Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01183[8C_327/2013]
IV.2011.01183

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 14. März 2013

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1953 geborene X.___ hatte sich am 10. Juli 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/2). Die IV-Stelle traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach ihm mit Verfügungen vom 22. September 2008 und 21. Oktober 2008 (Urk. 8/54-56) für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2007 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung und mit Wirkung ab 1. September 2007 eine unbefristete Viertelsrente zu.
         Am 20. April 2010 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um eine Rentenerhöhung (Urk. 8/59 und Urk. 8/60). In der Folge holte die Verwaltung Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/61, 8/63 und 8/64) und liess den Versicherten im März und April 2011 von den Ärzten der MEDAS Y.___ polydisziplinär untersuchen (Gutachten vom 14. Juli 2011, Urk. 8/77). Zusätzlich zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/83) verfügte die IV-Stelle am 7. Oktober 2011 die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 8/89 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. November 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine einem korrekten Einkommensvergleich entsprechende Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 8. März 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 15).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
         Die Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf laufende Verfahren bedeutet nicht, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive per se verlören. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2012 vom 11. Juni 2012 E. 5 mit Hinweisen). Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, unter Umständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In dieser speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen. In solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.4).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs - unter Hinweis auf das Gutachten der MEDAS Y.___ (datierend vom 14. Juli 2011 [Untersuchungen im März und April 2011; Urk. 8/77]) - damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügungen vom 22. September 2008 und 21. Oktober 2008 [Urk. 8/54-56]) nicht wesentlich verändert habe und demnach weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 2 und Urk. 7).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Standpunkt, gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS Y.___ könne ihm ein Arbeitspensum von 50 % nicht auf Anhieb zugemutet werden. Er habe daher Anspruch auf eine ganze Rente, bis er sein Pensum auf das prognostizierte Ausmass gesteigert habe. Sofern von einem sofortigen Einstieg ins Erwerbsleben mit einem Pensum von 50 % ausgegangen werde, müsse der in den Verfügungen vom 22. September und 21. Oktober 2008 vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 8/54-56) korrigiert werden, sodass sich ein Invaliditätsgrad von 66 % - die Beschwerdegegnerin sei von 45 % ausgegangen - ergebe, weshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 1 und Urk. 12).

3.      
3.1    
3.1.1   Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 22. September respektive 21. Oktober 2008 (Urk. 8/54-56) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten:
         Die Ärzte der Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des Spitals I.___ stellten am 27. Juli 2007 die Diagnose myoarthropathischer Beschwerden bei Status nach einem Autounfall im Jahre 1994. Sie führten aus, dass sie einzig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis und mit 26. Januar 2007 attestiert hätten, womit sie aktuell von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehen würden (Urk. 8/13).
3.1.2   Der Bericht der Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Juli 2007 (Urk. 8/14/2-6) enthielt folgende Diagnosen (S. 1):
-   invalidisierende schwerste Lumbalgien bei degenerativer Veränderung
-  LWK-Stenosen
-  Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3-5 im Oktober 2006
-   chronisch invalidisierende Knieschmerzen rechts
-  Status nach diversen Operationen
         Die betreffende Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2006 bis auf Weiteres (S. 1) und empfahl hinsichtlich der Frage nach der zukünftigen Arbeitsfähigkeit, den Verlauf einer weiteren, vom behandelnden Neurochirurgen vorgeschlagenen Operation abzuwarten    (S. 5).
3.1.3   Der am Spital B.___ tätige Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte am 6. August 2007 (Urk. 8/16) folgende Diagnosen (S. 7):
-   Status nach Hoffa-Hernie (differentialdiagnostisch Hoffa-Hyperplasie) lateral Knie rechts
-   Status nach Kniearthroskopie rechts, lateraler Teilmeniskektomie, Hoffa-Shaving 2003
-   Status nach Kniearthroskopie rechts von anteromedial offener Hoffa-Resektion Retinaculum Doppelung, fecit Dr. C.___ am 23. Juni 2007
-   Status nach Diskushernie L3/4/5 und intermittierender Cauda equina Symp- tomatik
-   Status nach mikrochirurgischer Dekompression am 27. Oktober 2006 mit
-  Restbeschwerden mit Hypo- bis Asensibilität lateraler Oberschenkel und linkes Gesäss mit Restschmerzen lumbal
-   Unklare rezidivierende Synkopen, präsynkopale Ereignisse, Abklärung auf der medizinischen Klinik Spital B.___ im Februar 2006 unauffällig
         Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, hinsichtlich der Kniebeschwerden sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig  (S. 8).
