IV.2011.01214
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 30. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andr? Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, sprach dem 1950 geborenen X.___ unter anderem nach Beizug der den Unfall vom 13. Januar 1997 betreffenden Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 10/100/1-45, 10/115/1-547) mit Verf?gung vom 6. Juni 2007 r?ckwirkend ab 1. Januar 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/153). Erstinstanzlich wurde dieser Entscheid am 31. Januar 2008 und letztinstanzlich am 27. August 2008 best?tigt (Urk. 10/166, 10/175).
???????? Vor der auf den 1. September 2009 vorgesehenen amtlichen Rentenrevision (Urk. 10/142) machte X.___ am 28. April 2009 eine Verschlimmerung geltend (Urk. 8/183). Die IV-Stelle zog die Berichte der behandelnden ?rzte bei (Urk. 10/187, Urk. 10/200) und beauftragte das Zentrum Y.___ mit der orthop?disch-psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Urk. 10/198). Das Gutachten erging am 22. Mai 2010 (Urk. 10/203).
???????? Mit Vorbescheid vom 27. September 2010 k?ndigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass die Invalidenrente nicht erh?ht werde (Urk. 10/207). Nach Eingang der Stellungnahme seines Rechtsanwalts vom 29. Oktober 2010 (Urk. 10/212) veranlasste sie die Gutachtenserg?nzungen vom 20. und 28. April 2011 (Urk. 10/219-220), zu denen der Versicherte am 26. Mai 2011 Stellung nehmen liess (Urk. 10/222). Am 21. Oktober 2011 erging die Verf?gung im angek?ndigten Sinn (Urk. 2).
2.?????? Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 14. November 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm r?ckwirkend ab April 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessf?hrung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Largier zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Nach Eingang der Unterlagen zur prozessualen Bed?rftigkeit (Urk. 7-8) wurde dem Beschwerdef?hrer am 10. Januar 2012 die auf Beschwerdeabweisung schliessende Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2011 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
3.?????? Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? In formeller Hinsicht machte der Beschwerdef?hrer geltend, die IV-Stelle habe sich unter Verletzung ihrer Begr?ndungspflicht mit seinen gegen die Zumutbarkeitsbeurteilung der Y.___-Gutachter gerichteten und f?r eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit sprechenden Argumenten in den Eingaben vom 29. Oktober 2010 und 26. Mai 2011 nicht auseinandergesetzt und lediglich das Fazit der beiden Y.___-Gutachter wiederholt (Urk. 1 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 10/212 und 10/222). Zu Recht verzichtete er jedoch auf einen R?ckweisungsantrag zur Wahrung des Geh?rsanspruchs durch die Vorinstanz. Denn dieses Vorgehen w?rde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn?tigen Verz?gerungen f?hren, die mit seinen gleichlaufenden und der Anh?rung gleichgestellten Interesse an einer m?glichst bef?rderlichen Beurteilung seines Rentenanspruchs nicht zu vereinbaren w?ren (vgl. BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). Es kann daher offen bleiben, ob die IV-Stelle, indem sie auf die von ihr offenbar als unwesentlich erachteten Argumente des Beschwerdef?hrers nicht einging, ihre Begr?ndungspflicht verletzte und ob ein solcher Mangel ?berhaupt der Heilung zug?nglich w?re (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b, 107 Ia 1).
2.?????? In materieller Hinsicht ist strittig und zu pr?fen, ob die dem Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. Januar 1997 zugesprochene halbe Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) per April 2009 zu erh?hen ist. Dies h?ngt gem?ss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) davon ab, ob sich der Sachverhalt seit der Rentenzusprechung in rentenbeeinflussender Weise ver?ndert hat. Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 105 V 29).
3.??????
