IV.2011.01188

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 20. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des 1972 geborenen X.___ mit Verfügung vom 17. November 2005 mangels anspruchsbegründenden Invaliditätsgrads verneint hatte (Urk. 8/39) und diese Verfügung nach Rückzug der dagegen gerichteten Einsprache in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 8/84), meldete er sich am 2. Februar 2010 unter Hinweis auf seit ungefähr 2005 bestehende Panikattacken erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/92). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten (Urk. 8/99, 8/105, 8/106, 8/108, 8/110, 8/112, 8/113) sowie des letzten Arbeitgebers (Urk. 8/115) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/114) bei. Mit Vorbescheid vom 14. September 2010 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in allen angepassten Tätigkeiten bestehe (Urk. 8/118). Auf Einwand des Versicherten hin (Urk. 8/122) wurde eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, angeordnet, welcher sein Gutachten am 5. September 2011 erstattete (Urk. 8/128). Gestützt darauf wurde ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 verneint (Urk. 2 = 8/130).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2011 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 19. April 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13); desgleichen die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 27. April 2012 (Urk. 16). Das Doppel der Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 11. Mai 2012 zugestellt (Urk. 17).
         Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. Y.___ hielt die IV-Stelle dafür, dass weder in der angestammten noch in einer adaptierten Tätigkeit eine relevante andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe. Entsprechend seien dem Beschwerdeführer einfache Hilfstätigkeiten mit normalen Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz sowie die Konzentrationsfähigkeit und die Ausdauer ohne Einschränkung zumutbar; er habe daher keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er leide an schweren psychischen Beschwerden, weshalb ihm eine Arbeitstätigkeit nur im geschützten Rahmen zumutbar sei. Dies werde von den ihn behandelnden Ärzten sowie seiner Therapeutin bestätigt (Urk. 1 und Urk. 13).

3.
3.1     Im Jahr 2005 kam die IV-Stelle nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bei Ablauf des Wartejahres (Oktober 2004) eine adaptierte, nur die oberen Extremitäten belastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen sei und errechnete einen Invaliditätsgrad von 12 %. Sie hielt weiter dafür, dass der Beschwerdeführer ab 14. Juli 2005 (Austritt aus der Rehabilitationsklinik Z.___, vgl. Bericht vom 4. August 2005, Urk. 8/34/2-4) auch in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei und demnach keine auf einen Gesundheitsschaden zurückführbare Erwerbseinbusse mehr erleiden würde (Urk. 8/39: Verfügung vom 17. November 2005).
3.2     Unbestritten und gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht seit der leistungsverweigernden Verfügung im Jahr 2005 unverändert präsentiert und mithin kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender somatischer Gesundheitsschaden besteht (Urk. 8/99: Bericht der med. pract. A.___ vom 11. März 2010, Urk. 8/105: Bericht des Dr. med. B.___ vom 26. Mai 2010, Urk. 8/110: Bericht des Dr. med. C.___ vom 22. Juni 2010; vgl. auch den Bericht der med. pract. A.___ vom 18. Oktober 2010, Urk. 3/4 = 8/124).
3.3     Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht verhält.

4.
