IV.2011.01198

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi

Gerichtsschreiber M?ckli


Urteil vom 15. Oktober 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren am 10. Juli 1960, verheiratet und Vater von f?nf Kindern, reiste aus der T?rkei kommend 1994 als Asylbewerber in die Schweiz ein, wo er ab Dezember 1998 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ GmbH arbeitete (Urk. 11/4, Urk. 11/18). Bei angeborenem Vorhofseptumdefekt unterzog er sich am 5. Oktober 1999 einem ASD Patchverschluss (Urk. 11/14/28). Ferner trat Mitte 2000 ein lumboradikul?res Reizsyndrom auf (Urk. 11/14/33), was im Oktober 2000 zu einer Diskushernienoperation L3/L4 links und station?ren Rehabilitationsmassnahmen f?hrte (Urk. 11/14/35-43). Seit 14. Juni 2000 geht der Beschwerdef?hrer keiner erwerblichen T?tigkeit mehr nach und bezieht Sozialhilfe (Urk. 11/18).
???????? Am 13. Dezember 2001 meldete sich X.___ erstmals bei der Invalidenversicherung wegen Herz- und Wirbels?ulenproblemen zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, t?tigte medizinische und erwerbliche Abkl?rungen und beauftragte die Medizinische Abkl?rungsstelle (MEDAS) Z.___ mit einer polydisziplin?ren Begutachtung des Versicherten. Nach Einsicht in das Gutachten vom 30. April 2003 (Urk. 11/44), worin aus rheumatologischer Sicht eine 60%ige Arbeitsf?higkeit und aus psychiatrischer Sicht bei der Diagnose einer Anpassungsst?rung mit Beeintr?chtigung verschiedener affektiver Qualit?ten und einem Schmerzsyndrom eine solche von 100 % postuliert wurden, kam die IV-Stelle zum Schluss, dass am 1. Juni 2001 ein Rentenanspruch entstanden sei und der Versicherte bei einem Invalidit?tsgrad von 50 % vom 1. Juni 2001 bis 28. Februar 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. M?rz 2002 bei einem Invalidit?tsgrad von 46 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 25. Juli 2003, Urk. 11/50.) Noch bevor die Rente unter Festsetzung der Rentenbetreffnisse verf?gt wurde (Rentenverf?gung vom 26. November 2004, Urk. 11/86), ersuchte der Versicherte am 17. Mai 2004 bzw. 10. Juni 2004 (Urk. 11/66-68) um Erh?hung der Invalidenrente, was mit Verf?gung vom 4. August 2004 (Urk. 11/71) und auf Einsprache hin mit Nichteintretensentscheid vom 3. November 2004 (Urk. 11/79) abgewiesen wurde. Die Rentenverf?gungen vom 26. November 2004, womit dem Beschwerdef?hrer vorab mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine Viertelsrente zugesprochen worden war, wurde ebenfalls angefochten. Die IV-Stelle trat jedoch mit Entscheid vom 28. Januar 2005 nicht auf die Einsprache ein (Urk. 11/100). Die Verf?gungen ?ber den Rentenanspruch f?r den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis 30. November 2004 blieben unangefochten (Urk. 11/95/3; 15; 31).
2.?????? Am 27. April 2005 liess X.___ um Erh?hung der Invalidenrenten ersuchen (Urk. 11/101) und belegte dies mit dem Bericht des Rheumatologen Dr. med. A.___ vom 25. August 2005, woraus die Diagnose einer Periarthropathia humero scapularis tendopathica rechts bei m?glichem Impingement der Supraspinatussehne links hervorging (Urk. 11/105; vgl. auch Urk. 11/107). Mit Verf?gung vom 22. September 2005 wies die IV-Stelle das Erh?hungsgesuch ab (Urk. 11/109), woran sie mit Einsprachentscheid vom 27. Oktober 2005 festhielt (Urk. 11/115).
3.?????? Am 25. Januar 2007 sprach die IV-Stelle X.___ - ohne die invalidit?tsspezifischen Bemessungsfaktoren ?berpr?ft zu haben - r?ckwirkend f?r die Periode 1. M?rz 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe H?rtefallrente zu (Urk. 11/134/11-25). Ferner fiel die Ehepaar-Zusatzrente per Ende 2007 weg, wor?ber - ebenso wie wiederholt ?ber die Anspruchsvoraussetzungen bzw. K?rzung der Kinderrenten wegen ?berversicherung - jeweils eine Verf?gung erging (Urk. 11/148-149, Urk. 11/137-139, Urk. 11/152 und Urk. 11/167).
