Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01198[9C_995/2012]
IV.2011.01198

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 15. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren am 10. Juli 1960, verheiratet und Vater von fünf Kindern, reiste aus der Türkei kommend 1994 als Asylbewerber in die Schweiz ein, wo er ab Dezember 1998 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ GmbH arbeitete (Urk. 11/4, Urk. 11/18). Bei angeborenem Vorhofseptumdefekt unterzog er sich am 5. Oktober 1999 einem ASD Patchverschluss (Urk. 11/14/28). Ferner trat Mitte 2000 ein lumboradikuläres Reizsyndrom auf (Urk. 11/14/33), was im Oktober 2000 zu einer Diskushernienoperation L3/L4 links und stationären Rehabilitationsmassnahmen führte (Urk. 11/14/35-43). Seit 14. Juni 2000 geht der Beschwerdeführer keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nach und bezieht Sozialhilfe (Urk. 11/18).
         Am 13. Dezember 2001 meldete sich X.___ erstmals bei der Invalidenversicherung wegen Herz- und Wirbelsäulenproblemen zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und beauftragte die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten. Nach Einsicht in das Gutachten vom 30. April 2003 (Urk. 11/44), worin aus rheumatologischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht bei der Diagnose einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung verschiedener affektiver Qualitäten und einem Schmerzsyndrom eine solche von 100 % postuliert wurden, kam die IV-Stelle zum Schluss, dass am 1. Juni 2001 ein Rentenanspruch entstanden sei und der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 % vom 1. Juni 2001 bis 28. Februar 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. März 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 25. Juli 2003, Urk. 11/50.) Noch bevor die Rente unter Festsetzung der Rentenbetreffnisse verfügt wurde (Rentenverfügung vom 26. November 2004, Urk. 11/86), ersuchte der Versicherte am 17. Mai 2004 bzw. 10. Juni 2004 (Urk. 11/66-68) um Erhöhung der Invalidenrente, was mit Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 11/71) und auf Einsprache hin mit Nichteintretensentscheid vom 3. November 2004 (Urk. 11/79) abgewiesen wurde. Die Rentenverfügungen vom 26. November 2004, womit dem Beschwerdeführer vorab mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine Viertelsrente zugesprochen worden war, wurde ebenfalls angefochten. Die IV-Stelle trat jedoch mit Entscheid vom 28. Januar 2005 nicht auf die Einsprache ein (Urk. 11/100). Die Verfügungen über den Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis 30. November 2004 blieben unangefochten (Urk. 11/95/3; 15; 31).
2.       Am 27. April 2005 liess X.___ um Erhöhung der Invalidenrenten ersuchen (Urk. 11/101) und belegte dies mit dem Bericht des Rheumatologen Dr. med. A.___ vom 25. August 2005, woraus die Diagnose einer Periarthropathia humero scapularis tendopathica rechts bei möglichem Impingement der Supraspinatussehne links hervorging (Urk. 11/105; vgl. auch Urk. 11/107). Mit Verfügung vom 22. September 2005 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 11/109), woran sie mit Einsprachentscheid vom 27. Oktober 2005 festhielt (Urk. 11/115).
3.       Am 25. Januar 2007 sprach die IV-Stelle X.___ - ohne die invaliditätsspezifischen Bemessungsfaktoren überprüft zu haben - rückwirkend für die Periode 1. März 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Härtefallrente zu (Urk. 11/134/11-25). Ferner fiel die Ehepaar-Zusatzrente per Ende 2007 weg, worüber - ebenso wie wiederholt über die Anspruchsvoraussetzungen bzw. Kürzung der Kinderrenten wegen Überversicherung - jeweils eine Verfügung erging (Urk. 11/148-149, Urk. 11/137-139, Urk. 11/152 und Urk. 11/167).