3.1.4   Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, diagnostizierte am 15. August 2007 (Urk. 8/17/1-2) eine schwere Degeneration und Hypermobilität der Lendenwirbelsäule sowie kongenitale Stenosen L2-S1 und einen Status nach einer mikrochirurgischen Dekompression L3-5 am 27. Oktober 2006. Ausserdem bestehe - so Prof. Dr. D.___ - der Verdacht auf eine einmalige Hyperventilationskrise Ende Juli 2007 (S. 1 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer leide seit dem Jahre 2000 unter intermittierenden Rückenschmerzen bei einer schweren Degeneration der ganzen Lendenwirbelsäule. Die jetzigen Beschwerden führe er auf eine schwere Cauda equina-Kompression bei einer präoperativen Spinalkanal-stenose L4/5 und L3/4 (Hernie, Arthrose, kongenital) zurück. Trotz der am 27. Oktober 2006 durchgeführten mikrochirurgischen Dekompression bestehe weiterhin eine nach einer Fussstrecke von ein paar 100 Metern auftretende Ischialgie L5 auf der linken Seite. Grund für die Residualproblematik seien die im Rahmen einer generalisierten Hypermobilität und Instabilität der ganzen Wirbelsäule festzustellende mobile Diskushernie und die dynamische Spinalstenose L4/5 mit dynamischen Stenosen L3/4 und L2/3 (S. 1 f. Ziff. 4.3). Der Neurochirurg Prof. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Oktober 2006 bis 31. August 2007 und eine Arbeitsfähigkeit von 40 % ab 1. September 2007 für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (S. 1 f. Ziff. 3 und 6.2 und Urk. 8/17/3-5 S. 2).
         Nachdem der Beschwerdeführer im November 2007 einen Arbeitsversuch mit einem 100 % Pensum wegen Schmerzen abgebrochen hatte (Urk. 8/26 und Urk. 8/28), empfahl ihm Prof. Dr. D.___ eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 - 50 % auszuüben (Urk. 8/28 S. 3).
3.1.5   In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 22. Februar 2008 respektive 6. März 2008 gelangte PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst zum Schluss, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit 1. September 2007 (Urk. 8/43 S. 6).
3.2     Seit Dezember 2007 arbeitete der Beschwerdeführer bei seinem bisherigen Arbeitgeber in einer adaptierten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % (Urk. 8/40 und Urk. 8/42 S. 4).
3.3    
3.3.1   Der am 7. Oktober 2011 verfügten Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 2) lagen hauptsächlich die nachstehenden ärztlichen Beurteilungen zugrunde. Dem Bericht des Prof. Dr. D.___ vom 13. Mai 2010 (Urk. 8/61/11-13) können folgende Diagnosen entnommen werden (S. 1):
- Schwere LWS Degeneration/Hypermobilität
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3/4 bis L5/S1 beidseits von links her
-  Radiologisch progrediente Rezidivdiskushernie L4/5 (MRI Oktober 2006)
-  In Ruhe weiter Spinalkanal L3/L4, im Myelogramm leichte Stenose
-  Schwere Spinalkanalstenose L2/3, myelographisch dynamisch verstärkt
-  Neue Ischialgie links L5, weiterhin ohne Ausfälle
-   Kniearthropathie rechts
         Für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten - so Prof. Dr. D.___ - bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu (höchstens) 50 % arbeitsfähig (S. 2).
3.3.2   Dr. C.___ erhob am 14. Mai 2010 (Urk. 8/63/7-9) im Wesentlichen die gleichen Befunde wie im Bericht vom 6. August 2007 (Urk. 8/16). Hinsichtlich der Kniebeschwerden sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar (S. 2).
3.3.3   Dr. A.___ stellte am 31. Mai 2010 (Urk. 8/64) folgende Diagnosen (S. 2):
-   Schwere LWS-Degeneration
-  Status nach Diskushernien-Operation L3/4 - L5/6 beidseits
-  Rezidivdiskushernie L4/5
-  Schwere Spinalkanalstenose L2/3
-  Neu: Ischialgie L5 links
-   Kniearthropathie rechts
         Die Ärztin führte aus, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit sei ihm möglicherweise mit einem Pensum von höchstens 50 % möglich (S. 5).