3.1???? Gem?ss den vor Bundesgericht unbeanstandet gebliebenen, auf dem Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) der Z.___ vom 30. Januar 2003 (Urk. 10/115/427 ff.) beruhenden Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 31. Januar 2008 lagen der am 6. Juni 2007 zugesprochenen halben Rente ein femoropatell?res Schmerzsyndrom rechts, ein rezidivierendes lumbovertebrales bis intermittierend lumbospondylogenes rechtsseitiges Schmerzsyndrom, ein Zervikozephalsyndrom, chronische Spannungskopfschmerzen, eine depressive St?rung leichten Grades sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung mit ausgepr?gter Symptomausweitung zugrunde. W?hrend die urspr?ngliche Arbeit als Bodenleger als nicht mehr m?glich erachtet worden war, war eine leicht bis mittelschwer belastende T?tigkeit mit einem Pensum von 60 % und der M?glichkeit, die K?rperpositionen regelm?ssig zu wechseln, als zumutbar beurteilt worden (Urk. 10/166 S. 4).
3.2???? Im Rahmen des Revisionsverfahrens gab pract. med. A.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 18. Mai 2009 an, nach dem Unfall von 1997 sei seinem Patienten eine angepasste T?tigkeit aufgrund der Depressivit?t nicht mehr m?glich gewesen. Doch habe dieser als Hausmann in der Betreuung seines Sohnes einen neuen Lebenssinn gefunden. Die bereits bestehende prek?re psychische Situation sei jedoch entgleist, als die Partnerin 2006 weggezogen und der Sohn fremd platziert worden sei. Der Patient habe mit einer depressiven Entwicklung reagiert, die in ihrem Schweregrad zun?chst nicht erkannt worden und progressiv verlaufen sei. Ab 2007 bestehe auch bez?glich einer angepassten T?tigkeit eine dauernde Arbeitsunf?higkeit von mindestens 75 % (Urk. 10/187).
3.3???? Der Neurochirurg Dr. med. B.___, Schmerzklinik des Spitals C.___, hielt in seinem Bericht vom 12. August 2009 fest, im Wesentlichen l?gen degenerative Ver?nderung im Bereich der Halswirbels?ule und Lendenwirbels?ule vor, die durch das Unfallereignis eine richtungweisende Verschlechterung erfahren haben k?nnten. Der Patient lehne jegliche Behandlungen ab. Es bestehe eine depressive St?rung leichten Grades ohne somatisches Syndrom. Aufgrund der degenerativen Ver?nderungen, der Depression und der somatoformen Schmerzverarbeitungsst?rung sei die Leistungsf?higkeit vermindert (Urk. 10/188).
3.4???? Psychoanalytiker A.___ berichtete am 8. April 2010, trotz st?tzender Psychotherapie und medikament?ser Begleitung habe sich die depressive St?rung (ICD-10: F33.1) nicht aufgehellt. Der Patient sei weiterhin im Ausmass von 75 % dauernd arbeitsunf?hig. Zu dieser Chronifizierung h?tten auch eine histrionische Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10: F60.4), eine posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10: F43.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4) beigetragen. Laut Rheumaklinik des Universit?tsspitals Z?rich (D.___) habe sich zudem die rheumatische Gesamtsituation verschlimmert (Urk. 10/200).
3.5???? Aus dem Bericht von Ober?rztin Dr. med. E.___, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, D.___, vom 19. M?rz 2010 geht hervor, dass zus?tzlich zum Panvertebralsyndrom mit zervikozephalem und zervikospondylogenem sowie lumbospondylogenem Syndrom beidseits sowie zur somatoformen Schmerzst?rung und zur anamnestischen Depression eine rechtsbetonte Periarthropathia humero-scapularis tendopathica rechtsbetont mit einer Teilruptur der Supraspinatussehene und Subscapularissehne mit Begleitbursitis und Begleiterguss um die Bicepssehne rechts und seit k?rzerer Zeit damit einhergehende Schulterschmerzen rechts aufgetreten seien (Urk. 10/201).
