IV.2011.01211
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 19. Februar 2013
in Sachen
X.___, geb. 1999
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___
diese vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Nicole Huser
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1999, leidet seit ihrer Geburt an einer kongenitalen Herpes simplex-Infektion Typ II mit Encephalopathie mit multiplen Verkalkungen und multiplen encephaloklastischen Läsionen, Chorioretinitis beidseitig und neurologischen Auffälligkeiten (Urk. 9/4 Ziff. 3, Urk. 9/8/1-2 Ziff. 3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr seither im Zusammenhang mit diesen Geburtsgebrechen (Ziffer 493, Ziffer 390, Ziffer 418 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV-Anhang) wiederholt Leistungen zu (Urk. 9/10; Urk. 9/13; Urk. 9/19; Urk. 9/21; Urk. 9/24; Urk. 9/28; Urk. 9/30; Urk. 9/39-42; Urk. 9/49; Urk. 9/53-54; Urk. 9/60; Urk. 9/66; Urk. 9/72; Urk. 9/77; Urk. 9/89; Urk. 9/92-94; Urk. 9/100; Urk. 9/107; Urk. 9/109; Urk. 9/119; Urk. 9/122; Urk. 9/125; Urk. 9/131; Urk. 9/134; Urk. 9/138; Urk. 9/141; Urk. 9/145; Urk. 9/150; Urk. 9/153; Urk. 9/161; Urk. 9/164; Urk. 9/171-173; Urk. 9/178; Urk. 9/180; Urk. 9/184; Urk. 9/190-191; Urk. 9/193; Urk. 9/206-207; Urk. 9/226-231; Urk. 9/237-238; Urk. 9/242; Urk. 9/250; Urk. 9/278; Urk. 9/289-291; Urk. 9/294; Urk. 9/299; Urk. 9/301; Urk. 9/312-313; Urk. 9/326; Urk. 9/328; Urk. 9/336; Urk. 9/344; Urk. 9/348; Urk. 9/353; Urk. 9/363-365; Urk. 9/368; Urk. 9/372; Urk. 9/377; Urk. 9/381; Urk. 9/396; Urk. 9/401; Urk. 9/411; Urk. 9/420-421; Urk. 9/428-429; Urk. 9/432; Urk. 9/438; Urk. 9/442; Urk. 9/445; Urk. 9/458).
1.2 Mit Verfügung vom 23. April 2004 (Urk. 9/92) gewährte sie ihr ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2017 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit, ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag wurde hingegen verneint. Mit Verfügung vom 21. März 2006 (Urk. 9/156) wurde die Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bestätigt und zusätzlich ab 1. März 2006 ein Intensivpflegezuschlag mittleren Grades für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden und 6 Minuten pro Tag gewährt. Mit Verfügung vom 23. September 2008 (Urk. 9/283) sprach ihr die IV-Stelle neu ab 1. Januar 2008 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zu und bestätigte den Intensivpflegezuschlag mittleren Grades.
1.3 Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens erfolgte im August 2011 eine erneute Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit und Intensivpflegebedarf. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. September 2011 (Urk. 9/451) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/452-457, Urk. 9/459-460) bestätigte die IV-Stelle am 25. Oktober 2011 (Urk. 9/461 = Urk. 2) die Weiterausrichtung der Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und verfügte die Reduktion des Intensivpflegezuschlages per 30. November 2011 auf einen Intensivpflegezuschlag leichten Grades bei einem Betreuungsaufwand von 5 Stunden und 55 Minuten pro Tag.
2. Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 2) erhoben Y.___, die Eltern von X.___, als ihre gesetzlichen Vertreter am 11. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, diese sei teilweise aufzuheben und es sei X.___ ein Intensivpflegezuschlag hoch (richtig: mittleren Grades) zuzusprechen, eventuell sei festzustellen, dass der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag mittel weiterhin erfüllt sei. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern der Versicherten am 2. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Laut Art. 42ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht, sofern sie sich nicht in einem Heim aufhalten. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1.2 Nach Art. 39 Abs. 1 IVV liegt bei Minderjährigen eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
1.3 Anrechenbar als Betreuung ist nach Abs. 2 der Bestimmung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
1.4 Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Abs. 3 der Bestimmung als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
1.5 Eine Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes bei der Beurteilung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag. Für den Beweiswert des entsprechenden Berichtes sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass als Berichtsperson eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Pflege sein und in Übereinstimmung mit der an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (vgl. BGE 128 V 93 betreffend die Hauspflege, welche mit der 4. IV-Revision durch den Intensivpflegezuschlag abgelöst wurde).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung herabgesetzt werden, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Nachfolgend stellt sich die Frage, ob sich der Betreuungsaufwand seit der Zusprache beziehungsweise Bestätigung des Intensivpflegezuschlags mit Verfügung vom 23. September 2008 (Urk. 9/283) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 2) anspruchserheblich verringert hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Herabsetzung des Intensivpflegezuschlags auf die leichte Stufe an, dass der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag mittel mit einem täglichen Mehraufwand von 5 Stunden und 55 Minuten nicht mehr erfüllt sei (Urk. 2).
2.3 Die Eltern der Versicherten machen dagegen geltend, es sei ein Mehraufwand von 8 Stunden und 34 Minuten anzurechnen. Sie seien mit der Berechnung in vier Bereichen nicht einverstanden (Urk. 1).
2.4 Streitig und zu prüfen ist einzig, in welcher Höhe die Versicherte Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat.
3.
3.1 Im Rahmen der Abklärung der Hilflosigkeit und des Intensivpflegebedarfs am 15. März 2006 (Abklärungsbericht vom 21. März 2006, Urk. 9/155) wurde festgehalten, dass die Versicherte wegen ihrer Erkrankung einmal pro Woche Physiotherapie, einmal pro Woche Hippotherapie und zweimal in der Woche Logotherapie habe. Nach der jährlichen Botox-Injektion habe sie während des darauffolgenden halben Jahres dreimal pro Woche Physiotherapie (S. 1).
3.2 Zum behinderungsbedingten Mehraufwand in der Betreuung der in jenem Zeitpunkt sechsjährigen Versicherten wurde angeführt, dass diese nach wie vor vollständig von einer Drittperson an- und ausgekleidet werden müsse. Je nach Lust und Laune helfe sie mit dem linken Arm etwas mit. Infolge starken Speichelflusses müssten die Kleider am Oberkörper mehrmals pro Tag gewechselt werden. Am Tag trage die Versicherte am linken Bein eine Unterschenkelorthese sowie in der Nacht eine Streckschiene. Am rechten Fuss trage sie am Tag eine Knöchelorthese. Dies alles mache einen Mehraufwand von 70 Minuten aus (S. 2).
3.3 Im Bereich der Ernährung habe die Versicherte absolut keinen Bezug zum Besteck, da sie das Essen bis auf Kinderbiskuits verweigere. Viermal am Tag erhalte sie ihren Frebini-Schoppen mit Glukoselösung vermischt. Der Schoppen müsse von einer Drittperson eingegeben werden, da die Versicherte diesen ansonsten einfach wegwerfe, was mit einem Zeitaufwand von 65 Minuten verbunden sei (S. 2f.).
3.4 Die ganze Körperpflege erfolge vollständig durch eine Drittperson, womit sich ein Mehraufwand von 33 Minuten ergebe (S. 3).
3.5 Die Versicherte trage am Tag und in der Nacht Windeln und müsse von einer Drittperson gewickelt und gereinigt werden. Seit Dezember 2005 werde jeweils am Abend ein WC-Training durchgeführt. Seither habe die Versicherte eine neue Angewohnheit, indem sie die Windeln ausziehe und auf den Boden uriniere. Der zeitliche Mehraufwand wurde mit 30 Minuten beziffert (S. 3).
