Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 12. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1975 geborene X.___ absolvierte eine kaufmännische Lehre und bildete sich anschliessend zur Personalfachfrau weiter (Urk. 8/1/19). Vom 1. Dezember 1999 bis 31. August 2006 arbeitete sie bei der Y.___ AG als Direktions- und Personalassistentin zu einem Pensum von 100 % (Urk. 8/1/12). Nach einem temporären Einsatz als Personaladministration (Urk. 8/1/11), trat sie am 13. März 2007 eine Vollzeitstelle als Human Resources und Executive Assistent bei der Z.___ AG an, welche sie - da die gewünschte Reduktion auf ein 80%iges Pensum nicht möglich war - per Ende November 2007 kündigte (Urk. 8/1/9). Am 1. Mai 2008 trat sie bei der A.___ AG eine Stelle als Human Resources Assistant zu einem Pensum von ca. 80 % an (Urk. 8/13, Urk. 8/10). Am 4. Juli 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/3) an.
1.2 Die IV-Stelle zog daraufhin einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/10), Arbeitgeberberichte von der Z.___ AG (Urk. 8/12) und A.___ AG (Urk. 8/13) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/15) bei und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 13. September 2009 (Urk. 8/23) sowie von PD Dr. med. C.___, Oberärztin, Endokrinologie, Spital D.___, vom 25. September 2009 (Eingang, Urk. 8/24) ein. Mit Mitteilung vom 29. September 2009 informierte die IV-Stelle X.___, dass aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und dass sie in Bezug auf den Rentenanspruch eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 8/26).
Anschliessend liess die IV-Stelle das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des E.___ vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/31) erstellen und nahm mit Vorbescheid vom 16. September 2010 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/36). Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, hiergegen am 6. Oktober und 11. November 2010 Einwände (Urk. 8/42, Urk. 8/46) erhoben und den Bericht von Dr. C.___ vom 3. November 2010 (Urk. 8/45) eingereicht hatte, holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme des E.___ vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/48) ein und gab bei diesem ein weiteres gynäkologisches Gutachten in Auftrag, welches am 30. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 8/55).
Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/59) und hob diese - nach einem Einwand von X.___ durch ihren Rechtsvertreter am 7. Juli 2011 (Urk. 8/63) - mit Verfügung vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/64) wiedererwägungsweise auf. Am 1. September 2011 (Urk. 8/67) nahm Dr. C.___ und am 5. September 2011 X.___ durch ihren Rechtsvertreter (Urk. 8/69) zum gynäkologischen Gutachten des E.___ vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/55) Stellung. Nach deren Prüfung verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch.
2. Mit Eingabe vom 9. November 2011 erhob X.___ durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2011 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das E.___-Gutachten vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/31) sowohl für die angestammte als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht und betreffend die Qualifikation der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf einen Rentenanspruch sieht (Urk. 2), beanstandet die Beschwerdeführerin die Gültigkeit und Überzeugungskraft des E.___-Gutachtens sowie bei der Invaliditätsbemessung die Anwendung der gemischten Methode. Da sie bei Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre, müsse die Methode des Einkommensvergleiches angewendet werden (Urk. 1 S. 4-5). Sie leide anerkanntermassen unter dem höchsten Schweregrad der Endometriose, und die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung auf die medizinisch belegte Komorbidität (Erschöpfungszustand, Psyche, Darmproblematik) nicht eingegangen. Mit der D.___-Ärztin Dr. C.___ sei von einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auszugehen, womit ihr ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente zustehe. Wäre eine weitere Begutachtung notwendig, so müsse ein/eine Endometriose-Spezialist/in beigezogen werden (Urk. 1 S. 7-8).
