IV.2011.01201
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 25. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene X.___, Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1992, 1995 und 1998), reiste 1991 aus Y.___ in die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete sie von Juni bis Dezember 2004 über die Temporärfirma Z.___ als Mitarbeiterin in der Produktion von elektrischen Komponenten (Urk. 7/3/2-5). Am 1. Juli 2005 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Ihre Anmeldung begründete sie mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Nacken, im Rücken, in den Armen und Beinen, Kopfschmerzen sowie Gefühlsstörungen in Armen und Beinen (Urk. 7/3/6-8). Die IV-Stelle nahm medizinische und berufliche Abklärungen vor und wies das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 mit der Begründung ab, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei die Versicherte voll arbeitsfähig und könne mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 7/15). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 fest (Urk 7/38). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Oktober 2008 abwies (Urk. 7/47). Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Juni 2009 teilweise gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/52).
2. Daraufhin gab die IV-Stelle bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 15. März 2010 erstattet wurde (Urk. 7/68). Nachdem die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 8. Juni 2010 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/70), erhob die Versicherte am 8. Juli 2010 (Urk. 7/75) respektive am 30. August 2010 (Urk. 7/78) Einwand, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, vom 11. Juni 2010 (Urk. 7/73), des Berichts des Q.___ vom 15. Mai 2009 (Urk. 7/74) und des Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2010 (Urk. 7/77). In der Folge nahm die A.___- auf Ersuchen der IV-Stelle hin - zu den Einwänden der Versicherten Stellung (Bericht der A.___ vom 19. September 2010, Urk. 7/79, und Bericht von A.___-Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2010, Urk. 7/81). X.___ reichte am 8. Juni 2011 ihre Stellungnahme zu den weiteren Abklärungen der IV-Stelle (Urk. 7/87) sowie diejenige von Dr. B.___ vom 14. Mai 2011 (Urk. 7/86) zu den Akten. Schliesslich wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % - ab (Urk. 7/89).
3. Hiergegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 10. November 2011 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
„ 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insb. eine Invalidenrente.
3. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit konkret und stationär abzuklären in einer dafür geeigneten Institution.
4. Subeventuell sei die Restarbeitsfähigkeit mit einem Gerichtsgutachten abzuklären.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin legte am 11. Juli 2012 den Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 30. Januar 2012 (Urk. 9/1) und den Bericht des F.___ vom 16. April 2012 (Urk. 9/2) ins Recht. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 13). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des F.___ vom 5. September 2012 ein (Urk. 15), wozu die Beschwerdegegnerin sich ebenfalls nicht äussern wollte (Urk. 18).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 12. Oktober 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. med. G.___, FMH Neurologie, diagnostizierte - gestützt auf die Befunde des MRI der Lendenwirbelsäule vom 9. Mai 2005 - in ihrem an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 11. Mai 2005 (1) ein lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 rechts bei medialer, wenig nach unten luxierter Diskushernie L4/5 und (2) ein chronisches Cervicalsyndrom (Urk. 7/16/17).
2.2 Vom 1. bis zum 17. Juni 2005 war die Beschwerdeführerin in der H.___ (I.___) hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 16. Juni 2005 zuhanden von Dr. B.___ stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/13/5):
(1) ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont
- ein intermittierend lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 rechts bei kaudal luxierter Diskushernie L4/5 mit möglicher Wurzelkompression L5 beidseits (MRI Lendenwirbelsäule vom 9. Mai 2005)
- ein chronisch intermittierendes Lumbovertebralsyndrom seit 1995
- eine Haltungsinsuffizienz und ein thorakaler Flachrücken
- ein Status nach CT-gesteuerter epiduraler Infiltration L5 mit Carbostesin und Kenacort vom 14. Januar 2005
- ein Status nach Sakralblock mit 80 mg Kenacort und Lidocain am 15. Juni 2005
(2) eine Teilsakralisation mit Neoarthrosenbildung der Massa lateralis beidseits
- ein Status nach Infiltration mit Depotsteroid 12/04
(3) ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
- eine muskuläre Dysbalance
- eine diskrete median betonte Diskusprotrusion C5/6 ohne rezessale Enge (MRI Halswirbelsäule 23. März 2005)
(4) ein Verdacht auf Konversionssymptomatik
Die Ärzte des I.___ attestierten für körperlich schwere Arbeit eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichtere Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (Urk. 7/13/6). Im Bericht des I.___ vom 28. Juli 2005 wurden - mit Ausnahme des Verdachts auf eine Konversionssymptomatik - die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 16. Juni 2005 gestellt und die Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit bestätigt (Urk. 7/13/1).
2.3 Vom 10. bis zum 31. Juli 2005 war die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in der J.___ hospitalisiert. Im Bericht vom 9. August 2005 zuhanden von Dr. B.___ nannten die behandelnden Ärzte nebst den bereits im I.___ erhobenen und bestätigten Diagnosen den Verdacht auf sekundäre Schmerzgeneralisierung bei 12 von 18 FMS[Fibromyalgiesyndrom]-Tenderpoints positiv (Urk. 7/16/7). Sie erachteten eine Reintegration in körperlich leichte Arbeit in einem Teilzeitpensum für wünschenswert und empfahlen initial einen Arbeitsversuch in einem 50%igen Pensum mit weiterer Steigerung (Urk. 7/16/8).
