IV.2011.01204

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 11. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1962, seit 1988 selbständig im Gartenbau tätig (Urk. 9/5 Ziff. 5.4, Urk. 9/14), meldete sich am 14. Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/5, Urk. 9/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/13) sowie einen Bericht des Hausarztes des Versicherten (Urk. 9/15) ein und tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/14, Urk. 9/30, Urk. 9/33, Urk. 9/38). Zudem veranlasste sie ein internistisches Gutachten beim Universitätsspital Y.___ (Y.___), welches am 25. Januar 2010 erstattet wurde (Urk. 9/26).
1.2     Mit Vorbescheid vom 11. August 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2010 in Aussicht (Urk. 9/42). Des Weiteren auferlegte sie ihm mit Schreiben vom gleichen Tag eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer einjährigen Alkoholabstinenz mit Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Abstinenz durch entsprechend negative Laborkontrollen sowie der Weiterführung der internistischen und fachneurologischen Behandlung (Urk. 9/40).
         Gegen den Vorbescheid vom 11. August 2010 erhob der Versicherte am 7. September 2010 einen Einwand (Urk. 9/50), welchen er am 12. November 2010 unter Beilage eines aktuellen Berichts seines Hausarztes (Urk. 9/56) ergänzend begründete (Urk. 9/57). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertelsrente ab Januar 2010 zu (Urk. 9/60 und Urk. 9/69 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. November 2011 unter Beilage eines aktuellen Berichtes seines Hausarztes (Urk. 3 = Urk. 9/74) Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der genannten Verfügung eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2010 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 = Urk. 9/76 S. 2). Gleichzeitig stellte er bei der IV-Stelle unter Beilage des nämlichen Arztberichts ein Revisionsbegehren (Urk. 9/75). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 9/80) schloss die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
2.2     In Ergänzung seiner Beschwerde vom 11. November 2011 reichte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht am 13. Februar 2012 ein von ihm veranlasstes internistisches Gutachten von Dr. Z.___, Innere Medizin FMH, Gutachtenstelle A.___ (A.___) Zürich, vom 18. Januar 2012 (A.___-Gutachten, Urk. 11) ein, mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 3'050.-- zurück zu erstatten (Urk. 10 S. 2 oben).
         Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. März 2012 die Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 erklärte sich der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Gerichts hin (vgl. Urk. 17) mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung nicht einverstanden und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 22 S. 2), wobei er eine Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 12. April 2012 (Urk. 23/2) einreichte und beantragte, deren Kosten in der Höhe von Fr. 860.-- seien ihm von der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten (Urk. 22 S. 2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die vorliegenden medizinischen Akten zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden oder ob eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen angezeigt ist.
2.2     In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2012 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass sich aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachtens von Dr. Z.___ vom 18. Januar 2012 Unklarheiten in Bezug auf die medizinische Sachlage und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergäben, weshalb Anlass zu weiteren Abklärungen bestehe (Urk. 15 Ziff. 3).
2.3     Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2012 (Urk. 22) die Auffassung, die medizinische Sachlage sei klar und es bedürfe somit keines weiteren Gutachtens (S. 2 unten). Sollte das Gericht eine zusätzliche Begutachtung dennoch als erforderlich erachten, sei in Anbetracht der neuen Rechtsprechung jedenfalls ein Gerichtsgutachten zu veranlassen (S. 5 oben).

3.
3.1     Am 30. Juli 2009 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 9/15), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- aethylische Kardiomyopathie mit biventrikulärer Herzinsuffizienz, im Dezember 2008 dekompensiert
- aethylische Polyneuropathie mit schweren Fussulzera
         Er führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landschaftsgärtner sei der Beschwerdeführer vom 10. Februar bis 14. April 2009 zu 100 % und vom 15. April bis 2. August 2009 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit ergäben sich aufgrund einer kardiopulmonalen Insuffizienz bei C2-Kardiopathie, einer Fettleber sowie Adipositas. Bis Ende August 2009 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7). Ab 1. September 2009 könne sodann mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 70 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). In seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner sollte er schrittweise wieder eingesetzt werden können. Angesichts des anhaltenden C2-Konsums und der Adipositas sei die Prognose fraglich (Ziff. 1.4, Ziff. 3).
