IV.2011.01185

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, ist gelernte Damencoiffeuse und arbeitete seit ihrer Ausbildung hauptsächlich als Verkäuferin und Hausfrau. Zuletzt war sie von 2003 bis Mitte 2005 stundenweise als Haushaltshilfe und in der Kinderbetreuung bei einer Familie tätig (Urk. 9/4 S. 4 f., Urk. 9/75 S. 4, Urk. 9/77 S. 3). Am 7. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössische Invalidenversicherung wegen psychischen Beschwerden zum Rentenbezug an (Urk. 9/4 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wies das Leistungsgesuch nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse mit Verfügung vom 30. April 2007 mit der Begründung ab, die einjährige Wartezeit sei noch nicht abgelaufen (Urk. 9/15). Mit Schreiben vom 20. September 2007 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/17). Diese klärte die aktuelle medizinische und erwerbliche Situation ab und wies das Rentenbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 27. November 2007, Urk. 9/24; Einwandschreiben vom 4. Januar 2008, Urk. 9/25) mit Verfügung vom 5. Februar 2008 erneut ab (Urk. 9/30). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Februar 2008 (Urk. 9/31 S. 3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2009 in dem Sinne gut, als die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/35; Prozess Nr. IV.2008.00193). Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem den Untersuchungsbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Januar 2011 (Urk. 9/75) und den Abklärungsbericht über die beruflichen Verhältnisse und die Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 30. Juni 2011 (Erhebung vom 10. Juni 2010; Urk. 9/77) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 22 % die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 9/81), woran sie nach dem Einwand der Versicherten vom 19. Juli 2011 (Urk. 9/91), ergänzt mit Schreiben vom 24. August 2011 (Urk. 9/99), mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 wie angekündigt festhielt (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2011 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2011 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. Oktober 2011 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 12. März 2012 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Replik (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 7. Oktober 2011 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit die Wiedererwägung einer Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).
         Die sodann im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil 8C_76/2009 des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen werden hier daher nicht aufgeführt, zumal sie hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ebenfalls keine substanziellen Änderungen enthalten. Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

3.      
3.1     Da die Beschwerdeführerin sich erst am 7. Dezember 2006 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 9/4), kommt die Auszahlung des hier strittigen und zu prüfenden Rentenanspruchs in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) jedenfalls frühestens ab dem 1. Dezember 2005 in Frage. Allerdings wurde der Rentenanspruch - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (Urk. 1 S. 6 f.) - mit Verfügung vom 30. April 2007 formell rechtskräftig verneint (Urk. 9/15), weshalb er erst ab dem 1. Mai 2007 zu prüfen ist. Weil die Verfügung vom 30. April 2007 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist das Gericht an die darin festgestellten einzelnen Teilaspekte, welche das darin festgelegte Rechtsverhältnis bestimmen, nicht gebunden (BGE 125 V 413 E. 2, Urteil des Bundesgerichts I 40/03 und I 81/03 vom 7. September 2004 E. 6.3, je mit Hinweisen). Namentlich ist der Feststellung, dass das sogenannte Wartejahr (gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG]) bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Ende Oktober 2006 begonnen habe und damit frühestens am 29. Oktober 2007 ablaufen werde (Urk. 9/15 S. 1), nicht zu folgen.
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2011 gestützt auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 10. Januar 2011 (Urk. 9/75 S. 7, Urk. 9/98 S. 5) nunmehr denn auch selber festgestellt, der Beginn der einjährigen Wartezeit falle auf den 1. Januar 2003 und die Beschwerdeführerin sei seit dann bis am 31. Dezember 2005 in der bisherigen Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit und im Haushalt sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Ohne Gesundheitsbeeinträchtigung wäre sie zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig, was insgesamt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21,6 % führe (Urk. 2 S. 1 f.)
3.3     Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei fraglich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise ein Arbeitgeber finden lasse, der ihr trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine längerfristige Stelle zusichere, nachdem sie seit zehn Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Unabhängig von ihrer Qualifikation als Teilerwerbstätige oder als Vollzeiterwerbstätige stehe ihr aufgrund ihrer Angsterkrankung jedenfalls kein breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offen, die ihr ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erlauben würde. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass es für die ihr allein zumutbare Tätigkeit als Heimarbeiterin in ihrer Wohnortgemeinde einen ausreichenden Markt gebe. Es resultiere in jedem Fall ein Invaliditätsgrad von über 70 % (Urk. 1 S. 5 f.).

