IV.2011.01214
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 30. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1950 geborenen X.___ unter anderem nach Beizug der den Unfall vom 13. Januar 1997 betreffenden Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 10/100/1-45, 10/115/1-547) mit Verfügung vom 6. Juni 2007 rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/153). Erstinstanzlich wurde dieser Entscheid am 31. Januar 2008 und letztinstanzlich am 27. August 2008 bestätigt (Urk. 10/166, 10/175).
Vor der auf den 1. September 2009 vorgesehenen amtlichen Rentenrevision (Urk. 10/142) machte X.___ am 28. April 2009 eine Verschlimmerung geltend (Urk. 8/183). Die IV-Stelle zog die Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 10/187, Urk. 10/200) und beauftragte das Zentrum Y.___ mit der orthopädisch-psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Urk. 10/198). Das Gutachten erging am 22. Mai 2010 (Urk. 10/203).
Mit Vorbescheid vom 27. September 2010 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass die Invalidenrente nicht erhöht werde (Urk. 10/207). Nach Eingang der Stellungnahme seines Rechtsanwalts vom 29. Oktober 2010 (Urk. 10/212) veranlasste sie die Gutachtensergänzungen vom 20. und 28. April 2011 (Urk. 10/219-220), zu denen der Versicherte am 26. Mai 2011 Stellung nehmen liess (Urk. 10/222). Am 21. Oktober 2011 erging die Verfügung im angekündigten Sinn (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 14. November 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm rückwirkend ab April 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Largier zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Nach Eingang der Unterlagen zur prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7-8) wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 die auf Beschwerdeabweisung schliessende Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2011 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe sich unter Verletzung ihrer Begründungspflicht mit seinen gegen die Zumutbarkeitsbeurteilung der Y.___-Gutachter gerichteten und für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sprechenden Argumenten in den Eingaben vom 29. Oktober 2010 und 26. Mai 2011 nicht auseinandergesetzt und lediglich das Fazit der beiden Y.___-Gutachter wiederholt (Urk. 1 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 10/212 und 10/222). Zu Recht verzichtete er jedoch auf einen Rückweisungsantrag zur Wahrung des Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz. Denn dieses Vorgehen würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit seinen gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Rentenanspruchs nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). Es kann daher offen bleiben, ob die IV-Stelle, indem sie auf die von ihr offenbar als unwesentlich erachteten Argumente des Beschwerdeführers nicht einging, ihre Begründungspflicht verletzte und ob ein solcher Mangel überhaupt der Heilung zugänglich wäre (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b, 107 Ia 1).
2. In materieller Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 1997 zugesprochene halbe Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per April 2009 zu erhöhen ist. Dies hängt gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) davon ab, ob sich der Sachverhalt seit der Rentenzusprechung in rentenbeeinflussender Weise verändert hat. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
3.
3.1 Gemäss den vor Bundesgericht unbeanstandet gebliebenen, auf dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Z.___ vom 30. Januar 2003 (Urk. 10/115/427 ff.) beruhenden Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 31. Januar 2008 lagen der am 6. Juni 2007 zugesprochenen halben Rente ein femoropatelläres Schmerzsyndrom rechts, ein rezidivierendes lumbovertebrales bis intermittierend lumbospondylogenes rechtsseitiges Schmerzsyndrom, ein Zervikozephalsyndrom, chronische Spannungskopfschmerzen, eine depressive Störung leichten Grades sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit ausgeprägter Symptomausweitung zugrunde. Während die ursprüngliche Arbeit als Bodenleger als nicht mehr möglich erachtet worden war, war eine leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % und der Möglichkeit, die Körperpositionen regelmässig zu wechseln, als zumutbar beurteilt worden (Urk. 10/166 S. 4).
3.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens gab pract. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 18. Mai 2009 an, nach dem Unfall von 1997 sei seinem Patienten eine angepasste Tätigkeit aufgrund der Depressivität nicht mehr möglich gewesen. Doch habe dieser als Hausmann in der Betreuung seines Sohnes einen neuen Lebenssinn gefunden. Die bereits bestehende prekäre psychische Situation sei jedoch entgleist, als die Partnerin 2006 weggezogen und der Sohn fremd platziert worden sei. Der Patient habe mit einer depressiven Entwicklung reagiert, die in ihrem Schweregrad zunächst nicht erkannt worden und progressiv verlaufen sei. Ab 2007 bestehe auch bezüglich einer angepassten Tätigkeit eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % (Urk. 10/187).
3.3 Der Neurochirurg Dr. med. B.___, Schmerzklinik des Spitals C.___, hielt in seinem Bericht vom 12. August 2009 fest, im Wesentlichen lägen degenerative Veränderung im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule vor, die durch das Unfallereignis eine richtungweisende Verschlechterung erfahren haben könnten. Der Patient lehne jegliche Behandlungen ab. Es bestehe eine depressive Störung leichten Grades ohne somatisches Syndrom. Aufgrund der degenerativen Veränderungen, der Depression und der somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung sei die Leistungsfähigkeit vermindert (Urk. 10/188).