4.?????? Mit Anmeldeformular vom 20. September 2007 ersuchte X.___ erneut um Erh?hung seiner Invalidenrente (Urk. 11/141). Die IV-Stelle forderte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 11/145), holte beim behandelnden Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, (Bericht vom 28. September 2007, unter Beilage diverser Berichte behandelnder Fach?rzte, Urk. 11/146/1-37) sowie bei der Integrierten Psychiatrie C.___, Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, (Bericht vom 12. Dezember 2007, Urk. 11/154) Ausk?nfte ein und beauftragte die MEDAS F.___ mit einer polydisziplin?ren Abkl?rung (Urk. 11/159). Nach Eingang des Gutachtens vom 25. Juni 2008 (Urk. 11/165), worin in ?bereinstimmung mit dem MEDAS-Gutachten Z.___ keine Aspekte f?r eine posttraumatische Belastungsst?rung (mehr) festgestellt und bei andauernder Pers?nlichkeits?nderung nach Extrembelastung ohne Verschlechterung des Gesundheitszustandes weiterhin auf eine Arbeitsf?higkeit von 70 % (6 Stunden am Tag bei 80%iger Leistung) geschlossen wurde, beschied die IV-Stelle dem Versicherten, sie gedenke das Erh?hungsgesuch abzuweisen (Vorbescheid vom 8. August 2008, Urk. 11/171). Die anschliessend ergangene Verf?gung vom 25. September 2008 (Urk. 11/172), welche am? 1. April 2009 schliesslich geh?rig zugestellt worden war, hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2009 auf und wies die Sache - in ?bereinstimmung mit den gleichlautenden Parteiantr?gen - an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abkl?rungen und erneuter Verf?gung ?ber das Erh?hungsgesuch zur?ck (Prozess Nr. IV.2009.00479).
???????? Die IV-Stelle holte hierauf bei den behandelnden Fachpersonen (Bericht des Chiropraktors Dr. G.___ vom 29. September 2009 [Urk. 11/182], Bericht von Dr. B.___ vom 11. November 2009 inkl. diverser Beilagen [Urk. 11/184] und Bericht der C.___ vom 19. November 2009 [Urk. 11/185]) Ausk?nfte ein und liess den Versicherten im ?rztlichen Begutachtungsinstitut H.___ begutachten. Zum Gutachten vom 2. August 2010 (Urk. 11/200) nahm der Regionale ?rztliche Dienst (RAD), Dr. med. I.___, Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, am 9. September 2009 Stellung (Urk. 11/209/4-5). Nach Durchf?hrung eines Einkommensvergleichs, der neu einen Invalidit?tsgrad von 38 % ergab (Urk. 11/208), stellte die IV-Stelle X.___ die Aufhebung der Viertelsrente f?r die Zukunft in Aussicht (Vorbescheid vom 30. Dezember 2010, Urk. 11/211), wogegen der Versicherte am 2. Februar 2011 Einw?nde erheben (Urk. 11/218) und diese mit einer Stellungnahme des J.___, Klinik f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2010 (Oberarzt Dr. med. K.___, Urk. 11/221/5-6) und vom 25. Februar 2011 (Oberarzt und Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. L.___, Urk. 11/221) untermauern liess (Urk. 11/222). Hierauf lud die IV-Stelle das H.___ zu einer Stellungnahme ein (vom 9. Juni 2001, Urk. 11/226) und legte das Dossier erneut ihrem RAD vor (Stellungnahme vom 21. Juli 2001, Dr. med. M.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, und Dr. I.___; Urk. 11/228/3). Mit Verf?gung vom 5. Oktober 2011 hob die IV-Stelle die Viertelsrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
5.?????? Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 10. November 2011 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sie ihm mit Wirkung ab September 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Dem gleichzeitig gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprach das Gericht mit Verf?gung vom 5. M?rz 2012 (Urk. 12) insoweit, als es dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrte.
???????? Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
???????? Am 30. Mai 2012 (Urk. 14) liess der Beschwerdef?hrer den Bericht des Medizinischen Zentrums P.___, Prof. Dr. med. N.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. O.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom 4. April 2012 einreichen (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Juni 2012 auf Stellungnahme (Urk. 18), was dem Beschwerdef?hrer am 19. Juni 2012 angezeigt wurde (Urk. 19).
???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit erforderlich - in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
???????? Ist eine anspruchserhebliche ?nderung des Sachverhalts nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 2.1 mit Hinweis).
1.2???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.3???? Die abweichende medizinische oder rechtliche Einsch?tzung von im Wesentlichen unver?nderten tats?chlichen Verh?ltnissen f?hrt nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.1; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02 E. 2). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegr?ndenden tats?chlichen Ver?nderungen abzugrenzen (Urs M?ller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, Rz. 490). Die Feststellung einer revisionsbegr?ndenden Ver?nderung erfolgt durch eine Gegen?berstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - hier dem medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens h?ngt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche ?nderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verh?ltnisse sich ver?ndert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, Urteil des Bundesgerichts 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 2.2 mit Hinweis).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndet ihren Entscheid mit den Beurteilungen der H.___-Gutachter sowie den Stellungnahmen ihres RAD. Danach ist bei unver?nderter rheumatologischer Sicht weiterhin eine volle Arbeitsunf?higkeit f?r schwere T?tigkeiten mit R?ckenbelastung, jedoch seit mindestens der vorletzten Begutachtung (F.___-Gutachten vom 25. Juni 2008) eine 70%ige Arbeitsf?higkeit f?r k?rperlich leichte adaptierte T?tigkeiten gegeben, woraus bei Gegen?berstellung eines Valideneinkommens von Fr. 61?096.80 und eines Invalideneinkommens von Fr. 37?604.80 eine Erwerbseinbusse von Fr. 23?492.-- bzw. ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 38 % resultiert.