2.4 Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 5. Dezember 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein lumbospondylogenes rechtsbetontes Syndrom seit 1995 mit intermittierend lumboradikulärem Reiz- und sensiblem Ausfallsyndrom rechts bei Diskushernie L4/L5 mit Wurzelkompression L5 beidseits, (2) ein chronisch cervicospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei diskreter medianer Diskusprotrusion C5/C6, mit muskulärer Dysbalance seit 2-3 Jahren, (3) eine Teilsakralisation mit Neoarthrosenbildung der Massa lateralis beidseits, Beginn unklar, und (4) rezidivierende Kopfschmerzen mit Symptomen einer Trigeminusneuralgie seit 1-2 Jahren fest. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Firma zur Produktion von elektronischen Teilen seit dem 11. Januar 2005 bis zum Berichtsdatum vollumfänglich arbeitsunfähig. Im Erwerbsbereich überhaupt betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % (Urk. 7/16/5-6).
2.5 Im Bericht der Rheumaklinik des I.___ vom 27. Dezember 2005 wurden abgesehen vom Verdacht auf eine Konversionssymptomatik wiederum die gleichen Diagnosen wie im Austrittsbericht vom 16. Juni 2005 gestellt (Urk. 7/23/1 und Urk. 7/13/5). Die Ärzte des I.___ kamen zum Schluss, eine leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar, in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei sie seit dem 15. Dezember 2004 bis zum Berichtsdatum vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/24/2-3).
2.6 Dr. G.___ gab in ihrem an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 21. Februar 2006 an, die elektrodiagnostische Untersuchung habe keine pathologischen Veränderungen der Kernmuskulatur der Nervenwurzel L5 ergeben. Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. Februar 2006 zeige eine kleine bis mittlere flache bilaterale Hernie L4/5 sowie eine mögliche Wurzelirritation L5 beidseits. Die Symptomatik könnte dadurch teilweise erklärt werden. Die Ursache der Lumbagobeschwerden mit Ausstrahlungen entlang der Lateralseite des rechten Beines sei möglicherweise ein lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5. Auffällig sei bei der klinischen Untersuchung, dass eigentlich nur ein leichtes Lumbovertebralsyndrom vorliege (Urk. 7/33/2).
2.7 Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, erhob in ihrem Bericht zuhanden Dr. B.___s vom 14. Juni 2006 folgende Diagnosen: (1) eine vermehrte Schmerzverarbeitung bei Verdacht auf eine Depression, (2) ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei muskulärer Dekonditionierung und diskreter medialer Diskusprotrusion L5/6 und ohne Kompression (MRI 23. März 2005) und (3) ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen Veränderungen (Osteochondrose speziell L4/5 sowie Spondylarthrose mit anamnestischem LRS L5 beidseits bei medialer Diskushernie L4/5). Dr. K.___ gab an, die unerträglichen Schmerzen im Halswirbelsäulen-Bereich mit Bewusstlosigkeit könne sie sich bei normalen morphologischen Befunden nicht erklären. Die Beschwerdeführerin zeige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit einer medialen Diskushernie. Eine gewisse Wurzelreizung rechts könne nicht ausgeschlossen werden. Die klinische Untersuchung habe jedoch keine Anhaltspunkte für eine Wurzelkompression gezeigt (Urk. 7/33/6-7).
2.8 Dr. med. L.___, Facharzt FMH Radiologie, vom M.___ führte zuhanden Dr. B.___s und Dr. C.___s am 28. August 2007 ein natives MRI der Lendenwirbelsäule durch. Er erklärte daraufhin, dass eine progrediente Osteochondrose L4/5 mit deutlichen Endplattenveränderungen Typ Modic II und zentraler Diskushernie mit leichtgradigem Luxat nach kaudal und parazentral rechts vorliege. Die Hernie führe zu einer Eindellung von ventral des Duralsackes und zu einer Reizung der absteigenden Nervenwurzeln L5 beidseits. Des Weiteren sei bei konkomitanter Spondylarthrose auch eine signifikante foraminale Stenose links mit Reizung, wenn nicht Kompression der austretenden Nervenwurzel L4 links sowie eine beginnende Reizung L3 links und leichtgradige foraminale Stenose L5/S1 beidseits festzustellen (Urk. 7/44/4).
2.9 Vom 25. September bis zum 26. Oktober 2007 war die Beschwerdeführerin auf Zuweisung ihres Psychiaters Dr. C.___ hin zur stationär-psychiatrischen Behandlung im N.___ hospitalisiert. Im betreffenden Austrittsbericht vom 16. November 2007 erklärten die behandelnden Ärzte des N.___, Einweisungsrund sei eine depressive Episode mit aktuellen Suizidgedanken und ein Status nach Suizidversuch im Juli 2007 gewesen. Sie diagnostizierten (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 7/47/20).
3. Das Bundesgericht erwog auf der Grundlage dieser medizinischen Akten, dass zwar sowohl im Bericht von Dr. K.___ (E. 2.7) wie auch in denjenigen des I.___ (E. 2.2 und E. 2.5) auf die psychische Problematik hingewiesen worden sei bzw. diese anlässlich der Untersuchungen durch Dr. K.___ klar im Vordergrund gestanden habe. Die psychische Problematik, die Wechselwirkung zwischen somatischem und psychischem Beschwerdebild und die allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien aber nicht abgeklärt worden. Ferner sei nicht auszuschliessen, dass sich seit diesen Berichten eine anspruchsrelevante Verschlimmerung des psychischen Leidens ergeben habe, weshalb es den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 aufhob und die Sache zur polydisziplinären Begutachtung zurückwies (Urteil 8C_963/2008 vom 30. Juni 2009 E. 4.2.3; vgl. Urk. 7/52).
