IV.2011.01209
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 26. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Elisabeth Rüegg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1951 geborene X.___ reiste im Jahre 1976 als Saisonier in die Schweiz ein und war zuletzt vom 1. Dezember 1997 bis 30. September 2003 als Reinigungsangestellter bei der Y.___ AG (Urk. 8/17) tätig; danach arbeitete er temporär auf dem Bau (Urk. 8/22/2), bezog ab 2003 Arbeitslosenentschädigungen und wurde vom Sozialamt unterstützt (Urk. 8/1, Urk. 8/11). Am 11. Januar 2010 meldeten ihn die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/4).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin, vom 25. Januar 2010 (Urk. 8/8) und vom 19. November 2010 (Urk. 8/19) sowie von Dr. med. A.___ vom 16. März 2010 (Urk. 8/16) ein, zog einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 8/17) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/18) bei und liess X.___ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Untersuchungsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 4. März 2011, Urk. 8/22). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2011 stellte sie aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 30 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/27).
Nachdem X.___ am 26. Mai 2011 (Urk. 8/28) und am 15. Juli 2011 (Urk. 8/35), vertreten durch die Stadt Zürich, hiergegen Einwände erhoben und Dr. Z.___ am 16. Juni 2011 bei der IV-Stelle einen Bericht (Urk. 8/33) eingereicht hatte, holte die IV-Stelle einen Bericht der C.___ vom 28. Juli 2011 (Urk. 8/36) ein und legte diesen dem Versicherten zur Stellungnahme vor (Eingabe vom 16. September 2011, Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 wies sie das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2 = Urk. 8/41).
2. Hiergegen erhob X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 11. November 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Rente, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen davon ausgeht, dem Beschwerdeführer sei die bisherige körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeit seit November 2009 nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch bei einer Leistungfähigkeit von 70 % zumutbar, und aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 62'674.75 (gemäss Lohnstrukturerhebung [LSE] 2008, Lohn für Hilfsarbeiten für das Jahr 2010) und eines Invalideneinkommens von Fr. 48'872.30 (Tabellenlohn zu 70 %) einen Invaliditätsgrad von 30 % errechnet (Urk. 2), vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, laut Bericht von Dr. Z.___ vom 19. November 2010 bestehe bei einer adaptierten Tätigkeit für ihn nur eine theoretische Zumutbarkeit von ca. 30 %, wobei nur noch eine Tätigkeit im beschützten Rahmen möglich sei. Aufgrund des Gesagten könne für die Ermittlung seines Invalideneinkommens auch nicht auf die Tabellenlöhne abgestellt werden (Urk. 1 S. 4-5).
3. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
3.1 Dr. Z.___, die den Beschwerdeführer seit November 2009 betreut, gab in ihrem Bericht vom 25. Januar 2010 (Urk. 8/8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Claudicatio spinalis bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), Osteochondrosen L4/5 und L5/S1, bilaterale Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 sowie eine kombinierte ossäre discale und eine ligamentäre Einengung des Spinalkanals L4/5, Coxarthrosen beidseits und statische Fussbeschwerden bei Senk-Spreizfussdeformität an (Urk. 8/8/2 Ziff. 1.1). Es bestünden seit Jahren progrediente Lumbalgien mit Lumboischialgien sowie belastungsabhängige Schmerzen beider Hüfte mit Gehstrecke von ca. 10 Minuten (Urk. 8/8/3 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe vom 1. November 2009 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/3 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer könne weder belastende Arbeiten noch Arbeiten ausüben, die mit Stehen oder Gehen verbunden seien (Urk. 8/8/3 Ziff. 1.7).
3.2 Der seit 2005 behandelnde Hausarzt Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 16. März 2010 (Urk. 8/16) aus, er sehe den Beschwerdeführer zu selten, um eine Beurteilung abgeben zu können. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei schwer zu beurteilen (Urk. 8/16/3).
Dr. A.___ legte diesem Bericht einen solchen von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, vom 19. Juli 2004 bei, wonach auf Veranlassung von Dr. A.___ eine radiologische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, welche beim Herz keine Befunde und ein unauffälliges Lungenparenchym ergab (Urk. 8/16/6).
Einem weiteren beigelegten Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, vom 1. September 2005 (Urk. 8/16/7) ist eine Computertomographie der LWS zu entnehmen, welche geringe Osteochondrosen LWK 4/5 und LWK 5/S1 sowie Arthrosen im Bereich der Facettengelenke und insbesondere in Höhe LWK 5/S1 rechts, geringe bilaterale Diskusprotrusionen LWK 4/5 und LWK 5/S1 sowie geringe kombinierte ossäre/discale und eine ligamentäre Einengung des Spinalkanals in Höhe LWK 4/5 bei insgesamt normal angelegtem Spinalkanal gezeigt habe. Ferner lag kein Nachweis einer lumbalen Diskushernie vor.