2.2???? Demgegen?ber stellt sich der Beschwerdef?hrer auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem letzten rechtskr?ftigen Entscheid, welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs beruhte (27. Oktober 2005), nicht verbessert habe. In somatischer Hinsicht seien im Vergleich zur Expertise aus dem Jahr 2003 neu auch noch eine rechtsseitige Diskushernie C5/6 mit radiomorphologischer Kompromittierung der Wurzel C6 rechts, oss?re Foraminalstenosen beidseits und Intervertebralarthrosen L4/5 linksbetont bei lumbosakraler ?bergangsanomalie hinzugekommen. Der rheumatologische Befund habe sich daher nicht verbessert, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aus somatischer Sicht in leidensangepassten T?tigkeiten bloss noch eine Einschr?nkung von 30 % bzw. 20 % vorliegen soll. Offensichtlich liege? eine andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes vor. Im Weiteren habe sich der psychische Gesundheitszustand seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2003 nicht verbessert, sondern verschlechtert, was sich auch aus dem H.___-Gutachten ergebe, wonach die Arbeitsf?higkeit heute aus psychischen Gr?nden zu 30 % eingeschr?nkt sei. Nicht einverstanden sei er mit der Diagnosestellung im H.___-Gutachten. Einerseits l?gen nach fach?rztlich begr?ndeter Stellungnahme - entgegen den Gutachtern - die Diagnosekriterien f?r eine posttraumatische Belastungsst?rung vor. Andererseits m?sse anhand der klar vorhandenen sieben Diagnosekriterien von einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode, hart an der Grenze zu einer schweren, ausgegangen werden. Aufgrund der Kombination posttraumatische Belastungsst?rung und Depression sei die Arbeitsf?higkeit zu 50 % eingeschr?nkt, ohne Ber?cksichtigung IV-fremder Faktoren sowie allf?lliger k?rperlicher Beeintr?chtigungen. Infolge der nicht nachvollziehbaren Diagnostik k?nne nicht auf das H.___-Gutachten abgestellt werden. Selbst wenn indes darauf abgestellt w?rde, m?sste von einer Arbeitsf?higkeit von bloss 70 % f?r leichte adaptierte T?tigkeiten ausgegangen werden, was - unter Ber?cksichtigung der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Werte - bereits einen rentenbegr?ndenden Invalidit?tsgrad von 42 % erg?be.
2.3???? Strittig und zu pr?fen bleibt demnach, ob sich der Gesundheitszustand und die Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers insoweit verbessert haben, als ihm nunmehr die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens zumutbar w?re, oder ob sie sich dermassen verschlechtert haben, als ihm nunmehr bzw. seit mindestens dem Gesuch im September 2007 eine h?here Invalidenrente zusteht. Vergleichsbasis zur angefochtenen Aufhebungsverf?gung (5. Oktober 2011, Urk. 2) ist hierbei der Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2005 (Urk. 11/115), womit nach Pr?fung der medizinischen Sachlage eine Verschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verf?gungen vom 26. November 2004 (Urk. 11/86) verworfen worden war. Die Rentenverf?gungen ihrerseits basierten auf dem MEDAS-Gutachten Z.___ vom 30. April 2003 (Urk. 11/44).

3.
3.1???? Die MEDAS-Gutachter Z.___ kamen in ihrer Expertise vom 30. April 2003 (Urk. 11/44) zum Schluss, dass (1) ein chronifiziertes spondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation L3/4 links am 3. Oktober 2001 mit wahrscheinlich persistierenden sensiblen Restsymptomen, (2) ein chronisches Thorakalsyndrom mit vermehrter Brustkyphose, Status nach Morbus Scheuermann im thorakolumbalen ?bergang und im unteren Thorakalbereich mit Keilwirbelbildung L1 und BWK 9, (3) ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit teilweise sensibler radikul?rer Beteiligung C6 rechts bei Osteochondrose und Spondylose C5/6 rechts sowie Rotationsfehlstellung der oberen HWS (Halswirbels?ule) vorliege. In psychischer Hinsicht - ohne wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit, aber mit Krankheitswert - liege eine Anpassungsst?rung mit Beeintr?chtigung verschiedener affektiver Qualit?ten (Nervosit?t, Angst, Trauer, ?rger) vor. Ebenfalls ohne Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit seien das ?bergewicht (BMI 29.1 kg/m2), sporadische Spannungskopfschmerzen und eine Visusminderung rechts unklarer Genese, Kurzsichtigkeit beidseits sowie der Nebenbefund eines Status nach Patch-Verschluss eines Vorhofseptumdefektes und angedeuteten Prolaps des leicht myxoid ver?nderten anterioren Mitralsegels mit minimer Mitralinsuffizienz. Laut psychiatrischer Exploration seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsst?rung nach Folterung vor 10 Jahren nicht erf?llt. Trotzdem sei eine Behandlung durch das Zentrum f?r Folteropfer in Bern angezeigt. Durch die Anpassungsst?rung sei der Beschwerdef?hrer in seiner Arbeitsf?higkeit nicht eingeschr?nkt. Aufgrund der rheumatologischen Befunde erachteten die Experten die vormals ausge?bte T?tigkeit als Mitarbeiter in einer Kebab-Fabrik (mit Heben von Gewichten bis zu 70 kg) als nicht mehr zumutbar, jede k?rperlich leichte T?tigkeit in Wechselpositionen, ohne Heben und Tragen von Lasten ?ber 10 kg, sei zu 60 % zumutbar. Limitierend seien die rheumatologischen Befunde.