3. Zu prüfen ist zunächst die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
3.1 Aus den Berichten der Universitäts-Frauenklinik, Kantonsspital F.___, vom 20. und 26. August 2004 (Urk. 8/16/16-20) ergibt sich vorab, dass die Beschwerdeführerin am 18. August 2004 wegen einer Endometriosezyste des rechten Ovars und Endometrioseherden im Bereich des Douglas sowie Adhäsionssitus im Bereich des kleinen Beckens operiert und eine diagnostisch-therapeutische Laparoskopie durchgeführt worden war. Vom 17. bis 31. August 2004 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Am 4. Februar 2005 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der Universitäts-Frauenklinik F.___ einer unteren medianen Längslaparotomie, einer abdominalen Hysterektomie mit Adnexektomie rechts und einer Rektosigmoid-Resektion mit End-zu-End-Anastomose (Urk. 8/16/13). Die Beschwerdeführerin habe sich sehr rasch vom grossen Eingriff erholt, und die Wundheilung sei problemlos verlaufen (Urk. 8/16/14). Vom 2. Februar bis 20. März 2005 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16/15).
Wegen postoperativ persistierender Obstipation erfolgten am 5. September 2005 eine Sigmoidoskopie und am 10. Oktober 2005 eine MR(magnetic resonance)-Defaekografie, welche Hinweise auf eine Beckenbodendysfunktion mit verzögerter Defaekation zeigte (Urk. 8/16/11); am 26. Oktober 2005 erfolgte eine szintigraphische gastrointestinale Transitstudie (Urk. 8/16/10).
Im Bericht des Universitätsspitals F.___ vom 10. Januar 2006 (Urk. 8/16/6-8) wurden als Diagnosen (1) eine chronische Obstipation, (2) eine Endometriose SASRM Grad IV mit Unterbauchschmerzen und Dyspareunie, (3) eine Milchzuckerunverträglichkeit, (4) ein Nikotinabusus, (5) ein IgG(4)-Mangel, (6) ein anamnestisches allergisches Asthma bronchiale sowie (7) ein Status nach einem postinfektiösen diarrhoeprädominanten Reizdarmsyndrom 2002 (Urk. 8/16/6) aufgeführt. In Anbetracht des gesamten Verlaufes und der Problematik sei eine spezialisierte psychosomatische Betreuung zu erwägen (Urk. 8/16/8).
3.2 Wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls HW (Halswirbel) 5/6 links, welcher auf konservative Massnahmen nicht ansprach, nahm PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Abteilung Neurochirurgie der Klinik H.___, am 12. Februar 2009 eine ventrale Diskektomie C5/6 und Einsatz einer künstlichen Bandscheibe vor (vgl. Urk. 8/14/8).
Aus dem Bericht des RheumaZentrums H.___ vom 12. März 2009 (Urk. 8/15/6) zuhanden des Krankentaggeldversicherers ist ersichtlich, dass nach Abheilung der krankhaften Veränderung die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit als möglich erachtet wurde (Urk. 8/15/7 Ziff. 1d). Alle Tätigkeiten sollten voraussichtlich wieder durchgeführt werden können, ausser dauerndes Heben und Tragen schwererer Lasten, dauerndes Überkopfarbeiten, dauerndes Stossen und Schieben von Lasten, rein sitzende oder stehende Tätigkeiten (Urk. 8/15/7 Ziff. 2b). Bei ungestörtem postoperativem Verlauf könne die bisherige Tätigkeit wieder in vollem Umfang durchgeführt werden (Urk. 8/15/7 Ziff. 2c).
In diversen Arztzeugnissen von PD Dr. G.___ bzw. der Klinik H.___ und Dr. B.___ ergibt sich vom 9. Januar bis 28. Februar 2009 und vom 6. bis 14. April 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 15. bis 30. April 2009 sowie vom 1. Mai bis 20. Juli 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/1/5-7, Urk. 8/15/9 und Urk. 8/15/11).
In seinem Verlaufsbericht vom 23. Juli 2009 (Urk. 8/14/10) informierte PD Dr. G.___, dass die Röntgenaufnahmen vom 22. Juli 2009 eine optimale Lage der künstlichen Bandscheibe C5/6 in der sagittalen und der coronaren Ebene sowie keinerlei Subsidenz ergäben. Vorerst bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei einem normalerweise 80%igen Pensum.