3.3 Am 19. November 2010 (Urk. 8/19) informierte Dr. Z.___, dass aufgrund der recht beträchtlichen Lumbalgien/Lumboischialgien, insbesondere der Claudicatio spinalis nur eine theoretische Zumutbarkeit von ca. 30 % bei einer adaptierten Tätigkeit bestehe.
3.4 Dr. B.___ berichtete am 17. März 2011 über die Untersuchung im RAD in Anwesenheit eines Dolmetschers für serbokroatische Sprache und stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 8/22/5 Ziff. 9):
„- Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS seit 2008
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Osteochondrosen L4 bis S1, Spondylosis deformans, Spinalkanalstenose in Höhe L4/L5 mit Diskusprotrusion, Spondylarthrosen mit Neuroforamenstenose L5/S1 rechts (MRI 19.11.2009, Dr. N. E.___, Oerlikon), Claudicatio spinalis
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung rechte mehr als linke Hüfte bei deutlicher Coxarthrose beidseits (Röntgenbild 19.11.2009, Dr. N. E.___, Oerlikon)."
Beim 59-jährigen Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 4. März 2011 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeit bestehe seit 1. November 2011 keine Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht von Dr. Z.___ vom 25. Januar 2010, Urk. 8/8). In einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Heb- und Tragbelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende und hüftgelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten - Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte - ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Nässe-/Kälteexposition) bestehe eine 70%ige Leistungsfähigkeit, welche wegen vermehrten Pausenbedarfs in einem 100%igen Zeitpensum geleistet werden sollte (Urk. 8/22/5 Ziff. 10).
3.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens berichtete Dr. Z.___ am 16. Juni 2011 (Urk. 8/33) über eine Verschlechterung des Rheumaleidens und nannte als Diagnosen (1) eine fortgeschrittene höhergradige Coxarthrose beidseits, (2) eine chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica links bei chronischer Tendinitis der Supraspinatussehne, Acromio-clavicular(AC)-Gelenk-Arthrose und Omarthrose, (3) eine Claudicatio spinalis bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der LWS, Osteochondrosen L4/5 und L5/S1, bilateralen Protrusionen L4/5 und L5/S1 sowie kombinierter Foramenstenose L5/S1. Es handle sich um progrediente Hüftschmerzen beidseits mit deutlich limitierter Belastbarkeit und auch Gehfähigkeit. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin verschlechtert; nicht nur von Seiten der Claudicatio spinalis, sondern auch von Seiten beider Hüftgelenke sei dieser in seinen Lebensqualitäten wesentlich eingeschränkt, wobei sich der Invaliditätsgrad verschlechtert habe.
3.6 Aus dem Bericht der C.___ vom 28. Juli 2011 (Urk. 8/36) zuhanden der Beschwerdegegnerin gehen eine ambulante Untersuchung vom 21. Juli 2011 und zusätzlich ein Röntgen Becken ap und Hüfte links Lauenstein vom 8. Juni 2011 und ein MRI der LWS vom Juni 2011 hervor. Unter dem Titel „Beurteilung und Procedere“ führte Dr. med. F.___, Oberarzt bei der C.___, Folgendes auf (Urk. 8/36/7):
„Sowohl klinisch als auch radiologisch zeigt sich eine deutliche Coxarthrose beidseits. Für den Patienten stehen jedoch die linksseitigen Schulterschmerzen sowie die Lumbalgien deutlich im Vordergrund. Die arthrotisch bedingte Flexionskontraktur könnte mittels Durchführung einer Hüft-Totalprothese behoben werden, was indirekt auch einen positiven Einfluss auf die Facettengelenksarthrose hat.
Wir erklären dem Patienten, dass die zum Teil in den Unterschenkel ausstrahlenden Schmerzen durch die Hüft-Totalprothese kaum beeinflusst werden.
Da der Patient aktuell keine Operation durchführen möchte, empfehlen wir vorerst eine diagnostische und therapeutische Hüftgelenksinfiltration beidseits. Bei vorübergehend gutem Ansprechen derselben können wir von orthopädischer Seite nur noch die Implantation einer Hüft-Totalprothese anbieten. Da der Patient diese noch nicht durchführen möchte, haben wir aktuell keine Nachkontrollen vereinbart."
