Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01195
IV.2011.01195

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach


Urteil vom 25. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1965, besuchte in der Türkei fünf Jahre die Grundschule und reiste 1989 in die Schweiz ein (Urk. 8/1 Ziff. 1.3, Ziff. 6.1 und Ziff. 4.1). Sie arbeitete von Oktober 1998 bis Juni 2003 als Schwesternhilfe im Spital Y.___ (Urk. 8/6/1). Am 15. Dezember 2003 meldete sie sich wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/16), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/7) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/6) ein und liess die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt abklären (Urk. 8/11).
         Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 (Urk. 8/18) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung, wogegen die Versicherte am 25. Januar 2005 Einsprache (Urk. 8/19) erhob. Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 abgewiesen (Urk. 8/25). Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 11. April 2005 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 8/32). Mit Urteil vom 31. Januar 2006 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Durchführung von ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/35).
         Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 8/36, Urk. 8/40) ein und bejahte mit Verfügungen vom 14. März 2007 einen Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente ab November 2003 (Urk. 8/50-52).  
1.2     Im Dezember 2007 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 8/53). Sie tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 8/55, Urk. 8/57, Urk. 8/82-83) und holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 20. Oktober 2008 erstattet wurde (Urk. 8/61). Zudem holte sie einen weiteren IK-Auszug der Versicherten ein (Urk. 8/54), übernahm die Kosten für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/70, Urk. 8/73-74, Urk. 8/76, Urk. 8/80-81) und liess die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt abklären (Urk. 8/88).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/92-102) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 8/105 = Urk. 2) die bisherige ganze Rente ab 1. Dezember 2011 auf eine Viertelsrente herab.

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Ziff. 1), eventuell sei ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten (Ziff. 2), subeventuell sei ihr eine halbe Rente auszurichten (Ziff. 3), subsubeventuell seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen (Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, und sie seit November 2008 in einer angepassten, nicht rückenbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Bei unveränderter Qualifikation mit 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von gerundet 42 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2). Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Rentenherabsetzung sei offensichtlich zu Unrecht erfolgt. Es sei zwar in dem Sinne eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten, als dass sie mehr Bewegungsfreiheit erlangt habe. Eine rentenrelevante Auswirkung der gesundheitlichen Besserung sei allerdings nicht eingetreten (S. 10 Mitte). Damit seien die Voraussetzungen zur Vornahme einer Rentenrevision nicht erfüllt. Bei voller Gesundheit wäre sie zudem auf ein Einkommen aus einer vollen Erwerbstätigkeit angewiesen, weshalb die Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen zu bestimmen sei (S. 11 unten). Weiter erscheine vorliegend ein Invaliditätsabzug von 20 % gerechtfertigt (S. 13 Mitte).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzung für eine revisionsweise Herabsetzung der Rente gegeben ist und wie es sich mit dem Invaliditätsgrad verhält. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügungen vom 14. März 2007 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2011 zu vergleichen.