3.6???? Dem von Dr. med. F.___, Spezialarzt Orthop?die FMH, und Dr. med. G.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten Gutachten des Y.___ vom 22. Mai 2010 liegen orthop?dische und psychiatrische Untersuchungen, R?ntgenabkl?rungen und ein Upright MRI der Hals- und Lendenwirbels?ule, ein MRI der rechten Schulter und des rechten Kniegelenks zugrunde (Urk. 10/203 S. 1). Als sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirkende Gesundheitsst?rungen werden eine deutliche Osteochondrose C 5 bis 7 mit leichter R?ckenmarkskompression ohne cervicale Myelopathie, eine Acromioclaviculargelenksarthrose mit subacromialem Impingement und Teilruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne rechts, ein Verdacht auf Impingement der linken Schulter, eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa 2006 (ICD-10: F33.11), eine somatoforme Schmerzst?rung seit mindestens 2006 (ICD-10: F45.4) und seit Jahren bestehende akzentuierte histrionische Pers?nlichkeitsz?ge (ICD-10: Z73.1) diagnostiziert. Keine Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit haben nach Beurteilung der Y.___-Gutachter das lumbovertebrale Syndrom, eine minimale Gonarthrose des lateralen Kompartiments bei Status nach Patellaosteosynthese 01/1997 rechts, Senk-/ Spreizf?sse und eine Adipositas (Urk. 10/203 S. 24 f.).
???????? Dazu f?hrten die Gutachter aus, die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbels?ule k?nnten gr?sstenteils auf die im MRI sichtbare deutliche Osteochondrose C5 bis 7 zur?ckgef?hrt werden. Die Schulterschmerzen rechts seien durch die dortigen pathologischen Befunde zu erkl?ren; links seien sie als wahrscheinliches Impingement zu interpretieren. Die lumbalen Schmerzen und abnormen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbels?ule seien bei unauff?lligem MRI und fehlender Kompression ebenso wenig plausibel wie die Hyposensibilit?t des gesamten rechten Beins. Auch die Schmerzen im rechten Kniegelenk kontrastierten zum MRI-Befund, der lediglich eine minimale Arthrose im lateralen Kompartiment zeige. Aufgrund der Untersuchungsbefunde k?nnte eventuell eine leichte femoropatell?re Chondropathie angenommen werden. Doch resultiere aus diesem Befund keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 10/203 S. 8).
???????? Der psychiatrische Teilgutachter Dr. G.___ stimmte den Diagnosen des behandelnden Psychiaters A.___ bis auf diejenige der posttraumatischen Belastungsst?rung zu. Eine solche sollte definitionsgem?ss nur als Reaktion auf belastende Ereignisse mit aussergew?hnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses diagnostiziert werden. Daf?r finde sich aber kein ausreichender Hinweis. Die Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit seien daher geringer, als von Psychiater A.___ angenommen. Seit der famili?ren Problematik mit Partnerkonflikt im Jahr 2006 lasse sich eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom erheben, die sich bisher trotz psychotherapeutischer Behandlung und antidepressiver Medikation nicht gebessert habe. Hinzu k?men, soweit die Schmerzen mit den k?rperlichen St?rungen nicht vollst?ndig erkl?rt werden k?nnten und Ausbreitungstendenzen mit einem inzwischen nahezu generalisierten Schmerzsyndrom best?nden, Hinweise f?r eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung. Dabei trete der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen im Zusammenhang mit der Partnerin und der Obhut des Sohnes auf. Die akzentuierten histrionischen Pers?nlichkeitsz?ge ?usserten sich in Dramatisierung der Beschwerden und ?bertriebenem Ausdruck von Gef?hlen (Affektlabilit?t) mit stark klagsamem Verhalten. Die emotionale Belastbarkeit, geistige Flexibilit?t, Interessen, Motivation, Kontaktf?higkeit und Dauerbelastbarkeit seien beeintr?chtigt. Es liessen sich denn auch beim Versicherten im Tagesablauf nur wenige Restaktivit?ten erheben. Er komme offensichtlich nur den wichtigsten allt?glichen T?tigkeiten nach, gehe etwas ausser Haus, kaufe ein, zeige wenig Interessen, wenig Motivation und soziale R?ckzugstendenzen. Die chronifizierte mittelgradige depressive St?rung mit somatischem Syndrom stelle bez?glich der anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung eine psychische Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer dar, die zu einer Beeintr?chtigung der Schmerzverarbeitung und -bew?ltigung f?hre. Der Versicherte verf?ge damit nicht ?ber ausreichend notwendige Ressourcen f?r den Umgang mit den Schmerzen. Diese und ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschr?nkt ?berwindbar (Urk. 10/203 S. 18 ff.).