3.2     Am 13. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte des Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, untersucht. Diese erstatteten am 25. Januar 2010 ihr Gutachten (Urk. 9/29) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.1):
- periphere Polyneuropathie
- chronischer Alkoholkonsum
- klinisch fehlender Achillessehnenreflex und stark eingeschränkter Vibrationssinn
- anamnestisch Dauerschmerzen im Bereich der Füsse, vor allem rechtsseitig
- beginnende hypertensive Kardiopathie
- arterielle Hypertonie bekannt seit 2007
- Status nach Dekompensation einer biventrikulären Herzinsuffizienz mit Lungenödem und Fussulzera im Dezember 2008
- echokardiographisch normale left ventricular ejection fraction (LVEF), keine Hinweise auf Wandbewegungsstörungen
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie anamnestisch schädlichen Gebrauch von Alkohol (Ziff. 5.2).
         Die Ärzte führten aus, beim Beschwerdeführer habe sich Ende 2008 eine Herzkrankheit in Form einer dekompensierten, biventrikulären Herzinsuffizienz manifestiert, nachdem bereits 2007 eine arterielle Hypertonie diagnostiziert und behandelt worden sei. Nebst einem Lungenödem hätten sich Fussulzera ausgebildet, dies aufgrund massiver Bein- und Unterschenkelödeme. Dem Hausarzt sei es über Monate gelungen, durch medikamentöse und pflegerische Massnahmen sowohl die Atemnot zu bessern als auch die Fussulzera zur Abheilung zu bringen (Ziff. 6.1 am Anfang). Heute seien keine Fussulzera, jedoch deutlich gerötete Haut an den Füssen und Unterschenkeln feststellbar (Ziff. 4). Klinisch zu erheben sei eine periphere Polyneuropathie, deren Ausbildung im Rahmen des schädlichen Alkoholkonsums interpretiert werden müsse. Auch die Schmerzen im Fussbereich müssten einer aethylischen Neuropathie zugeordnet werden. Insgesamt sei eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die nachlassende Muskelkraft im Rahmen der Polyneuropathie erklärbar. Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers würden durch Schmerzen, daraus resultierende Schlafstörungen und eine körperliche Dekonditionierung reduziert (Ziff. 6.1 Mitte). Sodann bestehe eine hypertensive Herzkrankheit, bei deren Entstehung der Alkoholkonsum eine wichtige Mitursache sein dürfte. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der Herzkrankheit nicht (Ziff. 6.1 am Ende).
         Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Gartenbauer betrage momentan 60 %, entsprechend fünf Stunden pro Tag, bei voller Präsenzzeit. Dabei sollte er wegen der peripheren Polyneuropathie keine Arbeiten in Höhe, auf unebenem Boden oder auf Leitern verrichten und bis zum Erreichen einer Alkoholabstinenz das Führen von Fahrzeugen und Maschinen unterlassen (Ziff. 6.2). In allen angepassten Verweistätigkeiten, welche die erwähnten Einschränkungen berücksichtigten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, entsprechend fünf Stunden pro Tag, bei voller Präsenzzeit (Ziff. 6.3). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit sei seit Manifestation der biventrikulären Herzinsuffizienz und Ausbildung der Fussulzera im Dezember 2008 eingeschränkt. Zum Zeitpunkt der Exploration seien die Ulzera verheilt gewesen. Mit Blick auf die Beurteilung von Dr. B.___ dürfte der Beschwerdeführer die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit ab Herbst 2009 erreicht haben (Ziff. 6.4).
         Gemäss Angaben von Dr. B.___ sei die Situation bezüglich Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer desolat. Wahrscheinlich würde diesbezüglich eine stationäre Entzugsbehandlung gefolgt von einer ambulanten Weiterbetreuung die besten Erfolgssaussichten haben. Eine nachfolgende, absolute Alkoholabstinenz wäre essentiell im Hinblick auf eine eventuelle Rückbildung der Polyneuropathie und Verbesserung der Schmerzsituation an den unteren Extremitäten sowie der Verhinderung einer Progredienz der hypertensiven Herzkrankheit oder Ausbildung einer dilatativen Kardiopathie. Das Überwinden des Alkoholproblems sei der Schlüssel zu einer Stabilisierung/Verbesserung des Gesundheitszustands und zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.5).