???????? Dr. D.___ berichtete am 24. Juni bzw. 27. April 2004, dass er den Beschwerdef?hrer im Rahmen der Sprechstunde f?r Angst- und Zwangsst?rungen exploriert habe. Hierbei diagnostizierte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1) nach Folter in der T?rkei 1994 (Urk. 11/69/5-6). Zum Untersuchungszeitpunkt habe ein depressives Zustandsbild von leichter bis mittlerer Schwere bestanden. Im Bereich der posttraumatischen Symptome habe vor allem die ?bererregbarkeit und (das) Wiedererleben, aber praktisch kein Vermeidungsverhalten imponiert. Neben der Bedeutung der Folterereignisse stellten die aktuellen psychosozialen Belastungen des Beschwerdef?hrers mit famili?ren und finanziellen Problemen, insbesondere auch der schweren psychischen Erkrankung der Ehefrau (paranoide Schizophrenie Mitte 2003) erhebliche Belastungsfaktoren dar. Aufgrund der bestehenden somatischen und psychischen Komorbidit?t sei f?r den Behandlungszeitraum (31.3.-9.6.2004) von einer ca. 50%igen Arbeitsf?higkeit mit Besserungstendenz auszugehen (Urk. 11/69/1).
???????? Aufgrund der klinischen Untersuchung erkannte Dr. A.___ im Bericht vom 25. August 2005 (Urk. 11/105) auf eine Periarthropathia humero scapularis tendopathica rechts bei m?glichem Impingement der Supraspinatussehnen links. Er kenne den Beschwerdef?hrer seit Mitte 2000 und behandle ihn sporadisch. Damals seien thorakale Beschwerden im Vordergrund gestandenen, diese h?tten gebessert. Geklagt w?rden nun vor allem bei Belastung Schmerzen im rechten Arm sowie linksseitige Kopfschmerzen. Neurologisch fanden sich keine Hinweise auf eine radikul?re Problematik.
3.2???? Laut Bericht des C.___ vom 12. Dezember 2007 vermittelten sie den Beschwerdef?hrer im Anschluss an ihre Diagnostik (31. M?rz 2004 E. 3.1) an eine t?rkisch sprechende Therapeutin. Der Beschwerdef?hrer brach die Therapie jedoch nach einigen Sitzungen ab und meldete sich 2005 wiederum in der Poliklinik, wo im Intervall von 3-4 Wochen therapeutische Sitzungen durchgef?hrt wurden. Diagnostisch stellten die behandelnden ?rzte die Kriterien f?r eine rezidivierende depressive Episode gegenw?rtig mittelgradig fest. Nach ihren klinischen Beobachtungen war die Verlaufsdynamik der PTSD (post traumatic stress disorder) aufgrund der komplexen Psychopathologie sehr wechselhaft. Es habe sich ein chronifizierender und invalidisierender Verlauf des PTSD mit Alexithymie, Identit?tsdiffusion und Somatisierungen gezeigt (Urk. 11/154/2). Wegen der ausgepr?gten depressiven und PTSD-Symptomatik sei der Beschwerdef?hrer in seinen allt?glichen und beruflichen Aktivit?ten beeintr?chtigt (Urk. 11/154/3). Eine leichte Besch?ftigung in einem gesch?tzten Raum w?rde aus therapeutischer Sicht und F?rderung des Selbstwertgef?hls und der Tagesstrukturierung Sinn machen (Art. 11/154/5).
???????? Vom 23. Mai bis 11. Juni 2007 fand wegen zunehmender depressiver Entwicklung und gleichzeitiger ?berforderung der Familie eine station?re Behandlung in der Klinik Schlosstal, ebenfalls Teil des C.___, statt, wobei laut Austrittsbericht vom 20. Juni 2007 der Beschwerdef?hrer sich nicht wohl f?hlte und vom Therapieangebot nur wenig profitieren konnte, weshalb sich sein Zustandsbild nicht wesentlich gebessert hatte (Urk. 11/184).
???????? Die Behandlung im C.___ wurde am 9. Februar 2009 abgeschlossen und der Beschwerdef?hrer einem spezialisierten Therapieangebot am Ambulatorium f?r Folter- und Kriegsopfer am J.___ zugewiesen (Urk. 11/185).
3.3????
3.3.1?? Die Gutachter des H.___ untersuchten den Beschwerdef?hrer am 2. Juni 2010 in psychiatrischer (Dr. Q.___), allgemein/internistischer (Dr. R.___) und rheumatologischer (Dr. S.___) Fachrichtung unter Beizug eines Dolmetschers. Sie listeten s?mtliche Vorakten auf, welche sie auszugsweise wiedergaben (Urk. 11/200/5-11).
???????? Der internistische Befund einschliesslich der Laboruntersuchung war unauff?llig.
