IV.2011.01199

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1964, ist gelernter Maler (Urk. 8/14) und ?bte diesen Beruf w?hrend Jahren als Selbst?ndigerwerbender aus (Urk. 8/25). Nach einer Magen-Bypass-Operation im November 2009, welche zu schweren Komplikationen (unter anderem Sepsis, Koma und Nekrose an den Zehen) gef?hrt und in der Folge auch eine Teilamputation der Zehen notwendig gemacht hatte, meldete sich der Versicherte am 16. M?rz 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln (Orthop?dische Serienschuhe) an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm medizinische Abkl?rungen vor (Urk. 8/7, Urk. 8/8 = Urk. 8/13 und Urk. 8/9) und sprach dem Versicherten am 18. Mai 2010 die Kosten?bernahme f?r zwei orthop?dische Serienschuhe pro Jahr zu (Urk. 8/12). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 8/17-18). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 8/20, Urk. 8/25, Urk. 8/30 und Urk. 8/31) und medizinische (Urk. 8/23 und Urk. 8/24) Abkl?rungen vor. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/34) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.?????? Dagegen erhob X.___ am 10. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngem?ss die Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 10. Februar 2012 zeigte Rechtsanw?ltin Sigg Bonazzi die Vertretung des Beschwerdef?hrers an und beantragte einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 9), welcher mit Verf?gung vom 14. Februar 2012 (Urk. 11) angeordnet wurde. Am 15. M?rz 2012 liess der Beschwerdef?hrer das Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ernennung von Rechtsanw?ltin Sigg Bonazzi zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin stellen (Urk. 13). Mit Verf?gung vom 26. M?rz 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessf?hrung bewilligt und Rechtsanw?ltin Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 18). Replicando liess der Beschwerdef?hrer am 1. Juni 2012 seine Beschwerde erg?nzen und die Zusprache einer Rente, eventualiter von beruflichen Massnahmen im Sinne einer Umschulung sowie subeventualiter die Durchf?hrung von weiteren medizinischen Abkl?rungen beantragen (Urk. 21 S. 2). Duplicando hielt die IV-Stelle an der Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 24), was dem Beschwerdef?hrer am 27. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 25).
????????
???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.??????
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente. Demgegen?ber kann der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen nicht Prozessthema sein, da sich die angefochtene Verf?gung nicht dazu ?ussert (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1). Soweit in der Beschwerde eventualiter berufliche Massnahmen beantragt werden, ist darauf nicht einzutreten.
2.2???? Die IV-Stelle begr?ndete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass aufgrund der teilamputierten Zehen zwar die Stand- und Gehf?higkeit des Beschwerdef?hrers eingeschr?nkt und damit die angestammte T?tigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei, dass er jedoch f?r leichte, angepasste und vorwiegend sitzend ausge?bte T?tigkeiten zu 100 % arbeitsf?hig sei, was zu einem rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 0 % f?hre.
2.3???? Dem h?lt der Beschwerdef?hrer entgegen, dass die IV-Stelle bei der Beurteilung seiner Arbeitsf?higkeit nicht ber?cksichtigt habe, dass er bis heute an st?ndigen Schmerzen leide, aufgrund der erlittenen Sepsis die Feinmotorik insbesondere in den H?nden bleibend eingeschr?nkt sei, das Sehverm?gen beeintr?chtigt sei und zus?tzlich eine Diskushernie diagnostiziert worden sei. Aufgrund der Komplikationen im Zusammenhang mit der Magen-Bypass-Operation sei er seit dem Spitaleintritt am 13. November 2009 anhaltend zu 100 % arbeits- und erwerbsunf?hig. Weiter macht der Beschwerdef?hrer geltend, dass er bereits vor der Operation, ab M?rz 2009 in seiner angestammten T?tigkeit als Maler arbeitsunf?hig gewesen sei ?(Urk. 21 S. 3 ff.).

3.