3.6 Zum Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde angeführt, dass sich die Versicherte zwar in der Wohnung sowie auf geraden Flächen im Freien selbständig fortbewege. Sie ermüde jedoch sehr schnell und nach einer Gehstrecke von zirka 50 Metern müsse sie von einer Drittperson im Buggy gestossen werden. Die Versicherte könne sich verbal nicht ausdrücken, sie verständige sich durch Mimik/Gestik oder indem sie auf etwas zeige. Sie sei stark sehbehindert und sehe nur Kontraste, was man nicht korrigieren könne (S. 3).
3.7 Der invaliditätsbedingte Mehraufwand wegen dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe betrage 40 Minuten pro Tag, was sich aus dem Verabreichen von Mikroclyss und dem Durchführen verschiedener Übungen (Dehnungsübungen, Massage, Kneten etc.) zusammensetze (S. 4).
3.8 Aufgrund der starken körperlichen und geistigen Behinderung könne für die persönliche Überwachung ein Aufwand von zwei Stunden angerechnet werden (S. 4).
3.9 Die Mutter müsse die Versicherte einmal pro Jahr in die Augenklinik, in die Sehschule, ins Kinderspital, zur Botox-Therapie und zu den Nachkontrollen fahren, was eine Reisezeit von insgesamt drei Minuten pro Tag ausmache (S. 4f.).
3.10 Insgesamt betrage der behinderungsbedingte Mehraufwand pro Tag 6 Stunden und 6 Minuten (S. 5).
4.
4.1 Dem revisionsweise erstellten Abklärungsbericht vom 23. Juli 2008 (Urk. 9/270) ist zu entnehmen, dass im Januar 2008 eine Operation am Hemi-Fuss durchgeführt worden sei, wobei es im Anschluss Probleme mit der Ferse gegeben habe, weshalb bei der Versicherten in der Folge eine Hauttransplantation habe vorgenommen werden müssen. Sie sei somit von März bis anfangs Juli im Spital und anschliessend noch in der Reha gewesen (S. 1).
4.2 Das An- und Auskleiden erfolge vollständig durch eine Drittperson. Eine bewusste Mithilfe der Versicherten sei nicht gegeben. Die Socken müssten aufgrund der vorangegangenen Operation zweimal am Tag gewechselt werden. Zudem müssten aufgrund des vermehrten Speichelflusses die Kleider am Oberkörper sowie die Halstücher öfters gewechselt werden. Dies führe zu einem Mehraufwand von 50 Minuten pro Tag (S. 2).
4.3 Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen ergebe sich der zeitliche behinderungsbedingte Mehraufwand von 10 Minuten pro Tag daraus, dass der Versicherten freies Sitzen auf einem normalen Stuhl nicht möglich sei, sondern nur auf einem Spezialstuhl. Seit gut einem Jahr müsse sie zudem mit der Zewi-Decke und einem Bauchgurt im Bett angebunden werden, da sie ansonsten während der Nacht mehrmals aufstehe und das ganze Bett auf den Kopf stelle (S. 2).
4.4 Im Bereich der Ernährung habe sich nicht viel verändert. Die Versicherte verweigere nach wie vor das Essen. Sie erhalte daher weiterhin viermal täglich den Frebini-Schoppen, den sie jetzt allerdings alleine trinken könne, wenn sie wolle. Der hierfür anrechenbare Mehraufwand wurde mit 60 Minuten beziffert (S. 2f.).
4.5 Die Köperpflege erfolge weiterhin vollständig durch eine Drittperson. Sie werde zweimal in der Woche gebadet und an den restlichen Tagen gewaschen, was sie jedoch nicht gerne habe. Auch das Zähneputzen werde vollständig von einer Drittperson vorgenommen. Dies erfordere einen täglichen Mehraufwand von 51 Minuten (S. 3).
4.6 Auch das Verrichten der Notdurft sei mit verschiedenen behinderungsbedingten notwendigen Hilfestellungen verbunden. So trage die Versicherte nach wie vor sowohl am Tag wie auch in der Nacht eine Windel. Es werde am Abend jeweils ein WC-Training gemacht. Die Abgabe von Mikroclyss sei jetzt nicht mehr regelmässig notwendig. Insgesamt betrage der Mehraufwand 35 Minuten (S. 3).