4.
4.1 Die Gutachter der A.___ erhoben in ihrer polydisziplinären Expertise vom 15. März 2010 als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine chronische Lumboischialgie rechts bei breitbasiger Bandscheibenprotrusion L4/5 sowie L5/S1, bei Spondylarthrosen und progredienter Osteochondrose L4/5. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie (1) ein Halbseitenschmerzsyndrom rechts mit Parästhesien, ohne adäquates somatisches Korrelat, (2) ein cervicales Irritationssyndrom mit myofaszialer Beteiligung und (3) Übergewicht (BMI 27,2). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbetreuerin in der Relaismontage (sechsmonatiger Temporäreinsatz bis Dezember 2004) sei der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch uneingeschränkt zuzumuten. Nicht zumutbar seien ihr körperlich schwere oder rein sitzende bzw. rein stehend auszuübende Tätigkeiten. Jede andere körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeit ohne absoluten Steh- oder Sitzzwang sei der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit des Achsenorganes uneingeschränkt möglich (Urk. 7/68/20).
4.2 Dr. B.___ nahm in seinem Bericht vom 11. Juni 2010 Stellung zum Gutachten der A.___ vom 15. März 2010. Hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden wies er darauf hin, dass das im O.___ am 2. Juni 2007 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule im P.___ anders kommentiert worden sei, nämlich im Sinne von hochgradigen, mehrsegmentalen Diskopathien über mehrere Segmente mit Kompromittierung der Nervenwurzel L5 beiderseits sowie auch als eine mögliche Irritation der Nachbarwurzeln. Gemäss den Ärzten des b.___ mache dieser Befund eine radikuläre Schmerzausstrahlung in beide unteren Extremitäten mit zusätzlich lumbovertebralen Schmerzen glaubhaft. Sodann würden die unüblichen Ober- und Unterschenkelumfänge der Beschwerdeführerin darauf hindeuten, dass die Schmerzen zu einer Bewegungsschonung der rechten Extremitäten geführt hätten. Da der Beinlängenunterschied bzw. das Fehlen eines solchen im A.___-Gutachten als wichtiges Argument herangezogen werde, genüge die vom A.___ vorgenommene ungenaue klinische Messung nicht. Erforderlich sei eine radiologische Messung. Ferner seien die objektiven bildgebenden Befunde (Osteochondrose L4/L5, mediane Diskushernie L4/L5 mit wahrscheinlicher Wurzelkompression, die Nervenwurzeln L5 würden beidseits berührt, die Reizung der absteigenden Nervenwurzeln beidseits, Spondylarthrosen und foraminale Stenose L4 links, mit Reizung der Nervenwurzel L4 links) zweifelsohne fähig, Schmerzen zu verursachen. Angesichts der Veränderungen auf mehreren Wirbeletagen, die auch schmerzhafte Muskelverhärtungen mit sich bringen könnten, könne nicht postuliert werden, dass anhaltende Dauerschmerzen unmöglich seien. Die chronischen anhaltenden Schmerzen seien angesichts der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen glaubhaft. Im A.___-Gutachten seien die objektiven bildgebenden Fakten zwar aufgeführt, würden aber - möglicherweise aufgrund des Fehlens von grossen Herniationen von Disci intervertebrales - beinahe als belanglos gewertet. Rein diskogene Schmerzen seien allerdings möglich. Auch die chronischen Kopfschmerzen, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würden, kämen nicht zur Sprache (Urk. 7/73).
4.3 Am 15. Mai 2009 wurde - auf Veranlassung der Beschwerdeführerin - ein weiteres MRI der Halswirbelsäule durchgeführt. Gemäss dem gleichentags erstellten Bericht des Q.___ wurde dabei eine grenzwertige parazentrale Diskusprotrusion C5/C6 rechts mit leichtgradiger Kompression der rechtsseitigen Anteile des cervicalen Myelons und leichtgradiger Forminalstenose ohne abgrenzbare Kompression der austretenden Nervenwurzel C6 rechts festgestellt. Eine Diskopathie und eine Kompression neuraler Strukturen auf Höhe C7/Th1 würden nicht vorliegen, ebenso wenig eine cervicale Myelopathie (Urk. 7/74).
4.4 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Juli 2010 (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin in den therapeutischen Sitzungen bei ihm jeweils nicht herzhaft lache oder affektiv voll schwingungsvoll sei, wie dies im A.___-Gutachten vom 15. März 2010 festgehalten worden sei. Im HAMD-Score habe sie 24 Punkte erreicht, was einer mittelgradigen Depression entspreche. Der Schweregrad der Depression sei von den A.___-Gutachtern nicht korrekt erkannt und wiedergegeben worden. Schmerzen könnten zu Depressionen führen und umgekehrt. Es müsse sich dabei nicht um eine somatoforme Schmerzstörung handeln. Die Schmerzen könnten einzig und allein im Rahmen der Depression bestehen. Falls die A.___-Gutachter der Auffassung seien, die Beschwerdeführerin simuliere oder aggraviere, hätten sie dies in die Diagnose nehmen und nicht nur zwischen den Zeilen unterstellen müssen. Er sehe bei der Beschwerdeführerin allerdings keine Anzeichen für einen Betrug (Urk. 7/77).
