Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01199
[9C_610/2013]
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IV.2011.01199
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, ist gelernter Maler (Urk. 8/14) und übte diesen Beruf während Jahren als Selbständigerwerbender aus (Urk. 8/25). Nach einer Magen-Bypass-Operation im November 2009, welche zu schweren Komplikationen (unter anderem Sepsis, Koma und Nekrose an den Zehen) geführt und in der Folge auch eine Teilamputation der Zehen notwendig gemacht hatte, meldete sich der Versicherte am 16. März 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln (Orthopädische Serienschuhe) an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor (Urk. 8/7, Urk. 8/8 = Urk. 8/13 und Urk. 8/9) und sprach dem Versicherten am 18. Mai 2010 die Kostenübernahme für zwei orthopädische Serienschuhe pro Jahr zu (Urk. 8/12). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 8/17-18). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 8/20, Urk. 8/25, Urk. 8/30 und Urk. 8/31) und medizinische (Urk. 8/23 und Urk. 8/24) Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen erhob X.___ am 10. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 10. Februar 2012 zeigte Rechtsanwältin Sigg Bonazzi die Vertretung des Beschwerdeführers an und beantragte einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 9), welcher mit Verfügung vom 14. Februar 2012 (Urk. 11) angeordnet wurde. Am 15. März 2012 liess der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ernennung von Rechtsanwältin Sigg Bonazzi zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin stellen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 26. März 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 18). Replicando liess der Beschwerdeführer am 1. Juni 2012 seine Beschwerde ergänzen und die Zusprache einer Rente, eventualiter von beruflichen Massnahmen im Sinne einer Umschulung sowie subeventualiter die Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen beantragen (Urk. 21 S. 2). Duplicando hielt die IV-Stelle an der Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 25).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Demgegenüber kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen nicht Prozessthema sein, da sich die angefochtene Verfügung nicht dazu äussert (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1). Soweit in der Beschwerde eventualiter berufliche Massnahmen beantragt werden, ist darauf nicht einzutreten.
2.2 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass aufgrund der teilamputierten Zehen zwar die Stand- und Gehfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt und damit die angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei, dass er jedoch für leichte, angepasste und vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % führe.
2.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die IV-Stelle bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt habe, dass er bis heute an ständigen Schmerzen leide, aufgrund der erlittenen Sepsis die Feinmotorik insbesondere in den Händen bleibend eingeschränkt sei, das Sehvermögen beeinträchtigt sei und zusätzlich eine Diskushernie diagnostiziert worden sei. Aufgrund der Komplikationen im Zusammenhang mit der Magen-Bypass-Operation sei er seit dem Spitaleintritt am 13. November 2009 anhaltend zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits vor der Operation, ab März 2009 in seiner angestammten Tätigkeit als Maler arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 21 S. 3 ff.).
3.
3.1 Das Spital Y.___, Departement Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, beschrieb nach erfolgter Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2009 bis zum 20. Januar 2010 in seinem Austrittsbericht vom 20. Januar 2010 einen Status nach linkslateraler Leber-resektion und open abdomen treatment am 16. Dezember 2009 mit/bei einem Leberabszess Segment III mit Streptokokkus angiosus (CT 14. Dezember 2009), einem Magenbypass, einer Cholecystektomie am 16. November 2009 und einem abheilenden Anastomosenulcus (16. Dezember 2009), einem Mulitorganversagen mit/bei Herzkreislaufversagen, akutem anurischem Nierenversagen (mit/bei continuous veno-venous hemodialysis; cvvHD vom 16. Dezember 2009 bis 1. Januar 2010), akuter Leberinsuffizienz, disseminierter intravasaler Gerinnung (DIC), akutem progressivem Lungenversagen (ARDS; mit invasiver Beatmung vom 15. Dezember 2009 bis 2. Januar 2010 und offener Tracheotomie vom 23. Dezember 2009 bis 3. Januar 2010) und einer Critical Illness Polyneuropathie. Weiter beschrieb das Spital Y.___ ein metabolisches Syndrom mit Adipositas per magna (BMI 50,5 kg/m
2
), den Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe Syndrom, eine arterielle Hypertonie und Hyperlipidämie sowie eine axiale Hiatushernie mit Refluxösophagitis Grad II (Endoskopie 2. Juni 2009) und führte eine Lungenembolie 1983 und einen Nikotinabusus (30 pack years; py) auf (Urk. 8/24 S. 10). Als Diagnosen/Komplikationen im Verlauf attestierte das Spital Y.___ trockene Gangrän der Zehen beidseits mit Verdacht auf septische Embolien (DD NW unter Katecholaminen), rechts Zehen (Dig.) I-V, links Dig. II-IV. Weiter beschrieb es eine massive hämodynamisch relevante mittlere GI-Blutung (am 29. Dezember 2009) mit einer Notfall-Koloskopie und Notfall-Gastroskopie mit DS-Einlage, mit wahrscheinlicher Blutungsquelle Dünndarm (Fusspunktanastomose) oder Restmagen; vorbeschriebenem Anastomosenulkus, Gastrojejunostomie abgeheilt, einer im Angio-CT vom 29. Dezember 2009 festgestellten Blutungsquelle des mittleren Jejunum und interventionell-angiographischem Coiling in der kleinen Dünndarmarterie am 30. Dezember 2009 (Urk. 8/24 S. 11).