3.3     In seinem Bericht vom 1. November 2010 (Urk. 9/56) nannte Dr. B.___ (Urk. 9/56) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):
- invalidisierende Alkoholkrankheit mit aethylischer Kardiomyopathie mit Status nach biventrikulärer Herzinsuffizienz mit massiven Fussulzera
- aethylische Polyneuropathie mit massiver Einschränkung der Propriozeption und Sensibilität sowie ausgeprägtem Dauerschmerz im Bereich beider Füsse
- Adipositas per magna
         Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei für physische Tätigkeiten und damit auch in der angestammten Tätigkeit als Gartenbauer generell massiv eingeschränkt. Möglich sei jedoch die Ausführung von körperlich leichten Arbeiten wie Bürotätigkeiten und anderem. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Geschäft betrage etwa 30 %, was der von ihm im Büro verrichteten Tätigkeit entspreche. Praktisch unmöglich sei die physische Tätigkeit als Gartenbauer (Ziff. 2). Auch für physisch leichte Arbeiten bestehe eine deutliche Einschränkung von etwa 40 % bis 70 % (Ziff. 3).
3.4     In seinem Bericht vom 26. Oktober 2011 (Urk. 9/74) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):
- invalidisierende Alkoholkrankheit mit Leberzirrhose Child-Pugh C
- Anasarka
- Verdacht auf alkoholtoxische Kardiomyopathie mit Status nach biventrikulärer Herzdekompensation 2009
- aethylische Polyneuropathie mit
- invalidisierender Gangunsicherheit und Sturzgefährdung
- ausgeprägtem Dauerschmerz im Bereich beider Füsse mit Einschränkung der Propriozeption und Sensibilität
- tiefen Druckulzera an beiden Unterschenkeln und plantar beidseits
- Panvertebralsyndrom mit osteoporotischen Deckplattenimpressionen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS)
         Er führte aus, die Summation der genannten Diagnosen ergebe eine massive Verminderung des Allgemeinzustands. Nur unter aufwändigster Betreuung seitens der Angehörigen und der Spitex könne der Beschwerdeführer zuhause überleben und eine stationäre Pflegeheimeinweisung vermieden werden. Der Beschwerdeführer sei für jegliche Arten von Tätigkeiten und in jedem Beschäftigungsgrad zu 100 % arbeitsunfähig. Er führe einen täglichen Kampf ums Überleben und könne nur mittels hoher bis höchster Medikamentendosierung knapp stabilisiert werden (Ziff. 2).
3.5     Am 12. Januar 2012 (Urk. 9/80) berichtete Dr. B.___ von einem progressiven, systemischen Zerfall des Allgemeinzustands mit tiefen Druckulzera, fortgeschrittener Polyneuropathie, Anasarka und Leberinsuffizienz. Die Prognose sei schlecht bei anhaltendem C2-Konsum (Ziff. 1.4). Seit Februar 2009 sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner zu 70 % bis 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aufgrund der konsumierenden Erkrankung bestehe auch eine massive Einschränkung der psychisch-intellektuellen Integrität. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer für jegliche Arten von Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei kritisch (Ziff. 1.7, Ziff. 3). Die Einschränkungen liessen sich mit einer C2-Karenz vermindern (Ziff. 1.8).
