie, seit Jahrzehnten bestehend
- Heroinabgabeprogramm
- regelmässiger Beikonsum
- Alkoholkonsum
         Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen psychiatrischen Leiden, weshalb sie im A.___ in Behandlung sei. Er verweise auf den diesbezüglichen Bericht und habe aus hausärztlicher Sicht nichts hinzuzufügen (S. 2).
3.3     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, D.__ (D.___), führte in seiner Stellungnahme vom 6. September 2011 (Urk. 7/25 S. 3) aus, medizinisch sei nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin schon als Jugendliche an wiederkehrenden depressiven Phasen gelitten habe. So sei sie weder einer Behandlung zugeführt worden, noch seien die Angaben objektiv. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, wie von den Fachleuten des A.___ im Nachhinein gestellt, sei nicht plausibel nachvollziehbar. Die angebliche Selbstmedikation mit illegalen Drogen und Alkohol solle offenbar eine primäre Suchterkrankung widerlegen. Dr. C.___ ging davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Alkoholkonsum am Arbeitsplatz nicht stabilisiere, sondern im Gegenteil damit ihren Arbeitsplatz gefährde. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei nicht ausgewiesen.
         Am 6. Dezember 2011 (Urk. 7/0) führte Dr. C.___ im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem Bericht der Fachleute des A.___ (vorstehend E. 3.1) aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin allabendlich in den Ausgang gegangen sei, sei nicht mit dem Vorliegen von mittelgradig depressiven Symptomen vereinbar. So zögen sich Jugendliche mit mittelgradig depressiven Symptomen eher sozial zurück, und ängstlich vermeidende Persönlichkeiten vermieden eben gerade soziale Aktivitäten, die zwischenmenschliche Kontakte voraussetzten. Als roter Faden zögen sich die Alkohol- und die Drogensucht durch die ganze Biografie und nicht die typischen Merkmale einer Persönlichkeitsstörung. Auch könne der Argumentation der angeblich therapeutischen Selbstmedikation der depressiven Störung mit illegalen Drogen oder Alkoholabusus nicht gefolgt werden, da auch mittlerweile unter Laien bekannt sein dürfte, dass die Einnahme von Drogen und Alkohol auf die Länge nicht zielführend seien (S. 2).
3.4     Am 23. Juli 2012 erstattete Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das vom Gericht in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 18/1). Sie stellte folgende Diagnosen (S. 15 Ziff. 6):
- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.6
- Dysthymia, ICD-10 F34.1
- Opioidabhängigkeitssyndrom gegenwärtig in ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm ICD 10 F11.22
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch ICD-10 F10.25
         Dr. E.___ führte aus, unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, der angegebenen Beschwerden und der vorliegenden psychopathologischen, testpsychologischen und neuropsychologischen Befunde könne bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung gestellt werden. So leide die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten Verunsicherung in sozialen Situationen und unter Insuffizienzgefühlen, fühle sich minderwertig und habe ein sehr schlechtes Selbstwertgefühl. In der Bemühung um soziale Akzeptanz versuche sie ihre Schwierigkeiten, die Drogenabhängigkeit sowie die Verunsicherungen, Ängste und depressiven Symptome zu verstecken. Sie sei kaum in der Lage, für eigene Wünsche und Bedürfnisse einzustehen und passe sich aus Angst vor Ablehnung oder Kritik eher an, als dass sie Ansprüche anderer ablehnen würde (S. 15 Ziff. 7). Die vorliegend beklagte depressive Symptomatik sei als Dysthymie einzustufen, bestehend seit der Jugendzeit. Die antidepressive Medikation mit Jarsin werde von der Beschwerdeführerin als hilfreich erlebt, und vorübergehende Absetzversuche hätten zu einer leichten Verstärkung der depressiven Symptome geführt (S. 16 Ziff. 7).
         Dr. E.___ führte weiter aus, die diagnostischen Kriterien für eine Opioid- und Alkoholabhängigkeit seien klar erfüllt. Die vorhandenen Symptome könnten den erwähnten Diagnosen recht gut zugeteilt werden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein insgesamt chronifiziertes Krankheitsbild. Die Symptome der einzeln gestellten Diagnosen bedingten und unterhielten sich wechselseitig, und deren genaue Differenzierung und Zuteilung müsse bis zu einem gewissen Grad theoretisch bleiben. (S. 17 Mitte Ziff. 7).
         Dr. E.___ erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Serviceangestellte als zu 50 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch die gestellte Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und durch die damit verbundenen Symptome bedingt, welche wiederum zu dysfunktionalem Verhalten führten (S. 17 f. Ziff. 8.1).
         Die Arbeitsfähigkeit könne durch Anpassungen nicht weiter erhöht werden. Wichtig für den Erhalt der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei eine einigermassen wohlwollende Arbeitsumgebung, in der die durch die Persönlichkeitsstörung bedingten Verunsicherungen nicht zusätzlich verstärkt würden. Hilfreich und stabilisierend sei zudem eine hohe Regelmässigkeit ihrer Tätigkeit (S. 18 Ziff. 8.2).