4.1     Dr. Y.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. September 2011 (Urk. 8/128) aus, zur Exploration sei ein altersentsprechend wirkender 39-jähriger Mann erschienen, der insgesamt geordnet und kohärent Angaben zu seinem Werdegang gemacht und Auskünfte zu verschiedenen ihn beeinträchtigenden funktionalen Beschwerden erteilt habe. Er habe eher weniger kooperativ gewirkt, habe aber schliesslich motiviert werden können, einigermassen mitzuarbeiten. Die Schilderungen zu seiner Kindheit und Jugendzeit seien sehr kurz ausgefallen. Der Explorand sei in D.___ als Zweitältester von vier Brüdern ohne grössere Probleme aufgewachsen und habe dort acht Schuljahre absolviert. Mit 15 Jahren sei er 1987 in die Schweiz gekommen, um hier wie sein Vater und sein älterer Bruder zu arbeiten. Nach einem Sprachkurs habe er seine erste Stelle als Hilfsarbeiter angenommen. Er habe in der Folge jeweils drei bis vier Jahre bei einer Firma gearbeitet und dann die Arbeitsstelle gewechselt oder sei eine Zeitlang arbeitslos geblieben, nachdem ihm gekündigt worden sei. Zweimal habe er auch die Stelle verloren, weil ein Betrieb Konkurs angemeldet habe. Als Mitarbeiter der Firma E.___ sei er auch vom F.___ betroffen gewesen und habe seine Anstellung verloren. Von 2001 bis 2003 sei der Explorand zwei Jahre arbeitslos gewesen. 2003 habe er eine Tätigkeit als Autopolierer in einer Garage angetreten. Kurz nach Ablauf der Probezeit von drei Monaten habe er in der Waschstrasse der Garage einen Arbeitsunfall erlitten, bei welchem er sich eine offene Unterschenkelfraktur rechts zugezogen habe. Nach einer notfallmässigen Operation habe sich der Heilungsverlauf protrahiert gestaltet. Es habe sich eine diffuse Schmerzausweitung entwickelt; dass der Explorand wegen Schmerzen noch elf Monate mit Krücken gelaufen sei, obwohl die Ärzte dies nicht befürwortet hätten, sei auffällig und ungewöhnlich gewesen. In einer abschliessenden Begutachtung habe aus somatischer Sicht keine andauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden können. Der Versicherte habe jedoch nicht mehr in einen geregelten Alltag und Arbeitsablauf zurückgefunden. Er habe mehrere kurzzeitige Arbeitsversuche gemacht; er sei indes bei der aktuellen Untersuchung nicht bereit gewesen, diesbezüglich genauere Auskünfte zu erteilen. Der verheiratete Vater von zwei 9 und 8 Jahre alten Söhnen sehe sich bis heute nicht in der Lage, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (S. 10).
         Im Gutachten wurde weiter ausgeführt, 2005 oder 2006 - der Explorand sei sich hier nicht mehr sicher - sei er mit seinen beiden Brüdern und zwei weiteren Männern wegen des Verdachts verschiedener Diebstahldelikte verhaftet worden. Er habe angegeben, mit diesen Delikten nichts zu tun gehabt zu haben, weshalb er auch nach 18 Tagen Untersuchungshaft wieder entlassen worden und vor Gericht freigesprochen worden sei. Sein älterer Bruder sei zu 3.5 Jahren Haft verurteilt und nach Absitzen der Gefängnisstrafe nach D.___ ausgewiesen worden. Der jüngere Bruder sei nach den Angaben des Exploranden für zweieinhalb Monate im Gefängnis geblieben; seine Strafe sei dann in eine zweijährige Bewährungsstrafe umgewandelt worden. Bei der Schilderung dieser Ereignisse seien einige Frage offengeblieben, welche der Explorand zu beantworten nicht bereit gewesen sei (S. 10).
         Der Versicherte - so der Gutacher weiter - habe angegeben, im Gefängnis unter Ängsten und Schlafstörungen gelitten zu haben. Nach der Entlassung habe ihm sein damaliger Hausarzt deshalb pflanzliche Beruhigungsmittel verschrieben. Da diese nicht ausreichend geholfen hätten, sei er nach D.___ zurückgekehrt und habe dort einen Arzt aufgesucht. Dieser habe ihm das Benzodiazepin Xanax verschrieben, welches er bis heute einnehme (S. 10 f.).