???????? Die Gutachter beurteilten berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen aufgrund der vorliegenden anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und der anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung mit Antriebsminderung, mangelnder Motivation und mangelnden Interessen zum jetzigen Zeitpunkt als wenig aussichtsreich (Urk. 10/203 S. 21). Sie setzten die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers als Bodenleger bei voller Stundenpr?senz seit 2006 auf 50 % fest, weil bei chronifiziert mittelgradiger depressiver Episode mit Hinweisen auf eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilit?t, die Interessen, die Motivation, die Kontaktf?higkeit und die Dauerbelastbarkeit beeintr?chtigt seien. K?rperlich leichte T?tigkeiten in temperierten R?umen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausge?bt werden k?nnten und nicht mit regelm?ssigem Arbeiten ?ber der Horizontalen, h?ufig inklinierter, reklinierter oder rotierter Kopfhaltung, Heben und Tragen von Gegenst?nden ?ber 5 kg, nicht mit erh?hter emotionaler Belastung, Stressbelastung, dem Erfordernis geistiger Flexibilit?t und ?berdurchschnittlicher Konzentrationsf?higkeit, vermehrten Kundenkontakten und ?berdurchschnittlicher Dauerbelastung verbunden seien, seien gesamthaft bei voller Stundenpr?senz seit 2006 zu 60 % zumutbar (Urk. 10/203 S. 25).
3.7???? In der Gutachtenserg?nzung vom 28. April 2011 zur Frage nach einer seit dem MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2003 eingetretenen gesundheitlichen Ver?nderung erkl?rte Dr. F.___, die anl?sslich der aktuellen Begutachtung gestellten Diagnosen unterschieden sich von denjenigen von 2003. Doch sei angesichts der damals unsorgf?ltigen Begutachtung - es seien keine aktuellen R?ntgenuntersuchungen angef?hrt worden - nicht klar, ob die deutliche Osteochondrose C5-7 nicht bereits 2003 bestanden habe. Ein direkter Vergleich sei daher nicht m?glich (Urk. 10/220).
???????? Der psychiatrische Teilgutachter Dr. G.___ erkl?rte in der Gutachtenserg?nzung vom 20. April 2011, auch unter Ber?cksichtigung des psychiatrischen Fachgutachtens der MEDAS w?rden sich hinsichtlich der aktuellen Diagnosen und der Zumutbarkeitsbeurteilung keine ?nderungen ergeben. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe der Versicherte erst seit etwa 2006 psychische Beschwerden angegeben. W?hrend im MEDAS-Gutachten von 2003 aus psychiatrischer Sicht lediglich eine depressive St?rung leichten Grades ohne somatisches Syndrom auf dem Boden einer Anpassungsst?rung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung und aktzentuierten histrionischen Pers?nlichkeitsz?gen beschrieben und eine 50%ige in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit, eine 60%ige Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit bescheinigt worden seien, habe sich das psychische Zustandsbild seit 2006 offensichtlich verschlechtert und in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit habe sich eine etwas h?here Einschr?nkung ergeben (Urk. 10/219 S. 4).
4.
4.1???? Die dem Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) angeh?rende Dr. med. H.___ entnahm dem Y.___-Gutachten und dessen Erg?nzungen, dass 2006 in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten sei, die zu einer Verminderung der Restarbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit gef?hrt habe. In einer den psychischen Einschr?nkungen angepassten T?tigkeit bestehe aber nach wie vor eine 60 %ige Arbeitsf?higkeit (Urk. 10/225).
