IV.2011.01200
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 28. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 (Urk. 7/19) in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Hilfsarbeiter für die Gemeinde Y.___. Seit dem 1. Januar 2007 wird er vom Sozialdienst Y.___ unterstützt (Urk. 7/4).
Am 25. Juli 2006 (Urk. 7/1) respektive 8. Mai 2007 (Urk. 7/6) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), unter Hinweis auf eine schwere Osteoporose und Frakturen der Brustwirbelsäule zum Leistungsbezug an und verlangte eine Berufsberatung, eine Umschulung und eine Invalidenrente. Nach diversen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/49) den Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. September 2008 (Urk. 7/50 S. 4 ff.) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2009 (Verfahren Nr. IV.2008.00896; Urk. 7/56) insoweit gut, dass es die Verfügung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/49) aufhob und die Sache zwecks ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
1.2 In Nachachtung des Urteils nahm die IV-Stelle diverse Abklärungen vor, indem sie verschiedene Arztberichte (Urk. 7/58-60) einholte und den Versicherten durch das Z.___ (nachfolgend: Z.___) begutachten liess (Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 23. März 2011 (Urk. 7/80) stellte die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen und eines ermittelten Invaliditätsgrads von 4 % die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen sich der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2011 (Urk. 7/87) wandte. Nachdem die IV-Stelle aufgrund der erhobenen Einwände eine Stellungnahme des Z.___ eingeholt hatte (Urk. 7/92), wies sie, wie bereits im Vorbescheid angekündigt und mit gleichlautender Begründung, mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Patronato INCA, am 11. November 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde am 16. Januar 2012 antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 1 S. 2, 10). Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 (Urk. 12) liess der Letztere an seinen Anträgen festhalten, verzichtete aber ansonsten auf eine Replik.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist für den Beweiswert medizinischer Gutachten entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
1.5 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
2.
2.1 In seinem Entscheid vom 29. Oktober 2009 beurteilte das hiesige Gericht die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Es kam zum Schluss, um das Ausmass der Arbeitsfähigkeit festlegen zu können, bedürften die Ursachen des Alkoholabusus, die Zumutbarkeit einer Entzugstherapie und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weiterer Abklärungen. Falls die IV-Stelle zum Ergebnis käme, dass eine Entzugstherapie zumutbar sei und sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde, habe sie den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht dazu zu verpflichten (Urk. 7/56 E. 4.2). Sodann werde die IV-Stelle die gegebenenfalls indizierten beruflichen Eingliederungsmassnahmen anzuordnen und die für den Rentenanspruch relevante Arbeitsfähigkeit neu zu bemessen haben. Schliesslich habe sie der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer eine operative Behandlung der Dupuytren-Kontrakturen an den Händen zuzumuten sei, sofern dieser Eingriff seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu verbessern vermöge (Urk. 7/56 E. 4.4). Zur Klärung dieser Fragen wies das Gericht die Sache an die Verwaltung zurück (Urk. 7/56 E. 5).
2.2 Den Auflagen des Gerichts im Urteil vom 29. Oktober 2009 gemäss holte die IV-Stelle einen Bericht der A.___ (Urk. 7/58), einen Bericht der B.___ (nachfolgend: Klinik B.___; Urk. 7/59) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 7/60), ein. Vom 16. bis 29. Mai 2007 war der Beschwerdeführer zwecks einer Alkoholentzugstherapie in der A.___ hospitalisiert (vgl. Bericht vom 23. Dezember 2009; Urk. 7/58 S. 7 ff.). Hierbei diagnostizierte Dr. med. D.___, Oberärztin, mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine akute Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0) bei einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) sowie eine schwere Osteoporose mit Status nach mehreren Wirbelkörperfrakturen (Urk. 7/58 S. 7). Dr. D.___ hielt fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen könne, da gegenwärtig keine Behandlung stattfinde (Urk. 7/58 S. 8). Dem Beiblatt zu speziellen Fragen ist zu entnehmen, die Ursachen der Sucht seien laut Beschwerdeführer die Scheidung von seiner Ehefrau, der Verlust der Familie sowie eine gedrückte Stimmung. Ob eine Entzugstherapie zumutbar sei, könne sie nicht beantworten, da der Beschwerdeführer im Mai 2007 entlassen worden sei. Das Gleiche gelte für die Frage, wie sich eine Entzugstherapie auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde (Urk. 7/58 S. 11).