3.2 Im Anschluss an den stationären Aufenthalt im Spital Y.___ hielt sich der Beschwerdeführer vom 25. Januar bis 20. Februar 2010 zur Rehabilitation in der Klinik Z.___, auf. In ihrem Austrittsbericht vom 20. Februar 2010 hielt die Klinik Z.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 8/24 S. 6): Einen Status nach linkslateraler Leberresektion und open Abdomen Treatment (16. Dezember 2009; Spital Y.___), Nekrosen an den Zehen beidseits, einen Status nach Magenbypass, Cholecystektomie (Spital Y.___, 16. November 2009), ein passagerer Anstieg der Leberwerte (Transaminasen, G-GT, AP am 10. Februar 2010), ein metabolisches Syndrom, eine axiale Hiatushernie, den Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom und einen Status nach Lungenembolie (1983) und Nikotinabusus (30 py). Die Rehabilitation sei erfolgreich verlaufen und der Beschwerdeführer sei nach 3-wöchigem Aufenthalt in deutlich gebessertem Allgemeinzustand und gesteigerter Belastungsfähigkeit in die häusliche Umgebung und ambulante Weiterbehandlung entlassen worden mit der Empfehlung, weiterhin Physiotherapie zur Verbesserung der Kraft sowie Gehtraining zur Verbesserung der Durchblutung in den unteren Extremitäten sowie zusätzlich Ausdauertraining durchzuführen (Urk. 8/24 S. 7f.).
3.3 Am 23. November 2010 stellte Dr. med. A.___ in seinem Bericht seit bald einem Jahr bestehende, chronisch offene Stelle an allen Zehen rechts fest, die langsam zugegangen seien, und erwähnte von Dig V bis Dig. II, Dig. II und I noch offene eitrige Wunden mit Verbindung zum Knochen (Urk. 8/23. S. 5).
3.4 Im Operationsbericht vom 9. Dezember 2010 des Sptials Y.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, diagnostizierten Dres. med. A.___ und B.___ eine Osteomyelitis Dig. I/II des rechten Fusses bei einem Status nach septischen Ebolien und beschrieben die durchgeführte Wundrevision, die Nagelbettradikation des Dig. I/II, die Endgliedkürzung des Dig. I und die Stumpfversorgung sowie die Endgliedamputation ossär des Dig. II und die Stumpfversorgung (Urk. 8/23 S. 6 = 8/24 S. 13 = Urk. 22/2).
3.5 Die vorstehend genannten Berichte legte der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ seinem eigenen Bericht vom 31. Dezember 2010 zu Handen der IV-Stelle bei (Urk. 8/24 S. 6-13) und fasste die vorstehend genannten Diagnosen, stationären Spitalaufenthalte und Eingriffe zusammen (Urk. 8/24 S. 1). Er hielt fest, dass die Stand- und Gehfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei, er als Maler entsprechend nicht mehr belastbar sei. Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer seit dem 13. November 2009 und auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig und benötige eine vorwiegend sitzende Tätigkeit. Weiter beschrieb er detailliert, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar seien, und hielt fest, dass ihm rein „sitzende“ Tätigkeiten zu 100% und wechselbelastende Tätigkeiten (kurzfristig für Minuten) zu 50 % zumutbar seien. Das gelte seit dem 16. Dezember 2009 (Urk. 8/24 S. 2 und S. 4). Nach Behandlungsabschluss und entsprechender physikalischer Rehabilitation sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zeitlich voll belastbar. Dr. C.___ führte aus, dass in etwa drei Monaten eine Umschulung auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit angefangen werden könne (Urk. 8/24 S. 3).