4.2???? Der Beschwerdef?hrer weist auf die seit dem Gutachten der MEDAS Z.___ eingetretene namhafte gesundheitliche Verschlechterung hin; die Beschwerden und Befunde im HWS-Bereich h?tten zugenommen, neu seien beidseitige Schulterbeschwerden hinzugekommen und die psychische St?rung habe sich verschlimmert. Die weiterhin bescheinigte Arbeitsf?higkeit von 50 % leuchte daher nicht ein. Gutachter F.___ habe denn auch nicht zu erkl?ren vermocht, weshalb die von ihm best?tigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes keinen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit h?tte. Auch Gutachter G.___ habe nicht nachvollziehbar begr?ndet, warum die psychische Verschlechterung nur zu einer Erh?hung der Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit gef?hrt habe, sich aber in einer leidensangepassten T?tigkeit nicht weiter auswirke. Im ?brigen begr?nde Dr. G.___ seine Auffassung, dass berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen wenig aussichtsreich seien, mit der anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und der anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung mit Antriebsminderung, mangelnder Motivation und mangelnden Interessen, mithin mit medizinischen Gr?nden. Sei er nicht eingliederungsf?hig, bestehe aus rechtlicher Sicht auch keine Arbeitsf?higkeit mehr, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
5.
5.1???? Gem?ss den medizinischen Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit der Rentenverf?gung vom 6. Juni 2007 beziehungsweise dem dieser zugrunde liegenden MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2003 (Urk. 10/115/427 ff.) in somatischer Hinsicht insofern verschlechtert, als organisch nachvollziehbare beidseitige Schulterbeschwerden hinzugekommen sind. Zwar sprechen die Untersuchungsbefunde nun f?r eine eventuelle leichte femoropatell?re Chondropathie, und die Nackenschmerzen erkl?ren sich nun mit der im MRI sichtbaren deutlichen Osteochondrose C5 bis 7. Nackenbeschwerden und Dauerschmerzen im rechten Bein unterhalb der Kniescheibe beziehungsweise eine femoropatell?re Restsymptomatik ?bestanden jedoch bereits bei der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2003 (Urk. 10/216 S. 4, 6, 7) und scheinen gem?ss den im Y.___-Gutachten festgehaltenen ?Angaben zur Orthop?dischen Anamnese und zum jetzigen Leiden (Urk. 10/203 S. 3 f.) nicht ?wesentlich zugenommen ??zu ?haben. ?Eine? ?erhebliche ?Verschlechterung ?ist hingegen ?aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen. Denn die Ende Juni 2006 von der Vormundschaftsbeh?rde angeordnete Fremdplatzierung des 1996 geborenen Sohnes (Urk. 10/157) l?ste eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom 2006 (ICD-10: F33.11) aus. Diese trat an die Stelle der urspr?nglich attestierten depressiven St?rung leichten Grades ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00).
???????? Folglich kann von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden. Zu Recht hat die IV-Stelle daher den Rentenanspruch umfassend gepr?ft und eine erneute ?rztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsf?higkeit veranlasst (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Umstritten ist, ob und inwieweit auf die entsprechende Zumutbarkeitsbeurteilung der Y.___-Gutachter abgestellt werden kann.
5.2???? Der Umstand, dass die Y.___-Gutachter trotz ausgewiesener gesundheitlicher Verschlechterung hinsichtlich der urspr?nglichen T?tigkeit des Beschwerdef?hrers als selbst?ndiger Parkettleger, welche die MEDAS-Gutachter noch als unzumutbar erachtet hatten, eine 50%ige Arbeitsf?higkeit und hinsichtlich einer angepassten T?tigkeit weiterhin eine 60%ige Arbeitsf?higkeit als gegeben erachten, stellt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5, Urk. 10/202 S. 5, Urk. 10/222 S. 4) die aktuelle Zumutbarkeitsbeurteilung nicht von vornherein in Frage. Zum einen besteht im Rahmen der revisionsweisen ?berpr?fung der gesundheitlichen Situation keine Bindung an eine fr?here medizinische Beurteilung. Zum anderen tragen die Y.___-Gutachter der haupts?chlich psychischen Verschlechterung durchaus Rechnung, indem sie an die in Betracht fallende Verweisungst?tigkeit Anforderungen stellen, die ?ber das von den MEDAS-Gutachtern formulierte urspr?ngliche Anforderungsprofil wesentlich hinausgehen.