3.
3.1     Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 14. März 2007 lagen diverse Arztberichte sowie ein Bericht über die Haushaltabklärung zugrunde.
3.2     Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 28. Dezember 2003 (Urk. 8/8/5-7) und nannte als Diagnose eine angstbetonte depressive Episode (reaktiv, insgesamt mittelgradig; ICD-10: F32.11) mit Tendenz zu Regression, Somatisation und Konversionssypmtomen bei anhaltender psychosozialer Überbelastung (S. 1 Ziff. 2). Er führte aus, ein Arbeitsversuch von 50 % sei im Dezember 2002 gescheitert. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f. Ziff. 3). Es gebe auch keine andere Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin voll ausüben könnte, da sie zurzeit nur mit grösster Mühe den Haushalt bewältige und sich oft nicht getraue, das Haus alleine zu verlassen (S. 3 Ziff. 7).
3.3     Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 9. Januar 2004 (Urk. 8/8/1-4) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression bestehend seit November 2002. Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe wieder etwas mehr Kraft und könne selber einkaufen gehen. Aufgrund der Schwäche könne sie jedoch nichts tragen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich zwei bis drei Stunden am Tag genug Kraft, um den Haushalt zu besorgen.
3.4     Die zuständige Abklärerin führte am 14. Juli 2004 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung von 13.85 % im Haushaltbereich (Urk. 8/11).
3.5     Am 15. Dezember 2004 berichtete Dr. Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/16), nannte als Diagnose ein angstbetontes depressives Zustandsbild (reaktiv), leichtgradig (ICD-10: F32.11) mit stark regressivem Verhalten und unter Stress mit Tendenz zu Somatisation und Konversionssymptomen. Er führte wieter aus, die Arbeitsfähigkeit werde sich in nächster Zeit aufgrund des bisherigen Verlaufs wohl nicht verbessern. Er halte eine stationäre aktivierende Therapie auf einer psychosomatischen Abteilung für indiziert.
3.6     Vom 8. August bis 30. September 2005 befand sich die Beschwerdeführerin in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung für Psychosomatik des Zentrums B.___. Die Ärzte berichteten am 1. November 2005 (Urk. 8/36/4-8) und nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung mit aktueller mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1), eine Nikotinabhängigkeit (F17.25) sowie eine Dysthymia (F34.1; S. 1). Sie führten aus, der Beschwerdeführerin sei es dank der Struktur des achtwöchigen Rehabilitationsprogramms gelungen, wieder einen geregelten Tagesablauf einzuführen und ihren Alltag zu gestalten. Sie sei deutlich gebessert, jedoch zu rund 100 % arbeitsunfähig aus der Rehabilitationsbehandlung entlassen worden. Die Depression habe deutlich reduziert werden können (S. 4).
3.7     Dr. A.___ berichtete am 9. März 2006 (Urk. 8/36/1) und führte aus, der gesundheitliche Verlauf habe sich seit Februar 2005 verschlechtert. Die Depression habe einen chronischen Verlauf mit Erschöpfung bei geringster Anstrengung genommen. Die Beschwerdeführerin sei auch für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
3.8     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 18. Juni 2006 (Urk. 8/40) gestützt auf die psychiatrische Exploration der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2006 sowie auf die Akten. Als Diagnose nannte er eine chronische schwere Depression (F32.2) mit Somatisierungsstörungen (S. 10 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht seit November 2002 generell zu nahezu 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch sei mit keiner Besserung zu rechnen. Die Depression sei ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. In den vorhandenen Arztberichten sei die Depression als mittelgradig qualifiziert worden, obwohl die Kriterien für eine schwere Depression erfüllt gewesen seien. Die typische depressive psychopathologische Symptomatik habe in vollem Umfang und ausgeprägt bestanden und ab Beginn fortwährend angehalten. Die Beschwerdeführerin habe ihre sozialen und beruflichen Aktivitäten nicht mehr und die häuslichen höchstens noch sehr begrenzt weiterführen können (S. 11).