         Die Beschwerdeführerin werde seit 2005 in der A.___ behandelt. Neben der pharmakologischen Behandlung inklusive Heroinsubstitution erfolge eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Die Fortsetzung dieser Therapie sei nicht zuletzt zum Erhalt der Teilarbeitsfähigkeit von 50 % sinnvoll. Weitere ergänzende Therapien seien nicht indiziert (S. 18 Ziff. 8.3). Bei dem langjährigen chronifizierten Krankheitsverlauf stehe der Erhalt der 50%igen Arbeitsfähigkeit im Vordergrund (S. 19 Ziff. 8.5). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 20. Oktober 2011 sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin zumutbar gewesen, wobei unter der Voraussetzung von regelmässigen Arbeitszeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe  (S. 20 Ziff. 9.6).
         Dr. E.___ führte aus, die diagnostische Beurteilung der A.___ vom Juli 2011 stimme weitgehend mit ihrem Gutachten überein, lediglich die depressive Symptomatik werde schwerer im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenüber einer Dysthymie) beurteilt. Auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die depressive Symptomatik, beurteilt als Dysthymia, als weniger schwer und einschränkend und teilweise überwindbar angesehen werden könne, werde eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt als gegeben betrachtet (S. 20 f. Ziff. 9.9). Der Meinung des D.___-Arztes, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine primäre Sucht und die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung sei nicht plausibel, könne nicht gefolgt werden (S. 21 Ziff. 9.9). Retrospektiv habe als erstes die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung vorgelegen, mit Beginn in der Jugend. Zudem seien in der Jugend auch erste Symptome einer Dysthymia aufgetreten. Erst später habe der Substanzabusus mit dem Heroinkonsum im frühen Erwachsenalter begonnen, mit später hinzugekommenen Alkoholkonsum (S. 21 f. Ziff. 9.12).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrer leistungsverneinenden Verfügung gestützt auf die Beurteilung des D.___ den Standpunkt, es läge ein alleiniges Suchtgeschehen vor, und verwies auf die diesbezügliche Praxis (vorstehend E. 2.1, E. 3.3, vgl. Urk. 6). Dies steht im Gegensatz zu der Einschätzung der die Beschwerdeführerin behandelnden Fachleute des A.___ (vorstehend E. 3.1) und auch zu der Einschätzung von Dr. E.___ in ihrem im Juli 2012 erstatteten Gutachten (vorstehend E. 3.4).
4.2     Das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden und setzt sich eingehend mit ihnen auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin ein und die Schlussfolgerungen der Expertin sind nachvollziehbar. Es erging in Kenntnis der Vorakten und erfüllt insgesamt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Dem steht auch nicht die Einschätzung der Fachleute des A.___ vom Juli 2011 (vorstehend E.3.1) entgegen, welche sich in Bezug auf die gestellten Diagnosen weitestgehend mit den im Gutachten gestellten Diagnosen deckte. So erläuterte Dr. E.___ nachvollziehbar, weshalb sie von einer Dysthymia und nicht wie die Fachleute des A.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung ausging und welche Schlüsse sie daraus auf die Arbeitsfähigkeit zog.
         Dagegen vermag der Standpunkt des D.___-Arztes Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3), welcher vom Vorliegen eines alleinigen Suchtgeschehens ausging, nicht zu überzeugen. Es mag zwar sein, dass Depressive eher zu sozialem Rückzug neigen, die Beschwerdeführerin in ihrer Jugend hingegen oft ausging. Die Anamnese im Bericht der Fachleute des A.___ zeigte, dass das Ausgehverhalten der Beschwerdeführerin im Jugendalter im Rahmen der damals bestehenden Wohnsituation der jugendlichen Beschwerdeführerin mit durchwegs älteren Mitbewohnerinnen zu sehen ist (vorstehend E. 3.1). Zu bemerken ist auch, dass ein Merkmal der ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung definitions-gemäss (vgl. ICD-10 F60.6) unter anderem die andauernde Sehnsucht nach Zuneigung und Akzeptiertwerden ist, was das damalige Sozialverhalten der Beschwerdeführerin ebenfalls zu erklären vermag.
4.3     Im Ergebnis ist auf das Gutachten von Dr. E.___ abzustellen und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in jeder ihrem Leiden angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     In Anbetracht dessen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nun selbständig ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie heute zu einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/12 S. 1). Da sich ihre Beschwerden auf die angestammte und jede angepasste Tätigkeit in gleichem Masse auswirken, ergibt sich der Invaliditätsgrad aus der Einschränkung des noch möglichen Arbeitspensums.
5.2     Gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich aufgrund einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und durch die damit verbundenen Symptome in der angestammten und auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 4.2). Der Invaliditätsgrad ist demnach auf 50 % festzusetzen, was einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung begründet (vorstehend E. 1.3).
         Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Da sich die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2011 zum Leistungsbezug anmeldete, ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns der 1. Sep-tember 2011.
5.3     Demnach besteht ab 1. September 2011 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 2) aufzuheben und festzustellen ist, dass ab dem 1. September 2011 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.

6.       Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).