Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2011.01213 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 30. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, Mutter von zwei 1996 und 1999 geborenen Kindern und gelernte kaufmännische Angestellte, betrieb bis 2002 als selbständig Erwerbende ein Reinigungsunternehmen (Urk. 6/7). Seit Ende 2002 konnte sie aufgrund starker Schmerzen in den Knien, den Schultern und den Fingerendgelenken sowie aufgrund einer Depression nicht mehr arbeiten. Am 22. Februar 2005 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/7 und Urk. 6/10). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 6/15) und medizinische (Urk. 6/9, Urk. 6/12) Abklärungen vor und veranlasste eine rheumatologische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation (Urk. 6/22 und 6/29). Mit Verfügung vom 10. März 2008 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 6/44). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Dezember 2009 (Verfahren IV.2008.00337) in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/50).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die Abklärungsstelle MEDAS Z.___ (Urk. 6/55). Das Gutachten wurde am 12. Mai 2011 erstattet (Urk. 6/64). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten (welches der Versicherten sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierte) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/69) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 (Urk. 2) erneut ab.
2. Dagegen liess die Versicherte am 14. November 2011 durch Rechtsanwalt Stünzi, Horgen, Beschwerde erheben und die Zusprechung einer halben Rente beziehungsweise eventualiter einer Viertelsrente ab Januar 2004 beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In der
Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2012 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Hans Stünzi zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 12. Oktober 2011 – und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenabweisende Verfügung gestützt auf das MEDAS-Gutachten damit, dass der Versicherten sowohl die angestammte als auch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Aufgrund des Einkommensvergleichs anhand von Tabellenlöhnen [gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; Zentralwert für Dienstleistungen/Niveau 4)] und ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen falsch berechnet worden sei. Sie habe eine kaufmännische Lehre im Bankfach absolviert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Gesundheitsfalle heute im Bankfach oder in einer vergleichbaren Branche arbeiten würde. Weiter sei davon auszugehen, dass sie als kaufmännische Angestellte eine Tätigkeit mit Fachausweis und Ausbildung (mindestens Anforderungsniveau 3 entsprechend) und nicht eine einfache und repetitive Tätigkeit (entsprechend dem von der IV-Stelle angenommenen tiefsten Anforderungsniveau 4) ausüben würde. Zudem sei aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs und der nur noch möglichen Teilzeitarbeit von einem leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % auszugehen, was zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 55,49 % bzw. von 44 % und damit zur Zusprache einer Rente führe (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3 Strittig ist die Berechnung des Invaliditätsgrades und damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung stellten Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, sowie Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.9) mit vegetativer und funktioneller Symptomatik, eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts ohne Funktionseinschränkung (akzentuiert im Rahmen der Fibromyalgie), rezidivierende leichte Verstimmungen (ICD-10 F33.0) bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Dysthymie (ICD-10 F34.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter intermittierende cervicocephale Beschwerden mit cervicogen getriggerten Kopfschmerzen (möglich mit leicht eingeschränktem Rotations- und Flexionsausmass der Halswirbelsäule nach links, mit leichtem Endphasenschmerz und erhaltener Funktion), einen Zustand nach Carpaltunnelsyndrom-Operation rechts im Alter von 15, einen Nikotinabusus (20 py), einen Status nach Nierensteinen während der Schwangerschaft sowie eine saisonale Pollinosis fest (Urk. 6/64 S. 18-19).
3.2 Aufgrund der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter weiter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte aus internistischer, neurologischer und rheumatologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe und sie in der angestammten Tätigkeit zu 100 % einsatzfähig sei (Urk. 6/64 S. 23). Hingegen erachteten die Gutachter aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Dysthymie und der Schmerzen, wie auch unter Berücksichtigung der reduzierten Ressourcen der Beschwerdeführerin eine 30%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit als begründet. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung erachteten sie die psychiatrische Beurteilung als massgebend und beurteilten die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht zu 30 % in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit als kaufmännische Angestellte eingeschränkt (Urk. 6/64 S. 23).