4.5 In der Stellungnahme vom 19. September 2010 wurde seitens der A.___ erklärt, der nachträglich eingereichte Radiologiebefund einer Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom 15. Mai 2009 bringe keine neuen relevanten Befunde zu Tage, welche zu einer wesentlich anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Zudem seien die gleichen Befunde bereits in der MRT vom 23. März 2005 festgehalten worden, die der A.___ bei der Begutachtung bekannt gewesen sei. Inzwischen lägen mehrere Studien vor, welche eine schlechte Korrelation zwischen dem Ausmass degenerativer Veränderungen am Achsenskelett und den Beschwerden belegen würden. Viele degenerative Veränderungen, sogar Diskushernien, seien klinisch asymptomatisch. Die Einwände von Dr. B.___ würden die Experten der A.___ nicht von ihrer im Gutachten vom 15. März 2010 abgegebenen Einschätzung abbringen können. Die Tatsache, dass die behandelnden Ärzte inklusive Dr. B.___ es nicht für notwendig erachtet hätten, dem Befund der Beinlängendifferenz nachzugehen, spreche für seine geringe klinische Relevanz. Dass Kopfschmerzen, die bisher im behandelnden Kontext nach 2005 (damals MRT Neurocranium vom 14. September 2005 normal) keinen Anlass gegeben hätten für eine neurologische Abklärung und spezifische Behandlung, nun in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit limitierend sein sollen, vermöge nicht zu überzeugen. Bei der ausführlichen Anamneseerhebung seien die Kopfschmerzen deutlich im Hintergrund der Klagen gewesen (Urk. 7/79).
4.6 In der Stellungnahme vom 2. November 2010 bestätigte A.___-Gutachter Dr. D.___, dass die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorliegend nicht erfüllt seien. Der Vermutung der Beschwerdegegnerin, wonach allenfalls aufgrund des Ehekonflikts eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entstanden sei, könne er nicht folgen (Urk. 7/81).
4.7 In der Stellungnahme vom 14. Mai 2011 teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der begutachtende A.___-Rheumatologe bei den Diagnosen zum Nachteil der Beschwerdeführerin nur Bandscheibenprotrusionen erwähnt habe, nicht aber die ebenfalls festgestellten Bandscheibenhernien. Eine Verblockung des 5. Lendenwirbels mit dem Sakrum habe zudem zwangsläufig zur Folge, dass das darüber liegende Wirbel-/Bandscheibensegment mehr als im Normalfall belastet und bei Bewegungen beansprucht werde und dort zu einer stärkeren Degeneration und Schädigung führe. Bezeichnenderweise sei bei der Beschwerdeführerin denn auch bei L4/L5 eine insgesamt schwere kombinierte degenerative Veränderung in Form einer Osteochondrose, einer Bandscheibenhernie und einer Spondylarthrose aufgetreten. Weiter werde zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen, dass es auch ohne Wurzelkompressionen oder -verlagerungen zu starken Schmerzen sowie zu Schmerzausstrahlungen, Parästhesien und Sensibilitätsstörungen komme. Man spreche dann von nicht- bzw. pseudoradikulären Schmerzen oder Symptomen. Ferner würden bei der Beschwerdeführerin eine Spondylarthrose und eine progrediente Osteochondrose L4/5 mit deutlichen Endplattenveränderungen bestehen. Auch diese Veränderungen könnten mit Schmerzen und Sensibilitätsstörungen einhergehen. Abgesehen von den nicht- und pseudoradikulären Symptomen habe die Rheumaklinik des I.___ beispielsweise am 16. Juni 2005 ein radikuläres Ausfallsyndrom erwähnt. Für die tatsächliche Schmerzverursachung durch die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen spreche zum Beispiel auch, dass in der Rheumaklinik des I.___ während der Hospitalisation vom 1. Juni bis zum 17. Juni 2005 nach Infiltration mit einem Sakralblock eine eindeutige Befundverbesserung habe erreicht werden können. Angesichts dieser Fakten sei die Schlussfolgerung des begutachtenden A.___-Rheumatologen, dass es keine Wirbelsäulenbefunde gebe, die für eine ausreichende Erklärung der anhaltenden Dauerschmerzen herangezogen werden könnten, nicht haltbar. Im Übrigen habe auch das zervikale Irritationssyndrom mit myofaszialer Beteiligung bestimmt einen nachteiligen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. B.___ gab erneut an, dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbsfähig sei. Im Haushalt sei sie zu 50 bis 70 % eingeschränkt (Urk. 7/86).