3.4 Psychoanalytiker A.___ berichtete am 8. April 2010, trotz stützender Psychotherapie und medikamentöser Begleitung habe sich die depressive Störung (ICD-10: F33.1) nicht aufgehellt. Der Patient sei weiterhin im Ausmass von 75 % dauernd arbeitsunfähig. Zu dieser Chronifizierung hätten auch eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) beigetragen. Laut Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (D.___) habe sich zudem die rheumatische Gesamtsituation verschlimmert (Urk. 10/200).
3.5 Aus dem Bericht von Oberärztin Dr. med. E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, D.___, vom 19. März 2010 geht hervor, dass zusätzlich zum Panvertebralsyndrom mit zervikozephalem und zervikospondylogenem sowie lumbospondylogenem Syndrom beidseits sowie zur somatoformen Schmerzstörung und zur anamnestischen Depression eine rechtsbetonte Periarthropathia humero-scapularis tendopathica rechtsbetont mit einer Teilruptur der Supraspinatussehene und Subscapularissehne mit Begleitbursitis und Begleiterguss um die Bicepssehne rechts und seit kürzerer Zeit damit einhergehende Schulterschmerzen rechts aufgetreten seien (Urk. 10/201).
3.6 Dem von Dr. med. F.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten Gutachten des Y.___ vom 22. Mai 2010 liegen orthopädische und psychiatrische Untersuchungen, Röntgenabklärungen und ein Upright MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule, ein MRI der rechten Schulter und des rechten Kniegelenks zugrunde (Urk. 10/203 S. 1). Als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Gesundheitsstörungen werden eine deutliche Osteochondrose C 5 bis 7 mit leichter Rückenmarkskompression ohne cervicale Myelopathie, eine Acromioclaviculargelenksarthrose mit subacromialem Impingement und Teilruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne rechts, ein Verdacht auf Impingement der linken Schulter, eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa 2006 (ICD-10: F33.11), eine somatoforme Schmerzstörung seit mindestens 2006 (ICD-10: F45.4) und seit Jahren bestehende akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) diagnostiziert. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben nach Beurteilung der Y.___-Gutachter das lumbovertebrale Syndrom, eine minimale Gonarthrose des lateralen Kompartiments bei Status nach Patellaosteosynthese 01/1997 rechts, Senk-/ Spreizfüsse und eine Adipositas (Urk. 10/203 S. 24 f.).
Dazu führten die Gutachter aus, die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule könnten grösstenteils auf die im MRI sichtbare deutliche Osteochondrose C5 bis 7 zurückgeführt werden. Die Schulterschmerzen rechts seien durch die dortigen pathologischen Befunde zu erklären; links seien sie als wahrscheinliches Impingement zu interpretieren. Die lumbalen Schmerzen und abnormen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule seien bei unauffälligem MRI und fehlender Kompression ebenso wenig plausibel wie die Hyposensibilität des gesamten rechten Beins. Auch die Schmerzen im rechten Kniegelenk kontrastierten zum MRI-Befund, der lediglich eine minimale Arthrose im lateralen Kompartiment zeige. Aufgrund der Untersuchungsbefunde könnte eventuell eine leichte femoropatelläre Chondropathie angenommen werden. Doch resultiere aus diesem Befund keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/203 S. 8).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. G.___ stimmte den Diagnosen des behandelnden Psychiaters A.___ bis auf diejenige der posttraumatischen Belastungsstörung zu. Eine solche sollte definitionsgemäss nur als Reaktion auf belastende Ereignisse mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses diagnostiziert werden. Dafür finde sich aber kein ausreichender Hinweis. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien daher geringer, als von Psychiater A.___ angenommen. Seit der familiären Problematik mit Partnerkonflikt im Jahr 2006 lasse sich eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom erheben, die sich bisher trotz psychotherapeutischer Behandlung und antidepressiver Medikation nicht gebessert habe. Hinzu kämen, soweit die Schmerzen mit den körperlichen Störungen nicht vollständig erklärt werden könnten und Ausbreitungstendenzen mit einem inzwischen nahezu generalisierten Schmerzsyndrom bestünden, Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dabei trete der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen im Zusammenhang mit der Partnerin und der Obhut des Sohnes auf. Die akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge äusserten sich in Dramatisierung der Beschwerden und übertriebenem Ausdruck von Gefühlen (Affektlabilität) mit stark klagsamem Verhalten. Die emotionale Belastbarkeit, geistige Flexibilität, Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit seien beeinträchtigt. Es liessen sich denn auch beim Versicherten im Tagesablauf nur wenige Restaktivitäten erheben. Er komme offensichtlich nur den wichtigsten alltäglichen Tätigkeiten nach, gehe etwas ausser Haus, kaufe ein, zeige wenig Interessen, wenig Motivation und soziale Rückzugstendenzen. Die chronifizierte mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom stelle bezüglich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer dar, die zu einer Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und -bewältigung führe. Der Versicherte verfüge damit nicht über ausreichend notwendige Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen. Diese und ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar (Urk. 10/203 S. 18 ff.).