4.       Mit Anmeldeformular vom 20. September 2007 ersuchte X.___ erneut um Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 11/141). Die IV-Stelle forderte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 11/145), holte beim behandelnden Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 28. September 2007, unter Beilage diverser Berichte behandelnder Fachärzte, Urk. 11/146/1-37) sowie bei der Integrierten Psychiatrie C.___, Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, (Bericht vom 12. Dezember 2007, Urk. 11/154) Auskünfte ein und beauftragte die MEDAS F.___ mit einer polydisziplinären Abklärung (Urk. 11/159). Nach Eingang des Gutachtens vom 25. Juni 2008 (Urk. 11/165), worin in Übereinstimmung mit dem MEDAS-Gutachten Z.___ keine Aspekte für eine posttraumatische Belastungsstörung (mehr) festgestellt und bei andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ohne Verschlechterung des Gesundheitszustandes weiterhin auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (6 Stunden am Tag bei 80%iger Leistung) geschlossen wurde, beschied die IV-Stelle dem Versicherten, sie gedenke das Erhöhungsgesuch abzuweisen (Vorbescheid vom 8. August 2008, Urk. 11/171). Die anschliessend ergangene Verfügung vom 25. September 2008 (Urk. 11/172), welche am  1. April 2009 schliesslich gehörig zugestellt worden war, hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2009 auf und wies die Sache - in Übereinstimmung mit den gleichlautenden Parteianträgen - an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen und erneuter Verfügung über das Erhöhungsgesuch zurück (Prozess Nr. IV.2009.00479).
         Die IV-Stelle holte hierauf bei den behandelnden Fachpersonen (Bericht des Chiropraktors Dr. G.___ vom 29. September 2009 [Urk. 11/182], Bericht von Dr. B.___ vom 11. November 2009 inkl. diverser Beilagen [Urk. 11/184] und Bericht der C.___ vom 19. November 2009 [Urk. 11/185]) Auskünfte ein und liess den Versicherten im Ärztlichen Begutachtungsinstitut H.___ begutachten. Zum Gutachten vom 2. August 2010 (Urk. 11/200) nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, am 9. September 2009 Stellung (Urk. 11/209/4-5). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs, der neu einen Invaliditätsgrad von 38 % ergab (Urk. 11/208), stellte die IV-Stelle X.___ die Aufhebung der Viertelsrente für die Zukunft in Aussicht (Vorbescheid vom 30. Dezember 2010, Urk. 11/211), wogegen der Versicherte am 2. Februar 2011 Einwände erheben (Urk. 11/218) und diese mit einer Stellungnahme des J.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2010 (Oberarzt Dr. med. K.___, Urk. 11/221/5-6) und vom 25. Februar 2011 (Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. L.___, Urk. 11/221) untermauern liess (Urk. 11/222). Hierauf lud die IV-Stelle das H.___ zu einer Stellungnahme ein (vom 9. Juni 2001, Urk. 11/226) und legte das Dossier erneut ihrem RAD vor (Stellungnahme vom 21. Juli 2001, Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, und Dr. I.___; Urk. 11/228/3). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 hob die IV-Stelle die Viertelsrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
5.       Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 10. November 2011 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sie ihm mit Wirkung ab September 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Dem gleichzeitig gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprach das Gericht mit Verfügung vom 5. März 2012 (Urk. 12) insoweit, als es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährte.
         Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Am 30. Mai 2012 (Urk. 14) liess der Beschwerdeführer den Bericht des Medizinischen Zentrums P.___, Prof. Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. O.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom 4. April 2012 einreichen (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Juni 2012 auf Stellungnahme (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 angezeigt wurde (Urk. 19).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
         Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 2.1 mit Hinweis).
1.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.3     Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.1; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02 E. 2). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, Rz. 490). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - hier dem medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, Urteil des Bundesgerichts 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 2.2 mit Hinweis).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid mit den Beurteilungen der H.___-Gutachter sowie den Stellungnahmen ihres RAD. Danach ist bei unveränderter rheumatologischer Sicht weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten mit Rückenbelastung, jedoch seit mindestens der vorletzten Begutachtung (F.___-Gutachten vom 25. Juni 2008) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte adaptierte Tätigkeiten gegeben, woraus bei Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 61‘096.80 und eines Invalideneinkommens von Fr. 37‘604.80 eine Erwerbseinbusse von Fr. 23‘492.-- bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % resultiert.