3.1???? Das Spital Y.___, Departement Chirurgie, Klinik f?r Viszeral- und Transplantationschirurgie, beschrieb nach erfolgter Hospitalisation des Beschwerdef?hrers vom 14. Dezember 2009 bis zum 20. Januar 2010 in seinem Austrittsbericht vom 20. Januar 2010 einen Status nach linkslateraler Leber-resektion und open abdomen treatment am 16. Dezember 2009 mit/bei einem Leberabszess Segment III mit Streptokokkus angiosus (CT 14. Dezember 2009), einem Magenbypass, einer Cholecystektomie am 16. November 2009 und einem abheilenden Anastomosenulcus (16. Dezember 2009), einem Mulitorganversagen mit/bei Herzkreislaufversagen, akutem anurischem Nierenversagen (mit/bei continuous veno-venous hemodialysis; cvvHD vom 16. Dezember 2009 bis 1. Januar 2010), akuter Leberinsuffizienz, disseminierter intravasaler Gerinnung (DIC), akutem progressivem Lungenversagen (ARDS; mit invasiver Beatmung vom 15. Dezember 2009 bis 2. Januar 2010 und offener Tracheotomie vom 23. Dezember 2009 bis 3. Januar 2010) und einer Critical Illness Polyneuropathie. Weiter beschrieb das Spital Y.___ ein metabolisches Syndrom mit Adipositas per magna (BMI 50,5 kg/m2), den Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe Syndrom, eine arterielle Hypertonie und Hyperlipid?mie sowie eine axiale Hiatushernie mit Reflux?sophagitis Grad II (Endoskopie 2. Juni 2009) und f?hrte eine Lungenembolie 1983 und einen Nikotinabusus (30 pack years; py) auf (Urk. 8/24 S. 10). Als Diagnosen/Komplikationen im Verlauf attestierte das Spital Y.___ trockene Gangr?n der Zehen beidseits mit Verdacht auf septische Embolien (DD NW unter Katecholaminen), rechts Zehen (Dig.) I-V, links Dig. II-IV. Weiter beschrieb es eine massive h?modynamisch relevante mittlere GI-Blutung (am 29. Dezember 2009) mit einer Notfall-Koloskopie und Notfall-Gastroskopie mit DS-Einlage, mit wahrscheinlicher Blutungsquelle D?nndarm (Fusspunktanastomose) oder Restmagen; vorbeschriebenem Anastomosenulkus, Gastrojejunostomie abgeheilt, einer im Angio-CT vom 29. Dezember 2009 festgestellten Blutungsquelle des mittleren Jejunum und interventionell-angiographischem Coiling in der kleinen D?nndarmarterie am 30. Dezember 2009 (Urk. 8/24 S. 11).
3.2???? Im Anschluss an den station?ren Aufenthalt im Spital Y.___ hielt sich der Beschwerdef?hrer vom 25. Januar bis 20. Februar 2010 zur Rehabilitation in der Klinik Z.___, auf. In ihrem Austrittsbericht vom 20. Februar 2010 hielt die Klinik Z.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 8/24 S. 6): Einen Status nach linkslateraler Leberresektion und open Abdomen Treatment (16. Dezember 2009; Spital Y.___), Nekrosen an den Zehen beidseits, einen Status nach Magenbypass, Cholecystektomie (Spital Y.___, 16. November 2009), ein passagerer Anstieg der Leberwerte (Transaminasen, G-GT, AP am 10. Februar 2010), ein metabolisches Syndrom, eine axiale Hiatushernie, den Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom und einen Status nach Lungenembolie (1983) und Nikotinabusus (30 py). Die Rehabilitation sei erfolgreich verlaufen und der Beschwerdef?hrer sei nach 3-w?chigem Aufenthalt in deutlich gebessertem Allgemeinzustand und gesteigerter Belastungsf?higkeit in die h?usliche Umgebung und ambulante Weiterbehandlung entlassen worden mit der Empfehlung, weiterhin Physiotherapie zur Verbesserung der Kraft sowie Gehtraining zur Verbesserung der Durchblutung in den unteren Extremit?ten sowie zus?tzlich Ausdauertraining durchzuf?hren (Urk. 8/24 S. 7f.).
3.3???? Am 23. November 2010 stellte Dr. med. A.___ in seinem Bericht seit bald einem Jahr bestehende, chronisch offene Stelle an allen Zehen rechts fest, die langsam zugegangen seien, und erw?hnte von Dig V bis Dig. II, Dig. II und I noch offene eitrige Wunden mit Verbindung zum Knochen (Urk. 8/23. S. 5).
3.4???? Im Operationsbericht vom 9. Dezember 2010 des Sptials Y.___, Klinik f?r Wiederherstellungschirurgie, diagnostizierten Dres. med. A.___ und B.___ eine Osteomyelitis Dig. I/II des rechten Fusses bei einem Status nach septischen Ebolien und beschrieben die durchgef?hrte Wundrevision, die Nagelbettradikation des Dig. I/II, die Endgliedk?rzung des Dig. I und die Stumpfversorgung sowie die Endgliedamputation oss?r des Dig. II und die Stumpfversorgung (Urk. 8/23 S. 6 = 8/24 S. 13 = Urk. 22/2).