3.3 Im Bericht vom 13. September 2009 (Urk. 8/23) zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein cervikospondylogenes Syndrom links (Status nach Diskektomie, Foraminotomie, Implantation einer Bandscheibenprothese C5/6 links im Februar 2009, Endometriose SASRM Grad IV) seit 2009 und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Slow Transit Constipation, Laktoseintoleranz, einen IgG(4)-Mangel sowie ein Asthma bronchiale (Urk. 8/23/6). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Personalfachfrau bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/23/7 Ziff. 1.6). Die Einschränkungen bezüglich der Endometriose liessen sich voraussichtlich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern, jedoch eventuell die cervicalen Beschwerden mit Physiotherapie (Urk. 8/23/7 Ziff. 1.8). Es sei noch nicht vorhersehbar, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 8/23/7 Ziff. 1.9).
Aus einem beigelegten Bericht von Prof. Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Klinik H.___, vom 8. Juli 2009 (Urk. 8/23/8) über eine Magnetresonanzaufnahme (MRI) des Kopfes ergibt sich keine zentral-neurologische intrakranielle Pathologie (Urk. 8/23/10).
3.4 PD Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 25. September 2009 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Endometriose ASRM IV seit 2004 (Urk. 8/24/2 Ziff. 1.1) und gab unter dem Titel Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit rezidivierende Schmerzen, Müdigkeit und Erschöpfung (Urk. 8/24/3 Ziff. 1.6) an. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht mit den Einschränkungen noch zumutbar (Urk. 8/24/4 Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/24/4 Ziff. 1.9).
3.5 Am 14. April 2010 fanden die spezialärztlichen Untersuchungen zur Begutachtung durch das E.___ statt (Urk. 8/31/11). Im psychiatrischen Teil des Gutachtens (Urk. 8/31/11-16) konnte Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Urk. 8/31/14). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Schmerzausweitung (ICD-10: F54). Er hielt weiter fest, dass es der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden könne, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung ganztags nachzugehen (Urk. 8/31/15 Ziff. 4.1.5).
Im orthopädischen Teil des Gutachtens (Urk. 8/31/16-23) stellte Dr. med. K.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) ein chronisches zervikozephales und unter Betonung der linken Seite zervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10: M53.0/M53.1), (2) ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.6/M54.5) sowie (3) einen Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion des linken Knies (ICD-10: M23.32). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er einen Verdacht auf eine Schmerzausweitung (Urk. 8/31/20 Ziff. 4.2.3). Für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin und Assistentin im Personalwesen bestehe aufgrund der Untersuchung vom 14. April 2010 aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Die Beschwerdeführerin müsse während etwa 10 Minuten stündlich die Möglichkeit haben, ein Lockerungs- und Entspannungsprogramm für die Muskulatur von Stamm und Extremitäten durchzuführen, woraus ein entsprechender Pausenbedarf resultiere. Zweifellos wäre eine Tätigkeit mit vermehrter Wechselbelastung dabei günstiger als die aktuell hauptsächlich am PC erfolgende Arbeit. Auch bei anderen körperlich leichten Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass; das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie der wiederholte Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveaus sollte vermieden werden. Aufgrund der Beschwerden an Halswirbelsäule und oberen Extremitäten seien körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten ungeeignet und sollten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden (Urk. 8/31/22 Ziff. 4.2.5). Ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 14. April 2010 liege eine Arbeitsfähigkeit im obengenannten Ausmass vor (Urk. 8/31/22 Ziff. 4.2.6).