3.6     Am 14. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. Z.___, A.___, untersucht. In seinem am 18. Januar 2012 erstatteten Gutachten (Urk. 11) nannte dieser folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 2):
- chronische, vorwiegend sensorische Polyneuropathie mit neuropathischen Schmerzen in beiden Beinen und Druckulzera am linken Fuss, bei chronischem Alkoholkonsum und Diabetes mellitus
- lumbale Rückenschmerzen bei Arthrose und Status nach Patellafraktur links mit 18 Jahren, mit der Notwendigkeit einer parenteralen Morphinbehandlung
- Leberzirrhose mit Hypoalbuminämie, Aszites, peripheren Ödemen und Blutgerinnungsstörung, wahrscheinlich alkoholbedingt
- Diabetes mellitus Typ 2, behandelt
- periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I, orthostatische Hypotonie, bei Status nach Hypertonie und Nikotinkonsum
- Verdacht auf Kardiomyopathie, mit kardialer Dekompensation 2009
- Status nach tiefer Venentrhombose des rechten Unterschenkels bei Varikose
- Adipositas (BMI 34)
- familiäre Karzinomerkrankungen
         Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an einer Mehrfacherkrankung. Im Vordergrund stehe die Schädigung des peripheren Nervensystems und der Leber bei Alkoholkonsum und Diabetes sowie möglicherweise auch der Herzmuskulatur (S. 6 Mitte). Er leide an einer seit Januar 2009 fortschreitenden peripheren Polyneuropathie, welche im Anschluss an eine fieberhafte, wahrscheinlich virale Erkältungskrankheit, aufgetreten sei. Sie manifestiere sich mit zunehmenden, aufsteigenden Gefühlsstörungen, Schmerzen und teilweisen Lähmungen beider Beine. Sie sei für die schwere Gehstörung verantwortlich. Als Ursache in Frage kämen vor allem Folgeerscheinungen eines Diabetes mellitus und des Alkoholkonsums. Der Diabetes mellitus sei 2010 noch nicht nachweisbar gewesen und werde heute gut behandelt. Der langjährige und fortgesetzte Alkoholkonsum stelle daher wohl die Hauptursache dar (S. 5 unten).
         In der angestammten Tätigkeit als selbständiger Gartenbauer sei der Beschwerdeführer seit Januar 2009 dauernd 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit, sitzend bei ihm zu Hause, betrage die Einschränkung 80 % (S. 7 Ziff. 3). Mit einer weiteren, möglicherweise raschen Verschlechterung müsse aber gerechnet werden (S. 8 Ziff. 4).
         Als einzige Massnahme, welche zu einer möglichen, leichten Besserung, jedoch nicht mehr zu einer Heilung des Krankheitsbildes führen könnte, sei die vollständige, anhaltende Alkoholabstinenz zu erwähnen. Diese sei in Anbetracht des Krankheitsstadiums und der Gesamtsituation heute aber leider kein realistisches Behandlungsziel mehr. Es blieben nur noch die medikamentösen Massnahmen, wie sie vom Hausarzt heute durchgeführt würden (S. 6 Mitte).
         Die in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehende Diskrepanz zum Y.___-Gutachten sei mit dem Ausbleiben der unter der damals geforderten Alkoholkarenz erwarteten Verbesserung und, im Gegenteil, mit einer weiteren, deutlichen Krankheitsprogredienz zu erklären. Insbesondere werde im Y.___-Gutachten die Leberzirrhose nicht erwähnt, welche später in der Ultraschalluntersuchung in D.___ im März 2010 objektiviert worden und in den letzten 2 Jahren fortgeschritten sei. Deshalb sei die damals noch postulierte 60%ige Arbeitsfähigkeit als Gartenbauer aus heutiger Sicht völlig ausgeschlossen. Auch eine angepasste Tätigkeit sei wegen der inzwischen deutlichen Gedächtnisstörungen, Schwindelgefühle und Schmerzen mit Notwendigkeit einer Morphinbehandlung in diesem Ausmass leider nicht mehr möglich (S. 6 unten).
3.7     In seiner Stellungnahme vom 5. März 2012 (Urk. 16) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, im internistischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 18. Januar 2012 kämen einerseits neue medizinische Tatsachen zur Darstellung (schmerzlose und tiefe Hautgeschwüre an der linken Fusssohle), die jedoch andererseits zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit schon seit Januar 2009 geführt hätten. Im Gutachten des Y.___ vom 25. Januar 2010 würden im Befund keine Fussulzera beschrieben und folglich werde eine 60%ige Arbeitsfähigkeit auf Herbst 2009 terminiert. Das Ausmass der postulierten Einschränkungen auf somatischem Fachgebiet lasse sich durch entsprechende Befunde nur teilweise erklären und könne wegen der aktuellen Befunde nur theoretisch geschätzt werden. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers wie auch die definitive Belastbarkeit auf somatischem Gebiet stellten sich bezüglich einer konkreten IV-Relevanz unklar dar. Zudem scheine die gesundheitliche Situation bezüglich einer Besserung und Wiedererlangung einer relevanten Arbeitsfähigkeit nicht konkret einschätzbar zu sein (S. 1). Zur definitiven Klärung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens auf allgemein-internistischem, rheumatologischem und neurologischem Fachgebiet empfehle er eine polydisziplinäre Abklärung (S. 2).