3.5???? Die vorstehend genannten Berichte legte der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ seinem eigenen Bericht vom 31. Dezember 2010 zu Handen der IV-Stelle bei (Urk. 8/24 S. 6-13) und fasste die vorstehend genannten Diagnosen, station?ren Spitalaufenthalte und Eingriffe zusammen (Urk. 8/24 S. 1). Er hielt fest, dass die Stand- und Gehf?higkeit des Beschwerdef?hrers eingeschr?nkt sei, er als Maler entsprechend nicht mehr belastbar sei. Im angestammten Beruf sei der Beschwerdef?hrer seit dem 13. November 2009 und auf Weiteres vollst?ndig arbeitsunf?hig und ben?tige eine vorwiegend sitzende T?tigkeit. Weiter beschrieb er detailliert, welche Arbeiten dem Beschwerdef?hrer unter Ber?cksichtigung seiner gesundheitlichen Einschr?nkungen in behinderungsangepasster T?tigkeit noch zumutbar seien, und hielt fest, dass ihm rein ?sitzende? T?tigkeiten zu 100% und wechselbelastende T?tigkeiten (kurzfristig f?r Minuten) zu 50 % zumutbar seien. Das gelte seit dem 16. Dezember 2009 (Urk. 8/24 S. 2 und S. 4). Nach Behandlungsabschluss und entsprechender physikalischer Rehabilitation sei der Beschwerdef?hrer in einer angepassten T?tigkeit zeitlich voll belastbar. Dr. C.___ f?hrte aus, dass in etwa drei Monaten eine Umschulung auf eine vorwiegend sitzende T?tigkeit angefangen werden k?nne (Urk. 8/24 S. 3).
3.6???? Den Bericht von Dr. C.___ vom 31. Dezember 2010 unterbreitete die IV-Stelle ihrem Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD). Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, kam am 12. Januar 2011 f?r den RAD zum Schluss, dass mit der Diagnose eines Zehengangr?n und einer Osteomyelitis beidseits mit Zehenamputationen, einer Polyneuropathie der unteren Extremit?ten und eines metabolischen Syndroms seit dem 16. Dezember 2009 ein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Maler vollumf?nglich einschr?nke. F?r eine leidensangepasste T?tigkeit (wechselbelastende, ?berwiegend sitzende, leichte T?tigkeit mit Heben bis 10 kg, ohne B?cken, ohne Kauern, ohne Hocken, ohne Knien, ohne h?ufiges Treppengehen und ohne Arbeiten auf Leitern und Ger?sten) bestehe hingegen seit dem 16. Dezember 2009 eine volle Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/32 S. 3).
3.7???? Gest?tzt auf die Angaben des Hausarztes Dr. C.___ und die Best?tigung seiner Einsch?tzung durch den RAD verneinte die IV-Stelle am 10. Oktober 2011 den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente.

4.
4.1???? Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer seit seiner Magen-Bypass-Operation am 13. November 2009 beziehungsweise seit der notfallm?ssigen Hospitalisation am 16. Dezember 2009 aufgrund der eingetretenen gravierenden Operations-Komplikationen, welche im Anschluss eine einmonatige Rehabilitation bis zum 20. Februar 2010 n?tig gemacht und im sp?teren Verlauf zur Teilamputation der Zehen gef?hrt haben, in seiner angestammten T?tigkeit als Maler auf Dauer vollst?ndig arbeitsunf?hig ist, da seine Stand- und Gehf?higkeit bleibend eingeschr?nkt ist.
???????? F?r eine weitergehende oder fr?here Einschr?nkung der Arbeits- und Erwerbsf?higkeit (insbesondere f?r die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachte Arbeitsunf?higkeit als Maler ab M?rz 2009) finden sich in den Akten keine Hinweise. Auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten verschiedenen Arztberichten k?nnen entgegen der Einsch?tzung des Beschwerdef?hrers keine weiteren gesundheitlichen Beeintr?chtigungen entnommen werden, welche eine weitergehende oder fr?here Einschr?nkung zur Folge haben, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
4.2????