4.
4.1     Beim Erlass der vorliegend strittigen Verfügung lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte vor:
4.2     Dr. A.___ nannte am 11. Januar 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/55/1-6) die bekannte Diagnose sowie neu ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (Ziff. 2.1). Er führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Ziff. 5.1 und 5.2).
4.3     Am 22. April 2008 berichtete Dr. Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/57) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2):
- Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01), mit stark regressivem Verhalten seit Sommer 2006; mit Tendenz zu Somatisation (zurzeit stünden Magenprobleme und Atembeschwerden im Vordergrund); habe 100 % Arbeitsunfähigkeit zur Folge
- rezidivierende depressive Störung, unter Entlastung weitgehend remittiert (wechselhaft; situationsabhängig) (F33.4) als Folge von Überforderungen seit 2002 mit 100 % Arbeitsunfähigkeit seit November 2006
- Bandscheibenproblematik der Lendenwirbelsäule (LWS) und Halswirbelsäule (HWS) mittels MRI objektiviert (Sommer 2006), welche eine ausstrahlende Schmerzsymptomatik erklärbar mache
- Status nach Endometriose Stadium III bis IV mit Status nach Operation (Sommer 2006), welche einige Darmbeschwerden erklärbar mache
         Er führte aus, seit der Zusage einer ganzen Rente im Oktober 2006 fühle sich die Beschwerdeführerin bezüglich Arbeitssuche und finanzieller Perspektiven entlastet. Unter dieser Entlastung habe sich die depressive Symptomatik weitgehend gebessert, nicht jedoch das regressive Vermeidungsverhalten und die Somatisation von Beschwerden (Ziff. 2 oben).
4.4     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 20. Oktober 2008 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/61) gestützt auf die Akten, Telefongespräche mit Dr. A.___ und Dr. Z.___ sowie auf zwei ausführliche Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 9. und 16. Oktober 2008. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 1):
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD 10 F 40.01) seit 2006. Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.1) seit 2006
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F 33.4).
Er führte aus, die ganze Symptomatik habe sich dermassen gebessert, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Medikamente mehr regelmässig einnehme, sondern nur noch nach Bedarf. Im aktuellen Befund fänden sich kaum mehr depressive Symptome: Die Stimmung sei recht gut, der Schlaf habe sich gebessert, der Appetit sei gut und der Antrieb kaum mehr eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin gebe lediglich noch eine Ermüdung nach etwa drei Stunden sowie eine schlechte Konzentrationsfähigkeit an, welche sich dann hauptsächlich als Augenproblem herausgestellt habe (sie brauche eine neue Lesebrille). In der Testung zeige sich keine erhebliche Einschränkung von Aufmerksamkeit und Konzentration. Im Gegensatz zur 2006 dominierenden schweren Depression, zeige sich heute nur noch eine Restsymptomatik in Form der beschriebenen undifferenzierten Somatisierungsstörung und der agoraphoben Beschwerden (S. 7 oben).
Die Neigung, auf Druck und Belastung mit erheblichen somatischen Symptomen zu reagieren, schränke die Arbeitsfähigkeit ab November 2008 noch im Rahmen von rund 50 % ein. Zumutbar seien Tätigkeiten, die körperlich nicht allzu belastend seien (Neigung zu Rückenbeschwerden), nicht auf intensiver zwischenmenschlicher Interaktion basierten und von der Bildung her nicht allzu anspruchsvoll seien (S. 7 Ziff. 3-4). Bei der Auslösung des krankheitswertigen psychischen Leidens hätten psychosoziale Faktoren sicher eine Rolle gespielt. Das ursprüngliche Leiden sei jedoch weitgehend abgeklungen, und die heutige teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf das beschriebene aktuelle psychische Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 8 Ziff. 9).
4.5     Am 11. Juni 2010 berichtete Dr. A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/82/2-5), nannte die bekannte Diagnose und führte aus, es bestehe wahrscheinlich aufgrund des chronischen Verlaufs weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/82/2 oben).   
4.6     Dr. Z.___ berichtete am 10. Juli 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/83), nannte die bekannten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Auf längere Sicht halte er es für möglich, dass zu gegebener Zeit (eventuell in einem Jahr) mittels integrativer Massnahmen eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden könne (S. 1 oben). Aktuell stünden vor allem körperliche Symptome im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin fokussiere ihre Aufmerksamkeit jedoch allzu stark auf diese körperlichen Symptome und verharre in einer ängstlichen Vermeidung. Insgesamt leide sie nicht mehr unter starken depressiven Zuständen. Auch die Ängste hätten sich im Alltag etwas vermindert. Die Beschwerdeführerin könne wieder alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Stadt fahren und erleide weniger oft einen panikartigen Zustand. Als Fernziel solle eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angestrebt werden (S. 2 f. Ziff. 1.4). Mittlerweile sei die Beschwerdeführerin gar gegenüber einer Arbeit in einem Spital wieder offener eingestellt, solange es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit handle (S. 3 Ziff. 1.7 unten).  
4.7     Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 6. August 2010 Stellung (Urk. 8/91/5) und führte aus, es lasse sich seit April 2008 gesamthaft keine Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verschlechterung attestieren. Hingegen habe sich der Gesundheitszustand seit November 2006 gebessert. Die zum damaligen Zeitpunkt beschriebene chronische schwere Depression mit voller Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Aufgrund sämtlicher vorliegender Arztberichte könne weiterhin von einer seit November 2008 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster, nicht rückenbelastender Tätigkeit ausgegangen werden.   
4.8     Am 10. September 2010 führte die zuständige Abklärerin bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch. Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung von 4.85 % im Haushaltbereich (Urk. 8/88).
4.9     Am 4. Mai 2011 nahm Dr. E.___, RAD, erneut Stellung (Urk. 8/102/2) und führte aus, es könne weiterhin an der Stellungnahme vom August 2010 festgehalten werden, da sich aus psychiatrischer Perspektive auch unter Einbezug des Berichtes von Dr. Z.___ vom Juli 2010 (vgl. vorstehend E. 4.6) keine neuen Aspekte ergäben. Für die Haushalt-Qualifikation sei aufgrund der psychiatrischen Diagnose von keiner wesentlichen Einschränkung auszugehen.
4.10   Dr. Z.___ hielt am 4. November 2011 (Urk. 3) fest, sein Bericht vom 10. Juli 2010 (vgl. vorstehend E. 4.6) habe weiterhin Gültigkeit. Es handle sich um ein chronifiziertes Leiden mit wechselhafter Symptomatik, die mit der im Jahre 2008 und 2010 beschriebenen Situation vergleichbar sei. Sofern die Beschwerdeführerin ohne professionelle Begleitung eine Arbeitsstelle im Umfang von 75 % annehmen würde, bestehe die Gefahr, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern und sie in eine Regression verfallen werde.

