IV.2011.01190

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 28. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2006 als Servicemonteur bei der Y.___ AG und war dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 19. Februar 2008 das Bein brach (Schadenmeldung UVG vom 27. Februar 2008, Urk. 13/8/59). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Am 9. Oktober 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der SUVA bei (Urk. 13/8 und Urk. 13/19) und holte je einen Arztbericht bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 29. Oktober 2008, Urk. 13/12) und bei der Klinik A.___ (Bericht vom 4. November 2008, Urk. 13/13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Bericht vom 15. Januar 2009, Urk. 13/20) ein. In der Folge führte die Klinik A.___ mit X.___ vom 2. bis 27. Februar 2009 eine gewöhnliche (Bericht vom 5. März 2009, Urk. 13/26) und hernach vom 2. März bis 29. Mai 2009 eine vertiefte berufliche Abklärung durch (Bericht vom 29. Mai 2009, Urk. 13/31), für welche die IV-Stelle die Kosten übernahm (Mitteilung vom 19. März 2009, Urk. 13/28). Vom 2. Juni bis 28. August 2009 absolvierte X.___ in der Klinik A.___ zudem ein Arbeitstraining (Bericht vom 20. August 2008, Urk. 13/62). Hierfür richtete die IV-Stelle ein Taggeld bzw. ein Wartezeittaggeld aus (Urk. 13/49). Am 25. August 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für seine Umschulung zum Sachbearbeiter Immobilienbewirtschaftung übernehme (Urk. 13/67). X.___ absolvierte in der Folge unter Bezug eines Taggeldes der Invalidenversicherung vom 1. September bis 31. Dezember 2009 beim B.___ ein Praktikum im Bereich Immobilien (Vertrag vom 18. August 2009, Urk. 13/64, und Verfügung vom 1. September 2009, Urk. 13/70). Im Rahmen der Weiterausbildung zum Immobilienbewirtschafter besuchte X.___ den Kurs Basiskompetenz bei der C.___, für welchen die Invalidenversicherung die Kosten übernahm (Mitteilung vom 26. Januar 2010, Urk. 13/84). Die IV-Stelle sprach X.___ zudem die Kosten für ein vom 12. Juli 2010 bis 31. August 2011 dauerndes Praktikum bei der D.___ AG (Urk. 13/96) und ein entsprechendes Taggeld gut (Verfügung vom 3. August 2010, Urk. 13/98). Da der Praktikumsvertrag zwischen X.___ und der D.___ AG jedoch per 30. September 2010 gekündigt wurde (Urk. 13/100), stoppte die IV-Stelle ihre Taggeldleistungen ab 1. Oktober 2010 (Urk. 13/104). Nachdem X.___ die Berufsprüfung Stufe Basiskompetenz 2010 für Immobilienbewirtschafter nicht bestanden hatte (Urk. 13/105), ordnete die IV-Stelle eine vom 26. April bis 25. Juli 2011 dauernde berufliche Abklärung im E.___ an (Urk. 13/120). Im Nachgang zu dieser Abklärung schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 die Eingliederungsmassnahmen vorläufig ab, da X.___ einen CAD-Kurs in Vollzeit zu absolvieren wünsche und für Alternativen momentan nicht offen sei (Urk. 2). Die SUVA sprach X.___ mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 (Urk. 13/138) bzw. Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % beruhende Rente zu, wogegen er am 9. März 2012 Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob (Prozess-Nr. UV.2012.00061). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentenbegehrens von X.___ in Aussicht (Urk. 13/143).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2011 betreffend berufliche Massnahmen liess X.___ am 9. November 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den einjährigen CAD-Kurs beim F.___ zu übernehmen und ihn bei der Stellensuche zu unterstützen (Urk. 1). Am 16. Dezember 2011 reichte Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde vom 9. November 2011 ein (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Leemann vom 16. Dezember 2011 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14), worauf sie am 16. Januar 2012 weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 18). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2012 mitgeteilt (Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Ablehnung einer Kostengutsprache aus, der Beschwerdeführer absolviere die CAD-Ausbildung als Vollzeitausbildung in Eigenregie. Dies entgegen den mehrfach geäusserten Bedenken der Eingliederungsfachperson, die auf bisherige Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer ersten durch sie finanzierte Umschulung zum Immobilienbewirtschafter habe abstellen können. Aufgrund der Vollzeitausbildung sei der Beschwerdeführer einer anderen beruflichen Eingliederungsmassnahme nicht zugänglich. Mithin seien mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit weitere Eingliederungsmassnahmen durch sie nicht zielführend durchführbar und würden ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer sei hierbei nicht genommen, bei veränderter Sachlage sich erneut für Eingliederungsmassnahmen anzumelden (Urk. 12).