2.2     Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid, welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte (27. Oktober 2005), nicht verbessert habe. In somatischer Hinsicht seien im Vergleich zur Expertise aus dem Jahr 2003 neu auch noch eine rechtsseitige Diskushernie C5/6 mit radiomorphologischer Kompromittierung der Wurzel C6 rechts, ossäre Foraminalstenosen beidseits und Intervertebralarthrosen L4/5 linksbetont bei lumbosakraler Übergangsanomalie hinzugekommen. Der rheumatologische Befund habe sich daher nicht verbessert, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aus somatischer Sicht in leidensangepassten Tätigkeiten bloss noch eine Einschränkung von 30 % bzw. 20 % vorliegen soll. Offensichtlich liege  eine andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes vor. Im Weiteren habe sich der psychische Gesundheitszustand seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2003 nicht verbessert, sondern verschlechtert, was sich auch aus dem H.___-Gutachten ergebe, wonach die Arbeitsfähigkeit heute aus psychischen Gründen zu 30 % eingeschränkt sei. Nicht einverstanden sei er mit der Diagnosestellung im H.___-Gutachten. Einerseits lägen nach fachärztlich begründeter Stellungnahme - entgegen den Gutachtern - die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Andererseits müsse anhand der klar vorhandenen sieben Diagnosekriterien von einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode, hart an der Grenze zu einer schweren, ausgegangen werden. Aufgrund der Kombination posttraumatische Belastungsstörung und Depression sei die Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt, ohne Berücksichtigung IV-fremder Faktoren sowie allfälliger körperlicher Beeinträchtigungen. Infolge der nicht nachvollziehbaren Diagnostik könne nicht auf das H.___-Gutachten abgestellt werden. Selbst wenn indes darauf abgestellt würde, müsste von einer Arbeitsfähigkeit von bloss 70 % für leichte adaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden, was - unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Werte - bereits einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 42 % ergäbe.
2.3     Strittig und zu prüfen bleibt demnach, ob sich der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers insoweit verbessert haben, als ihm nunmehr die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens zumutbar wäre, oder ob sie sich dermassen verschlechtert haben, als ihm nunmehr bzw. seit mindestens dem Gesuch im September 2007 eine höhere Invalidenrente zusteht. Vergleichsbasis zur angefochtenen Aufhebungsverfügung (5. Oktober 2011, Urk. 2) ist hierbei der Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2005 (Urk. 11/115), womit nach Prüfung der medizinischen Sachlage eine Verschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügungen vom 26. November 2004 (Urk. 11/86) verworfen worden war. Die Rentenverfügungen ihrerseits basierten auf dem MEDAS-Gutachten Z.___ vom 30. April 2003 (Urk. 11/44).

3.
3.1     Die MEDAS-Gutachter Z.___ kamen in ihrer Expertise vom 30. April 2003 (Urk. 11/44) zum Schluss, dass (1) ein chronifiziertes spondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation L3/4 links am 3. Oktober 2001 mit wahrscheinlich persistierenden sensiblen Restsymptomen, (2) ein chronisches Thorakalsyndrom mit vermehrter Brustkyphose, Status nach Morbus Scheuermann im thorakolumbalen Übergang und im unteren Thorakalbereich mit Keilwirbelbildung L1 und BWK 9, (3) ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit teilweise sensibler radikulärer Beteiligung C6 rechts bei Osteochondrose und Spondylose C5/6 rechts sowie Rotationsfehlstellung der oberen HWS (Halswirbelsäule) vorliege. In psychischer Hinsicht - ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert - liege eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung verschiedener affektiver Qualitäten (Nervosität, Angst, Trauer, Ärger) vor. Ebenfalls ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien das Übergewicht (BMI 29.1 kg/m2), sporadische Spannungskopfschmerzen und eine Visusminderung rechts unklarer Genese, Kurzsichtigkeit beidseits sowie der Nebenbefund eines Status nach Patch-Verschluss eines Vorhofseptumdefektes und angedeuteten Prolaps des leicht myxoid veränderten anterioren Mitralsegels mit minimer Mitralinsuffizienz. Laut psychiatrischer Exploration seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Folterung vor 10 Jahren nicht erfüllt. Trotzdem sei eine Behandlung durch das Zentrum für Folteropfer in Bern angezeigt. Durch die Anpassungsstörung sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aufgrund der rheumatologischen Befunde erachteten die Experten die vormals ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Kebab-Fabrik (mit Heben von Gewichten bis zu 70 kg) als nicht mehr zumutbar, jede körperlich leichte Tätigkeit in Wechselpositionen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, sei zu 60 % zumutbar. Limitierend seien die rheumatologischen Befunde.