4.8 Dr. E.___ stellte in seinem Bericht zuhanden von Dr. B.___ vom 30. Januar 2012 als Diagnosen (1) ein lumbovertebrales Syndrom bei multisegmentaler Diskopathie mit Diskushernie L5/S1 rechtsbetont beidseits sowie lumbosakraler Übergangsstörung und (2) eine lumbosakrale Übergangsstörung mit partieller Sakralisation von L5. Die Beschwerdeführerin habe auf die Behandlung bisher gut angesprochen. Die Erfahrung zeige, dass eine konsequente physiotherapeutische Behandlung mittelfristig zu einer Besserung führe, da es sich vorliegend um eine kontinente, das heisst nicht um eine sequestrierte Hernie handle (Urk. 9/1). Im Bericht vom 18. April 2012 gab Dr. E.___ an, die Beschwerdeführerin sei auf eine intensive physiotherapeutische Behandlung sowie Schonung (Umschulung auf eine der Behinderung angepasste Tätigkeit) angewiesen (Urk. 9/2/4).
4.9 Im Bericht des F.___ vom 16. April 2012 wurde (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und (2) ein lumbovertebrales Syndrom mit/bei Diskushernie Lendenwirbelsäule diagnostiziert (Urk. 9/2/1). Im Bericht des F.___ vom 5. September 2012 wurden diverse, bereits erwähnte somatische Diagnosen angeführt. Als neue Diagnosen wurden (1) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit/bei einem Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 15/3-4).
5.
5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Gutachten, welches - wie dies vorliegend der Fall ist - noch vor der mit BGE 137 V 210 geänderten Rechtsprechung eingeholt wurde, auch dann voll beweiskräftig sein kann, wenn es den neu aufgestellten Verfahrensanforderungen nicht genügt. Bildet ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage, so ist diesem Umstand allenfalls bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1 mit Hinweis; SVG 2012 IV Nr. 32 S. 127).
5.2
5.2.1 Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, hat im rheumatologischen A.___-Fachgutachten vom 2. November 2009 detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Sein Gutachten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (Urk. 7/68/22-28).
5.2.2 Dr. R.___ erklärte, die eingehenden bildgebenden Abklärungen würden im Verlauf eine progrediente Osteochondrose auf Höhe L4/L5 sowie daselbst eine Diskusprotrusion, die intraforaminal nach links reiche, aber auch eine vorwiegend mediane Diskushernie bei L5/S1 ohne sichere Nervenwurzelkompression zeigen (MRI inklusive Myelografie vom 1. Februar 2008). Auch in den vorgängigen kernspintomografischen Untersuchungen der Lumbalwirbelsäule seien nur mögliche Wurzelkompressionen festgestellt worden, nie aber eine Wurzelverlagerung (Urk. 7/68/25). Diese Angaben decken sich mit den MRI-Befunden, die Dr. R.___ vorlagen (Urk. 7/68/24). Auch die Ärzte des I.___ (Urk. 7/23/1), Dr. G.___ (Urk. 7/33/2) und Dr. K.___ (Urk. 7/33/6-7) sahen eine Wurzelkompression nicht als erwiesen an.
5.2.3 Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. R.___ hätte im Rahmen seiner Untersuchung eigene bildgebende Dokumentationen veranlassen müssen (Urk. 1 S. 6 f.), ist zu beachten, dass bei der Abklärung von lumbalen Rückenschmerzen der Anamnese und der klinischen Untersuchung ein grösseres Gewicht als der bildgebenden Diagnostik allein zukommt. Die bildgebende Diagnostik sollte denn auch lediglich eine klinisch gestellte Diagnose bestätigen (Pfirrmann/Hodler/Boos, Diagnostische Abklärung beim lumbalen Rückenschmerz, in Praxis 1999; 88: S. 315-321; Stebler/Putzi/Michel, Lumbale Rückenschmerzen - Diagnostik, in Schweiz Med Forum Nr. 9 vom 28. Februar 2001, S. 205-208). Es liegt im Ermessen des Gutachters, ob er aufgrund der klinischen Befunde bildgebende Abklärungen als notwendig erachtet. Zu berücksichtigen hat er dabei selbstverständlich auch die Strahlenbelastung solcher Untersuchungen. Dr. R.___ konnte vorliegend auf fünf MRI-Befunde der Hals- und Lendenwirbelsäule der Jahre 2005 bis 2008 zurückgreifen (Urk. 7/68/24). Sein Verzicht auf weitere bildgebende Abklärungen ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. In der Stellungnahme vom 19. September 2010 ergänzte Dr. med. S.___, Chefarzt der A.___ und Facharzt für Rheumatologie FMH, dass auch der nachträglich eingereichte Radiologiebefund einer MRT der Halswirbelsäule vom 15. Mai 2009 keine neuen relevanten Befunde zu Tage bringe, welche zu einer wesentlich anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden (Urk. 7/79/2).
5.2.4 Im zuletzt durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule vom 1. Februar 2008, das Dr. R.___ zur Verfügung stand, wurde keine Diskushernie mehr festgestellt (Urk. 7/68/24). Dr. R.___s Diagnosestellung ohne Erwähnung einer Diskushernie ist demzufolge nachvollziehbar. Weiter ist zu beachten, dass die Ärzte des I.___ im Jahr 2005 zwar eine kaudal luxierte Diskushernie L4/5 diagnostizierten. Auch sie kamen aber im Rahmen ihrer ausführlichen Untersuchungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine leichte Erwerbstätigkeit dennoch zu 100 % zumutbar sei (Urk. 7/23/1). Dr. med. T.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bemerkte in diesem Zusammenhang denn auch, dass das Ausmass der Degeneration (Hernie oder Protrusion) die Schwere der Symptomatik nicht beweise (Urk. 7/88/6). Ferner empfahl Dr. E.___, Spezialarzt für Wirbelsäulenleiden, in seinem Bericht vom 18. April 2012, in dem er bei der Beschwerdeführerin eine Diskushernie L5/S1 diagnostiziert hatte, eine Umschulung auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 9/2/4). Auch er war also nicht der Auffassung, dass aufgrund der bildgebenden Befunde der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste bzw. leichtere Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei.