5.
5.1     Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Schwesternhilfe auch aktuell nicht zu 100 % zumutbar ist. Umstritten ist, ob sich die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes gesteigert hat.
5.2     Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. D.___ vom Oktober 2008 ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen: Aus psychiatrischer Sicht besteht im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache keine erhebliche Einschränkung mehr und finden sich insbesondere kaum mehr depressive Symptome (vgl. vorstehend E. 4.4). Diese Beurteilung stimmt insofern mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters überein, als dieser ebenfalls über eine weitgehende Verbesserung der depressiven Symptomatik sowie über eine Verminderung der Ängste berichtete (vgl. vorstehend E. 4.3 und 4.6).
         Das psychiatrische Gutachten vom 20. Oktober 2008 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter bezog ausdrücklich Stellung zur abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ und setzte sich differenziert mit dieser auseinander (Urk. 8/61 S. 8 Ziff. 8). Dabei überzeugen seine Ausführungen zur möglichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, zur therapeutischen Wirkung einer Tätigkeit ausser Haus sowie zur Eigenverantwortung für den Heilungsprozess (Urk. 8/61 S. 7 f. Ziff. 5). Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vom Gutachter vorgenommene Schlussfolgerung ist ausführlich begründet. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass die agoraphobe Störung in Verbindung mit der undifferenzierten Somatisierungsstörung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2008 lediglich noch im Rahmen von 50 % einschränkt und eine Begründung der Arbeitsunfähigkeit wie im Gutachten von 2006 (vgl. vorstehend E. 3.8) nicht mehr aufrechterhalten lässt (Urk. 8/61 S. 7 Ziff. 3-4). Er begründete überdies einlässlich und sorgfältig das regressive Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin sowie ihre Überbewertung möglicher Körpersymptome (Urk. 8/61 S. 7 Ziff. 2). Schliesslich machte der Gutachter darauf aufmerksam, dass das ursprüngliche Leiden weitgehend abgeklungen ist und die heutige teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf das beschriebene aktuelle psychische Leiden mit Krankheitswert zurück zu führen ist (Urk. 8/61 S. 8 Ziff. 9).
         Das Gutachten entspricht damit den erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
5.3     Demgegenüber kann auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor 100 % betrage, nicht abgestellt werden. So berichtete Dr. Z.___ ebenfalls ausführlich von einer weitgehenden Besserung der depressiven Symptomatik und der Verminderung der Ängste im Alltag (vgl. vorstehend E. 4.6). Trotz dieser ausgewiesenen deutlichen Besserung bescheinigte er der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese attestierte volle Arbeitsunfähigkeit kann vor dem Hintergrund einer weitgehenden Remission der depressiven Symptomatik nicht nachvollzogen werden. Die unbestrittene aktuelle Diagnose rechtfertigt keine volle Arbeitsunfähigkeit mehr. Somit vermag die Einschätzung durch Dr. Z.___ die ausführlich begründete Beurteilung im Gutachten nicht zu entkräften.
         Auch auf die nicht weiter begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. A.___ kann nicht abgestellt werden. Abgesehen davon, dass er seine Einschätzung selber nur als „wahrscheinlich“ bezeichnete (vgl. vorstehend E.  4.5), lässt sich aus seinem allgemeinen Hinweis auf den chronischen Verlauf nichts entnehmen, was das Gutachten vom Oktober 2008 umzustossen vermöchte. 
5.4     Somit ist gestützt auf das überzeugende Gutachten vom Oktober 2008 davon auszugehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Beschwerdeführerin nunmehr in einer angepassten, körperlich nicht allzu belastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.