         Dr. D.___ berichtete am 24. Juni bzw. 27. April 2004, dass er den Beschwerdeführer im Rahmen der Sprechstunde für Angst- und Zwangsstörungen exploriert habe. Hierbei diagnostizierte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Folter in der Türkei 1994 (Urk. 11/69/5-6). Zum Untersuchungszeitpunkt habe ein depressives Zustandsbild von leichter bis mittlerer Schwere bestanden. Im Bereich der posttraumatischen Symptome habe vor allem die Übererregbarkeit und (das) Wiedererleben, aber praktisch kein Vermeidungsverhalten imponiert. Neben der Bedeutung der Folterereignisse stellten die aktuellen psychosozialen Belastungen des Beschwerdeführers mit familiären und finanziellen Problemen, insbesondere auch der schweren psychischen Erkrankung der Ehefrau (paranoide Schizophrenie Mitte 2003) erhebliche Belastungsfaktoren dar. Aufgrund der bestehenden somatischen und psychischen Komorbidität sei für den Behandlungszeitraum (31.3.-9.6.2004) von einer ca. 50%igen Arbeitsfähigkeit mit Besserungstendenz auszugehen (Urk. 11/69/1).
         Aufgrund der klinischen Untersuchung erkannte Dr. A.___ im Bericht vom 25. August 2005 (Urk. 11/105) auf eine Periarthropathia humero scapularis tendopathica rechts bei möglichem Impingement der Supraspinatussehnen links. Er kenne den Beschwerdeführer seit Mitte 2000 und behandle ihn sporadisch. Damals seien thorakale Beschwerden im Vordergrund gestandenen, diese hätten gebessert. Geklagt würden nun vor allem bei Belastung Schmerzen im rechten Arm sowie linksseitige Kopfschmerzen. Neurologisch fanden sich keine Hinweise auf eine radikuläre Problematik.
3.2     Laut Bericht des C.___ vom 12. Dezember 2007 vermittelten sie den Beschwerdeführer im Anschluss an ihre Diagnostik (31. März 2004 E. 3.1) an eine türkisch sprechende Therapeutin. Der Beschwerdeführer brach die Therapie jedoch nach einigen Sitzungen ab und meldete sich 2005 wiederum in der Poliklinik, wo im Intervall von 3-4 Wochen therapeutische Sitzungen durchgeführt wurden. Diagnostisch stellten die behandelnden Ärzte die Kriterien für eine rezidivierende depressive Episode gegenwärtig mittelgradig fest. Nach ihren klinischen Beobachtungen war die Verlaufsdynamik der PTSD (post traumatic stress disorder) aufgrund der komplexen Psychopathologie sehr wechselhaft. Es habe sich ein chronifizierender und invalidisierender Verlauf des PTSD mit Alexithymie, Identitätsdiffusion und Somatisierungen gezeigt (Urk. 11/154/2). Wegen der ausgeprägten depressiven und PTSD-Symptomatik sei der Beschwerdeführer in seinen alltäglichen und beruflichen Aktivitäten beeinträchtigt (Urk. 11/154/3). Eine leichte Beschäftigung in einem geschützten Raum würde aus therapeutischer Sicht und Förderung des Selbstwertgefühls und der Tagesstrukturierung Sinn machen (Art. 11/154/5).
         Vom 23. Mai bis 11. Juni 2007 fand wegen zunehmender depressiver Entwicklung und gleichzeitiger Überforderung der Familie eine stationäre Behandlung in der Klinik Schlosstal, ebenfalls Teil des C.___, statt, wobei laut Austrittsbericht vom 20. Juni 2007 der Beschwerdeführer sich nicht wohl fühlte und vom Therapieangebot nur wenig profitieren konnte, weshalb sich sein Zustandsbild nicht wesentlich gebessert hatte (Urk. 11/184).
         Die Behandlung im C.___ wurde am 9. Februar 2009 abgeschlossen und der Beschwerdeführer einem spezialisierten Therapieangebot am Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer am J.___ zugewiesen (Urk. 11/185).
3.3    
3.3.1   Die Gutachter des H.___ untersuchten den Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 in psychiatrischer (Dr. Q.___), allgemein/internistischer (Dr. R.___) und rheumatologischer (Dr. S.___) Fachrichtung unter Beizug eines Dolmetschers. Sie listeten sämtliche Vorakten auf, welche sie auszugsweise wiedergaben (Urk. 11/200/5-11).
