Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2011.01184 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt als Büroangestellte bei der Y.___ (Urk. 8/14). Wegen Rückenbeschwerden war sie ab November 1989 in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt, und das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 1990 beendet. Ende Mai 1990 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Kostenübernahme für ein orthopädisches Lendenmieder (Urk. 8/1). Mit Beschluss vom 28. August 2000 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für das Hilfsmittel (Urk. 8/2 = Urk. 8/6). Am 26. August 1991 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an und beantragte eine Rente (Urk. 8/12). In der Folge wurde der Versicherten mit Beschluss vom 17. Januar 1992 und Verfügung vom 28. Februar 1992 ab 1. Oktober 1990, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/17 und Urk. 8/20). Die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente wurde revisionsweise am 11. Juni 1992, am 23. Februar 1994, am 5. November 1994, am 13. März 1998, am 30. November 2001 und am 2. Februar 2005 bei unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/25, Urk. 8/37, Urk. Urk. 8/45, Urk. 8/50, Urk. 8/55 und Urk. 8/61) bestätigt.
Im Rahmen des im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Abklärung, welche vom Z.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 1. März 2011; Urk. 8/71). Das Z.___ erachtete die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit, zu welcher es auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte zählte, im Umfang von 50 % als arbeitsfähig (Urk. 8/71). Gestützt auf diese Einschätzung stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. April 2011 (Urk. 8/74) ausgehend vom einem verbesserten Gesundheitszustand und einem Invaliditätsgrad von 50 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht. Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes, mit welchem die Weiterausrichtung der ganzen Rente und eventualiter ergänzende Abklärungen beantragt wurden (Urk. 8/74), gelangte die IV-Stelle erneut an das Z.___ (Urk. 8/81) und ersuchte um Begründung der Verbesserung des Gesundheitszustandes. Am 11. August 2011 erfolgte die Stellungnahme des Z.___ (Urk. 8/82) und gestützt darauf sowie gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/83 S. 3) hielt die IV-Stelle an ihrem angekündigten Entscheid fest und setzte die bisherige ganze Rente per 1. Dezember 2011 auf eine halbe Invalidenrente herab, was der Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 von der entsprechenden Ausgleichskasse (Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse) mitgeteilt wurde (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Aliotta, am 7. November 2011 Beschwerde erheben und ausgehend von einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente, eventualiter eine gerichtliche Begutachtung sowie die Übernahme der Kosten für das orthopädische Parteigutachten (Urk. 3/8) des Dr. med. A.___ vom 4. Oktober 2011 beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2012 an ihren Anträgen fest (Urk. 12); die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. März 2012 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern.
Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.
2.
2.1 Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % wurde der 1959 geborenen Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 17. Januar 1992 (beziehungsweise mit Verfügung vom 28. Februar 1992) ab 1. Oktober 1990 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/17 und Urk. 8/20) und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. Oktober 2011 sechsmal bei unverändertem Invaliditätsgrad bestätigt (Urk. 8/25, Urk. 8/37, Urk. Urk. 8/45, Urk. 8/50, Urk. 8/55 und Urk. 8/61). Die Beschwerdeführerin hat damit während 21 Jahren ununterbrochen eine ganze Invalidenrente bezogen.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenherabsetzung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft hätte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der im Feststellungsblatt zum Beschluss für den Vorbescheid noch vorgesehene, in der Folge jedoch unterlassene Hinweis auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/73 S. 4) nicht ausreichend gewesen wäre.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat während 21 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und auch aufgrund der in dieser Zeit im kaufmännischen Bereich erfolgten enormen Veränderungen der Arbeitsabläufe/Arbeitsmittel (Computer, Internet etc.) die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist.
Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht aktiv gefördert und sie nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘950.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
3.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die notwendigen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädigung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten für das orthopädische Parteigutachten (Urk. 3/8) von Dr. med. A.___ vom 4. Oktober 2011 durch die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2).
Da die Rückweisung der Sache jedoch nicht auf das Aktengutachten von Dr. A.___, sondern ohne medizinische Prüfung auf die nicht vorgenommenen Eingliederungsmassnahmen zurückzuführen ist, hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin diese Kosten nicht zu erstatten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Ausgleichskasse Thurgau, Amt für AHV und IV, vom 11. Oktober 2011 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigSteiner Lettoriello
GR/AS/JMversandt