3.8     In seiner Stellungnahme vom 12. April 2012 (Urk. 23/2) führte Dr. Z.___ aus, inzwischen habe sich die Situation von Seiten der Hautgeschwüre an beiden Füssen weiter verschlechtert. Am 17. März 2012 hätten der 5. Strahl mit den Kleinzehen- und Mittelfussknochen sowie ein zusätzliches Schaltknöchelchen des linken Fusses chirurgisch entfernt werden müssen. Am 21. März 2012 habe während eines Debridements die laterale Cuboidwand (ein weiterer Mittelfussknochen) nachreseziert werden müssen (S. 2 unten). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers komme seit Beginn der Erkrankung den durch die Gefühlsstörungen (Polyneuropathie) verursachten Fussulzera eine grosse Bedeutung zu. Es sei unverständlich, weshalb diesem Befund im Vorgutachten des Y.___ vom 25. Januar 2010 so wenig Beachtung geschenkt worden sei. Die im Y.___ erfolgte Beurteilung als „Abheilung der Ulzera“ und einer 60%igen Arbeitsfähigkeit als selbständiger Gartenbauer scheine unrealistisch. In der Tat habe der Beschwerdeführer ja bereits am 25. März 2010 wieder im Spital D.___ hospitalisiert werden müssen, wo an den Zehen des rechten Fusses wieder „akrale Nekrosen (Ulzera) von 3 bis 5 mm Durchmesser“ festgestellt worden seien (S. 3 f. Ziff. 2.1). Die vorübergehende Abheilung der Fussulzera zwischen der im Vorgutachten nicht erwähnten angiologischen Untersuchung im Spital D.___ vom 11. Mai 2009 und der Begutachtung vom 13. Dezember 2009 werde zu Unrecht als eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum gewertet (S. 5 Ziff. 3.2). Die Beurteilung des Hausarztes einer Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf von 70 % bis zuletzt 100 % seit Januar 2009 sei deshalb korrekt und nachvollziehbar, da er damit auch die vom Beschwerdeführer bereits zuhause sitzend ausgeübte „Verweistätigkeit“ in Form von Büroarbeiten für das Gärtnereigeschäft mitberücksichtigt habe. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands mit auch nur Teilarbeitsfähigkeit sei in dieser Situation nicht mehr zu erwarten (S. 5 Ziff. 3.3). Anfänglich habe auch er ein neurologisches Teilgutachten in Erwägung gezogen. In Anbetracht des chronischen Verlaufs der Krankheit und der nahliegenderen Ursachen wie Leberzirrhose, Diabetes mellitus und des fortgesetzten Alkoholkonsums habe er aber davon Abstand genommen. Einen Grund für eine zusätzliche rheumatologische Begutachtung sehe er auch nicht. Die schmerzhaften lumbalen Rückenschmerzen bei Fehlbelastung wegen der Knieverletzung und bei Arthrose seien nur eine Teilursache der Invalidität, nicht durch einen Eingriff heilbar und ohne fassbare Auswirkung auf die neurologische Erkrankung (S. 5 Ziff. 4).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge bei guter Gesundheit und voller Leistungsfähigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit als Gartenbauer noch Ende 2008 auf Bäume gestiegen ist (Urk. 11 S. Mitte), seit der Dekompensation einer biventrikulären Herzinsuffizienz im Dezember 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen besteht beim Beschwerdeführer eine Mehrfacherkrankung mit einer im Vordergrund stehenden Polyneuropathie, welche Anfang 2009 zur Ausbildung von Fussulzera geführt hat (vgl. vorstehend E. 3.1-2, E. 3.6, E. 3.8).