         Der internistische Befund einschliesslich der Laboruntersuchung war unauffällig.
3.3.2   In der rheumatologischen/neurologischen Untersuchung fand sich ein Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und sehr kräftig entwickelter Muskulatur, einschliesslich Schultergürtel und Arme ohne Atrophien. Die Beweglichkeit der HWS war nur leichtgradig eingeschränkt, eine Druckdolenz fand sich an der unteren HWS, die supraskapuläre Muskulatur zeigte mässiggradige Myogelosen. Die Beweglichkeiten der LWS (Lendenwirbelsäule) waren vorwiegend für Lateralflexion beidseits mässiggradig vermindert, für Flexion und Extension leichgradig eingeschränkt. Es fand sich ein allseitiger lumbaler Endphasenschmerz ohne Ausstrahlung. Die Untersuchung der Gelenke ergab keine relevanten pathologischen Befunde. Im Neurostatus waren die Sehnenreflexe durchwegs normal auslösbar, diffus und neuroanatomisch nicht erklärbar lag eine Verminderung der Berührungssensibilität am ganzen linken Bein sowie an den Unterarmen und Händen beidseits vor, die rohe Kraft war durchwegs normal. Hinweise für eine zerviko- oder lumboradikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallssymptomatik waren nicht vorhanden. Der Gutachter kam aufgrund dieser Befunde zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht eine chronische lumbospondylogene Schmerzsymptomatik ohne Hinweise für eine neurologische Komplikation einerseits und ein chronischer Nackenschmerz mit begleitenden Kopfschmerzen und Brachialgien andererseits bestünden. Klinisch fänden sich keine Zeichen für ein lumboradikluäres oder zervikoradikuläres Syndrom oder eine zervikale Myelopathie. Die Beweglichkeiten der LWS seien mässiggradig eingeschränkt, ein MRI (magnetic resonance investigation) 2006 habe keine höhergradige Pathologie gezeigt. Die Beweglichkeiten der HWS seien nur leichtgradig vermindert. Ein MRI (September 2009) habe relevante Veränderungen der unteren HWS ergeben mit radiomorphologischer Neurokompromittierung im Sinne einer Dorsalverlagerung der Wurzel C6 rechts, ausserdem lägen deutliche ossäre Foraminalstenosen C5/6 beidseits vor. Diese radiomorphologische Veränderung an der HWS sei von Krankheitswert und erkläre insbesondere eine lokale Schmerzsymptomatik. Nicht ausgeschlossen seien auch intermittierende zervikoradikuläre Reizsymptome. Weder die anamnestische Beschreibung der Armschmerzen noch die klinische Befunde seien jedoch vereinbar mit einer relevanten neurologischen Komplikation. Funktionell sei die Belastbarkeit der Nacken-/Schultergürtelregion und insgesamt der Wirbelsäule mässiggradig vermindert. Aufgrund dieser Befunde und Diagnosen seien körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung nicht mehr und körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit mittelstarker Rückenbelastung nur mit einer Einschränkung um 70 % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Belastung des Rückens, der Nacken-/Schultergürtelregion, insbesondere ohne Überkopftätigkeiten, mit Möglichkeit zu Wechselpositionen und ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen sei aus rheumatologischer Sicht um 20 % vermindert. Diese Angaben würden aufgrund einer retrospektiv nur approximativ möglichen Beurteilung seit mindestens dem früheren Gutachten vom 25. Juni 2008 (F.___) gelten. Die aktuelle Beurteilung weiche nicht in relevantem Ausmass von den in der Aktenlage aufgeführten früheren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit aus der Sicht eines Facharztes des Bewegungsapparates ab.