???????? Ansonsten beruht das Gutachten des Y.___ auf umfassenden somatischen und psychiatrischen Untersuchungen und ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden. Dem Gutachten liegen zudem die aktuellsten medizinischen Vorakten zugrunde und die abschliessende Beurteilung in den Gutachtenserg?nzungen wurde zudem in Kenntnis des MEDAS-Gutachtens abgegeben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass den Y.___-Gutachtern die Anamnese ausreichend bekannt war, um den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit zuverl?ssig beurteilen zu k?nnen. Das Gutachten leuchtet denn auch in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erweisen sich als begr?ndet. Folglich gen?gen das Gutachten des Y.___ und dessen Erg?nzungen den Anforderungen, die rechtsprechungsgem?ss (BGE 134 V 231 E. 5.1) an derartige Beweismittel gestellt werden.
5.3???? Angesichts der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung bildet folglich namentlich das psychiatrische Teilgutachten eine geeignete Grundlage zur Beantwortung der sich stellenden Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Beschwerdef?hrer unter Aufbringung allen guten Willens die ?berwindung seiner Schmerzen und die Verwertung seiner verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Dabei darf sich jedoch die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder ?ber die medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ?rztlichen Einsch?tzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsf?higkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Es ist daher zu pr?fen, ob die von den ?rzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunf?higkeit auch den von der Rechtsprechung f?r die Un?berwindbarkeit der Schmerzsymptomatik entwickelten Kriterien stand h?lt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_345/2012 vom 17. September 2012 E. 3.5.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.5).
5.4???? Danach begr?ndet eine fach?rztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k?rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung; ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352 E. 2.2.5).
???????? Da sich die chronifizierte mittelgradige depressive St?rung mit somatischem Syndrom aufgrund der kurz nach der Rentenverf?gung aufgetretenen famili?ren Problematik und unabh?ngig von der anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung entwickelte und nach Aussage von Gutachter Dr. G.___ zu einer Beeintr?chtigung der Schmerzverarbeitung und -bew?ltigung f?hrte, ist ihm darin beizupflichten, dass damit das Kriterium einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer erf?llt und ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdef?hrer nicht mehr ausreichend ?ber die notwendigen Ressourcen f?r den Umgang mit den Schmerzen verf?gt. Wenn der psychiatrische Gutachter trotzdem die Willensanstrengung zur ?berwindung der Schmerzsymptomatik als teilweise zumutbar erachtet, so verkennt er, dass eine Willensanstrengung letztlich nicht aufgeteilt werden kann (Bundesgerichtsurteil 9C_710/2011 vom 20. M?rz 2012 E. 4.4). Aus rechtlicher Sicht muss daher allein schon aufgrund der eindeutig vorhandenen psychischen Komorbidit?t von der Unzumutbarkeit der Willensanstrengung zur Schmerz?berwindung und daher von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit ausgegangen werden.