In der Gesamtbeurteilung, welche auf einer Konsensbesprechung des orthopädischen, psychiatrischen und internistischen Gutachters beruhte (Urk. 8/31/24 Ziff. 6), hielten diese fest, dass aus rein orthopädischer Sicht für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin sowie für sämtliche Bürotätigkeiten eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 80 % mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes attestiert werden könne. Idealerweise sollte diese Tätigkeit wechselbelastend erfolgen. Aus internistischer Sicht könne eine chronische, multifaktoriell bedingte Abdominalschmerzproblematik diagnostiziert werden, welche zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % führe. Aus gesamtmedizinischer Sicht könne der Beschwerdeführerin damit zugemutet werden, in ihrer angestammten Tätigkeit ein ganztags verwertbares Pensum von 70 % in die Realität umzusetzen. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihr aufgrund der verminderten Belastbarkeit des oberen Achsenskelettes nicht zuzumuten. Für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe dagegen eine ganztags verwertbare zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/31/25-26 Ziff. 6.2). Ab Gutachtenzeitpunkt gelte die aktuell attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/31/26 Ziff. 6.3). Im Haushalt bestehe ebenfalls eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 %, welche auch neben einer ausserhäuslich ausgeübten beruflichen Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 8/31/26 Ziff. 6.4).
3.6 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens machte Dr. C.___ am 3. November 2010 (Urk. 8/45) geltend, dass sie ihre Beurteilung vom August 2009 mit einem Prozentsatz in Bezug auf die aktuelle Belastungsfähigkeit ergänzen möchte. Aus frauenärztlicher Sicht liege bei der Beschwerdeführerin eine gemittelte Belastungsfähigkeit von 30 % vor. Es sei zu betonen, dass es sich hier um eine gemittelte Belastungsfähigkeit handle, da die der Endometriose assoziierten Beschwerden insbesondere in Bezug auf die Schmerzsymptomatik extrem schwanken könnten, sodass an einigen Tagen eine höhergradigere Belastungsfähigkeit vorliege, jedoch immer wieder Phasen aufträten, wo die Belastungsfähigkeit bei 0 % liege. In Bezug auf die Endometriose hänge die Belastungsfähigkeit zum einen von den Schmerzen, aber auch deutlich von einer mit der Endometriose assoziierten Müdigkeit ab.
3.7 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/48) präzisierten die Gutachter des E.___, dass die Endometriose eine sehr verbreitete Problematik sei, von der viele Frauen betroffen seien, was längerfristig und unangenehme Beschwerden verursachen könne, welche in der Regel mit der Menopause verschwinden und praktisch nie die Arbeitsfähigkeit beeinflussten (Urk. 8/48/1). Da nun die Aussage einer Gynäkologin vorliege, wäre durch die Beschwerdegegnerin zu erwägen, ein ergänzendes gynäkologisches Teilgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 8/48/2).
3.8 Im gynäkologischen Teilgutachten vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/55) stellten Dr. med. L.___, FMH Gynäkologie, und Dr. med. M.___, Innere/Allgemeine Medizin, Ärztliche Leitung, die Diagnosen (1) chronische rezidivierende Unterbauchschmerzen (differentialdiagnostisch bei gestörter postoperativer Darmmotilität und Adhäsionen postoperativ) und (2) eine Endometriose ASRM IV, Erstdiagnose 2004 (Urk. 8/55/3 Ziff. 3). Aufgrund der Gesamtschau der Anamnese und der Befunde scheine die Arbeitsfähigkeit aus gynäkologischer Sicht nicht eingeschränkt. Das bedeute, dass die Beschwerdeführerin aus rein gynäkologischer Sicht einem normalen Arbeitspensum folgen könne und es während der Menstruationsphase allenfalls zu wenigen Stunden bis zu zwei Tagen Arbeitsausfall kommen könnte. Die Tätigkeit solle hochprozentig aus einer leichten körperlichen Aktivität bestehen (Urk. 8/55/4 Ziff. 5).
