IV.2011.01203
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 22. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt H.___
Sozialberatung
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958 und Sozialhilfeempfänger, meldete sich am 3. Juli 2009 wegen Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Rückenschmerzen und einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/5, Urk. 8/23, Urk. 3/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/12, Urk. 8/17) und Arztberichte (Urk. 8/38, Urk. 8/42, Urk. 8/43/2-5, Urk. 8/55-56) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/59-65) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/66 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. November 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Zusprache einer Invalidenrente und eventuell Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 1). Ferner stellte er in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 9) forderte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer auf, zur Frage des Ablaufs des Wartejahres Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge hierzu nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.6 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage nach der Erfüllung des Wartejahres sowie allenfalls der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund von Stimmungsschwankungen zu einer deutlich verminderten Leistungsfähigkeit, Erschöpfbarkeit und einer erhöhten Verletzlichkeit bei Stress komme. In den letzten Jahren seien sechs Hospitalisationen mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erfolgt, wobei eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres von medizinischer Seite nicht bestätigt sei. Seit der letzten Hospitalisation werde kein Gesundheitsschaden und damit auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe und auch berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit nicht angezeigt seien (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, das Wartejahr sei erfüllt. Aufgrund des Krankheitsbildes habe er nur in absolut akuten Phasen ärztliche Hilfe in Anspruch genommen; folglich bestünden Lücken hinsichtlich Arztzeugnissen. Die Ärzte im Sanatorium Y.___ seien davon ausgegangen, dass die weitergehende Arbeitsfähigkeit oder Unfähigkeit mit Blick auf den weiteren Verlauf zu bestimmen sei, was eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit impliziere. Die Suchtproblematik aufgrund des Alkoholkonsums sei offenkundig auf die psychische Grunderkrankung zurückzuführen und er könne lediglich betreut und begleitet wohnen, was an sich bereits eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit aufzeige (Urk. 1 S. 1 f.).
3.
3.1 Auf Zuweisung durch den behandelnden Psychotherapeuten wurde der Beschwerdeführer vom 12. Mai bis 26. Juli 2010 im Sanatorium Y.___ zum Alkoholentzug und zur medikamentösen Einstellung stationär behandelt. Die Ärzte stellten mit Bericht vom 25. August 2010 (Urk. 8/38) folgende Diagnosen (Ziff. 1 Ad. 1.1):
- Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (F10.2)
- bipolar affektive Störung (F31)
Die Ärzte führten aus, es handle sich um ein chronisches Krankheitsbild. Insgesamt sei es zu einer Besserung und Stabilisierung des Zustandes gekommen. Von einer Vollremission würden sie nicht ausgehen (S. 2 unten). Aufgrund des zugrunde liegenden Alkoholabhängigkeitssyndroms sowie der bipolar affektiven Störung bestünden Beeinträchtigungen im Bereich des Gedächtnisses, der Merkfähigkeit und des Konzentrationsvermögens, grüblerische Gedanken, innere Unruhe, was eine mittelgradige Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen zum derzeitigen Zeitpunkt bedeute. Es sei von einer deutlich verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 3 Ad. 1.7).
Sie attestierten dem Beschwerdeführer während des stationären Aufenthalts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ad. 1.6) und berichteten, dass zurzeit die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit aufgrund der psychischen und körperlichen Verfassung nicht möglich sei (S. 4 Ad. 1.9).
3.2 Am 25. November 2010 berichtete der Psychotherapeut lic. phil. Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin über den Therapieverlauf (Urk. 8/42) und erwähnte, dass sich der Beschwerdeführer bereits vom 8. Oktober 2008 und vom 5. Januar 2009 zum ersten und zweiten Mal in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden habe. Zuvor sei er im Jahre 2005 bereits zwei bis drei Mal jeweils für einige Monate in der psychiatrischen Klinik A.___ hospitalisiert gewesen, wo er gegen Depressionen mit Suizidalität behandelt worden sei (S. 1). Nach der Entlassung aus dem Sanatorium am 26. Juli 2010 sei es dem Beschwerdeführer einen Monat lang recht gut im Sinne von stabil gegangen. Danach hätten sich aufgrund privater und familiärer Ereignisse die Depression und der Alkohol wieder zurückgemeldet (S. 3 f.). Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer erneut zu einem Klinikaufenthalt entschlossen (S. 4 unten).
3.3 Dieser stationäre Aufenthalt dauerte vom 14. bis 29. Oktober 2010 und die Behandlung fand wiederum im Sanatorium Y.___ statt. Die Ärzte stellten mit Austrittsbericht vom 5. November 2010 (Urk. 8/43) folgende Diagnosen (S. 1):
- Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (F10.21)
- bipolar affektive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (F31.3)
Die Ärzte führten aus, bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer in einem depressiven, antriebslosen Zustandsbild gezeigt. Als Ziele habe er eine langfristige Alkoholabstinenz und eine Stabilisierung der bipolaren Störung angegeben. Der Entzug sei weitgehend komplikationslos verlaufen (S. 2 unten). Am 25. Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer in stabilisiertem Zustandsbild auf die offene Abteilung übertreten können. Da er nach dem Wochenendurlaub vom 29.-31. Oktober 2010 nicht in die Klinik zurückgekehrt sei, sei der administrative Austritt am 2. November 2010 bei fehlendem Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung und gegen den ärztlichen Rat erfolgt (S. 3).