Im Bericht vom 23. Dezember 2009 (Urk. 7/59 S. 3 f.) diagnostizierten die behandelnden Ärzte der B.___ im Wesentlichen eine manifeste Osteoporose, multiple Wirbelkörper-Insuffizienzfrakturen mit einer Kompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers 2 und des Brustwirbelkörpers 6, Grund- oder Deckplatteneinbrüche Th 5, 7, 9, 11 und 12 und der Lendenwirbelkörper 4 und 5 sowie Dupuytren-Kontrakturen an der rechten Hand (Dig. IV-V) und an der linken Hand (Dig. V; Urk. 7/59 S. 3). Vom 30. Juni bis 15. August 2006 hätten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, in den weiteren Konsultationen sei keine Festlegung der Arbeitsfähigkeit mehr erfolgt. Aufgrund der manifesten Osteoporose sei eine weitere Arbeitstätigkeit in einem körperlich belastenden Beruf nicht mehr realisierbar. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit maximalem Gewichtheben von 5 kg lasse sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Dies setze allerdings Umschulungsmassnahmen und eine Hilfestellung bei der Suche nach einem behinderungsangepassten Arbeitsplatz voraus. Anlässlich der rheumatologischen Konsultationen hätten sie keine Beurteilung der Dupuytren-Kontrakturen vorgenommen (Urk. 7/59 S. 4).
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 12. Januar 2010 die bekannten Diagnosen (Urk. 7/60 S. 1) und führte aus, seit der Entzugstherapie habe sich die Situation des Beschwerdeführers etwas verbessert und stabilisiert. Obwohl er etwas weniger trinke, bestehe gestützt auf die Laborwerte die Diagnose Alkoholismus weiterhin. In der bisherigen Tätigkeit attestierte er ihm seit dem 26. Juni 2006 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne er sich nicht mehr vorstellen (Urk. 7/60 S. 2).
2.3 In der Folge holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 29. Januar 2011 (Urk. 7/73) ein. Der Beschwerdeführer wurde dabei internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 7/73 S. 1).
Die Gutachter diagnostizierten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Beurteilung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteoporose-bedingten Insuffizienz- und Kompressionsfrakturen beim Brustwirbelkörper 6 und Lendenwirbelkörper 2, bei multiplen weiteren leichten Deckplatteneinbrüchen, eine ausgeprägte Spondylolis hyperostotica thorakolumbal, eine hochgradige Bewegungseinschränkung thorakolumbal und eine verminderte Rückenbelastbarkeit, eine chronisch obstrutive Pneumopathie bei chronischer Raucherbronchitis massivem Nikotinabusus sowie einen Verdacht auf peripher-arterielle Verschlusskrankheit Stadium I nach Fontaine bei beidseits fehlenden Fusspulsen und Dupuytren'schen Kontrakturen an den Fingern IV und V rechtsseitig sowie dem Finger V linksseitig (Urk. 7/73 S. 35-36). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine chronische Alkoholkrankheit (ICD-10: F10.25) bei alkoholtoxischer Hepatopathie, bei Steatosis hepatis ohne Hinweise für eine Leberzirrhose oder Leberfunktionsstörung, bei peripherer, alkoholtoxischer Polyneuropathie und ein Abhängigkeitssyndrom von Nikotin (ICD-10: F17.25; Urk. 7/73 S. 36). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Befunde führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht wegen seiner Osteoporose-bedingten Rückenproblematik für eine schwere bis mittelschwere körperliche Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Wegen des Dupuytrens seien auch schwergängige manuelle Arbeiten mit Werkzeugen und rezidivierenden Kraftanwendungen sowie Präzisionsarbeiten mit den Händen oder Tätigkeiten mit voller Funktion aller Langfinger nicht mehr möglich. Weitere Handicaps für eine mögliche Verweistätigkeit seien aus internistischer Sicht die Polyneuropathie der unteren Extremitäten, die Folgen des Nikotinabusus und die beginnenden arteriellen Zirkulationsstörungen der unteren Extremitäten. In einer sehr leichten, vorwiegend sitzenden und wechselbelastenden Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Der chronische Alkoholabusus sei als primär zu sehen und begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine sonstige psychische Erkrankung liege nicht vor (Urk. 7/73 S. 40-41). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Gemeindemitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit Juli 2006 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich sehr leichten Arbeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Rückenproblematik und der gering entwickelten Muskulatur seien aus rein rheuma-orthopädischer Sicht für theoretisch mögliche adaptierte Tätigkeiten folgende qualitative Einschränkungen anzugeben: keine den Rücken belastenden Tätigkeiten bezüglich Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg und/oder lang dauernde Tätigkeiten in unergonomischer Rückenstellung, keine Tätigkeiten mit Bewegungen der Brust- und Lendenwirbelsäule in sämtlichen Richtungen, keine Arbeiten mit axialen Schlägen oder Erschütterungen, keine schwergängigen manuellen Arbeiten mit Werkzeugen mit rezidivierenden Kraftanwendungen sowie keine Präzisionsarbeiten mit den Händen oder Tätigkeiten mit voller Funktion aller Langfinger (Urk. 7/73 S. 41). In der Gutachtensergänzung vom 19. Juli 2011 (Urk. 7/92) führte die Teilgutachterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die typische Symptomatologie einer depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer für die Vergangenheit sowie gegenwärtig nicht feststellbar (Urk. 7/92 S. 1-2). Des Weiteren hielt sie fest, der jahrelange chronische Alkohol- und Nikotingenuss des Beschwerdeführers resultiere aufgrund eines persönlichen individuellen Entscheidungsprozesses von Jugendzeit an und sei ausdrücklich nicht auf eine krankheitswertige Störung zurückzuführen. Aufgrund der verschiedenen somatischen Erkrankungen empfehle sich dringend eine ihm vollumfänglich zumutbare Alkohol- und Nikotinabstinenz (Urk. 7/92 S. 2).