         Aus dem Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom Juli 2009 sowie dem Gutachten des Y.___ vom Januar 2010 (vorstehend E. 3.1-2) geht hervor, dass es Dr. B.___ im Verlauf des Jahres 2009 durch medikamentöse und pflegerische Massnahmen unter anderem gelungen ist, die Fussulzera zur Abheilung zu bringen. Anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ im Dezember 2009 waren denn auch keine Fussulzera mehr feststellbar. Gestützt auf die damals zu erhebenden Befunde gingen sowohl Dr. B.___ als auch die Ärzte des Y.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Gartenbauer wieder ausüben kann und attestierten ihm in dieser angestammten Tätigkeit ab September 2009 eine 50- bis 70%ige (Dr. B.___) beziehungsweise eine 60%ige (Ärzte des Y.___) Arbeitsfähigkeit. Auch der Beschwerdeführer gab im Juli 2010 einem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin gegenüber an, dass man im Juli/August 2009 geglaubt habe, es werde besser (Urk. 9/38/1 unten).
         Aus den nachfolgenden medizinischen Berichten geht indes hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Folge kontinuierlich verschlechterte. Im März 2010 wurde er aufgrund rasch fortschreitender Ödeme, Aszites bei Eiweissmangel und Sensibilitätsstörungen beider Beine mit Gehstörung sowie im Ultraschall nachgewiesener Leberzirrhose für fünf Tage im Spital D.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 11 S. 2 unten, Verweis auf den - nicht aktenkundigen - Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 29. März 2010). In seinem Bericht vom November 2010 (vorstehend E. 3.3) erachtete Dr. B.___ eine Arbeitstätigkeit als Gartenbauer nunmehr praktisch als unmöglich und attestierte dem Beschwerdeführer auch für eine physisch leichte Arbeit lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 60 %. Im Oktober 2011 und im Januar 2012 berichtete er von einer massiven Verminderung beziehungsweise einem progressiven Zerfall des Allgemeinzustands mit unter anderem tiefen Druckulzera an beiden Unterschenkeln und plantar beidseits, fortgeschrittener Polyneuropathie sowie Leberinsuffizienz (vorstehend E. 3.4-5) und erachtete den Beschwerdeführer für jegliche Arten von Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig. Rückwirkend attestierte er ihm nun in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner eine 70- bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2009.
4.2     In Kenntnis dieser medizinischen Aktenlage sowie gestützt auf seine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2011 erstattete Dr. Z.___ im Januar 2012 sein internistisches Gutachten (vorstehend E. 3.6). Soweit sich der Beschwerdeführer auf dieses Gutachten als beweiswertige Entscheidgrundlage beruft, kann ihm insoweit beigepflichtet werden, als Dr. Z.___ anhand der Anamnese, gestützt auf die durch ihn erhobenen Befunde sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise darlegte, dass die Krankheit des Beschwerdeführers im Verlauf deutlich progredient und er im Untersuchungszeitpunkt in einem schlechten gesundheitlichen Zustand war. Seine Einschätzung, wonach möglicherweise mit einer raschen Verschlechterung gerechnet werden müsse, bestätigte sich bereits kurze Zeit später, mussten dem Beschwerdeführer doch im März 2012 mehrere Fussknochen des linken Fusses chirurgisch entfernt werden (vgl. vorstehend E. 3.8 sowie Urk. 23/3 S. 1 unten). Mit Blick auf die durch Dr. Z.___ erhobenen Befunde erscheint schliesslich auch seine Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeitstätigkeit als Gartenbauer nicht mehr ausüben könne, nachvollziehbar.