4.7 Im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte müssten behinderungsbedingt längere Strecken immer noch mit dem Buggy zurückgelegt werden, da die Versicherte rasch ermüde. Die Versicherte beschäftige sich mehrheitlich alleine. Es erfolgte keine Bezifferung des zeitlichen Mehraufwandes (S. 4).
4.8 Für die medizinisch-pflegerische Hilfe wurde ein Mehraufwand von 33 Minuten pro Tag angerechnet. Es müssten zweimal täglich Augentropfen eingegeben plus zusätzlich morgens und abends Augensalbe aufgetragen werden. Zudem mache die Mutter nach Anweisung der Physiotherapeutin täglich Dehnungsübungen, Massagen und springe mit der Versicherten auf dem Trampolin (S. 4).
4.9 Zum Bereich der intensiven Überwachung wurde angeführt, dass die Versicherte nicht alleine gelassen werden könne. Aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Behinderung könne sie Gefahren und Folgen nicht einschätzen. Die Fenster sowie die Haustüre würden daher stets abgeschlossen. Im letzten Sommer habe die Versicherte zudem einen EPI Anfall erlitten. Es sei ein Mehraufwand von zwei Stunden anzurechnen (S. 5).
4.10 Der Aufwand für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen wurde schliesslich mit 3 Minuten pro Tag veranschlagt (S. 5).
4.11 Insgesamt betrage der behinderungsbedingte Mehraufwand pro Tag 6 Stunden und 2 Minuten (S. 5).
5.
5.1 Dem revisionsweise erstellten Abklärungsbericht vom 1. September 2011 (Urk. 9/451) ist zu entnehmen, dass die Versicherte weiterhin im Schulheim zur Schule gehe und zur Entlastung an drei Tagen pro Woche auch dort übernachte. Die Mutter gab an, es hätten sich eigentlich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, ausser dass die Versicherte jetzt etwas ruhiger geworden sei, da sie Medikamente bekomme. Das aggressive Verhalten gegenüber Gleichaltrigen und Kontaktpersonen sei nicht mehr so stark ausgeprägt. Sie suche nun jedoch vermehrt ihre Grenzen, indem sie etwas Verbotenes mache wie zum Beispiel in die Windeln lange und den Kot herausnehme und diesen im Gesicht verschmiere oder sich auch selbst Verletzungen zufüge (S. 1f.).
5.2 Das An- und Auskleiden erfolge weiterhin vollständig durch eine Drittperson. Im oberen Bereich helfe die Versicherte mit, indem sie mit dem linken Arm in die Ärmelöffnung schlüpfe. Schuhe mit Klettverschlüssen könne sie mittlerweile selber aufmachen und ausziehen, nicht jedoch anziehen. Das An- und Ausziehen der Orthesen müsse vollständig von einer Drittperson vorgenommen werden. Diese würden den ganzen Tag getragen und lediglich über Mittag ausgezogen. Aufgrund des vermehrten Speichelflusses müssten die Kleider am Oberkörper sowie die Halstücher öfters gewechselt werden. Dies führe zu einem Mehraufwand von 50 Minuten pro Tag (S. 3).
5.3 Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen ergebe sich der zeitliche behinderungsbedingte Mehraufwand von 10 Minuten pro Tag weiterhin daraus, dass die Versicherte mit der Zewi-Decke und einem Bauchgurt im Bett angebunden werden müsse (S 3f.).
5.4 Im Bereich der Ernährung habe sich nicht viel verändert. Die Versicherte erhalte nach wie vor viermal täglich den Frebini-Schoppen. Ansonsten esse sie nur Kinderbiskuits und Apfelschnitze. In der Schule und auswärts esse und versuche die Versicherte alles. Daher gehe die Mutter mit ihr ein- bis zweimal pro Woche auswärts etwas essen. Der hierfür anrechenbare Mehraufwand wurde mit 60 Minuten beziffert (S. 4).