5.2.5 Weiter legte Dr. R.___ dar, die früher erwähnte asymmetrische lumbosakrale Übergangsanomalie sei klinisch nur dann potentiell relevant, sofern gleichzeitig eine Beinlängendifferenz von mehr als 2 cm vorliege. Die im Liegen vorgenommene klinische Messung der Beinlängen ergab einen Unterschied von 1 cm (rechts 83 cm und links 84 cm, Urk. 7/68/24-25). Aufgrund dieser Messung konnte eine Differenz von mehr als 2 cm ausgeschlossen werden, weshalb sich eine genauere radiologische Messung erübrigte, zumal der vorherrschende Ruheschmerz nach Ansicht des Gutachters klar gegen die Beinlängendifferenz als Ursache sprach. Eine relevante Beinlängendifferenz wurde im Übrigen von keinem der Ärzte, welche die Beschwerdeführerin in den vorangegangenen Jahren untersuchten und behandelten, jemals ins Auge gefasst. Folgerichtig gab Dr. R.___ an, die lumbosakrale Übergangsanomalie könne daher für die Beschwerden und insbesondere die anhaltenden Ruheschmerzen nicht verantwortlich gemacht werden (Urk. 7/68/25).
5.2.6 Dr. R.___ kam zum Schluss, dass aufgrund der ausreichenden und unabhängigen fachärztlichen Untersuchungen (rheumatologisch, orthopädisch, neurologisch) im Verlauf von mehr als vier Jahren keine Wirbelsäulenbefunde vorlägen, die für eine ausreichende Erklärung der anhaltenden Dauerschmerzen herangezogen werden könnten und die der Ausdehnung der Symptomatik auf die ganze rechte Körperseite entspreche. Somit bestehe seines Erachtens ein dringender Verdacht auf eine Symptomausweitung sowie eine Symptomverstärkung. Für leichtere bis mittelschwere Arbeiten, die nicht unter Sitz- oder Stehzwang und ohne Heben von schweren Lasten (>10 kg) ausgeführt werden könnten, sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/68/25-26). Diese Einschätzung Dr. R.___s erscheint angesichts der vorliegenden objektiven Befunde ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie weicht auch nicht wesentlich von der Einschätzung der Ärzte des I.___ ab, die von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für alle leichten Tätigkeiten ausgingen (Urk. 7/23/1). Was den dringenden Verdacht auf Symptomausweitung betrifft, konnte schon Dr. K.___ im Jahr 2006 für die unerträglichen Schmerzen im Halswirbelsäulen-Bereich bei normalen morphologischen Befunden keine Erklärung finden (Urk. 7/33/7). Dr. G.___ konnte die Symptomatik ebenfalls nur teilweise erklären. Sie stellte klinisch nur ein leichtes Lumbovertebralsyndrom fest (Urk. 7/33/2). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen subjektive Schmerzangaben jedoch durch damit korrelierende fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein, um eine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts I 53/02 vom 2. Dezember 2002 E. 2.2). Ferner geht aus den vorliegenden medizinischen Akten keine wesentliche objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zwischen den ersten Untersuchungen in der Rheumaklinik des I.___ im Jahr 2005 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2011 hervor.
5.2.7 Dr. B.___ vertrat als einziger involvierter Arzt die Auffassung, die somatischen Beschwerden seien vollumfänglich objektivierbar. Unter anderem sprach er von möglichen diskogenen sowie nicht- und pseudoradikulären Schmerzen. Seine verschiedenen Erklärungsansätze, wie die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin somatisch begründet sein könnten (Urk. 7/73 und Urk. 7/86), erscheinen aber in Anbetracht der zahlreichen anderslautenden fachärztlichen Beurteilungen nach dem im Bereich des Sozialversicherungsrechts üblichen Beweisgrad als nicht überwiegend wahrscheinlich. Dr. B.___ hat auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sein soll. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Bei den Ärzten des I.___ handelte es sich im Übrigen ebenfalls um behandelnde Ärzte, weshalb deren Aussage, die Beschwerdeführerin sei in einer leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig, umso mehr Gewicht zukommen muss.
5.2.8 Hinsichtlich der geltend gemachten Kopfschmerzen wurde seitens der A.___ zutreffend ausgeführt, dass diese nach dem normalen Befund im MRT Neurocranium von 2005 keinen Anlass für neurologische Abklärungen und spezifische Behandlung gegeben hätten. Auch bei der ausführlichen Anamneseerhebung der A.___ seien die Klagen betreffend Kopfschmerzen im Hintergrund gewesen (Urk. 7/79/3).