Die einzig massgebende 30%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin auch für alle anderen (leidensangepassten) Berufe; so auch für die Tätigkeit als Reinigungskraft. Aus rheumatologischer Sicht nahmen sie jedoch eine Einschränkung der möglichen Tätigkeiten auf adaptierte, mittelschwere Tätigkeiten vor (Urk. 6/64 S. 23-24). Die Gutachter gingen davon aus, dass diese Einschränkung seit dem Jahr 2003 bestehe und mit grosser Wahrscheinlichkeit sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht seit Jahren in etwa gleich sei (Urk. 6/64 S. 24).
4.
4.1 Das MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2011 wird von den Parteien in keinem Punkt bestritten. Da das Gutachten zudem für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind, erfüllt es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, weshalb zur Bestimmung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt werden kann. Es ist daher sowohl in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und auch als Reinigungskraft als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen (verminderte Ressourcen und entsprechend höherer Pausenbedarf und eine längere Erholungszeit notwendig) von einer 30%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.2 Zwischen den Parteien ist strittig, von welcher angestammten Tätigkeit (Tätigkeit als kaufmännische Angestellte oder als Reinigungskraft) auszugehen und welches Validen- beziehungsweise Invalideneinkommen für den Einkommensvergleich entsprechend massgebend ist.
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29
E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2).
4.3 Da der Beschwerdeführerin im unbestrittenen und massgebenden MEDAS-Gutachten sowohl in der (dort als angestammt bezeichneten) Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch in jeder anderen (leidensangepassten) Tätigkeit (auch derjenigen als Reinigungskraft) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird, kann die Frage nach der angestammten Tätigkeit letztendlich offenbleiben, da der Einkommensvergleich beziehungsweise die Invaliditätsbemessung bei dieser Ausgangslage anhand des Prozentvergleiches vorzunehmen ist. Unabhängig davon, ob man wie die Beschwerdeführerin von der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte oder wie die Beschwerdegegnerin von derjenigen einer Reinigungskraft ausgeht, entspricht das Invalideneinkommen gestützt auf die durch das MEDAS-Gutachten festgestellte Einschränkung immer 70 % des Valideneinkommens. Es resultiert daher in beiden Fällen eine Einkommenseinbusse von 30 %.
4.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten oder durch Prozentvergleich ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist trotz der nur noch im Umfang von 70 % möglichen Teilzeitarbeit kein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen, denn rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen) fällt im Gegensatz zu den aus gesundheitlichen Gründen teilzeitlich erwerbstätigen Männern das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades bei teilzeitlich angestellten Frauen von vornherein kaum ins Gewicht, verdienen diese laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Zu denken ist etwa an Betätigungsbereiche, in welchen Teilzeitarbeit Nischen auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark gefragt sind und dementsprechend entlöhnt werden (vgl. Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.2 mit Hinweisen). Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken, womit die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug entfällt. Dies trifft praktisch auf alle nach Beschäftigungsgrad und Anforderungsniveau differenzierten Konstellationen zu, weshalb bei ihnen ein Abzug wegen gesundheitlich bedingt reduzierten Beschäftigungsgrades in aller Regel nicht in Betracht fällt.
5. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin von einer psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl für eine kaufmännische als auch für jegliche andere leidensangepasste Tätigkeit auszugehen ist, was aufgrund des vorzunehmenden Prozentvergleichs und aufgrund der fehlenden Voraussetzung für einen leidensbedingten Abzug zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % führt.
Die IV-Stelle hat den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin damit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in der Honorarnote vom 15. Juli 2013 (Urk. 19) einen Gesamtaufwand von 7,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 146.60 geltend. Davon entfallen jedoch 2,59 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 56.20 auf Vertretungshandlungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, weshalb die Honorarnote um diesen Aufwand und diese Barauslagen zu kürzen ist. Der entsprechend gekürzte Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren von 5,16 Stunden ist der Sache angemessen. Unter Berücksichtigung der reduzierten Barauslagen von Fr. 90.40 (zuzüglich MWSt) sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter somit insgesamt Fr. 1‘212.20 (inklusive MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu vergüten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, wird mit Fr. 1‘212.20 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigSteiner Lettoriello
SP/AS/JMversandt