         Sodann wurde im Gutachten festgehalten, bei der aktuellen Untersuchung habe eine leicht bedrückte Grundstimmung ohne Antriebsstörung oder relevante innere Unruhe festgestellt werden können. Die nach dem ICD-10 geforderten Kriterien für eine schwere oder mittelgradige depressive Episode hätten nicht erhoben werden können. Somit sei allenfalls von einer leichten depressiven Episode auszugehen. Die von der Hausärztin gestellte Verdachtsdiagnose einer Angststörung könne aus psychiatrischer Sicht nach ausführlicher Exploration nicht bestätigt werden. Der Explorand habe zwar angegeben, täglich unter Angstzuständen zu leiden, er habe jedoch keine konkreten Situationen schildern können. Die Situationen, die er schliesslich auf intensivere Nachfrage geschildert habe, hätten eher auf Ärger und weniger auf Angst hin gedeutet. Er habe berichtet, dass er es nicht ausstehen könne, wenn Ungerechtigkeiten geschähen. Weitere Ursachen für seine sogenannten oder womöglich subjektiv so empfundenen Angstzustände habe er nicht benennen können. Spezifische Angstsymptome wie Panikattacken oder ähnliche Angstäquivalente hätten bei der aktuellen Untersuchung nicht verifiziert werden können. Der Explorand habe nicht ängstlich gewirkt, sondern eher recht routiniert und zudem sei ihm wohl auch bewusst gewesen, welche Angaben er habe machen können und welche Fragen er eher nicht beantworten sollte; diesbezüglich habe er dann Erinnerungslücken angegeben. Aus psychiatrischer Sicht müsse festgehalten werden, dass die Kriterien des ICD-10 für das Vorliegen einer Angststörung, einer Panikstörung oder auch einer generalisierten Angststörung nicht erfüllt seien. Panikattacken im eigentlichen Sinne seien beim Exploranden nie aufgetreten. Auch habe das Leitsymptom der generalisierten Angststörung, stark beeinträchtigende, beständige Sorgen oder Ängste vor schwerwiegenden Ereignissen, nicht verifiziert werden können. Insbesondere habe der Explorand nicht den bei Angststörungen meist sehr ausgeprägten Leidensdruck und ganz untypisch keinerlei Interesse an einer suffizienten Behandlung gezeigt. Allerdings bestehe bei dem langjährigen schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen der Verdacht auf eine Abhängigkeitsentwicklung (S. 11).
         Als Hauptsymptom schildere der Explorand unspezifische, diffuse Schmerzen im Nackenbereich, im Schultergürtelbereich und in anderen Regionen des Körpers. Hier könne die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Zur Beantwortung der Frage, ob dem Versicherten eine Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zumutbar sei, seien die qualifizierenden Kriterien nach Förster zu diskutieren. Eine chronische psychische Begleiterkrankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission liege nicht vor. Eine leichte depressive Episode sei in aller Regel vollständig behandelbar und vermöge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Eine chronische somatische Erkrankung, soweit dies aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden könne, liege ebenfalls nicht vor. Ein sozialer Rückzug liege sicher nicht vor. Der Explorand habe zwar angegeben, dass sich sein Freundeskreis verkleinert habe, er sei aber nach seinen eigenen Angaben in der Regel den ganzen Tag unterwegs, er fahre selber Auto und sei recht mobil. Dies habe sich auch bei der Schilderung seines Tagesablaufs gezeigt. Bei mangelnder Kooperation habe allerdings nicht gänzlich geklärt werden können, was er alles in seiner Freizeit unternehme. Die vorliegende psychiatrische Symptomatik sei nicht als ein gefestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer seelischer Konflikt einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung zu interpretieren. Es bestünden dagegen deutliche Hinweise auf einen hohen sekundären Krankheitsgewinn. Der Explorand werde in seinem Schon- und Vermeidungsverhalten von der Familie, insbesondere der Ehefrau, unterstützt und bestärkt, obwohl diese dadurch vermutlich unnötig Mehrbelastungen tragen müsse (S. 11 f.).