6.
6.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
6.2     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
6.3     Die Beschwerdeführerin machte geltend, nachdem in ihrer aktuellen Ehe eine Scheidung im Raum stehe, stelle sich die Frage nach der Bemessungsmethode der Invalidität. Zudem werde sie durch ihre beiden Söhne nach wie vor regelmässig finanziell unterstützt. Sie wäre deshalb bei voller Gesundheit auf ein Einkommen aus einer vollen Erwerbstätigkeit angewiesen. Die Invalidität sei somit aufgrund des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen zu bestimmen. Zudem sei sie aufgrund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse jeweils gar nicht in der Lage gewesen, die entsprechende Frage im Rahmen der Haushaltabklärung richtig zu verstehen und adäquat zu beantworten (Urk. 1 S. 11 Ziff. 5).
6.4     Diese Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. So kommt praxisgemäss in der Regel der „Aussage der ersten Stunde“ in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (BGE 121 V 47 E. 1a, BGE 115 V 143 E. 8c). Dem Bericht über die Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt (vgl. vorstehend E. 4.8; Urk. 8/88) ist zu entnehmen, dass die Situation mit der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn gemeinsam besprochen wurde. Der Sohn habe der Beschwerdeführerin im Gespräch geholfen, wenn sie etwas nicht habe aussprechen können oder nicht verstanden habe. Auch diversen ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin recht gut deutsch spricht und Verständigungsschwierigkeiten höchstens auf ihrer einfachen Art zu denken beruhten (vgl. Urk. 8/40 S. 9 Ziff. 3, Urk. 8/61 S. 5). Auch aus dem Umstand, dass eine Scheidung der Ehe im Raum steht, kann nichts abgeleitet werden. So gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann lebe und arbeite in der Türkei und könne aus finanziellen Gründen nicht in der Schweiz leben (Urk. 8/88 S. 2 Ziff. 2.3). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie auch zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei finanzielle Hilfe von ihrem Ehemann erhält. Weshalb eine eventuelle Scheidung finanzielle Auswirkungen für die Beschwerdeführerin haben und sie deswegen zu einem höheren Pensum arbeiten sollte, kann nicht nachvollzogen werden. Zudem nahm sie auch nach der Trennung von ihrem ersten Ehemann keine Vollzeittätigkeit auf. Schliesslich ist die finanzielle Unterstützung durch die beiden Söhne grösstenteils auf den Umstand zurückzuführen, dass diese mit der Beschwerdeführerin zusammen eine 4 ½ -Zimmerwohnung bewohnen. Es ist nicht nur als zumutbar zu betrachten, sondern schlechthin angemessen, wenn die erwachsenen Söhne ihren Mietanteil und sonstigen Ausgaben selber bestreiten und etwas an die Kosten der Wohngemeinschaft beisteuern. 
         Dass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbsfähigkeit nachgehen würde, erscheint deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich.
         Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als zu 80 % Erwerbstätige und als zu 20 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt.

7.
7.1     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei dessen Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen).
7.2     Die Beschwerdeführerin kann noch sämtliche körperlich nicht allzu belastenden Tätigkeiten ausführen. Mit dieser Einschränkung ist die Beschwerdeführerin im Vergleich zu gesunden Mitbewerberinnen für die Ausübung von einfachen und repetitiven Tätigkeiten körperlich nicht schwer benachteiligt. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % erscheint im Lichte der Rechtsprechung als angemessen, weshalb kein Anlass für eine von ihr abweichende Ermessensausübung besteht. Somit hat es mit dem von der Beschwerdegegnerin für den Erwerbsbereich ermittelten Teilinvaliditätsgrad von 40.80 % (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2) sein Bewenden.

8.       Wie unter Ziffer 6.4 dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 80 % Erwerbstätige und als zu 20 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt. Zutreffend ist auch die festgestellte Einschränkung im Haushalt von 4.85 %, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 0.97 % für den Haushaltbereich führt. Die weitere Invaliditätsbemessung wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bemängelt. Sie gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
         Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 42 % eine Rentenherabsetzung verfügt hat.
         Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2011 erweist sich deshalb als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.

9.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.           

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).