???????? Davon abgesehen, sind weitere der rechtsprechungsgem?ss massgebenden Faktoren ganz oder zumindest ansatzweise erf?llt. So sind zum mehrj?hrigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung im Bereich des rechten Kniegelenks sowie der lumbalen und zervikalen Wirbels?ule noch beidseitige Schulterschmerzen hinzugekommen, die anders als die ?brigen somatischen Beschwerden mit den vorhandenen Befunden durchaus korrelieren. Auch konstatierte Dr. G.___ soziale R?ckzugstendenzen und nur wenige Restaktivit?ten im Tagesablauf (Urk. 10/203 S. 14, 17, 19). Wenn er in prognostischer Hinsicht erkl?rt, dass trotz der seit 2009 stattfindenden psychotherapeutischen Behandlung und trotz der an sich zu empfehlenden psychiatrischen Behandlung mit eventueller Intensivierung der antidepressiven Medikation eine wesentliche Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Verbesserung der Leistungsf?higkeit in absehbarer Zeit angesichts der Pers?nlichkeitsstruktur mit Fixierung auf die Beschwerden kaum zu erwarten sei, liegt es nahe, auch das Kriterium eines therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung zu bejahen, zumal die seit Jahren bestehenden akzentuierten histrionischen Pers?nlichkeitsz?ge die Arbeitsf?higkeit nach Auffassung der Gutachten ebenfalls beeintr?chtigen. Auch unter diesen Gesichtspunkten kann Dr. G.___s - im ?brigen nicht n?her begr?ndete - Einsch?tzung, dem Beschwerdef?hrer w?ren trotz bestehender Beeintr?chtigung der emotionalen Belastbarkeit, geistigen Flexibilit?t, Interessen, Motivation, Kontaktf?higkeit und Dauerbelastbarkeit vermehrte Aktivit?ten zumutbar, namentlich mit Blick auf die Schmerzsymptomatik nicht beigepflichtet werden.
5.5???? Selbst wenn jedoch von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsf?higkeit von 50 % in der bisherigen und von 60 % in einer den psychischen Beschwerden besser angepassten T?tigkeit ausgegangen w?rde, ist zu beachten, dass die I.___ GmbH, an der der Beschwerdef?hrer als Gesellschafter beteiligt und bei der er als Parkettleger angestellt war, in Konkurs gefallen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2001 i.S. des Beschwerdef?hrers ca. SUVA, UV.1999.00308 E. 8.c), weshalb f?r ihn nur noch eine Verweisungst?tigkeit als Hilfsarbeiter in Betracht f?llt, die dem im Y.___-Gutachten beschriebenen Anforderungsprofil entspricht. Eine solche Stelle bringt zwar nicht zwangsl?ufig h?ufige Kundenkontakte, erh?hte emotionale Belastung und ?berdurchschnittliche Dauerbelastung mit sich. Auch kann mit der von den Gutachtern vorgesehenen Beschr?nkung auf eine bloss 60%ige Leistung bei voller Stundenpr?senz diesbez?glichen ?berforderungen entgegengewirkt werden. Allerdings werden in den f?r den Beschwerdef?hrer aus somatischen Gr?nden ?berhaupt noch in Frage kommenden leichten wechselbelastenden T?tigkeiten zuweilen h?here Anforderungen an Konzentration und geistige Flexibilit?t gestellt, als dies normalerweise bei den Hilfsarbeiten der Fall ist, die ein breites Spektrum von vor allem k?rperlich belastender T?tigkeiten umfassen. Ber?cksichtigt man zudem die weiteren Anforderungen wie Arbeitsplatz in temperierten R?umen, Vermeiden von h?ufigen inklinierten, reklinierten und rotierten Kopfhaltungen, von h?ufigem Heben und Tragen von Gewichten ?ber 5 kg und von regelm?ssigen Arbeiten ?ber der Horizontalen, so erscheint die Annahme, dass der Beschwerdef?hrer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine den k?rperlichen und psychischen Einschr?nkungen angepasste Hilfsarbeit finden kann, als realit?tsfremd (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b).
5.6???? Somit erweist sich die f?r die ?berwindbarkeit der Schmerzen erforderliche Willensanstrengung als unzumutbar. Zumindest w?re eine allenfalls bestehende Restarbeitsf?higkeit wirtschaftlich nicht verwertbar. Es ist daher von einer vollst?ndigen Erwerbsunf?higkeit auszugehen, die gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG einen Anspruch auf eine ganze Rente begr?ndet. Die Rente ist daher laut Art. 88bis lit. a IVV mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Revisionsbegehrens (Urk. 10/183), mithin ab April 2009, zu erh?hen.
6.?????? Bei diesem Verfahrensausgang sind gest?tzt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdef?hrer zudem eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?400.-- zu entrichten (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. ? 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 21. Oktober 2011 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Andr? Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).