4.3     Bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht ausser Acht gelassen werden darf indes der Umstand, dass die Mehrfacherkrankung des Beschwerdeführers, namentlich auch die periphere Polyneuropathie und die dadurch verursachten Fussulzera, in engem Zusammenhang steht mit seinem chronischen Alkoholkonsum, wie dies aus allen ärztlichen Berichten, insbesondere auch aus dem A.___-Gutachten (vorstehend E. 3.6), deutlich hervorgeht. In seinem Bericht vom Juli 2009 (vorstehend E. 3.1) bezeichnete Dr. B.___ die Prognose angesichts des anhaltenden C2-Konsums als fraglich und im Y.___-Gutachten vom Januar 2010 (vorstehend E. 3.2) wurde das Überwinden des Alkoholproblems als Schlüssel zu einer Stabilisierung/Verbesserung des Gesundheitszustands und zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezeichnet. Vor dem Hintergrund dieser ärztlichen Beurteilungen auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. November 2010 eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer einjährigen Alkoholabstinenz mit Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Abstinenz durch entsprechend negative Laborkontrollen (Urk. 9/40). Aus den Akten ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Folge eine Entzugsbehandlung aufgenommen beziehungsweise anderweitige Bemühungen zum Erreichen einer absoluten Alkoholabstinenz unternommen hätte. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2011 (Urk. 9/77), in welchem sie sich beim Beschwerdeführer nach diesbezüglich unternommenen Schritten erkundigte, blieb nach Lage der Akten unbeantwortet. Aus den nach dem Y.___-Gutachten erstatteten medizinischen Berichten ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum fortsetzte, berichtete Dr. B.___ doch im Januar 2012 von einem anhaltenden C2-Konsum (vorstehend E. 3.5) und hielt auch Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom Januar 2012 explizit fest, dass die im Y.___-Gutachten geforderte Alkoholkarenz ausgeblieben sei (vorstehend E. 3.6).
4.4     Während Dr. B.___ im Juli 2009 und die Ärzte des Y.___ im Januar 2010 gestützt auf die damals zu erhebenden Befunde dem Beschwerdeführer ab Herbst 2009 noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gärtner attestierten und die Ärzte des Y.___ auch in allen den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Verweistätigkeiten eine entsprechende Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachteten (vorstehend E. 3.1-2), gelangte Dr. Z.___ im Januar 2012 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Gartenbauer seit Januar 2009 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig und ihm auch eine angepasste Tätigkeit, sitzend bei ihm zu Hause, nur noch im Umfang von 20 % zumutbar sei.
         Festzuhalten ist, dass die von Dr. Z.___ im Januar 2012 rückwirkend ab Januar 2009 attestierte, durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gartenbauer mit Blick auf die echtzeitlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___ vom Juli 2009 und die Ärzte des Y.___ vom Januar 2010 fraglich erscheint, worauf RAD-Arzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom März 2012 (vorstehend E. 3.7) zu Recht hingewiesen hat. Die Auffassung von Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom April 2012 (vorstehend E. 3.8), wonach die Ärzte des Y.___ den durch die Gefühlsstörungen (Polyneuropathie) verursachten Fussulzera zu wenig Beachtung geschenkt hätten und ihre Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit als selbständiger Gartenbauer unrealistisch sei, erscheint zwar mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund dieses Befundes im März 2012 schliesslich einen Teil des linken Fusses amputieren lassen musste, nachvollziehbar. Von entscheidrelevanter Bedeutung ist aber insbesondere auch, dass die Ärzte des Y.___ im Januar 2010 davon ausgingen, mittels eines Alkoholentzugs mit anschliessender absoluter Alkoholabstinenz lasse sich eine Stabilisierung oder gar eine Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erreichen. Soweit der Beschwerdeführer trotz des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2010 (Urk. 9/40) nichts in dieser Hinsicht unternommen hat und die in der Folge eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustands beziehungsweise die Diskrepanz zwischen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des Y.___ im Januar 2010 und jener von Dr. Z.___ im Januar 2012 zu einem wesentlichen Teil auch auf das Ausbleiben der geforderten Alkoholkarenz zurückzuführen sind, was von Dr. Z.___ bejaht wurde (vgl. vorstehend E. 3.6 am Ende), muss er sich dies im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung allenfalls entgegenhalten lassen.
         Mit Blick darauf dass die Erkrankung des Beschwerdeführers und deren Verlauf eng mit seinem übermässigen Alkoholkonsum zusammenhängt, ist sodann festzuhalten, dass es der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. Z.___ an einer Differenzierung zwischen gesundheitsbedingten und allfälligen auf das grundsätzlich invaliditätsfremde Suchtgeschehen zurückzuführenden Einschränkungen fehlt, dies insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Insofern ist RAD-Arzt Dr. C.___ beizupflichten, wenn er in seiner Stellungnahme vom März 2012 (sinngemäss) ausführte, es sei unklar, ob und in welchem Ausmass die postulierten Einschränkungen des Beschwerdeführers von IV-Relevanz seien beziehungsweise ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (vgl. vorstehend E. 3.7).