3.3.2?? In der rheumatologischen/neurologischen Untersuchung fand sich ein Beschwerdef?hrer in gutem Allgemeinzustand und sehr kr?ftig entwickelter Muskulatur, einschliesslich Schulterg?rtel und Arme ohne Atrophien. Die Beweglichkeit der HWS war nur leichtgradig eingeschr?nkt, eine Druckdolenz fand sich an der unteren HWS, die supraskapul?re Muskulatur zeigte m?ssiggradige Myogelosen. Die Beweglichkeiten der LWS (Lendenwirbels?ule) waren vorwiegend f?r Lateralflexion beidseits m?ssiggradig vermindert, f?r Flexion und Extension leichgradig eingeschr?nkt. Es fand sich ein allseitiger lumbaler Endphasenschmerz ohne Ausstrahlung. Die Untersuchung der Gelenke ergab keine relevanten pathologischen Befunde. Im Neurostatus waren die Sehnenreflexe durchwegs normal ausl?sbar, diffus und neuroanatomisch nicht erkl?rbar lag eine Verminderung der Ber?hrungssensibilit?t am ganzen linken Bein sowie an den Unterarmen und H?nden beidseits vor, die rohe Kraft war durchwegs normal. Hinweise f?r eine zerviko- oder lumboradikul?re Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallssymptomatik waren nicht vorhanden. Der Gutachter kam aufgrund dieser Befunde zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht eine chronische lumbospondylogene Schmerzsymptomatik ohne Hinweise f?r eine neurologische Komplikation einerseits und ein chronischer Nackenschmerz mit begleitenden Kopfschmerzen und Brachialgien andererseits best?nden. Klinisch f?nden sich keine Zeichen f?r ein lumboradiklu?res oder zervikoradikul?res Syndrom oder eine zervikale Myelopathie. Die Beweglichkeiten der LWS seien m?ssiggradig eingeschr?nkt, ein MRI (magnetic resonance investigation) 2006 habe keine h?hergradige Pathologie gezeigt. Die Beweglichkeiten der HWS seien nur leichtgradig vermindert. Ein MRI (September 2009) habe relevante Ver?nderungen der unteren HWS ergeben mit radiomorphologischer Neurokompromittierung im Sinne einer Dorsalverlagerung der Wurzel C6 rechts, ausserdem l?gen deutliche oss?re Foraminalstenosen C5/6 beidseits vor. Diese radiomorphologische Ver?nderung an der HWS sei von Krankheitswert und erkl?re insbesondere eine lokale Schmerzsymptomatik. Nicht ausgeschlossen seien auch intermittierende zervikoradikul?re Reizsymptome. Weder die anamnestische Beschreibung der Armschmerzen noch die klinische Befunde seien jedoch vereinbar mit einer relevanten neurologischen Komplikation. Funktionell sei die Belastbarkeit der Nacken-/Schulterg?rtelregion und insgesamt der Wirbels?ule m?ssiggradig vermindert. Aufgrund dieser Befunde und Diagnosen seien k?rperlich schwere T?tigkeiten mit starker R?ckenbelastung nicht mehr und k?rperlich mittelschwere T?tigkeiten mit mittelstarker R?ckenbelastung nur mit einer Einschr?nkung um 70 % zumutbar. Die Arbeitsf?higkeit in einer leichten Belastung des R?ckens, der Nacken-/Schulterg?rtelregion, insbesondere ohne ?berkopft?tigkeiten, mit M?glichkeit zu Wechselpositionen und ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen sei aus rheumatologischer Sicht um 20 % vermindert. Diese Angaben w?rden aufgrund einer retrospektiv nur approximativ m?glichen Beurteilung seit mindestens dem fr?heren Gutachten vom 25. Juni 2008 (F.___) gelten. Die aktuelle Beurteilung weiche nicht in relevantem Ausmass von den in der Aktenlage aufgef?hrten fr?heren Einsch?tzungen der Arbeitsf?higkeit aus der Sicht eines Facharztes des Bewegungsapparates ab.