2.4 Der Beschwerdeführer wendet gegen das Z.___-Gutachten ein, dass auch die erneute Überprüfung seines Gesundheitszustands und der sich daraus ergebenden Invalidität unvollständig sei. Auch der Sachverhalt werde nicht adäquat wiedergegeben. So würden ihn seine somatischen Leiden auch in der Ausübung leichtester Tätigkeiten erheblich behindern. Seiner Ansicht nach sei er vollständig arbeitsunfähig. Das Z.___-Gutachten enthalte bezüglich der somatischen Beschwerden nun zwar ausführliche neurologische, internistische und rheumatologische Diagnosen, wobei aber festzustellen sei, dass in der rheumatologischen Beurteilung trotz den aufgelisteten Einschränkungen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in Arbeitsstunden oder Prozenten eines Normalarbeitspensums gemacht würden. Den Akten sei ebenfalls zu entnehmen, dass neben dem Nikotinabusus weiterhin offensichtlich ein Alkoholabusus mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, beziehungsweise als deren Folge der Beschwerdeführer für einen allfälligen Arbeitgeber unzumutbar sei (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Die nach erfolgter Rückweisung zunächst eingeholten Berichte der A.___, der B.___ und von Dr. C.___ lassen insbesondere zur Frage der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilung zu, weswegen die Beschwerdegegnerin korrekterweise eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst hat. Dieses Gutachten ist für die Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs zentral.
3.2 Bezugnehmend auf die verschiedenen somatischen Diagnosen im Z.___-Gutachten machte der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten enthalte zwar ausführliche neurologische, internistische und rheumatlogische Diagnosen, in rheumatologischer Hinsicht fehle es jedoch trotz der aufgelisteten Einschränkungen an Angaben zur Arbeitsfähigkeit in Arbeitsstunden oder Prozenten eines Normalarbeitspensums (Urk. 1 S. 3).
Der rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, hielt im rheumatologischen Teilgutachten, ausgehend von den gestellten und nicht strittigen Diagnosen, zur Frage der Restarbeitsfähigkeit fest, unter Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und der gering entwickelten Muskulatur seien aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht für adaptierte Tätigkeiten die folgenden qualitativen Einschränkungen zu berücksichtigen: Nicht zumutbar seien rückenbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, lang anhaltendes Arbeiten in unergonomischer Rückenstellung und Arbeiten mit Bewegungen der Hals- und Brustwirbelsäule in alle Richtungen. Nicht zumutbar seien ferner alle Arbeiten mit axialen Schlägen oder Erschütterungen. Wegen der Dupuytren’schen Kontrakturen seien schwergängige manuelle Arbeiten mit Werkzeugen und rezidivierenden Kraftanstrengungen sowie Präzisionsarbeiten mit den Händen oder Tätigkeiten mit voller Funktion aller Langfinger ungeeignet. Weitere Handicaps in Bezug auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seien die Polyneuropathie der unteren Extremitäten, die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) und die beginnende arterielle Zirkulationsstörung an den unteren Extremitäten. Prognostisch wichtig sei eine Aethylabstinenz und eine Reduktion des Nikotinverbrauchs, was angesichts der bisherigen Entwicklung eher einer theoretischen Empfehlung entsprechen dürfte (Urk. 7/73/28 f.).