4.2.1?? Neben den bereits bekannten Diagnosen im Zusammenhang mit der Magen-Bypass-Operation und den aufgetretenen Komplikationen diagnostizierte das Spital Y.___, Klinik f?r Angiologie, am 14. M?rz 2011 neu eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der unteren Extremit?ten Stadium I beidseits mit distalem Verschluss der Arteria dorsalis pedis beidseits und f?hrte aus, dass es dem Beschwerdef?hrer ordentlich gehe und sich aktuell eine gute arterielle Ruheperfusion beidseits bis peripher zeige. Die Zehen rechts und der zweite Zeh links seien nach Amputation der Endglieder nun fast vollst?ndig verheilt und es zeigten sich reizlose Verh?ltnisse. Als Therapievorschlag wurde regelm?ssige k?rperliche Aktivit?t empfohlen, eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit wurde nicht attestiert (Urk. 22/1).
4.2.2?? In der elektrodiagnostischen Untersuchung vom 1. April 2011, welche vom Spital Y.___, Klinik f?r Plastische Chirurgie und Handchirurgie, durchgef?hrt wurde, fanden sich klinisch und elektrodiagnostisch prim?r keine Hinweise f?r eine Kompression von Nerven oder des Plexus lumbosacralis respektive des Nervus ischiadicus rechts als Ursache der persistierenden Schmerzen im Bereich der rechten unteren Extremit?t. Aufgrund des pathologischen H-Reflexes (S1) und der leicht- bis m?ssiggradigen neurogenen Ver?nderungen im Segment L5 rechts wurde der Beschwerdef?hrer im Anschluss f?r ein MRI der Lendenwirbels?ule zum Ausschluss einer Kompression der L5- oder S1-Wurzel rechts angemeldet und es wurde festgehalten, falls sich dort keine Hinweise f?r eine neurogene Ursache der Schmerzen f?nden, m?sse von persistierenden Schmerzen im Rahmen der PAVK respektive dem Status nach septischem Schock ausgegangen werden (Urk. 22/3 S. 2).
4.2.3?? In der Folge ergab das MRI der Lendenwirbels?ule vom 7. April 2011 geringgradige degenerative Ver?nderungen der LWS mit zirkumferentieller Diskusprotrusion und hypertropher Facettengelenksarthrose L4/5 und deutlicher Bedr?ngung der Wurzel L5 rezessal rechts > links (Urk. 22/4). Als Ursache der anhaltenden ausstrahlenden Schmerzen im rechten Unterschenkel konnte damit zwar eine radikul?re Kompression der L5-Wurzel rechts nachgewiesen werden; eine (weitergehende) Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit wurde vom Spital Y.___, Klinik f?r Plastische Chirurgie und Handchirurgie, im Bericht vom 10. Mai 2011 aber auch gest?tzt auf diese Diagnose nicht attestiert (Urk. 22/5).
4.2.4?? Auch die beiden Berichte von Dr. C.___ vom 21. Mai 2011 und vom 31. Dezember 2011 (Urk. 22/9 und Urk. 22/8), in welchen dem Beschwerdef?hrer seit seinem Spitalaufenthalt vom 13. November 2009 eine anhaltende vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit attestiert wurde, verm?gen keine weitergehenden Einschr?nkungen zu dokumentieren, da sie offenkundig einzig den Zweck hatten, zu Handen des Sozialamtes Dietlikon und damit im Zusammenhang mit der Berechnung des Sozialhilfebudgets des Beschwerdef?hrers darzulegen, ob dem Beschwerdef?hrer im Rahmen der Budgetberechnung ein Einkommen anzurechnen ist oder allenfalls entsprechende berufliche Massnahmen einzuleiten w?ren.
4.2.5?? Der Bericht des Spitals Y.___, Departement Chirurgie Klinik f?r Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 24. Februar 2012 beschreibt den Status nach Nabelhernienrepair am 4. Januar 2012 und h?lt fest, dass der Beschwerdef?hrer in den n?chsten Monaten nicht zu schwer heben solle, dass er den Bauchgurt noch einen Monat tragen solle und danach nur noch bei Bedarf tragen m?sse. Weitergehende Einschr?nkungen oder eine bis zum massgebenden Entscheidzeitpunkt im Oktober 2011 attestierte Arbeitsunf?higkeit ergibt sich auch aus diesem Bericht nicht (Urk. 22/7).