3.3.4   Gestützt auf die Ergebnisse der im März und April 2011 in der MEDAS Y.___ durchgeführten internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung (Gutachten vom 14. Juli 2011, Urk. 8/77) stellten die Gutachter folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 29):
-   Chronische Lumboischialgie links mit radikulärer (rein sensorischer) Symptomatik L5/S1 bei medio-linkslateralem Diskusprolaps L4/L5 mit linksforaminaler Stenose (MRI 19. März 2010)
-  Konstitutionelle Spinalkanalstenose ab L1/L2 mit absoluter Stenose bei L4/L5
-  Lumbale LWS-Kyphose und Hypermobilität L2/L3, L3/L4 und L4/L5 (funktionelles MRI der LWS mit Myelographie am 19. März 2010)
-  Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3/L4/L5 beidseits von links her
-  Status nach Arthrektomie der Lamina L4/L5 links, Status nach innerer Dekompression rechts und links auf zwei Etagen und Diskektomie L4/5 beidseits von links am 27. Oktober 2006 wegen grosser, medianer Diskushernie L4/L5 mit Cauda equina-Syndrom. Resektion von epiduraler Lipomatose
-  Zervikobrachialgien rechts bei multiplen Diskusprotrusionen (C3/C4, C5/C6 und C6/C7) und beginnenden Unkovertebralarthrosen der unteren Halswirbelsäule (MRI am 1. Februar 2008)
-  Periarthropathia genu rechts mit infrapatellärem Syndrom (Ligamentum patellae) bei Status nach wiederholter Arthroskopie
-  Status nach lateraler Teilmeniskektomie rechts und Débridement am 24. Juni 2003
-  Status nach offener Hoffa-Resektion bei Hoffa-Hernie am 24. Mai 2006
-  Chondromalazie II retropatellär sowie am lateralen Femurcondylus und am Tibiaplateau
-  Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (agitierte Depression, ICD-10 F32.11)
-  Schädlicher Gebrauch von Alkohol und iatrogen von Opioiden
         Der Adipositas, dem Nikotinabusus und dem Status nach einer Bursektomie der rechten Bursa olecrani und einer Abtragung eines Osteophyten an der Olecranonspitze sowie den Residuen nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1994 (insbesondere Ellbogen- und Kniekontusion, Traumatisierung der Halswirbelsäule und Instabilität der Kiefergelenke) wurden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (S. 30).
         Der begutachtende Internist Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt fest, der Beschwerdeführer befinde sich - abgesehen von den bekannten Beschwerden - in einem guten Allgemeinzustand. Er verfüge ausserdem über sehr gute Deutschkenntnisse und einen grossen und differenzierten Wortschatz (S. 23 f.).
         Dem rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, kann entnommen werden, dass die physiologische Lordosierung respektive die Kyphose der Lumbalwirbelsäule die axiale Belastbarkeit des Achsenorgans wesentlich reduziert. Patienten mit einer derartigen irreversiblen Fehlform der Wirbelsäule würden gehäuft rezidivierende und chronische Beschwerden zeigen und seien konservativen Therapiemethoden gegenüber sehr resistent (S. 27).
         Med. pract. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Fachgutachten aus, die für eine mittelgradig depressive Episode geforderten Kriterien wie verminderte Konzentrationsfähigkeit, gestörter Schlaf sowie verringerter Antrieb seien beim Beschwerdeführer vorhanden. Da der Beschwerdeführer nicht mehrheitlich bedrückt wirke, sei in seinem Fall der Begriff der agitierten Depression zu verwenden. Angesichts der fehlenden psychiatrischen Beurteilung in den ihm vorliegenden Akten sei der Beginn der depressiven Erkrankung schwierig festzustellen (S. 47).
         In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Spezialärzte aus, der somatische Gesundheitszustand habe sich seit 2007 nicht verschlechtert. In psychischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Störung, wobei eine Aussage zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Erkrankung nicht möglich sei (S. 32). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter zusammenfassend aus, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Versicherte aber zu 50 % arbeitsfähig, sofern nachfolgendes Belastbarkeitsprofil eingehalten werde:
- Es dürfe weder ein langer Sitz- noch Stehzwang bestehen
- Kopf und Rumpf dürften nicht häufig in vornübergebeugter Stellung verharren müssen
- Ein Gehen oder Stehen von 15 bis 20 Minuten und ein wechselweises Sitzen von dieser Zeitdauer seien möglich (S. 30).