Der interdisziplinären Schlussbeurteilung im Z.___-Gutachten ist zu entnehmen, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eingeschränkt. Ins Gewicht falle der durch eine Osteoporose geschädigte Zustand der Wirbelsäule. Deswegen seien schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Aufgrund des rechtsbetonten Dupuytrens seien schwergängige manuelle Arbeiten mit Werkzeugen oder Tätigkeiten mit voller Funktion aller Langfinger nicht mehr zumutbar. Weitere Handicaps seien die Polyneuropathie und die beginnenden arteriellen Zirkulationsstörungen der unteren Extremitäten und das COPD. In einer sehr leichten, vorwiegend sitzend auszuübenden und wechselbelastenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch eine vollschichtige Arbeitstätigkeit zumutbar. Was den chronischen Alkoholabusus betreffe, so sei dieser als primär einzustufen und begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine sonstige psychiatrische Beeinträchtigung liege nicht vor. Es ergebe sich, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gemeindearbeiter seit Juli 2006 dauerhaft von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In einer dem Leiden optimal angepassten sehr leichten Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht jedoch eine uneingeschränkte volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73/40 f. Ziff. 7.4 ff.).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Gutachter zur Frage der Arbeitsfähigkeit dahingehend Stellung bezogen haben, dass eine angepasste Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung zumutbar ist. Das Gutachten enthält damit in Bezug auf das Pensum einer angepassten Tätigkeit klare Aussagen. Ebenso enthält das Gutachten detaillierte Angaben darüber, welche Einschränkungen hinsichtlich Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu beachten sind. Diese bedürfen keiner weiteren Präzisierung. Da die gutachterlichen Feststellungen auch im Übrigen begründet und nachvollziehbar sind - weitere Einwände erhob auch der Beschwerdeführer nicht - ist darauf abzustellen. Auf die Problematik im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik ist nachstehend näher einzugehen.
3.3 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, es sei offensichtlich, dass der Alkoholabusus sich in der Weise erheblich auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirke, dass aktuell eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht in Frage komme. Für einen potentiellen Arbeitgeber sei er in seiner jetzigen Verfassung nicht zumutbar. Vor Erlass des eine Rente ablehnenden Entscheides wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, einen Leistungsanspruch gegebenenfalls zeitlich begrenzt zu bejahen und gleichzeitig auf die Schadenminderungspflicht hinzuweisen (Urk. 1 S. 3).
In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darauf hin, Alkoholismus begründe für sich allein genommen noch keine Invalidität. Dies sei erst der Fall, wenn die Alkoholabhängigkeit selber die Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei, dem Krankheitswert zukomme (vgl. dazu auch vorstehende E. 1.5). Aufgrund der Darlegungen im Gutachten und der dazugehörigen ergänzenden Stellungnahme von Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/73/34 f. und Urk. 7/73/73, Urk. 7/92) stehe fest, dass der seit langem anhaltende Alkoholmissbrauch (wie im Übrigen auch der Nikotinabusus) Folge eines individuellen und persönlichen Entscheidungsprozesses in der Jugendzeit sei und nicht Folge einer krankheitswertigen psychischen Störung (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3a).
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Aus den Darlegungen im Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme von Dr. E.___ ergibt sich nachvollziehbar, dass sowohl beim Alkohol- wie auch beim Nikotinabusus von einer primären Suchterkrankung auszugehen ist. Die Suchtproblematik ist mithin nicht Folge eines krankheitswertigen Leidens. Hinzu kommt, dass weder der Alkohol- noch der Nikotinmissbrauch bislang zu einem Zustand geführt hat, der selbst die Ausübung einer angepassten Verweistätigkeit ausschliessen würde. Ausgehend von den Feststellungen der Z.___-Gutachter ist somit sowohl aus rheumatologischer Sicht als auch unter Berücksichtigung der Suchtproblematik davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer den funktionellen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt zumutbar ist. Da die Suchterkrankung aus versicherungsrechtlicher Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, erübrigte sich die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht.
4. Den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, der als Vollerwerbstätiger einzustufen ist, ermittelte die Beschwerdegegnerin richtigweise gestützt auf einen Einkommensvergleich (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/77). Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe den erheblichen Minderlohn von rund 13 % in der bisherigen Tätigkeit zu Unrecht nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 4).
In der Beschwerdeantwort anerkannte die Beschwerdegegnerin keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen zu haben, obschon die Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien. Gleichzeitig legte sie aber dar, dass selbst bei einer Parallelisierung im Sinne der Vorbringen des Beschwerdeführers kein rentenerheblicher Invaliditätsgrad resultierte (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 3b). Diesen zutreffenden Darlegungen, die überdies unbestritten geblieben sind (vgl. Urk. 12), ist beizupflichten und es ist an dieser Stelle darauf zu verweisen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Da ihr Entscheid nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden jedoch aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführ wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).