3.6 Den Bericht von Dr. C.___ vom 31. Dezember 2010 unterbreitete die IV-Stelle ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kam am 12. Januar 2011 für den RAD zum Schluss, dass mit der Diagnose eines Zehengangrän und einer Osteomyelitis beidseits mit Zehenamputationen, einer Polyneuropathie der unteren Extremitäten und eines metabolischen Syndroms seit dem 16. Dezember 2009 ein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler vollumfänglich einschränke. Für eine leidensangepasste Tätigkeit (wechselbelastende, überwiegend sitzende, leichte Tätigkeit mit Heben bis 10 kg, ohne Bücken, ohne Kauern, ohne Hocken, ohne Knien, ohne häufiges Treppengehen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) bestehe hingegen seit dem 16. Dezember 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32 S. 3).
3.7 Gestützt auf die Angaben des Hausarztes Dr. C.___ und die Bestätigung seiner Einschätzung durch den RAD verneinte die IV-Stelle am 10. Oktober 2011 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
4.
4.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Magen-Bypass-Operation am 13. November 2009 beziehungsweise seit der notfallmässigen Hospitalisation am 16. Dezember 2009 aufgrund der eingetretenen gravierenden Operations-Komplikationen, welche im Anschluss eine einmonatige Rehabilitation bis zum 20. Februar 2010 nötig gemacht und im späteren Verlauf zur Teilamputation der Zehen geführt haben, in seiner angestammten Tätigkeit als Maler auf Dauer vollständig arbeitsunfähig ist, da seine Stand- und Gehfähigkeit bleibend eingeschränkt ist.
Für eine weitergehende oder frühere Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (insbesondere für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit als Maler ab März 2009) finden sich in den Akten keine Hinweise. Auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten verschiedenen Arztberichten können entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen entnommen werden, welche eine weitergehende oder frühere Einschränkung zur Folge haben, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
4.2
4.2.1 Neben den bereits bekannten Diagnosen im Zusammenhang mit der Magen-Bypass-Operation und den aufgetretenen Komplikationen diagnostizierte das Spital Y.___, Klinik für Angiologie, am 14. März 2011 neu eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der unteren Extremitäten Stadium I beidseits mit distalem Verschluss der Arteria dorsalis pedis beidseits und führte aus, dass es dem Beschwerdeführer ordentlich gehe und sich aktuell eine gute arterielle Ruheperfusion beidseits bis peripher zeige. Die Zehen rechts und der zweite Zeh links seien nach Amputation der Endglieder nun fast vollständig verheilt und es zeigten sich reizlose Verhältnisse. Als Therapievorschlag wurde regelmässige körperliche Aktivität empfohlen, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 22/1).
4.2.2 In der elektrodiagnostischen Untersuchung vom 1. April 2011, welche vom Spital Y.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, durchgeführt wurde, fanden sich klinisch und elektrodiagnostisch primär keine Hinweise für eine Kompression von Nerven oder des Plexus lumbosacralis respektive des Nervus ischiadicus rechts als Ursache der persistierenden Schmerzen im Bereich der rechten unteren Extremität. Aufgrund des pathologischen H-Reflexes (S1) und der leicht- bis mässiggradigen neurogenen Veränderungen im Segment L5 rechts wurde der Beschwerdeführer im Anschluss für ein MRI der Lendenwirbelsäule zum Ausschluss einer Kompression der L5- oder S1-Wurzel rechts angemeldet und es wurde festgehalten, falls sich dort keine Hinweise für eine neurogene Ursache der Schmerzen fänden, müsse von persistierenden Schmerzen im Rahmen der PAVK respektive dem Status nach septischem Schock ausgegangen werden (Urk. 22/3 S. 2).
4.2.3 In der Folge ergab das MRI der Lendenwirbelsäule vom 7. April 2011 geringgradige degenerative Veränderungen der LWS mit zirkumferentieller Diskusprotrusion und hypertropher Facettengelenksarthrose L4/5 und deutlicher Bedrängung der Wurzel L5 rezessal rechts > links (Urk. 22/4). Als Ursache der anhaltenden ausstrahlenden Schmerzen im rechten Unterschenkel konnte damit zwar eine radikuläre Kompression der L5-Wurzel rechts nachgewiesen werden; eine (weitergehende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde vom Spital Y.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, im Bericht vom 10. Mai 2011 aber auch gestützt auf diese Diagnose nicht attestiert (Urk. 22/5).