         Über Verdeutlichungstendenzen hinausgehend lägen auch Hinweise auf Aggravation vor. Zudem bestehe der Verdacht, dass Symptome geschildert würden, welche nicht vorlägen. Dies insbesondere in Bezug auf die Schilderung von scheinbar vorliegenden Angstsymptomen und weiteren unspezifischen Phänomenen. Als Hauptsymptom habe der Versicherte seine Schmerzsymptomatik geschildert. Während der mehrstündigen Untersuchung sei er indes recht ruhig und entspannt auf seinem Stuhl gesessen, ohne Anzeichen von Schmerz oder Beschwerden und habe routiniert über seine Beschwerden berichtet. Einmal sei er plötzlich aufgestanden und habe sich ohne Anzeichen von Schmerzen auf den Rücken gelegt, um die aus seiner subjektiven Sicht durch die Operation verursachte "Verdrehung des rechten Beines" zu demonstrieren. Allenfalls liege eine sehr leichte psychische Symptomatik vor. Bei nicht vorhandenem Leidensdruck liege keine Psychotherapiemotivation vor. Es sei davon auszugehen, dass der Explorand nicht sämtliche Behandlungsoptionen ausschöpfe. Bisherige Behandlungsversuche seien von ihm jeweils nach zwei bis drei Gesprächen abgebrochen worden. Es seien sodann eine ganze Reihe von IV-fremden Belastungsfaktoren zu beachten. Aus psychiatrischer Sicht sei es dem Exploranden zumutbar, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Weitere psychische Störungen hätten derzeit nicht festgestellt werden können; allenfalls sei ein leichtgradiger Gesundheitsschaden ausgewiesen, der keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe; es bestehe weder in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter noch in adaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit (S. 12 f.).
4.2     Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung vermag das Gutachten des Dr. Y.___ vom 5. September 2011 (Urk. 8/128) zu überzeugen. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (S. 5-9), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 7 f.) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (S. 2-5) abgegeben worden. Der Gutachter legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer weder an einer Angst- noch an einer Panikstörung leidet und aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (S. 9 ff.). Mit den Vorakten und den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte setzte er sich hinreichend auseinander und wies zutreffend darauf hin, dass kein fachärztlicher Bericht vorliege, zu welchem er Stellung hätte nehmen können (S. 14). Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Dr. Y.___ ist vor diesem Hintergrund mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verneinung des Rentenanspruchs im November 2005 nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat und ihm aus psychiatrischer Sicht jede Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar ist.
4.3     Die Berichte der Hausärztin med. pract. A.___ (Urk. 3/3 = Urk. 8/99 und Urk. 3/4 = Urk. 8/124) sowie der Therapeutin lic. phil. I G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie (Urk. 14/1, 14/2), geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Beide stützen ihre Beurteilung statt auf objektivierbare Befunde ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Soweit sie von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgehen, erweist sich ihre Einschätzung von vornherein als nicht nachvollziehbar, setzt eine solche doch ein Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere oder gar katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, voraus (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, Bern 2010, S. 183 f.). Ein derartiges Ereignis liegt klarerweise nicht vor, da der Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt, dass er anlässlich der von ihm erlebten Untersuchungshaft misshandelt oder gar gefoltert worden wäre. Auf die Einschätzungen der med. pract. A.___ und der lic. phil. I G.___ kann somit nicht abgestellt werden; in diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

5.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich seit der rentenablehnenden Verfügung der Invalidenversicherung im Jahr 2005 keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

6.
6.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge der ihm mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Die mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, macht mit ihrer Honorarnote vom 14. März 2013 einen Aufwand von 17 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 110.50 geltend (Urk. 19). Vor dem Hintergrund, dass sie im Wesentlichen bloss die Tragweite von gutachterlichen Feststellungen mit Berichten der Hausärztin und der behandelnden Therapeutin zur Diskussion stellte, mithin keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können rund eine Stunde Aufwand für Instruktion, rund drei Stunden für Aktenstudium sowie rund vier Stunden für das Abfassen von sich auf das Wesentliche beschränkenden Schriftsätzen als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist daher bei Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und dem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen in der Höhe von Fr. 110.50) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).