3.9 In einer Stellungnahme vom 1. September 2011 (Urk. 8/67) zum gynäkologischen Teilgutachten vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/55) informierte Dr. C.___, dass sie weiterhin der Auffassung sei, die Beschwerdeführerin könne die Art ihrer Tätigkeit weiter ausüben; die endometriosebedingten Beschwerden seien jedoch zeitlich und in Bezug auf die Intensität nicht vorhersehbar, d.h. unabhängig vom Zyklus variiere die Belastungsfähigkeit zwischen einer völligen Arbeitsunfähigkeit und einer begrenzten Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/67/2). Da bei der Beschwerdeführerin ein Endometriosestadium ASRM IV diagnostiziert worden sei, müsse nach den neueren Ergebnissen von einer besonders ausgeprägten Symptomatik ausgegangen werden (Urk. 8/67/3). Vor dem Hintergrund der Beschwerdesymptomatik habe die Beschwerdeführerin 2007 bereits auf Empfehlung ihr Arbeitspensum von 100 % auf 80 % reduziert. In den Folgejahren sei von ihr sodann festgestellt worden, dass auch dieses Arbeitspensum noch zu hoch angesetzt sei (Urk. 8/67/4).
4. Abgesehen von der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen weder die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1. September 2011 (Urk. 8/67) noch ihre Berichte vom 25. September 2009 (Urk. 8/24) und 3. November 2010 (Urk. 8/45) eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nachzuweisen. Ob und welche behinderungsangepassten Tätigkeiten mit welchem Belastungsprofil möglich waren, hat die Oberärztin des D.___ in ihren Berichten nicht angegeben (vgl. Urk. 8/24, Urk. 8/45, Urk. 8/67). Einerseits stellte Dr. C.___ am 25. September 2009 aufgrund der Diagnose einer Endometriose ASRM IV (seit 2004) fest, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht mit den angegebenen Einschränkungen - rezidivierende Schmerzen, Müdigkeit, Erschöpfung (vgl. Urk. 8/24/3 Ziff. 1.6) - noch zumutbar sei (Urk. 8/24/4 Ziff. 1.7); gleichzeitig gab sie an, dass mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit nicht gerechnet werden könne (Urk. 8/24/4 Ziff. 1.9). Am 3. November 2010 (Urk. 8/45) ging sie von einer gemittelten Belastungsfähigkeit von 30 % aus und berichtete am 1. September 2011 (Urk. 8/67), dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit weiter ausüben könne; die Belastungsfähigkeit variiere jedoch zwischen völliger Arbeitsunfähigkeit und begrenzter Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/67/2). Dem kann nicht gefolgt werde. Aus der Beurteilung von Dr. C.___ geht auch nicht hervor, weshalb aufgrund der geklagten Beschwerden und der gestellten Diagnose einer Endometriose ASRM IV eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren soll und eine Willensanstrengung zur Überwindung der Beschwerden nicht zumutbar wäre. Bei der Würdigung ihrer Berichte fällt weiter auf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in keiner Weise kritisch hinterfragt werden. Allgemeine Hinweise auf statistisch erhobene Einschränkungen in der professionellen Belastbarkeit und Lebensqualität genügen im konkreten Fall nicht, auch wenn diese anhand objektivierbarer Daten bestätigt sein sollen (Urk. 8/62/2). Immerhin leidet die Beschwerdeführerin seit 2004 an einer behandlungsbedürftigen Endometriose, arbeitete jedoch bis November 2007 vollzeitlich.
Die gynäkologischen Gutachterinnen erkannten ausserdem, dass die Beschwerdeführerin periovulatorisch bis eine Woche nach der Menstruation, andauernd über 2 bis 6 Stunden an 4 bis 7 Tagen monatlich an Unterbauchschmerzen und Krämpfen leide (Urk. 8/55/2), was in der Beurteilung als Schmerzen während maximal einer Woche richtig zusammengefasst wurde und weshalb sie auf einen Arbeitsausfall von wenigen Stunden bis zwei Tage schlossen (Urk. 8/55/4). Im Übrigen erachteten sie die während des ganzen Zyklus bestehenden Beschwerden als nicht wesentlich einschränkend. Dass solche bestehen, fand demzufolge sehr wohl Eingang in ihr Gutachten. Deren Ätiologie ist letztlich unerheblich. Eine weitergehende Einschränkung ergibt sich nicht schon aus den Erklärungen über die hormonellen und immunologischen Mechanismen (Urk. 8/67/3).