1.2     Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, er sei sehr an einer Umschulung zum CAD-Zeichner interessiert. Im E.___ sei er hochmotiviert an diese für ihn neuen Arbeiten herangegangen. Der Ausbilder in diesem Bereich, Herr H.___, sei sehr zufrieden gewesen und habe ihm eine solche vollzeitliche Ausbildung, wie sie im F.___ angeboten werde, als gute Möglichkeit einer beruflichen Neueingliederung empfohlen. Da im Bericht des E.___ vom 22. Juli 2011 ausgerechnet die Beurteilung im CAD-Bereich durch Herr H.___ fehle, reiche er eine ganze Anzahl Übungsarbeiten ein. Diese Arbeiten zeigten, dass er ohne jede Vorkenntnis auf diesem Gebiet innerhalb einer einzigen Woche bereits beachtliche Ergebnisse habe liefern können, die geeignet seien, seine diesbezüglichen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Es treffe nicht zu, dass Frau G vom E.___ den einjährigen Kurs im F.___ nicht habe empfehlen können. Vielmehr habe sie erklärt, wenn die IV-Stelle nur eine berufsbegleitende Ausbildung unterstützen könne, dann komme eine vollzeitliche Ausbildung nicht in Frage. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine vollzeitliche einjährige Ausbildung kaum eingliederungswirksam sein soll. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die negative Erfahrung mit der wegen mangelnder Praxis nicht bestandenen Prüfung „Immobilienbewirtschaftung“ habe gezeigt, dass es ohne konkreten Kontakt zur Arbeitswelt nicht gehe, sei untauglich. Die Beschwerdegegnerin vergleiche Ungleiches miteinander. Die Ausbildung beim F.___ sei im Gegensatz zur Ausbildung als Immobilienbewirtschafter nicht auf eine begleitende praktische Tätigkeit ausgerichtet. Eine Abklärung im F.___ habe ergeben, dass er die Ausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich abschliessen könne. Gemäss der angefochtenen Verfügung sollten die Eingliederungsbemühungen vorläufig eingestellt werden, da er den CAD-Kurs in Vollzeit favorisierte und da er momentan für Alternativen nicht offen sei. Letzteres treffe in keiner Art und Weise zu. Diese Behauptung sei geradezu aktenwidrig (Urk. 1 und Urk. 10).
1.3     Die Parteien gehen also in Übereinstimmung mit den Akten davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Servicemonteur nicht mehr ausüben kann und er grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Uneins sind sie sich jedoch, ob der einjährige CAD-Kurs des F.___ eine geeignete Massnahme ist.

2.       Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3).

3.
3.1     Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Nachdem der Beschwerdeführer vom 2. Juni bis 28. August 2009 in der Klinik A.___ ein Arbeitstraining absolvierte hatte (Urk. 13/62), begann er mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine Ausbildung zum Immobilienbewirtschafter. Im Rahmen dieser Ausbildung machte er vom 1. September bis 31. Dezember 2009 ein Praktikum beim B.___ (Praktikumsbestätigung vom 31. Dezember 2009, Urk. 13/79/2) und schloss einen Kurs in Sachbearbeitung Immobilienbewirtschaftung erfolgreich ab (Attest vom 17. Dezember 2009, Urk. 13/79/1). In der Folge begann er unter Bezug eines Taggeldes ab 12. Juli 2010 ein Praktikum bei der D.___ AG (Praktikumsvertrag vom 6. Juli 2010, Urk. 13/92) und besuchte einen Vertiefungslehrgang in Immobilienbewirtschaftung (Anmeldung vom 18. Oktober 2010, Urk. 13/102). Das Praktikumsverhältnis mit der D.___ AG wurde im gegenseitigen Einverständnis per 30. September 2010 aufgelöst (Urk. 13/100). Der Beschwerdeführer bestand daraufhin die Berufsprüfung Stufe Basiskompetenz 2010 nicht (Urk. 13/105). Er teilte der Beschwerdegegnerin hierzu am 8. März 2011 mit, dass er es als aussichtslos ansehe, die Prüfung Stufe Basiskompetenz nochmals abzulegen. Er habe viel gelernt, doch mit seinen über 50 Jahren falle ihm das Lernen nicht mehr so leicht. Es sei auch so, dass ihm der kaufmännische Hintergrund fehle (Urk. 13/117). Da sich die Ausbildung zum Immobilienbewirtschafter nicht als geeignet herausstellte, wurde der Beschwerdeführer vom 26. April bis 22. Juli 2011 im E.___ beruflich abgeklärt. Dieses hielt als Vorschläge für das weitere Vorgehen entweder eine Unterstützung bei der Stellensuche in der freien Wirtschaft durch eine finanzierte Einarbeitungszeit für Tätigkeiten der Elektronik- und Kleingerätemontage oder Finanzierung einer berufsbegleitenden Ausbildung im CAD-Zeichnen beim F.___, falls der Beschwerdeführer eine entsprechende Praktikumsstelle finde (Bericht vom 22. Juli 2011, Urk. 13/125).