4.5     Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ im Dezember 2009 und der beinahe zwei Jahre später ergangenen angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2011 verschlechtert hat, weshalb im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr unbesehen auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden kann. Diese Auffassung scheint nunmehr auch die Beschwerdegegnerin zu vertreten, nachdem sie am 6. März 2012 die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragt hat (Urk. 15). Allerdings stellen auch das Gutachten von Dr. Z.___ vom Januar 2012 und seine ergänzende Stellungnahme vom April 2012 keine ausreichende Entscheidgrundlagen dar, da sich gestützt darauf die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen lässt und auch unklar ist, ob im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung allfällige invaliditätsfremde Faktoren ausgeklammert worden sind.
         Da der entscheidmassgebliche medizinische Sachverhalt somit nicht rechtsgenüglich erstellt ist, erweisen sich weitere Abklärungen der komplexen Beschwerdeproblematik als notwendig, wobei die vorzunehmende Beurteilung insbesondere allfälligen invaliditätsfremden Faktoren Rechnung zu tragen haben wird.
5.
5.1     Fraglich ist, ob die Sache zur Vornahme der weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen oder ob ein Gerichtsgutachten einzuholen ist.
         Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts geltend machte, allfällige weitere Abklärungen seien mittels Anordnung eines Gerichtsgutachtens vorzunehmen, ist festzuhalten, dass sich mit Blick auf BGE 137 V 210 die Einholung eines Gerichtsgutachtens dann aufdrängt, wenn die Qualität oder die Beweistauglichkeit eines Administrativgutachtens in Frage gestellt wird; dies zur Gewährleistung der Waffengleichheit im Prozess (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4). Gelangt das Gericht - wie im vorliegenden Fall - hingegen zum Schluss, dass bis zum für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht allen (rechtserheblichen) Aspekten des medizinischen Sachverhalts Rechnung getragen worden ist und auch ein Parteigutachten - wie vorliegend das A.___-Gutachten - diesbezüglich keine hinreichende Entscheidgrundlage zu bilden vermag, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Klärung der rechtserheblichen Punkte mittels Administrativexpertise angezeigt.
         Eine Rückweisung erschient sodann insbesondere auch angezeigt, um der (geänderten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachzuleben, gemäss welcher die versicherte Person im Zusammenhang mit der Anordnung eines Administrativgutachtens partizipative Rechte hat. So ist namentlich eine einvernehmliche Gutachtenseinholung anzustreben und der versicherten Person die Möglichkeit einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6, E. 3.4.2.9, E. 4.4.1.3). Insofern erwächst dem Beschwerdeführer durch die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin kein Nachteil, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdegegnerin einem Vorgehen gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschliesst.
5.2     Die Sache ist daher - wie von der Beschwerdegegnerin beantragt - an diese zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen in geeigneter Weise abkläre, wie es sich - unter Ausschluss allfälliger auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführenden Einschränkungen - mit der beim Beschwerdeführer seit seiner Dekompensation im Dezember 2008 bestehenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält. Dabei wird auch die Möglichkeit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mittels konsequenter Alkoholabstinenz zu beurteilen sein. Hernach ist über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
6.3     Der Grund für die im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung ist das vom Beschwerdeführer veranlasste A.___-Gutachten vom 18. Januar 2012 (Urk. 11), weshalb die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit dieser Begutachtung angefallenen und ausgewiesenen (Urk. 13) Kosten im Umfang von Fr. 3'050.-- zu übernehmen hat.
         Soweit der Beschwerdeführer auch die Übernahme der Kosten für die von Dr. Z.___ am 12. April 2012 erstattete Stellungnahme (Urk. 23/2) in der Höhe von Fr. 860.-- (Urk. 23/1) beantragte, ist festzuhalten, dass diese zur Beurteilung seines Gesundheitszustands und seiner Arbeitsfähigkeit im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine neuen Erkenntnisse brachte, weshalb deren Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind.
         Insgesamt beläuft sich die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Prozessentschädigung somit auf Fr. 5'650.-- (Fr. 2'600.-- + Fr. 3'050.--).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 5’650.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 sowie Urk. 23/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).