4.
4.1     Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - intermittierend mit das klinische Bild nicht beherrschenden depressiven Symptomen - leidet, die es ihr jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Zeitraum von Mai 2007 bis zum Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2011 verunmöglichte, sich insbesondere mit vielen Menschen und ohne offenen Fluchtweg in (fremden) geschlossenen Räumen aufzuhalten, den Lift und öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, Auto zu fahren, sich über die Dorfgrenze ihres Wohnortes Z.___ hinaus zu begeben und sich in grösseren Menschenansammlungen aufzuhalten (Abklärungsbericht vom 30. Juni 2011, Urk. 9/77 S. 1 f.; Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August und 6. September 2009, Urk. 9/39, Urk. 9/42; Bericht von Dr. Y.___ vom 10. Januar 2011, Urk. 9/75 S. 6 f.). 
         Dr. Y.___ folgerte in seinem Bericht vom 10. Januar 2011 aufgrund der klinischen Untersuchung vom 4. Januar 2011 und nach Würdigung der medizinischen sowie erwerblichen Akten nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit ab Anfang 2003 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen und seit Anfang 2006 zu 100 %. Von Anfang 2003 bis Ende 2005 sei ihr eine Tätigkeit in häuslicher Umgebung und ab Anfang 2006 eine Heimarbeit zu 100 % zumutbar. In der Haushaltsführung einschliesslich der Einkaufsgänge ausser Haus bestehe aktuell im gewohnten Umfeld keine Einschränkung (Urk. 9/75 S. 7). Die Abklärung vor Ort führte bezüglich der Fähigkeit zur Haushaltsführung zu demselben Ergebnis (Bericht vom 30. Juni 2011; Urk. 9/77 S. 7). Dr. A.___ hatte im Bericht vom 6. September 2009 ebenfalls ausgeführt, eine Tätigkeit sei nur im Sinne einer Heimarbeit möglich oder stundenweise als Haushaltshilfe/Raumpflegerin innerhalb von Z.___, was die Beschwerdeführerin bereits versucht habe. In einem Geschäft etwa als Verkäuferin zu arbeiten sei schwierig, da sie teilweise noch immer die Geschäfte panikartig verlassen müsse. Die Therapie habe erste Erfolge gezeigt, nachdem die Beschwerdeführerin ab 2001 zusehends in ihrem Aktionsradius eingeschränkt gewesen sei und sich nun innerhalb von Z.___ wieder frei bewegen sowie grundsätzlich auch einkaufen könne. Rückblickend sei eine Arbeitsunfähigkeit ausser Haus von 2003 bis zirka Anfang 2008 anzunehmen (Urk. 9/42).
4.2     Bei dieser Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angsterkrankung in ihrer bisherigen (bis April 2003 noch aushilfsweise ausgeübten) Tätigkeit als Kleiderverkäuferin (Urk. 9/20 S. 2, Urk. 9/77 S. 3) seit Anfang 2003 zu 60 % und ab Anfang 2006 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Im Aufgabenbereich der Haushaltsführung bestand respektive besteht keine Einschränkung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist davon auszugehen, dass ihr seit Anfang 2006 grundsätzlich noch eine Heimarbeit, das heisst eine unselbständige Arbeitstätigkeit in der eigenen Wohnung im Auftrag eines Betriebes, im Umfang von 100 % zumutbar ist.
         Wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts I 835/02 vom 18. November 2003 E. 7.2) zutreffend vorbringt (Urk. 1 S. 6), ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens bei dieser Ausgangslage nicht - wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorsieht (Urk. 2 S. 2) - auf den Tabellenlohn für persönliche Dienstleistungen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2006 Fr. 3'309.-- pro Monat (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008, Tabelle 1, S. 25, Ziffer 93, Anforderungsniveau 4, Frauen) respektive im Jahr 2008 Fr. 3'465.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010, Tabelle 1, S. 26, Ziffer 93, Anforderungsniveau 4, Frauen), was bei 4 1/3 Wochen à 40 Stunden einem Stundenlohn von rund Fr. 19.-- entsprechen würde. Die Beschwerdegegnerin hat indes keine Abklärungen dazu getroffen, ob ein solches Einkommen mit der Heimarbeit überhaupt und insbesondere von der Beschwerdeführerin auf dem massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 110 V 273 E. 4b, ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts I 186/05 vom 10. Juli 2006 E. 2.3) generiert werden könnte. Denn es gibt viele verschiedene Arten von Heimarbeit. So blieben etwa die Fragen nach dem Vorhandensein der notwendigen Infrastruktur und der benötigten Räumlichkeiten, der Anlieferung der zu bearbeitenden Ware und nach der erforderlichen beruflichen Qualifikation respektive den Fähigkeiten der Versicherten nicht geklärt. Insbesondere kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Qualifikation und das Equipment verfügt, um eine Arbeit, welche noch gar nicht konkret umschrieben ist, über ein Home-Office zu erledigen, zumal die Beschwerdeführerin keine kaufmännische Ausbildung absolviert hat. Im Einzelnen gilt das in den Urteilen des Bundesgerichts I 573/02 vom 25. Februar 2003 E. 3 und I 835/02 vom 18. November 2003 E. 7.2 Ausgeführte entsprechend.
         Damit lässt sich das mutmassliche Invalideneinkommen nach der derzeitigen Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmen, weshalb die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2011 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache zur Abklärung dieser Grundlagen und Neubestimmung des mutmasslichen Invalideneinkommens an sie zurückzuweisen ist. Über die weiteren Teilaspekte der Invaliditätsbemessung, insbesondere die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teil- oder Vollzeiterwerbstätige ist zu gegebener Zeit zu entscheiden.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.--, statt des geltend gemachten von Fr. 250.-- gemäss der Honorarnote vom 25. Mai 2012, die zudem einen angemessenen Zeitaufwand von 9,3 Stunden aufweist (Urk. 17), ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'070.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'070.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-  Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
-  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-  Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).