Aufgrund dessen vermögen die Berichte von Dr. C.___ die Beurteilung im E.___-Gutachten vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/31) sowie im gynäkologischen Teilgutachten vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/55) nicht in Frage stellen. Vielmehr wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von den E.___-Gutachtern sowohl psychiatrisch, orthopädisch und internistisch als auch gynäkologisch umfassend geprüft (Urk. 8/31, Urk. 8/48, Urk. 8/55). Es wurden ferner Zusatzuntersuchungen unternommen sowie Labor-Abklärungen (Urk. 8/31/11) zu Hilfe genommen. Eine interdisziplinäre Beurteilung fand ebenfalls statt (vgl. Urk. 8/31/24-31). Das E.___-Gutachten vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/31) mit psychiatrischem, orthopädischem und gynäkologischem Teilgutachten erfüllt dabei die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.3). Es ist gut nachvollziehbar, schlüssig und nimmt insbesondere auch begründet Stellung (vgl. Urk. Urk. 8/31/22-23) zu der abweichenden Einschätzung der neurologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bericht von PD Dr. G.___ vom 23. Juli 2009 (Urk. 8/14/10), der der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei normalerweise 80%igem Pensum attestierte. Schlüssig wies der Gutachter Dr. K.___ darauf hin (Urk. Urk. 8/31/22), dass die von Prof. Dr. I.___ vorgenommene neurologische Abklärung vom 8. Juli 2009 (Urk. 8/23/8) kein somatisches Korrelat ergeben habe und eine relevante neurologische Erkrankung ausgeschlossen werden könne, was PD Dr. G.___ am 23. Juli 2009 (Urk. 8/14/10) ebenfalls anerkenne. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden liessen sich durch die objektivierbaren Befunde und die Bilddokumente keinesfalls vollständig begründen. Auch das fehlende Ansprechen auf die weiterhin intensiv durchgeführte konservative Therapie und die länger dauernde körperliche Schonung konnten als klarer Hinweis für eine nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden (Urk. Urk. 8/31/21). Die E.___-Gutachter konnten bei der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Symptomausweitung und eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung feststellen (Urk. 8/31/15, Urk. 8/31/25-27). Im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht ist ihr jedoch eine Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörungen zumutbar (vgl. BGE 131 V 50 f. E. 1.2; BGE 130 V 354 f. E. 2.2.3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) ist eine Komorbidität, welche eine Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung begründen würde, in den medizinischen Akten nicht belegt. Nach der Rechtsprechung kommt einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ebenso wie grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 136 V 283 E. 3.2.3), unter anderem Somatisierungsstörungen (ICD-10 F45.0; SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73, 9C_662/2009 E. 2.3), nur ausnahmsweise invalidisierender, d.h. einen Rentenanspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352). Entscheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 355 E. 2.2.4; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und 127 V 299 E. 5a unten), was hier der Fall ist. Aus dem E.___-Gutachten vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/31) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durchaus Kontakte in ihrem sozialen Umfeld habe. Zum Partner bestehe eine gute Beziehungssituation. Im Untersuchungsgespräch konnte sie sich ebenfalls gut konzentrieren, und es wurden keine Konzentrationsstörungen festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und erhält keine psychopharmakologische Medikation, was bei einer deutlichen psychischen Störung wahrscheinlich der Fall wäre (Urk. 8/31/26). Damit fehlt es hier an dem im Vordergrund stehenden Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Was die einzeln aufgelisteten Schludrigkeiten im E.___-Gutachten betrifft (Urk. 3/4), so ist unklar, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Der Bericht vom 23. Juli 2009, unterzeichnet von PD Dr. G.___, Klinik H.___, existiert (Urk. 8/14/10). Die genaue Anzahl der täglich konsumierten Zigaretten ist letztlich irrelevant, genauso wie die Bezeichnung des Lebenspartners als Ehemann an einer Stelle. Dass die Beschwerdeführerin sich nur noch kurze Strecken selber ans Steuer setzt, wird korrekt erwähnt, ebenso die Umstände der Ferienplanung (Urk. 8/31/12) und das angegebene effektiv ausgeübte Pensum in Beruf und Haushalt (Urk. 8/31/10 und Urk. 8/31/12). Weder können darin Fehler entdeckt werden, noch ergibt sich hieraus, dass das Gutachten - insbesondere in medizinischer Hinsicht - ungenau abgefasst oder an wesentlichen Mängel leidet.