3.3.3?? Nach eingehender Darlegung der psychopathologischen Befunde (Urk. 11/200/16) f?hrt der psychiatrische Gutachter aus, dass sich anl?sslich seiner Untersuchung eine leichte depressive Symptomatik dargestellt habe, mit depressiven Verstimmungen, erh?hter Erm?dbarkeit, Antriebsst?rung, Schlafst?rungen, vermindertem Selbstwert und Symptomen einer posttraumatischen Belastungsst?rung mit wiederkehrenden, sich aufdr?ngenden traumatischen Erinnerungen und Albtr?umen von den traumatischen Erlebnissen sowie anamnestisch auch Reizbarkeit. Daneben habe ein diffuses Schmerzsyndrom im Bewegungsapparat bestanden, das durch die somatischen Befunde nicht objektivieren und sich auch durch eine Somatisierung im Rahmen der depressiven Symptomatik nicht erkl?ren lasse. Nach Angaben des Beschwerdef?hrers h?tten sich seine Beschwerden mit den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsst?rung vor allem in den letzten Jahren und auch nach der Arbeitsniederlegung verst?rkt. Es sei sehr untypisch, dass sich eine posttraumatische Belastungsst?rung mehrere Monate nach dem traumatischen Ereignis entwickle. Auch seien nicht alle Diagnosekriterien nach ICD-10 erf?llt gewesen. So w?rden ein typisches Vermeidungsverhalten im Gespr?ch und auch der emotionale R?ckzug bzw. die Anhedonie fehlen. Die psychosozialen und emotionalen Belastungen seien aber deutlich (zu) ausgepr?gt, um sich durch den dadurch hervorgerufenen unangenehmen Affekt, der auch abgewehrt werde, auch in den Schmerzen ausdr?cken zu k?nnen. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung. Zus?tzlich bestehe diagnostisch eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig leichte Episode, mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsst?rung. Der Beschwerdef?hrer sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Ambulatorium f?r Folter- und Kriegsopfer der Psychiatrischen Poliklinik des J.___. Er erhalte ein atypisches Neuroleptikum, das er nach seinen Angaben nicht regelm?ssig in konstanter Dosierung einnehme. Eine antidepressive Medikation erhalte er nicht. Gegen die Schmerzen nehme er gelegentlich ein Analgetikum ein. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 30 %. Dies sei durch die vorliegenden psychischen St?rungen bedingt, eine schwere psychische St?rung bestehe nicht. Der Beschwerdef?hrer sei nicht suizidal und leide nicht unter deutlichen Konzentrationsst?rungen. Hinweise auf unbewusste Konflikte seien nicht vorhanden, ein prim?rer Krankheitsgewinn somit nicht erwiesen. Die komplexen Ich-Funktionen seien nicht deutlich gest?rt. Auff?llige Pers?nlichkeitsz?ge f?r die Diagnose einer Pers?nlichkeitsst?rung mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit best?nden ebenfalls nicht. Daher k?nne es dem Beschwerdef?hrer trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen k?rperlichen Einschr?nkungen angepassten T?tigkeit zu 70 % nachzugehen. Im idealsten Falle k?nnte es sich auch um ein ganzt?giges Pensum mit der M?glichkeit zu vermehrten Pausen handeln. Diese Arbeitsf?higkeit bestehe mit Sicherheit seit mindestens der aktuellen Untersuchung. Es sei m?glich, dass zuvor eine h?hergradige Arbeitsunf?higkeit bestanden habe, deren Ausmass und Verlauf r?ckwirkend beurteilt nicht mit Sicherheit angegeben werden k?nne.
???????? In Auseinandersetzung mit fr?heren ?rztlichen Einsch?tzungen gibt der psychiatrische Gutachter an, dass f?r die im Gutachten des F.___ 2008 diagnostizierte andauernde Pers?nlichkeits?nderung nach Extrembelastung die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 (wie eine feindliche und misstrauische Haltung der Umwelt gegen?ber, ein Gef?hl der Leere und Hoffnungslosigkeit und vor allem eine Entfremdung) nicht erf?llt seien. Die im Gutachten eingesch?tzte Arbeitsf?higkeit von 70 % bei einer Leistungsf?higkeit von 80 % sei prinzipiell mit ihrer heutigen Einsch?tzung vereinbar. Im MEDAS-Gutachten Z.___ 2003 habe hingegen lediglich die Diagnose einer Anpassungsst?rung mit Beeintr?chtigung verschiedener Qualit?ten diagnostiziert und keine Arbeitsunf?higkeit attestiert werden k?nnen. Auch diese Beurteilung k?nne zum damaligen Zeitpunkt zugetroffen haben. Dauerten die depressiven Symptome bei einer Anpassungsst?rung aber an, so m?sse die Diagnose in eine depressive Episode ge?ndert werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsst?rung sei damals nicht gestellt worden. Es sei deshalb sehr untypisch, wenn erst nach l?ngerer Zeit nach den erlebten Traumatisierungen diese Diagnose gestellt werde, wie dies die Psychiatrische Poliklinik des J.___ 2004 tue. Dort sei zus?tzlich ebenfalls eine leichte depressive Episode diagnostiziert und von einer ca. 50%igen Arbeitsf?higkeit ausgegangen worden. Aufgrund der heutigen Untersuchung k?nne diese Diagnose nicht mit Sicherheit gestellt werden. Ebenso m?sse die psychosomatische Schmerzsymptomatik als anhaltende somatoforme Schmerzst?rung eingeordnet werden, und bei diesen gestellten Diagnosen sei die Arbeitsf?higkeit leicht- bis mittelgradig eingeschr?nkt. Es sei nicht nachvollziehbar und aus psychiatrischer Sicht auch nicht begr?ndbar, warum dem Beschwerdef?hrer eine einfache, seinen k?rperlichen Einschr?nkungen angepasste T?tigkeit mit der M?glichkeit zu vermehrten Pausen, entsprechend einer leicht- bis mittelgradig eingeschr?nkten Arbeits- und Leistungsf?higkeit, nicht zugemutet werden k?nne. Eine Arbeit w?rde sich auch g?nstig auf den Umgang mit seinen Beschwerden auswirken und k?nnte zu einem besseren Selbstwert f?hren.

4.??????
4.1???? Diesem Gutachten, welches sich auf umfassende eigene Untersuchungen und die vollst?ndigen medizinischen Vorakten st?tzt, sich in nachvollziehbarer Weise damit auseinandersetzend, kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdef?hrers keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Einschr?nkungen seiner Arbeits- und Leistungsf?higkeit entnommen werden.