5.5 Im Bereich Körperpflege habe sich nichts verändert. Man übe dasselbe Baderitual aus wie bisher. Die Körperpflege erfolge weiterhin vollständig durch eine Drittperson. Sie werde zweimal in der Woche mit dem Badelift gebadet und an den restlichen Tagen gewaschen. Die Zahnpflege müsse ebenfalls vollständig von einer Drittperson vorgenommen werden. Dies erfordere einen täglichen Mehraufwand von 36 Minuten (S. 5).
5.6 Die Versicherte trage nach wie vor sowohl am Tag wie auch in der Nacht eine Windel. Seit dem Spitalaufenthalt habe sie angefangen die Windeln nach dem Stuhlgang zu öffnen und den Kot überall zu verschmieren. Daher müsse ihr in der Nacht ein Body mit langen Beinen angezogen werden, welcher am Rücken verschliessbar sei. Weiterhin werde zweimal täglich ein intensives WC-Training mit ihr durchgeführt. Man gehe mit ihr auf die Toilette und bleibe bei ihr, bis sie etwas gemacht habe. Dies sei sehr zeitintensiv. Insgesamt betrage der Mehraufwand 40 Minuten (S. 5).
5.7 Im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte müssten behinderungsbedingt längere Strecken mit dem Rollstuhl zurückgelegt werden, da die Versicherte rasch ermüde. Eine Verkehrssicherheit sei nicht gegeben. Gefahren und Handlungen könnten von der Versicherten nicht abgeschätzt werden. Im Freien müsse sie stets an der Hand gehalten werden, da eine Fortlaufgefahr bestehe. Sie sei nach wie vor eher eine Einzelgängerin. Es erfolgte keine Bezifferung des zeitlichen Mehraufwandes (S. 6).
5.8 Für die medizinisch-pflegerische Hilfe wurde ein Mehraufwand von 34 Minuten pro Tag angerechnet. Es müssten weiterhin zweimal täglich Augentropfen eingegeben und einmal täglich Risperdal in den hinteren Mundbereich abgegeben werden. Zudem mache die Mutter nach Anweisung der Physiotherapeutin ein- bis zweimal täglich Dehnungsübungen und Übungen für die Hemi-Hand (S. 6f.).
5.9 Zum Bereich der intensiven Überwachung wurde angeführt, dass die Versicherte nicht für eine längere Zeit alleine gelassen werden könne. Bei den Treppenabgängen seien Kindergitter angebracht worden und die Fenster sowie die Haustüre müssten stets abgeschlossen werden. Einen EPI Anfall habe sie seit 2007 nicht mehr gehabt. Wenn die Versicherte etwas nicht bekomme was sie möchte, füge sie sich selber Wunden zu, indem sie sich selber beisse oder kratze. Es sei weiterhin ein Mehraufwand von zwei Stunden anzurechnen (S. 7).
5.10 Der Aufwand für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen wurde schliesslich mit 5 Minuten pro Tag veranschlagt (S. 7).
5.11 Insgesamt betrage der behinderungsbedingte Mehraufwand pro Tag 5 Stunden und 55 Minuten (S. 8).
6.
6.1 Der Vergleich der Ergebnisse der beiden letzten Abklärungen zeigt, dass sich die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Versicherten nur unwesentlich verändert haben. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Herabsetzung des Intensivpflegezuschlags auf die leichte Stufe denn auch insbesondere darauf abgestellt, dass bei den täglich durchgeführten therapeutischen Übungen nach internen Vorgaben höchstens 30 Minuten pro Tag anzurechnen seien, womit bereits der maximale Ansatz berücksichtigt worden sei. Zudem könne das WC-Training (nebst dem Wickeln) gemäss Vorgaben mit maximal zweimal 5-10 Minuten, das heisse mit zweimal 7.5 Minuten, angerechnet werden (vgl. Urk. 2 S. 3f. und Urk. 9/462 S. 1f.).
6.2 Die Eltern der Versicherten machten gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin einerseits geltend, beim WC-Training sei vom effektiven Bedarf auszugehen und in diesem Bereich seien somit zweimal 10 Minuten anzurechnen (Urk. 1 S. 2).