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem ablehnenden Entscheid einerseits auf die Empfehlung des E.___ und andererseits auf die bisher mit dem Beschwerdeführer gemachten eigenen Erfahrungen im Rahmen der Ausbildung zum Immobilienbewirtschafter. Hinsichtlich der Empfehlung zur CAD-Ausbildung gilt es zu beachten, dass das E.___ im Rahmen eines Zwischenfazits erklärte: „Er wünschte eine 1-jährige Umschulung als CAD-Zeichner. Sie [die Beschwerdegegnerin) erklärten sich mit einer solchen Umschulung nur unter der Bedingung einverstanden, dass die Ausbildung berufsbegleitend durchgeführt wird. Herr X.___ erhielt den Auftrag, sich eine entsprechende Praktikumsstelle zu suchen.“ Aus dem Bericht des E.___ geht also nicht klar hervor, ob nur eine berufsbegleitende Ausbildung vorgeschlagen wird, weil die Beschwerdegegnerin nur für eine solche aufkommen will oder ob es nur eine solche Ausbildung als zielführend erachtet. Unabhängig von der Beurteilung des E.___, ob nur ein Kurs in Begleitung eines Praktikums als sinnvoll erachtet werden kann, erweist sich die Abweisung der Kostengutsprache für den Kurs im F.___ jedoch als rechtens. So weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Ausbildung zum Immobilienbewirtschafter Mühe hatte, ohne Praktikum die erforderliche Leistung zu erbringen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die beiden Ausbildungen liessen sich nicht miteinander vergleichen, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die beiden Ausbildungen naturgemäss nicht deckungsgleich sind, erwies sich die letzte, schliesslich rein theoretisch absolvierte Ausbildung als ungeeignet. Der Beschwerdeführer selber hielt in diesem Zusammenhang fest, dass seine Lernfähigkeit wohl nicht mehr ausreichend gewesen sei (Urk. 13/117). Im E.___ erwies sich der Beschwerdeführer denn auch in der praktischen Lernfähigkeit als stärker als in der theoretischen Lernfähigkeit (Urk. 13/125/3). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, eine Praktikumsstelle zu finden, kann zudem nicht geschlossen werden, dass er Anspruch auf eine Ausbildung ohne Praktikum hat. Vielmehr ist diese Tatsache ein Indiz dafür, dass eine Ausbildung ohne Praktikum nicht eingliederungswirksam ist, da ohne praktische Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt nur geringe Chancen bestehen. Auch die vom F.___ grundsätzlich attestierte Eignung für die vom Beschwerdeführer beantragte Ausbildung ändert an dieser Einschätzung nichts, äusserte doch auch das F.___ Bedenken, ob die Ausbildung zum gewünschten Erfolg führe (Bericht vom 8. Dezember 2011, Urk. 11/1).
3.3     Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für den einjährigen CAD-Kurs im F.___ ablehnte. Der Hinweis, dass bis auf Weiteres keine Unterstützung bei der Stellensuche angezeigt sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Erklärt die Beschwerdegegnerin doch ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer bei veränderter Situation ein erneutes Gesuch einreichen kann. Die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2011 erweist sich demzufolge als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).