4.3 ??? Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund der Akten in seiner angestammten T?tigkeit als Maler seit dem 13. November 2009 100% arbeitsunf?hig ist und dauerhaft bleiben wird und er zudem ab dem Zeitpunkt der Magenbypass-Operation am 13. November 2009 bis zum Abschluss der Rehabilitation am 20. Februar f?r jegliche andere T?tigkeit 100 % arbeitsunf?hig war. F?r die Zeit nach Abschluss der Rehabilitation in der Klinik Z.___ am 20. Februar 2010 bis zum Zeitpunkt des Verf?gungserlasses am 10. Oktober 2011 war er hingegen in einer leidensangepassten, vorwiegend im Sitzen auszu?benden, leichten T?tigkeit, welche auf die eingeschr?nkte Stand- und Gehf?higkeit R?cksicht nimmt, 100 % arbeitsf?hig.

5.
5.1???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsf?higkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen (lit. a), w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c).
???????? Da der Beschwerdef?hrer seit dem 13. November 2009 in seiner bisherigen T?tigkeit als Maler dauerhaft 100 % arbeitsunf?hig ist, ist das Wartejahr grunds?tzlich im November 2010 abgelaufen. Zu pr?fen ist daher der Invalidit?tsgrad des Beschwerdef?hrers nach Ablauf des Wartejahres im November 2010.
???????? An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdef?hrer erst mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 (bei der IV-Stelle eingegangen am 23. Dezember 2010) zum Rentenbezug angemeldet hat (Urk. 8/17), was dazu f?hrt, dass ein allf?lliger Rentenanspruch grunds?tzlich fr?hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (somit fr?hestens ab Juni 2011) entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG).
5.2???? Wie vorstehend ausgef?hrt, besteht beim Beschwerdef?hrer seit seinem Austritt aus der Klinik Z.___ am 20. Februar 2010 in einer leidensangepassten T?tigkeit eine 100%-ige Arbeitsf?higkeit. Weiter ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdef?hrer im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbst?tig w?re; der Invalidit?tsgrad ist daher gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
5.3???? Bei der Bestimmung des Valideneinkommens kam die IV-Stelle nach Pr?fung des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zum Schluss, dass sich der Beschwerdef?hrer durchgehend mit einem weit unterdurchschnittlichen Einkommen in diversen T?tigkeiten (auf dem Niveau von Einkommen f?r Hilfsarbeiten) begn?gt habe und dies auch f?r diejenigen Phasen seines Erwerbslebens gegolten habe, in denen er als gelernter Maler selbst?ndigerwerbend t?tig war (Urk. 8/25 und Urk. 8/31).
5.4???? Gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist f?r die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des fr?hest m?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdient h?tte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invalidit?tsfremden Gr?nden (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschr?nkte Anstellungsm?glichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invalidit?tsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass sie sich aus freien St?cken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begn?gen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen).
5.5???? Aufgrund der Akten finden sich keine Anhaltspunkte daf?r, dass der Beschwerdef?hrer aus invalidit?tsfremden Gr?nden (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschr?nkte Anstellungsm?glichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat. Im Gegenteil: Der Beschwerdef?hrer ist Schweizer und hat eine abgeschlossene Berufslehre als Maler. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass er sich aus freien St?cken mit einem bescheideneren Einkommen begn?gt hat, und es ist f?r den Einkommensvergleich darauf abzustellen. Mit der IV-Stelle ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer im Gesundheitsfalle trotz abgeschlossener Malerlehre seine Arbeitsf?higkeit vollumf?nglich auf dem Einkommensniveau eines Hilfsarbeiters verwerten w?rde.
5.6???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs?bliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.7???? Aufgrund des vorstehend Ausgef?hrten sind f?r den Einkommensvergleich rechtsprechungsgem?ss sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen die identischen LSE-Tabellenl?hne heranzuziehen, was ausgehend von der attestierten 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit und aufgrund des vorzunehmenden Prozentvergleichs einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 0 % ergibt.
???????? Die IV-Stelle hat den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers damit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
6.1???? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2???? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers machte in der Honorarnote vom 18. Juni 2013 (Urk. 27) einen Gesamtaufwand von ?12,42 Stunden ? Fr. 200.-- geltend, was der Sache angemessen ist. Unter Ber?cksichtigung der Barauslagen von Fr. 59.90 (zuz?glich MWSt) sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 2?746.65 (inklusive MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu verg?ten.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. ??????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 2?746.65 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
?????????? sowie an:
-?? Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).