4.2.4 Auch die beiden Berichte von Dr. C.___ vom 21. Mai 2011 und vom 31. Dezember 2011 (Urk. 22/9 und Urk. 22/8), in welchen dem Beschwerdeführer seit seinem Spitalaufenthalt vom 13. November 2009 eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, vermögen keine weitergehenden Einschränkungen zu dokumentieren, da sie offenkundig einzig den Zweck hatten, zu Handen des Sozialamtes Dietlikon und damit im Zusammenhang mit der Berechnung des Sozialhilfebudgets des Beschwerdeführers darzulegen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der Budgetberechnung ein Einkommen anzurechnen ist oder allenfalls entsprechende berufliche Massnahmen einzuleiten wären.
4.2.5 Der Bericht des Spitals Y.___, Departement Chirurgie Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 24. Februar 2012 beschreibt den Status nach Nabelhernienrepair am 4. Januar 2012 und hält fest, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Monaten nicht zu schwer heben solle, dass er den Bauchgurt noch einen Monat tragen solle und danach nur noch bei Bedarf tragen müsse. Weitergehende Einschränkungen oder eine bis zum massgebenden Entscheidzeitpunkt im Oktober 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit ergibt sich auch aus diesem Bericht nicht (Urk. 22/7).
4.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten in seiner angestammten Tätigkeit als Maler seit dem 13. November 2009 100% arbeitsunfähig ist und dauerhaft bleiben wird und er zudem ab dem Zeitpunkt der Magenbypass-Operation am 13. November 2009 bis zum Abschluss der Rehabilitation am 20. Februar für jegliche andere Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig war. Für die Zeit nach Abschluss der Rehabilitation in der Klinik Z.___ am 20. Februar 2010 bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 10. Oktober 2011 war er hingegen in einer leidensangepassten, vorwiegend im Sitzen auszuübenden, leichten Tätigkeit, welche auf die eingeschränkte Stand- und Gehfähigkeit Rücksicht nimmt, 100 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c).
Da der Beschwerdeführer seit dem 13. November 2009 in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler dauerhaft 100 % arbeitsunfähig ist, ist das Wartejahr grundsätzlich im November 2010 abgelaufen. Zu prüfen ist daher der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nach Ablauf des Wartejahres im November 2010.
An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 (bei der IV-Stelle eingegangen am 23. Dezember 2010) zum Rentenbezug angemeldet hat (Urk. 8/17), was dazu führt, dass ein allfälliger Rentenanspruch grundsätzlich frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (somit frühestens ab Juni 2011) entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG).
5.2 Wie vorstehend ausgeführt, besteht beim Beschwerdeführer seit seinem Austritt aus der Klinik Z.___ am 20. Februar 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Weiter ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre; der Invaliditätsgrad ist daher gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
5.3 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens kam die IV-Stelle nach Prüfung des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer durchgehend mit einem weit unterdurchschnittlichen Einkommen in diversen Tätigkeiten (auf dem Niveau von Einkommen für Hilfsarbeiten) begnügt habe und dies auch für diejenigen Phasen seines Erwerbslebens gegolten habe, in denen er als gelernter Maler selbständigerwerbend tätig war (Urk. 8/25 und Urk. 8/31).
5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen).
5.5 Aufgrund der Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer ist Schweizer und hat eine abgeschlossene Berufslehre als Maler. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass er sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügt hat, und es ist für den Einkommensvergleich darauf abzustellen. Mit der IV-Stelle ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle trotz abgeschlossener Malerlehre seine Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf dem Einkommensniveau eines Hilfsarbeiters verwerten würde.
5.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.7 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten sind für den Einkommensvergleich rechtsprechungsgemäss sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen die identischen LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen, was ausgehend von der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und aufgrund des vorzunehmenden Prozentvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % ergibt.
Die IV-Stelle hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers damit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte in der Honorarnote vom 18. Juni 2013 (Urk. 27) einen Gesamtaufwand von 12,42 Stunden à Fr. 200.-- geltend, was der Sache angemessen ist. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 59.90 (zuzüglich MWSt) sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 2‘746.65 (inklusive MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu vergüten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 2‘746.65 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).