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 6.1) greift angesichts der ausgewiesenen Sachlage zu kurz. Dem Bericht der Stiftung Z.___ vom 29. September 2011 (Urk. 3/1 = Urk. 9/460/1-2) kann entnommen werden, dass das WC-Training im Schul- und Gruppenalltag vier- bis fünfmal täglich durchgeführt wird und eine enorm hohe Präsenzzeit seitens der Betreuungsperson erfordere. Pro Training nehme dies 10-15 Minuten in Anspruch. Aus welchem Grund lediglich vom Durchschnittswert der internen Vorgaben der Beschwerdegegnerin ausgegangen wurde, kann - zumal diese Rechnung in keiner Weise begründet wurde - nicht nachvollzogen werden. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, zweimal 10 Minuten für das WC-Training (neben den 25 Minuten für das Wickeln) anzurechnen, was im Bereich Notdurft insgesamt einen Mehraufwand von 45 Minuten ergibt.
6.3 Weiter wandten die Eltern der Versicherten ein, diese sei gemäss ärztlichem Bericht auf regelmässige therapeutische Massnahmen angewiesen. Es sei unumgänglich, die therapeutischen Massnahmen in den Alltag einzubauen und durch die Eltern begleitet durchzuführen. Im Bereich „medizinisch-pflegerische Hilfe“ sei deshalb ein Zeitaufwand von 60 Minuten für die Therapien anzurechnen (Urk. 1 S. 2)
Dr. med. A.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, führte in seinem Bericht vom 29. September 2011 (Urk. 3/2 = Urk. 9/460/3) aus, mit der Versicherten würden während ihres Aufenthaltes in der Stiftung nebst den Einzeltherapien täglich mindestens eine Stunde integrierte therapeutische Massnahmen durch die Betreuungsperson durchgeführt. Es sei ein wichtiger und förderlicher Beitrag, dass diese Massnahmen auch bei den Eltern zu Hause durchgeführt würden.
Aufgrund der Akten ist der Zeitaufwand von täglich 60 Minuten für das Durchführen der Therapie ausgewiesen. Die therapeutischen Massnahmen sind zudem medizinisch notwendig und daher berechtigt. Diesen konkreten Umständen entsprechend ist in diesem Bereich ein Mehraufwand von täglich 60 Minuten für therapeutische Massnahmen zu berücksichtigen, zumal die Beschwerdegegnerin wiederum nicht darlegte, auf welche internen Vorgaben sie sich bezieht (vgl. E. 6.1). Zusammen mit den 4 Minuten für die Augenpflege resultiert im Bereich medizinisch-pflegerische Hilfe insgesamt ein zu berücksichtigender Mehraufwand von 64 Minuten.
6.4 Weiter machten die Eltern der Versicherten geltend, dass die Psychotherapie ärztlich verordnet und eine medizinische Massnahme sei. Nebst der medikamentösen Behandlung erfolgten im Durchschnitt alle zwei Wochen Elterngespräche, welche in der Regel 60-75 Minuten dauerten. Im Bereich „Arzt- und Therapiebesuche“ seien deshalb zusätzlich 4 Minuten und insgesamt ein Mehraufwand von 9 Minuten anzurechnen (Urk. 1 S. 3).
In diesem Bereich wurde von der Beschwerdegegnerin der Aufwand für Kontrollen bei der Augenärztin, in der Neurologie und Poliklinik des Kinderspitals und für Anpassung der Orthesen berücksichtigt, nicht hingegen die Elterngespräche betreffend Psychotherapie (vgl. Urk. 9/462 S.2). Gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist der zeitliche Mehraufwand gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjährigen für die Betreuung anrechenbar, der durch Massnahmen der Behandlungspflege und/oder der Grundpflege verursacht wird (KSIH 2013, Randziffer 8074). Nicht anrechenbar ist hingegen der Zeitaufwand für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Randziffer 8077). Die Psychotherapie ist gemäss Akten zwar ärztlich verordnet und stellt zumindest in Bezug auf die regelmässige Überwachung und Anpassung der medikamentösen Behandlung mit Risperdal eine medizinische Massnahme dar. Die Elterngespräche zwecks Besprechung der Auswirkungen und Überprüfung beziehungsweise Anpassung der Medikamente sowie weiterer psychotherapeutischer Massnahmen und Veränderungen sind unter den pädagogisch-therapeutischen Bereich zu subsumieren, womit es sich nicht um einen anrechenbaren Mehraufwand für die Betreuung handelt. In diesem Bereich bleibt es somit beim Mehraufwand von 5 Minuten für die Kontrollen.