         Unter dem Titel „Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit“ empfahlen die Gutachter dem Beschwerdeführer eine sukzessive Steigerung seines Arbeitspensums und keinen sofortigen Wiedereinstieg ins Berufsleben mit dem ihm noch zumutbaren Pensum von 50 % (S. 30 f.).

4.      
4.1     Bezüglich der entscheidwesentlichen Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügungen vom 22. September und 21. Oktober 2008 [Urk. 8/54-56]) verschlechtert hat oder nicht, geht aus den zitierten medizinischen Akten hervor, dass es aus somatischer Sicht - so wurde auch die Diagnose einer Lumboischialgie bereits im Jahr 2007 gestellt (Urk. 8/17/1-2 S. 2) - zu keiner wesentlichen, sich auf die bislang festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 50 % auswirkenden Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. Entsprechend attestierte Prof. Dr. D.___ weiterhin eine (höchstens) 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlichen leichten Tätigkeit (Urk. 8/61/11-13 S. 2), und auch Dr. A.___ hielt eine Tätigkeit in diesem Ausmass für möglich (Urk. 8/64 S. 5). Was die vom rheumatologischen MEDAS-Gutachter attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft (Urk. 8/77 S. 25), ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine revisionsrechtlich nicht relevante andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt (vgl. E. 1.1). So gelangten auch die MEDAS-Gutachter zum Schluss, dass sich der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht verschlechtert hat (Urk. 8/77 S. 32). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus physischen Gründen weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist.
         Der neuste Bericht des Prof. Dr. D.___ vom 7. August 2012 (Urk. 18) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Er erhob im Wesentlichen die gleichen Befunde wie in den Berichten vom 13. Mai 2010 (Urk. 8/61/11-13) und 15. August 2007 (Urk. 8/17/1-2), so dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands - so auch nicht in den aktuellsten MRI-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 18 S. 2 f.) - ersichtlich ist. Die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in den bisher bei der Post ausgeübten Tätigkeiten ist ausserdem unbestritten (vgl. etwa Urk. 2). Im Übrigen bildet der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1).
4.2     In psychischer Hinsicht diagnostizierte der Gutachter med. pract. H.___ im Wesentlichen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11, Urk. 8/77 S. 25 und S. 47). Ob das depressive Beschwerdebild schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bestanden hatte, konnte er nicht beurteilen (Urk. 8/77 S. 32). Diese Frage braucht allerdings nicht abschliessend geklärt zu werden. Eine mittelgradige depressive Episode stellt keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression dar. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer/Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193). Hinsichtlich der weiteren vom Gutachter erhobenen Diagnose des schädlichen Gebrauchs von Alkohol und iatrogen von Opioiden (ICD-10 F 19.1, Urk. 8/77 S. 25) ist anzumerken, dass Alkoholismus wie auch Medikamentenabhängigkeit für sich allein grundsätzlich - und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch vorliegend - noch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Darauf, dass sich die psychische Symptomatik nicht in invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, weist die Beurteilung der seit Jahren behandelnden Hausärztin Dr. A.___ insoweit hin, als diese das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit einzig durch die Schmerzen beeinträchtigt sieht (Urk. 8/64 S. 7).
         Damit kann der Empfehlung des psychiatrischen Gutachters (sukzessive Steigerung des Arbeitspensums auf 50 %) nicht die vom Beschwerdeführer beigemessene Bedeutung (E. 2.2 hievor) zukommen.
4.3     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen hinnehmen musste, eine die Arbeitsfähigkeit massgeblich weiter einschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustands aber nicht ausgewiesen ist.

5.       Schliesslich fällt auch die vom Beschwerdeführer verlangte nachträgliche richterliche Korrektur des - den in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 22. September und 21. Oktober 2008 (Urk. 8/54-56) zugrunde liegenden - Einkommensvergleichs ausser Betracht. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in erwerblicher Hinsicht ist ebenfalls nicht ausgewiesen. Damit hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).