5.2.9 Es ist demnach festzuhalten, dass Dr. R.___s rheumatologisches A.___-Fachgutachten vom 2. November 2009 eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bildet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für leichtere bis mittelschwere Arbeiten, die nicht unter Sitz- oder Stehzwang und ohne Heben von schweren Lasten (>10 kg) ausgeführt werden können, zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.3
5.3.1 Dr. D.___ hat im psychiatrischen A.___-Fachgutachten vom 2. November 2009 ebenfalls detaillierte und nachvollziehbare Befunde erhoben. Sein Gutachten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung. Er hatte Kenntnis der Vorakten und hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.
5.3.2 Im Rahmen der subjektiven Angaben der Versicherten führte Dr. D.___ unter anderem aus, die Beschwerdeführerin wende sich nach Erledigung des Haushalts mehr den Kindern zu, mache Spiele oder Bastelarbeiten mit den Töchtern. Sie sei enttäuscht, dass die Töchter nicht gerne nähen würden. Der Sohn habe die Lehre als Kunststofftechnologe abgebrochen und wolle sich einer Verkaufstätigkeit zuwenden. Sie interessiere sich für seinen Alltag als Praktikant im U.___. Sie nehme zum Beispiel daran Anteil, wenn er über Ladendiebstähle berichte. Zu Beginn der Beziehung habe sie mit ihrem Ehemann Bars und Discos besucht, was heute etwas in den Hintergrund getreten sei. Gemeinsames Hobby sei das Spazieren, der Besuch von Verwandten und Bekannten. Sie hätten viele Freunde und Freundinnen. Sie lese die Zeitung, das Gratisblatt 20 Minuten und die V.___ Zeitung gehörten zur Pflichtlektüre. Sie interessiere sich für Klatsch, nehme rege Anteil an den Schicksalen von Berühmtheiten und Adligen. Weiter koche sie gerne und gut. Eine Freundin aus Montenegro sehe sie jede Woche, und auch die Zimmernachbarin des N.___ sei zur Freundin geworden (Urk. 7/68/30). Bei den klinischen Befunden gab Dr. D.___ im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin sei langsam, leicht vornübergeneigt ins Besprechungszimmer gekommen. Während der knapp eineinhalb stündigen Besprechung sei sie ohne grosse Stellungswechsel auf dem Stuhl sitzen geblieben. Das Gespräch sei ohne Dolmetscher durchgeführt worden, und kleine sprachliche Unsicherheiten hätten bei wenigen, spezifisch psychiatrischen Themen problemlos durch Umschreibungen ausgeräumt werden können. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich und nachvollziehbar eine vollständige Gesamtschau ihres bisherigen Lebens geschildert. Auch ihre Reaktion auf die Schmerzen habe sie genau geschildert und die Entwicklung von der anfänglichen Auflehnung und Spannung mit dem Ehemann bis zur heutigen gegenseitig unterstützenden Umgangsform aufgezeigt. Sie sei emotional gut erreichbar und schwingungsfähig. An passender Stelle habe sie herzhaft gelacht, so etwa als sie geschildert habe, wie sie dem Ehemann eine Freundin empfohlen habe, oder als sie auf ihre Klatschlektüre angesprochen worden sei. Auch auf die Frage hin, ob im heutigen W.___ noch Prinzen und Prinzessinnen leben würden, sei ein befreiendes Lachen zu vernehmen gewesen. Die Beispiele würden sich vermehren lassen. Im Übrigen sei sie vollseits orientiert, ohne Hinweise auf organische Beeinträchtigungen oder Sinnestäuschungen. Das Gespräch habe in einer offenen Atmosphäre stattgefunden. Im Rahmen seiner Beurteilung erklärte Dr. D.___ insbesondere, die ganze Biographie der Beschwerdeführerin zeige wenig Auffälligkeiten. Die Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik, der Tagesklinikaufenthalt und die nachfolgende ambulante psychiatrische Behandlung hätten ihre seelische Befindlichkeit deutlich verbessert. Er könne allerdings nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin 2007 tatsächlich kurzzeitig einen depressiven Zustand durchgemacht habe, der die Arbeitsfähigkeit über die Hospitalisationszeit hinaus eingeschränkt habe. Die von ihm erhobenen Befunde zusammen mit den Versichertenangaben zur Alltagsgestaltung würden jedoch heute eine psychiatrische Diagnose ausschliessen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich daher keine Arbeitsunfähigkeit definieren (Urk. 7/68/32-34). Diese Einschätzung Dr. D.___s ist gestützt auf die von ihm genannten, weitgehend unauffälligen objektiven Befunde und unter Einbezug seiner ausführlichen und überzeugenden Erläuterungen ohne Weiteres nachvollziehbar.
In seiner Stellungnahme vom 2. November 2010 legte Dr. D.___ sodann noch einmal begründet dar, weshalb die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt sind (Urk. 7/81).
5.3.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. D.___s Gesamtbeurteilung sei unvollständig, weil er weder beim behandelnden Psychiater Dr. C.___ noch bei den Angehörigen eine Fremdanamnese durchgeführt habe, geht fehl (Urk. 1 S. 7 f.). Fremdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3; 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1; 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 mit weiteren Hinweisen). Es liegt also im Ermessen des begutachtenden Psychiaters, ob er es als notwendig erachtet, mit dem behandelnden Psychiater Kontakt aufzunehmen oder nicht. Dr. D.___ hatte Kenntnis der beiden Berichte des N.___ vom 16. November 2007 und vom 7. Dezember 2007 (Urk. 7/68/8-9) und setzte sich damit auseinander. Er ging sowohl auf den Suizidversuch im Jahr 2007 als auch auf den damaligen Klinikaufenthalt ein. Im Rahmen der Befragung der Beschwerdeführerin erhielt er zudem von der begonnenen Behandlung bei Dr. C.___ Kenntnis und erwähnte diese auch in seinem Gutachten (Urk. 7/68/31-34). Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die eine Fremdanamnese nahe legen.