6.5 Schliesslich machten die Eltern der Versicherten geltend, im Bereich Überwachung seien 4 Stunden pro Tag anzurechnen, da der Überwachungsbedarf besonders intensiv zu werten sei. Die Versicherte benötige eine ständige 1:1 Betreuung und könne nicht alleine gelassen werden (Urk. 1 S. 2f.).
Gemäss Kreisschreiben (KSIH, Randziffer 8079) liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Als Beispiel wird ein autistisches Kind aufgeführt, welches erhebliche Probleme hat seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren.
Unbestritten und aufgrund der Akten (Urk. 9/451) ausgewiesen ist, dass die Versicherte infolge ihrer Beeinträchtigungen und vor allem der Eigengefährdung einer intensiven Überwachung bedarf.
Weiter wird im Abklärungsbericht (Urk. 9/451) erwähnt, dass die Versicherte während des Gesprächs nie lange an einem Ort sitzen bleibe und immer wieder vom Schaukelstuhl zur Abklärerin oder auf ihr Bett im Zimmer wechsle. Wenn sie sitze, wippe sie mit dem Oberkörper nach vorne und zurück und gebe Laute von sich, um auf sich aufmerksam zu machen (S. 1). Die Positionswechsel könnten von der Versicherten nun selbständig vorgenommen werden (S. 3). Sie sitze frei auf einem normalen Stuhl am Esstisch, wenn die Familie die Mahlzeiten einnehme und trinke ihren Schoppen selbständig, wobei sie diesen zeitweise jedoch wegschmeisse. Die Versicherte sei zudem in der Lage, zum Beispiel eine Bratwurst oder ein Brötchen selber mit den Fingern zu sich zu nehmen. Auch das Trinken sei ihr aus einem Glas, einem Becher oder einer kleinen Flasche selbständig möglich (S. 4). In der Wohnung sowie im teilweise umzäunten Garten bewege sich die Versicherte relativ frei. Auch Treppen könnten von ihr mittels eines Handlaufes selbständig überwunden werden. Sie teile sich vor allem mit Lauten beziehungsweise Mimik und Gestik mit. Auch das Spielen mit anderen Kindern sei jetzt vermehrt möglich, da sie etwas ruhiger geworden sei. Des Öfteren ziehe sie sich jedoch in ihr Zimmer zurück, um Musik zu hören oder sich mit Spielen zu beschäftigen (S. 6).
Die Würdigung der Akten ergibt, dass die Versicherte zwar nach wie vor auf eine 1:1 Betreuung angewiesen ist, jedoch in den letzten Jahren durchaus einige Fortschritte gemacht hat. So ist es ihr nun möglich, sich in beschränktem Rahmen alleine fort zu bewegen, sich eine gewisse Zeit alleine zu beschäftigen und mit anderen Kindern zu spielen. Der geschilderte Überwachungsbedarf kann nach dem Gesagten nicht geradewegs mit demjenigen bezüglich eines schwer autistischen Kindes gleichgesetzt werden und ist demnach zwar als intensiv, nicht jedoch als besonders intensiv zu werten. Es bleibt somit beim angerechneten Mehraufwand von 2 Stunden pro Tag.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Versicherte Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden und 30 Minuten pro Tag (gegenüber dem Abklärungsbericht 5 Minuten mehr bei der Notdurft und 30 Minuten mehr bei der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe) und damit auf einen solchen mittleren Grades hat, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Versicherte Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag mittleren Grades hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich, Sozialberatung, Nicole Huser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).