4.1.1?? Die objektiven rheumatologischen Befunde wurden umfassend erhoben und pr?sentieren sich zumindest in ihren funktionellen Auswirkungen keineswegs verschlechternd. Radiologisch allenfalls neu festgestellte organisch krankheitswertige Befunde bewirken f?r sich noch keine revisionsrechtlich erhebliche Ver?nderung. Massgebend sind allein die Auswirkungen auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsf?higkeit, welche regelm?ssig durch klinische Funktionspr?fungen erhoben werden. Ferner sind nach der medizinischen Literatur radiologisch sichtbare degenerative Ver?nderung an den Wirbeln allein noch kein Beweis, dass irgendwelche Schmerzen in Nacken, Kopf oder Armen wirklich hier ihren Ursprung haben (Alfred M. Debrunner, Orthop?dische Chirurgie, Bern/G?ttingen/Toronto/Seattle 2002, S. 801; Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2009 vom 30. September 2009 E. 5.5.2).
???????? Ebenfalls bleibt darauf hinzuweisen, dass die Diagnostik per se noch keine R?ckschl?sse auf einen ver?nderten Sachverhalt zul?sst. Eine anspruchserhebliche ?nderung ist auch gegeben, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensit?t und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit ver?ndert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010? E. 2.3). Hierf?r bestehen aber aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers sowie der Schilderungen ?ber die erhobenen Befunde, insbesondere der funktionellen Auswirkungen in rheumatologischer Hinsicht, keine Hinweise. Zwar hat sich der Beschwerdekomplex seit 2001 von lumbal nach zervikal/brachial verlagert, eine vermehrte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit dadurch ergibt sich jedoch aus keinem der ?rztlichen Berichte, wof?r schon die vom Beschwerdef?hrer bloss sporadisch beanspruchten, spezifischen Behandlungen, einschliesslich analgetischer Medikation sprechen (vgl. auch Urk. Urk. 11/105, 11/146/28-33, Urk. 11/146/8, Urk. 11/182.)
4.1.2?? Dasselbe gilt hinsichtlich der hier kontrovers diskutierten psychiatrischen Diagnostik (vgl. Urk. 3, Urk. 11/221/1-6, Urk. 11/221/5-6, Urk. 11/226/1-2 und Urk. 15). Auffallend ist zwar, dass keine der drei involvierten psychiatrischen Gutachter (Dr. T.___, MEDAS Z.___, 2003 [Urk. 11/44/24-26]; Dr. U.___, F.___, 2007 [Urk. 11/165/23-30]; Dr. V.___, H.___, 2010 [Urk. 11/200/44-49]) s?mtliche Kriterien f?r die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsst?rung f?r gegeben erachteten, auch wenn sie einzelne Symptome durchaus erkannten und diese in ihre - teils unterschiedliche Beurteilung - der verbliebenen Leistungsf?higkeit einflossen. Dies im Unterschied zu den behandelnden ?rzten, die erstmals 2004 (C.___) auf diese Diagnostik schlossen, insbesondere Dr. K.___ und Dr. L.___, welche den Beschwerdef?hrer seit 2007 bzw. seit 2010 behandeln. Dr. L.___ begr?ndet die abweichende, von ihm als Fehleinsch?tzung erachtete gutachterliche Diagnostik damit, diese d?rfte unter anderem dadurch bedingt sein, dass bei der Beurteilung lediglich einseitig auf w?hrend der Exploration direkt objektivierbare Befunde, nicht jedoch auf das subjektive Erleben abgest?tzt worden sei, was gem?ss dem f?r die Befunderhebung massgeblichen Standard der Arbeitsgemeinschaft f?r Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie AMDP nicht zul?ssig sei. Weiter w?rden objektivierbare Befunde von Dr. V.___ teilweise auf eine sehr spekulative Art und Weise relativiert (Schlafst?rungen, sozialer R?ckzug; Urk. 11/226/6). Diese unterschiedliche Gewichtung objektivierbarer Befunde sowie die wohl eher kritischere W?rdigung subjektiver Angaben hinsichtlich Kardinalssymptome eines seit Jahren behandelten PTBS mag in der unterschiedlichen Sichtweise behandelnder ?rzte und Gutachter liegen. Massgebend ist, ob die dargestellte Symptomatik (unabh?ngig ihrer Diagnostik) schl?ssig begr?ndet eine Einschr?nkung der Arbeits- und Leistungsf?higkeit zu bewirken vermag. Wenn der behandelnde Facharzt ausf?hrt, die gutachterliche Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit sei falsch, weil Art und Schweregrad der Psychiatrischen Erkrankung verkannt w?rden, d.h. die ?bersch?tzung der Arbeitsf?higkeit folge logisch aus der diagnostischen Fehlbeurteilung (Urk. 11/226/7), kann dem nicht gefolgt werden. Die von allen gutachterlichen Psychiatern geschilderten Befunde einschliesslich der wiedergegeben, sehr wohl beachteten, subjektiven Beschwerden lassen es gegenteils nachvollziehbar erscheinen, dass es dem Beschwerdef?hrer nach wie vor zumutbar bleibt, wenn auch mit zeitlich bzw. leistungsm?ssig eingeschr?nktem Rendement, eine Arbeitsleistung zu erbringen, welche einer 70%igen Arbeitsf?higkeit entspricht. Auch der behandelnde Psychiater Dr. L.