Im Übrigen stimmen die Diagnosenstellungen aller Ärzte weitgehend überein. Aus den Berichten von PD Dr. G.___ vom 23. Juli 2009 (Urk. 8/14/10) und von Dr. B.___ vom 13. September 2009 (Urk. 8/23) vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil diese keine zeitlichen Rahmen für zumutbare adaptierte Tätigkeiten enthalten. Die im E.___-Gutachten vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/31) attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar. Schlüssig hielten die Gutachter im gynäkologischen Teilgutachten vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/55) fest, dass aufgrund ihrer Diagnosen - chronischer rezidivierender Unterbauchschmerzen und einer Endometriose ASRM IV (Urk. 8/55/3 Ziff. 3) - sowie der Anamnese und Befunde die Arbeitsfähigkeit aus gynäkologischer Sicht nicht eingeschränkt scheine und die Beschwerdeführerin einem normalen Arbeitspensum (mit den umschriebenen Anpassungen, vgl. Urk. 8/55/4 Ziff. 5) folgen könne. In der Gesamtbeurteilung des E.___ vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/31/25-26 Ziff. 6.2) wurde auch plausibel dargelegt, dass für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten eine ganztags verwertbare zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % bestehe; im Haushalt sei ebenfalls von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 8/31/26 Ziff. 6.4).
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2011 davon ausging, der Beschwerdeführerin sei sowohl die angestammte als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit (erhöhter Pausenbedarf) zu 70 % ganztags zumutbar (Urk. 2). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere medizinische Abklärung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Urk. 1 S. 8).
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
5.1 Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) zu bemessen. Die gemischte Methode gelangt hier - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht zur Anwendung. Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Ist auf Grund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass die Versicherte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügte, so ist darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 Erw. 5 mit Hinweisen, BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen).
5.2 Vorliegend kann die gemischten Methode nicht schon deswegen zur Anwendung gelangen, weil die Beschwerdeführerin eine Aufgabenteilung mit ihrem Lebenspartner lebt (vgl. Urk. 8/31/10) oder ab 1. Mai 2008 bei der A.___ AG mit einem Pensum von ca. 80 % tätig war (Arbeitgeberbericht vom 27. Juli 2009, Urk. 8/13). Diese Stelle trat sie nachweislich deshalb an, weil sie das bisherige Pensum von 100 % aus gesundheitlichen Gründen reduzieren wollte (Urk. 8/9/1). Massgebend ist vielmehr, dass keine unterstützungs- bzw. pflege- oder erziehungsdürftigen Angehörige vorhanden sind und die Beschwerdeführerin auch nicht gemeinnützig sozial oder kulturell engagiert war und ist. Ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG bestand und besteht demnach nicht. Die Invaliditätsbemessung hat daher allein mittels eines Einkommensvergleichs zu erfolgen, wie die Beschwerdeführerin selber beantragt (Urk. 1 S. 5).
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2011 ebenfalls davon aus, dass selbst bei einer Qualifikation von 100 % im Erwerbsbereich kein Rentenanspruch bestehe. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 91'000.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 63'700.-- resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 9100.-- [richtig: Fr. 27300.--] und eine Einschränkung von 30 % (Urk. 2 S. 3).
Diese Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin wird im Übrigen nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 5) und gibt keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Es bleibt damit bei der Feststellung eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).