3.3.3   Nach eingehender Darlegung der psychopathologischen Befunde (Urk. 11/200/16) führt der psychiatrische Gutachter aus, dass sich anlässlich seiner Untersuchung eine leichte depressive Symptomatik dargestellt habe, mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsstörung, Schlafstörungen, vermindertem Selbstwert und Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit wiederkehrenden, sich aufdrängenden traumatischen Erinnerungen und Albträumen von den traumatischen Erlebnissen sowie anamnestisch auch Reizbarkeit. Daneben habe ein diffuses Schmerzsyndrom im Bewegungsapparat bestanden, das durch die somatischen Befunde nicht objektivieren und sich auch durch eine Somatisierung im Rahmen der depressiven Symptomatik nicht erklären lasse. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten sich seine Beschwerden mit den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung vor allem in den letzten Jahren und auch nach der Arbeitsniederlegung verstärkt. Es sei sehr untypisch, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung mehrere Monate nach dem traumatischen Ereignis entwickle. Auch seien nicht alle Diagnosekriterien nach ICD-10 erfüllt gewesen. So würden ein typisches Vermeidungsverhalten im Gespräch und auch der emotionale Rückzug bzw. die Anhedonie fehlen. Die psychosozialen und emotionalen Belastungen seien aber deutlich (zu) ausgeprägt, um sich durch den dadurch hervorgerufenen unangenehmen Affekt, der auch abgewehrt werde, auch in den Schmerzen ausdrücken zu können. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zusätzlich bestehe diagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer der Psychiatrischen Poliklinik des J.___. Er erhalte ein atypisches Neuroleptikum, das er nach seinen Angaben nicht regelmässig in konstanter Dosierung einnehme. Eine antidepressive Medikation erhalte er nicht. Gegen die Schmerzen nehme er gelegentlich ein Analgetikum ein. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Dies sei durch die vorliegenden psychischen Störungen bedingt, eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht suizidal und leide nicht unter deutlichen Konzentrationsstörungen. Hinweise auf unbewusste Konflikte seien nicht vorhanden, ein primärer Krankheitsgewinn somit nicht erwiesen. Die komplexen Ich-Funktionen seien nicht deutlich gestört. Auffällige Persönlichkeitszüge für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ebenfalls nicht. Daher könne es dem Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 70 % nachzugehen. Im idealsten Falle könnte es sich auch um ein ganztägiges Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen handeln. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe mit Sicherheit seit mindestens der aktuellen Untersuchung. Es sei möglich, dass zuvor eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, deren Ausmass und Verlauf rückwirkend beurteilt nicht mit Sicherheit angegeben werden könne.
         In Auseinandersetzung mit früheren ärztlichen Einschätzungen gibt der psychiatrische Gutachter an, dass für die im Gutachten des F.___ 2008 diagnostizierte andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 (wie eine feindliche und misstrauische Haltung der Umwelt gegenüber, ein Gefühl der Leere und Hoffnungslosigkeit und vor allem eine Entfremdung) nicht erfüllt seien. Die im Gutachten eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % sei prinzipiell mit ihrer heutigen Einschätzung vereinbar. Im MEDAS-Gutachten Z.___ 2003 habe hingegen lediglich die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung verschiedener Qualitäten diagnostiziert und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden können. Auch diese Beurteilung könne zum damaligen Zeitpunkt zugetroffen haben. Dauerten die depressiven Symptome bei einer Anpassungsstörung aber an, so müsse die Diagnose in eine depressive Episode geändert werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei damals nicht gestellt worden. Es sei deshalb sehr untypisch, wenn erst nach längerer Zeit nach den erlebten Traumatisierungen diese Diagnose gestellt werde, wie dies die Psychiatrische Poliklinik des J.___ 2004 tue. Dort sei zusätzlich ebenfalls eine leichte depressive Episode diagnostiziert und von einer ca. 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Aufgrund der heutigen Untersuchung könne diese Diagnose nicht mit Sicherheit gestellt werden. Ebenso müsse die psychosomatische Schmerzsymptomatik als anhaltende somatoforme Schmerzstörung eingeordnet werden, und bei diesen gestellten Diagnosen sei die Arbeitsfähigkeit leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Es sei nicht nachvollziehbar und aus psychiatrischer Sicht auch nicht begründbar, warum dem Beschwerdeführer eine einfache, seinen körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen, entsprechend einer leicht- bis mittelgradig eingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit, nicht zugemutet werden könne. Eine Arbeit würde sich auch günstig auf den Umgang mit seinen Beschwerden auswirken und könnte zu einem besseren Selbstwert führen.

4.      
4.1     Diesem Gutachten, welches sich auf umfassende eigene Untersuchungen und die vollständigen medizinischen Vorakten stützt, sich in nachvollziehbarer Weise damit auseinandersetzend, kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Einschränkungen seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit entnommen werden.