___ erachtet immerhin eine Arbeitsf?higkeit von um die 50 % als zumutbar (Urk. 11/226/7). Hierbei ist festzuhalten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und der begutachtenden Person deshalb praktisch ein gewisser Spielraum - innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen m?glich, zul?ssig und zu respektieren sind - zu gew?hren ist, sofern dabei lege artis vorgegangen wurde, wor?ber vorliegend kein Zweifel besteht. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abkl?rungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abkl?rungen genommen werden, wenn die behandelnden ?rzte zu unterschiedlichen Einsch?tzungen gelangen oder an vorg?ngig ge?usserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verh?lt es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu f?hren (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 in fine mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu. Weder nennen die behandelnden ?rzte wesentliche, objektivierbare oder zumindest subjektiv glaubhaft dargestellte Symptome (beispielsweise aufdringliche Nachhallerinnerungen, Vermeidungsverhalten, andauerndes Gef?hl der Entfremdung), welche von den Gutachtern bei ihrer Einsch?tzung der Leistungsverminderung nicht ber?cksichtigt worden w?ren, noch belegen sie, wie sich solche im Alltag und insbesondere bei einer allf?lligen erwerblichen, den somatischen wie psychischen Belastungsgrenzen angepassten T?tigkeit zu mehr als 30 % der Leistungsf?higkeit hindernd auswirken m?ssten.
4.1.3?? Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die gutachterlichen Feststellung und Einsch?tzungen der Arbeits- und Leistungsf?higkeit durch die Experten des H.___ in Zweifel zu ziehen. Eine Verschlechterung ist weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht ausgewiesen.
4.2???? Andererseits lassen die Ausf?hrungen im Gutachten H.___ vom 2. August 2010 jedoch auch nicht den Schluss zu, dass sich der Gesundheitszustand und seine Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit wesentlich verbessert h?tten. In rheumatologischer Hinsicht wird deutlich, dass sich die objektiv feststellbaren Gesundheitssch?den kaum ver?ndert haben, auch wenn die Auswirkungen im MEDAS-Gutachten Z. 2003 anders als im H.___-Gutachten 2010 gewichtet wurden. Im psychiatrischen Teil des H.___-Gutachtens wird auf die Vorgutachten sowie die Berichte der behandelnden ?rzte seit 2004 Bezug genommen, jedoch nicht dargelegt, dass sich die depressive Symptomatik oder die Symptome einer posttraumatischen Belastungsst?rung und der anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung wesentlich verbessert h?tten seit der letzten Begutachtung in der MEDAS Z. (2003) bzw. seit Behandlungsaufnahme im C.___ (2004). Auch wenn die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit nunmehr bei 70 % (MEDAS Z. sprach noch von 60%iger Arbeitsf?higkeit, allerdings eingeschr?nkt aus rheumatologischen Gr?nden) liegt und diese nunmehr einzig mit den psychischen Befunden erkl?rt wird, so kann darin keine Verbesserung erkannt werden, sondern ist davon auszugehen, dass eine andere Gewichtung der rheumatologischen und psychischen Befunde bzw. ihrer Auswirkungen vorliegt. L?sst sich aus medizinischer Sicht jedoch keine wesentliche Ver?nderung des Gesundheitsschadens und seiner Auswirkungen darlegen, so liegt kein Revisionsgrund vor. Eine Neubeurteilung der Erwerbsunf?higkeit bzw. des Rentenanspruchs hat somit zu unterbleiben.
???????? Zusammenfassend kann daher auch nicht der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, die gest?tzt auf das H.___-Gutachten eine reduzierte Erwerbsunf?higkeit von 38 % bemass und damit auf einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad schloss.

5.
5.1???? Diese Erw?gungen f?hren zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verf?gung vom 5. Oktober 2011 mit der Feststellung, dass der Beschwerdef?hrer ?ber die Rentenaufhebung hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
5.2???? Der Beschwerdef?hrer obsiegte bloss teilweise (Rentenaufhebung). Die anbegehrte Rentenerh?hung ab September 2007 f?hrte zu einem nicht unwesentlichen Mehraufwand, so dass ihm eine um die H?lfte gek?rzte Parteientsch?digung zuzusprechen ist. Nach Einsicht in die Honorarnote vom ?8. Oktober 2012 (Urk. 21), worin ein Zeitaufwand von 12 Stunden und Barauslagen von Fr. 25.-- geltend gemacht werden, ist diese auf Fr. 1?100.--(inkl. Barauslagen und MWSt)? festzusetzen.
5.3???? Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und den Parteien ausgangsgem?ss je zur H?lfte (Fr. 400.--) aufzuerlegen. Zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung wird der Anteil des Beschwerdef?hrers jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.




Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. Dezember 2011 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur H?lfte auferlegt. Zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung werden die dem Beschwerdef?hrer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein f?r Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1?100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).