3.7 Am 10. August 2011 nahm der RAD-Arzt Dr. B.___ zu den neuen Berichten Stellung (Urk. 8/40/2) und hielt fest, dass der Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/33) den bekannten Status beschreibe, ohne neue Befunde zu nennen; ein neuer medizinischer Sachverhalt werde nicht dargestellt. Das gleiche gelte für den Bericht von Dr. F.___ der C.___ vom 28. Juli 2011 (Urk. 8/36). Insofern könnten sowohl die beiden neuen Arztberichte als auch der Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 8/35) keine andere Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bewirken (Urk. 8/40/2).
4. Dieser Beurteilung durch den RAD folgte die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 2). Nach der Rechtsprechung ist es der Verwaltung und den Gerichten nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.6 ; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.; 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.1.4).
Der RAD-Bericht von Dr. B.___ vom 4. März 2011 (Urk. 8/22) beruht auf einer eingehenden Untersuchung sämtlicher Gelenke unter Berücksichtigung aller geklagten Schmerzen und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Er ist nachvollziehbar und nimmt auch begründet Stellung zur abweichenden Einschätzung von Dr. Z.___ vom 19. November 2010 (Urk. 8/19). Zu Recht wies der RAD-Arzt darauf hin, dass sich die von Dr. Z.___ konstatierte 30%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anhand der erhobenen Befunde nicht nachvollziehen lasse; die Ärztin gebe auch keine Befunde an, die diese Einschätzung begründen könnten (Urk. 8/22/6).
Dem kann gefolgt werden, zumal Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 25. Januar 2010 (Urk. 8/8) lediglich belastende Arbeiten und solche, die mit Stehen oder Gehen verbunden waren (Urk. 8/8/3 Ziff. 1.7), als unzumutbar erachtete und am 19. November 2010 (Urk. 8/19) bei gleichen Beschwerden (Lumbalgien/Lumboischialgien, insbesondere der Claudicatio spinalis) von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, ohne diese Einschätzung näher zu begründen. Am 16. Juni 2011 gab sie an, dass eine Verschlechterung des Rheumaleidens eingetreten sei (Urk. 8/33); zeitliche Rahmen für zumutbare adaptierte Tätigkeiten gab sie aber nicht an und nannte keine neuen Befunde, welche eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Untersuchung durch Dr. B.___ nachweisen könnten. Abgesehen von der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen ihre Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/19, Urk. 8/33) damit keine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nachzuweisen.
Aus dem Bericht der C.___ vom 28. Juli 2011 (Urk. 8/36) vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil dieser zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nimmt. Im Übrigen ist zwischen diesem Bericht und der vom RAD erfolgten Beurteilung (Urk. 8/22/5) keine Diskrepanz festzustellen; die Diagnosen stimmen ebenfalls mehrheitlich überein. Damit ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. B.___ vom 4. März 2011 (Urk. 8/22) einleuchtend, wonach in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Heb- und Tragbelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende und hüftgelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Nässe-/Kälteexposition eine 70%ige Leistungsfähigkeit besteht, welche wegen vermehrten Pausenbedarfs in einem 100%igen Zeitpensum geleistet werden sollte (Urk. 8/22/5 Ziff. 10).
Aufgrund der vorliegenden Berichte ist zwar nachvollziehbar, dass die Gesundheitsschäden den Beschwerdeführer in der Auswahl der Tätigkeiten behindern, es diesem aber mit zumutbarer Willensanstrengung möglich ist, trotz der Bewegungseinschränkung der HWS und LWS sowie der Hüftschmerzen einer angepassten Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne seine allfällig verbliebene Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht umsetzen und es gebe keine Stellen in diesem Arbeitsmarkt, welche seinem Belastungsprofil entsprächen (Urk. 1 S. 4-5), ist entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b).
5.
5.1 Da der Beschwerdeführer seine medizinisch attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit unbestreitbar nicht ausschöpft, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008) ermittelt. Dasselbe gilt für das Valideneinkommen, weil der Beschwerdeführer seit Jahren arbeitslos ist.
5.2 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich indessen deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 175/06 [heute: erste und zweite Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] vom 19. April 2006, E. 3 mit Hinweis). Ein Abzug erscheint hier nicht gerechtfertigt, da den vorhandenen Einschränkungen mit der Annahme eines leistungsmässig auf 70 % beschränkten Einsatzes bereits genügend Rechnung getragen worden ist. Ein Rentenanspruch ist deshalb zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung seines Gesuches vom 11. November 2011 ist ihm deshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).