4.1.1   Die objektiven rheumatologischen Befunde wurden umfassend erhoben und präsentieren sich zumindest in ihren funktionellen Auswirkungen keineswegs verschlechternd. Radiologisch allenfalls neu festgestellte organisch krankheitswertige Befunde bewirken für sich noch keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung. Massgebend sind allein die Auswirkungen auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche regelmässig durch klinische Funktionsprüfungen erhoben werden. Ferner sind nach der medizinischen Literatur radiologisch sichtbare degenerative Veränderung an den Wirbeln allein noch kein Beweis, dass irgendwelche Schmerzen in Nacken, Kopf oder Armen wirklich hier ihren Ursprung haben (Alfred M. Debrunner, Orthopädische Chirurgie, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2002, S. 801; Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2009 vom 30. September 2009 E. 5.5.2).
         Ebenfalls bleibt darauf hinzuweisen, dass die Diagnostik per se noch keine Rückschlüsse auf einen veränderten Sachverhalt zulässt. Eine anspruchserhebliche Änderung ist auch gegeben, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010  E. 2.3). Hierfür bestehen aber aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowie der Schilderungen über die erhobenen Befunde, insbesondere der funktionellen Auswirkungen in rheumatologischer Hinsicht, keine Hinweise. Zwar hat sich der Beschwerdekomplex seit 2001 von lumbal nach zervikal/brachial verlagert, eine vermehrte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dadurch ergibt sich jedoch aus keinem der ärztlichen Berichte, wofür schon die vom Beschwerdeführer bloss sporadisch beanspruchten, spezifischen Behandlungen, einschliesslich analgetischer Medikation sprechen (vgl. auch Urk. Urk. 11/105, 11/146/28-33, Urk. 11/146/8, Urk. 11/182.)
4.1.2   Dasselbe gilt hinsichtlich der hier kontrovers diskutierten psychiatrischen Diagnostik (vgl. Urk. 3, Urk. 11/221/1-6, Urk. 11/221/5-6, Urk. 11/226/1-2 und Urk. 15). Auffallend ist zwar, dass keine der drei involvierten psychiatrischen Gutachter (Dr. T.___, MEDAS Z.___, 2003 [Urk. 11/44/24-26]; Dr. U.___, F.___, 2007 [Urk. 11/165/23-30]; Dr. V.___, H.___, 2010 [Urk. 11/200/44-49]) sämtliche Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung für gegeben erachteten, auch wenn sie einzelne Symptome durchaus erkannten und diese in ihre - teils unterschiedliche Beurteilung - der verbliebenen Leistungsfähigkeit einflossen. Dies im Unterschied zu den behandelnden Ärzten, die erstmals 2004 (C.___) auf diese Diagnostik schlossen, insbesondere Dr. K.___ und Dr. L.___, welche den Beschwerdeführer seit 2007 bzw. seit 2010 behandeln. Dr. L.___ begründet die abweichende, von ihm als Fehleinschätzung erachtete gutachterliche Diagnostik damit, diese dürfte unter anderem dadurch bedingt sein, dass bei der Beurteilung lediglich einseitig auf während der Exploration direkt objektivierbare Befunde, nicht jedoch auf das subjektive Erleben abgestützt worden sei, was gemäss dem für die Befunderhebung massgeblichen Standard der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie AMDP nicht zulässig sei. Weiter würden objektivierbare Befunde von Dr. V.___ teilweise auf eine sehr spekulative Art und Weise relativiert (Schlafstörungen, sozialer Rückzug; Urk. 11/226/6). Diese unterschiedliche Gewichtung objektivierbarer Befunde sowie die wohl eher kritischere Würdigung subjektiver Angaben hinsichtlich Kardinalssymptome eines seit Jahren behandelten PTBS mag in der unterschiedlichen Sichtweise behandelnder Ärzte und Gutachter liegen. Massgebend ist, ob die dargestellte Symptomatik (unabhängig ihrer Diagnostik) schlüssig begründet eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu bewirken vermag. Wenn der behandelnde Facharzt ausführt, die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei falsch, weil Art und Schweregrad der Psychiatrischen Erkrankung verkannt würden, d.h. die Überschätzung der Arbeitsfähigkeit folge logisch aus der diagnostischen Fehlbeurteilung (Urk. 11/226/7), kann dem nicht gefolgt werden. Die von allen gutachterlichen Psychiatern geschilderten Befunde einschliesslich der wiedergegeben, sehr wohl beachteten, subjektiven Beschwerden lassen es gegenteils nachvollziehbar erscheinen, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbar bleibt, wenn auch mit zeitlich bzw. leistungsmässig eingeschränktem Rendement, eine Arbeitsleistung zu erbringen, welche einer 70%igen Arbeitsfähigkeit entspricht. Auch der behandelnde Psychiater Dr. L.