3.4 Dr. med. B.___, Assistenzärztin im Sanatorium Y.___, hielt in ihrem vorläufigen Austrittsbericht vom 16. Juni 2011 (Urk. 3/2) über die vom 13. April bis 16. Juni 2011 durchgeführte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers bei bekannter Diagnose fest, dass der Austritt in stabilem Zustandsbild und in gegenseitigem Einvernehmen bei fehlendem Hinweis auf Suizidalität oder Fremdgefährdung erfolgt sei (S. 2 unten).
3.5 Am 4. Juli 2011 berichteten die Ärzte des Sanatoriums Y.___ über die erneute stationäre psychiatrische Behandlung vom 13. April bis 20. Juni 2011 und nannten folgende Diagnosen (Urk. 8/56 S. 1 Ziff. 1.1):
- bipolar affektive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (F31.1)
- Störungen nach Alkoholabhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (F10.21)
Die Ärzte führten aus, es handle sich um den sechsten stationären psychiatrischen Aufenthalt des Beschwerdeführers in dieser Klinik. Der Beschwerdeführer habe sich eigenmotiviert zum stationären Alkoholentzug und zur Depressionsbehandlung bei bipolarer Störung vorgestellt und sei bei fehlendem Hinweis auf Fremd- oder Selbstgefährdung auf eine offene Akutabteilung aufgenommen worden (S. 2 Ziff. 1.4). Aufgrund der bipolar affektiven Erkrankung falle es ihm schwer, kontinuierlich einer regelmässigen Arbeit nachzugehen. Wegen den Stimmungsschwankungen komme es zu einer deutlich verminderten Leistungsfähigkeit, einer Erschöpfbarkeit und einer erhöhten Stressvulnerabilität (S. 2 Ziff. 1.7).
Die Ärzte attestierten während der Dauer des stationären Aufenthalts (13. April bis 20. Juni 2011) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6) und hielten fest, aus psychiatrischer Sicht sei es nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer unter einer engmaschigen psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung wieder in einem geschützten Rahmen zu einer teilzeitigen Arbeitsfähigkeit komme (S. 2 Ziff. 1.4).
4.
4.1 Den vorliegenden Arztberichten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer bipolar affektiven Störung mit depressiver Episode sowie an einer Störung nach Alkoholabhängigkeitssyndrom leidet. Die Auswirkungen dieses Leidens auf seine Arbeitsfähigkeit werden in den ärztlichen Berichten so eingeschätzt, dass während den Klinikaufenthalten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.5). Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) legte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2011 (Urk. 8/57/5) überdies dar, dass die Alkoholsucht als sekundärer Selbstheilungsversuch bei zugrunde liegender psychischer Störung zu werten sei (vgl. vorstehend E. 1.5).
4.2 Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt in der Regel kumulativ eine Wartezeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraus. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
4.3 In den ärztlichen Berichten wurden folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert:
Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Januar bis 30. April 2009 (Urk. 8/2/2-3).
Hernach wurde der Beschwerdeführer anlässlich der stationären psychiatrischen Behandlung im Sanatorium Y.___ vom 12. Mai bis 26. Juli 2010 (vgl. vorstehend E. 3.1), vom 14. bis 29. Oktober 2010 (vgl. vorstehend E. 3.3) und vom 13. April bis 20. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5) für vollständig arbeitsunfähig erachtet.
Zwischen der zweiten Zeitperiode (12. Mai bis 26. Juli 2010) und der dritten Zeitperiode (14. bis 29. Oktober 2010) wie auch zwischen der dritten und vierten Periode (13. April bis 20. Juni 2011) liegt jeweils ein Unterbruch von mehr als 30 Tagen. Damit liegt keine attestierte durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit für mindestens ein Jahr ohne relevante Unterbrechung vor, weshalb das Wartejahr nicht erfüllt ist.
4.4 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er weise eine durchgehende (zumindest teilweise) Arbeitsunfähigkeit infolge seiner psychischen Erkrankung auf. Weil er nur in absolut akuten Phasen vollständiger Arbeitsunfähigkeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehme, würden auch die entsprechenden Arztzeugnisse fehlen. Aufgrund der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Wartejahr erfüllt (Urk. 1 S. 1).
Als Arbeitsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Sie kann durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit eingeschränkt sein, was sodann sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen kann (vgl. Art. 6 Satz 1 ATSG). Es handelt sich nach der Rechtsprechung um eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (vgl. BGE 114 V 286), deren entsprechende Festlegung eine ärztliche Aufgabe darstellt, welche genaue Kenntnis der bisherigen Tätigkeit voraussetzt und zudem verlangt, dass das Wissen um die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf eine Tätigkeit gegeben ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 6 Rz 3; vgl. auch vorstehend E. 1.4).
Nach dem Gesagten obliegt es allein den Ärzten, die Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Da aus den vorliegenden Arztberichten keine andauernde medizinische Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % hervorgeht, respektive die Ärzte nur während den stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit attestierten und sich weder davor noch danach auf eine Arbeitsunfähigkeit festlegten, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch vermag der Hinweis auf betreutes und begleitetes Wohnen (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht eine IV-relevante Erwerbsunfähigkeit zu begründen.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers mangels Erfüllung des Wartejahres aufgrund der klaren Rechts- und Aktenlage als rechtens erweist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Aus diesen vorgenannten Gründen hat das vorliegende Beschwerdeverfahren als aussichtslos zu gelten, zumal der Beschwerdeführer vorab mit Verfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 9) auf das Fehlen der Voraussetzungen des sogenannten Wartejahres hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, seine Beschwerde zurückzuziehen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen (§ 16 Abs. 2 GSVGer).
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).