5.3.4 Dr. C.___ machte in seinem Bericht vom 10. Juli 2010 geltend, Dr. D.___ habe den Schweregrad der Depression nicht korrekt erkannt. Nachvollziehbar begründet hat Dr. C.___ seine Kritik jedoch nicht. Weiter erörterte er in seinem Bericht vom 10. Juli 2010 selbst die Unterschiede zwischen psychiatrischem Gutachtens- und Behandlungsauftrag und erklärte, es sei nicht selten, dass diese beiden Beurteilungen differieren würden (Urk. 7/77/1-2). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlung- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Der weitere Vorwurf von Dr. C.___, Dr. D.___ unterstelle der Beschwerdeführerin Simulation oder Aggravation (Urk. 7/77), trifft nicht zu. Dr. D.___ unterstellte der Beschwerdeführerin nämlich auch „zwischen den Zeilen“ keine Simulation oder Aggravation, zumal er vom somatischen Beschwerdebild selbstverständlich Kenntnis hatte, sondern kam lediglich zum Schluss, dass weder genügend Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch für eine Depression vorliegen würden (Urk. 7/68/34). Dies vermag Dr. C.___ nicht zu widerlegen.
5.3.5 Die vonseiten des F.___ im Bericht vom 5. September 2012 vorgebrachten angeblichen Fehler im Gutachten von Dr. D.___ in der Schilderung subjektiver Angaben (die Familie der Beschwerdeführerin sei weggezogen, nicht die störende Nachbarin; nur die erste Firma, in der die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, sei Konkurs gegangen; die Beschwerdeführerin habe im Sommer 2007 lediglich einen Suizidversuch unternommen, nicht deren zwei; Urk. 15/2) sind untergeordneter Natur und vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern. Weshalb Dr. D.___ den Tagesablauf verzerrt wiedergegeben und die Beschwerden nicht richtig erhoben haben soll, wurde vom F.___ nicht plausibel begründet. Die Wiedergabe anderslautender, nicht überprüfbarer Angaben genügt nicht. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes - das heisst vorliegend am 12. Oktober 2011 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Da die vom F.___ am 16. April 2012 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (Urk. 9/2) und die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome vom 5. September 2012 nicht geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 12. Oktober 2011 zu beeinflussen, sind sie für das vorliegende Verfahren unbeachtlich (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
5.3.6 Es ist somit festzuhalten, dass Dr. D.___s psychiatrisches A.___-Fachgutachten vom 2. November 2009 ebenfalls eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstellt. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht - wie von Dr. D.___ dargelegt - in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeiten ohne absoluten Steh- oder Sitzzwang und ohne Heben von schweren Lasten (>10 kg) - in Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit des Achsenorganes - uneingeschränkt möglich sind.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Die Beschwerdeführerin war von Juni bis Dezember 2004 über die Temporärstellenfirma Z.___ als Maschinenbetreuerin bei der a.___ beschäftigt (Urk. 7/3/5). Gemäss Auskunft der Z.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 12. Juli 2005 machte sie während des temporären Arbeitsverhältnisses nie einen Gesundheitsschaden geltend. Die temporäre Anstellung sei wegen Arbeitsmangels bei der Einsatzfirma beendet worden (Urk. 7/6). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr bei der a.___ beschäftigt gewesen wäre, weshalb zur Bestimmung des möglichen Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen sind. Angesichts der bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübten verschiedenartigen Tätigkeiten (Schneiderin/Näherin, Urk. 7/2/3, angelernte Fotolaborantin, Urk. 7/2/4, Büglerin, Urk. 7/2/5, und Maschinenbetreuerin, Urk. 7/2/6) ist vorliegend auf den Tabellenlohn von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) gemäss LSE 2004 abzustellen, welcher im privaten Sektor bei 40 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 3'893.-- betrug (LSE 2004, TA1 S. 53). Dies führt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2013, Tabelle B9.2 S. 90) und in Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen im Jahr 2005 von 1,1 % (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex; Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976 - 2011) zu einem möglichen Valideneinkommen für das Jahr 2005 (hypothetischer Rentenbeginn) von Fr. 4'103.10 pro Monat bzw. Fr. 49'237.10 pro Jahr (12 x Fr. 4'103.10). Nichts spricht dagegen, dass die 1973 geborene, im Jahre 1991 in die Schweiz eingereiste (Urk. 7/3/3) und inzwischen in der Schweiz eingebürgerte (Urk. 7/4/4) Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage wäre, ohne Gesundheitsschaden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt diesen statistischen Durchschnittslohn zu erzielen. Da auch das Invalideneinkommen anhand dieses Wertes zu bestimmen ist, resultiert - auch im Falle der Berücksichtigung des maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 %, welcher angesichts der konkreten Gegebenheiten ohnehin ausser Betracht fällt - keine rentenbegründende Erwerbseinbusse. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring, unter Beilage der Doppel von Urk. 6 und Urk. 18
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).