___ erachtet immerhin eine Arbeitsfähigkeit von um die 50 % als zumutbar (Urk. 11/226/7). Hierbei ist festzuhalten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und der begutachtenden Person deshalb praktisch ein gewisser Spielraum - innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind - zu gewähren ist, sofern dabei lege artis vorgegangen wurde, worüber vorliegend kein Zweifel besteht. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 in fine mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu. Weder nennen die behandelnden Ärzte wesentliche, objektivierbare oder zumindest subjektiv glaubhaft dargestellte Symptome (beispielsweise aufdringliche Nachhallerinnerungen, Vermeidungsverhalten, andauerndes Gefühl der Entfremdung), welche von den Gutachtern bei ihrer Einschätzung der Leistungsverminderung nicht berücksichtigt worden wären, noch belegen sie, wie sich solche im Alltag und insbesondere bei einer allfälligen erwerblichen, den somatischen wie psychischen Belastungsgrenzen angepassten Tätigkeit zu mehr als 30 % der Leistungsfähigkeit hindernd auswirken müssten.
4.1.3   Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die gutachterlichen Feststellung und Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die Experten des H.___ in Zweifel zu ziehen. Eine Verschlechterung ist weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht ausgewiesen.
4.2     Andererseits lassen die Ausführungen im Gutachten H.___ vom 2. August 2010 jedoch auch nicht den Schluss zu, dass sich der Gesundheitszustand und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessert hätten. In rheumatologischer Hinsicht wird deutlich, dass sich die objektiv feststellbaren Gesundheitsschäden kaum verändert haben, auch wenn die Auswirkungen im MEDAS-Gutachten Z. 2003 anders als im H.___-Gutachten 2010 gewichtet wurden. Im psychiatrischen Teil des H.___-Gutachtens wird auf die Vorgutachten sowie die Berichte der behandelnden Ärzte seit 2004 Bezug genommen, jedoch nicht dargelegt, dass sich die depressive Symptomatik oder die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wesentlich verbessert hätten seit der letzten Begutachtung in der MEDAS Z. (2003) bzw. seit Behandlungsaufnahme im C.___ (2004). Auch wenn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nunmehr bei 70 % (MEDAS Z. sprach noch von 60%iger Arbeitsfähigkeit, allerdings eingeschränkt aus rheumatologischen Gründen) liegt und diese nunmehr einzig mit den psychischen Befunden erklärt wird, so kann darin keine Verbesserung erkannt werden, sondern ist davon auszugehen, dass eine andere Gewichtung der rheumatologischen und psychischen Befunde bzw. ihrer Auswirkungen vorliegt. Lässt sich aus medizinischer Sicht jedoch keine wesentliche Veränderung des Gesundheitsschadens und seiner Auswirkungen darlegen, so liegt kein Revisionsgrund vor. Eine Neubeurteilung der Erwerbsunfähigkeit bzw. des Rentenanspruchs hat somit zu unterbleiben.
         Zusammenfassend kann daher auch nicht der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, die gestützt auf das H.___-Gutachten eine reduzierte Erwerbsunfähigkeit von 38 % bemass und damit auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad schloss.

5.
5.1     Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2011 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über die Rentenaufhebung hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
5.2     Der Beschwerdeführer obsiegte bloss teilweise (Rentenaufhebung). Die anbegehrte Rentenerhöhung ab September 2007 führte zu einem nicht unwesentlichen Mehraufwand, so dass ihm eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Nach Einsicht in die Honorarnote vom  8. Oktober 2012 (Urk. 21), worin ein Zeitaufwand von 12 Stunden und Barauslagen von Fr. 25.-- geltend gemacht werden, ist diese auf Fr. 1‘100.--(inkl. Barauslagen und MWSt)  festzusetzen.
5.3     Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte (Fr. 400.--) aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Anteil des Beschwerdeführers jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.




Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2011 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein für Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).