Die Gutachter beurteilten berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen aufgrund der vorliegenden anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Antriebsminderung, mangelnder Motivation und mangelnden Interessen zum jetzigen Zeitpunkt als wenig aussichtsreich (Urk. 10/203 S. 21). Sie setzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Bodenleger bei voller Stundenpräsenz seit 2006 auf 50 % fest, weil bei chronifiziert mittelgradiger depressiver Episode mit Hinweisen auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten und nicht mit regelmässigem Arbeiten über der Horizontalen, häufig inklinierter, reklinierter oder rotierter Kopfhaltung, Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, nicht mit erhöhter emotionaler Belastung, Stressbelastung, dem Erfordernis geistiger Flexibilität und überdurchschnittlicher Konzentrationsfähigkeit, vermehrten Kundenkontakten und überdurchschnittlicher Dauerbelastung verbunden seien, seien gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit 2006 zu 60 % zumutbar (Urk. 10/203 S. 25).
3.7 In der Gutachtensergänzung vom 28. April 2011 zur Frage nach einer seit dem MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2003 eingetretenen gesundheitlichen Veränderung erklärte Dr. F.___, die anlässlich der aktuellen Begutachtung gestellten Diagnosen unterschieden sich von denjenigen von 2003. Doch sei angesichts der damals unsorgfältigen Begutachtung - es seien keine aktuellen Röntgenuntersuchungen angeführt worden - nicht klar, ob die deutliche Osteochondrose C5-7 nicht bereits 2003 bestanden habe. Ein direkter Vergleich sei daher nicht möglich (Urk. 10/220).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. G.___ erklärte in der Gutachtensergänzung vom 20. April 2011, auch unter Berücksichtigung des psychiatrischen Fachgutachtens der MEDAS würden sich hinsichtlich der aktuellen Diagnosen und der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Änderungen ergeben. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe der Versicherte erst seit etwa 2006 psychische Beschwerden angegeben. Während im MEDAS-Gutachten von 2003 aus psychiatrischer Sicht lediglich eine depressive Störung leichten Grades ohne somatisches Syndrom auf dem Boden einer Anpassungsstörung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und aktzentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen beschrieben und eine 50%ige in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt worden seien, habe sich das psychische Zustandsbild seit 2006 offensichtlich verschlechtert und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe sich eine etwas höhere Einschränkung ergeben (Urk. 10/219 S. 4).
4.
4.1 Die dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) angehörende Dr. med. H.___ entnahm dem Y.___-Gutachten und dessen Ergänzungen, dass 2006 in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten sei, die zu einer Verminderung der Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geführt habe. In einer den psychischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit bestehe aber nach wie vor eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/225).
4.2 Der Beschwerdeführer weist auf die seit dem Gutachten der MEDAS Z.___ eingetretene namhafte gesundheitliche Verschlechterung hin; die Beschwerden und Befunde im HWS-Bereich hätten zugenommen, neu seien beidseitige Schulterbeschwerden hinzugekommen und die psychische Störung habe sich verschlimmert. Die weiterhin bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % leuchte daher nicht ein. Gutachter F.___ habe denn auch nicht zu erklären vermocht, weshalb die von ihm bestätigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Auch Gutachter G.___ habe nicht nachvollziehbar begründet, warum die psychische Verschlechterung nur zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geführt habe, sich aber in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht weiter auswirke. Im Übrigen begründe Dr. G.___ seine Auffassung, dass berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen wenig aussichtsreich seien, mit der anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Antriebsminderung, mangelnder Motivation und mangelnden Interessen, mithin mit medizinischen Gründen. Sei er nicht eingliederungsfähig, bestehe aus rechtlicher Sicht auch keine Arbeitsfähigkeit mehr, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
5.
5.1 Gemäss den medizinischen Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenverfügung vom 6. Juni 2007 beziehungsweise dem dieser zugrunde liegenden MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2003 (Urk. 10/115/427 ff.) in somatischer Hinsicht insofern verschlechtert, als organisch nachvollziehbare beidseitige Schulterbeschwerden hinzugekommen sind. Zwar sprechen die Untersuchungsbefunde nun für eine eventuelle leichte femoropatelläre Chondropathie, und die Nackenschmerzen erklären sich nun mit der im MRI sichtbaren deutlichen Osteochondrose C5 bis 7. Nackenbeschwerden und Dauerschmerzen im rechten Bein unterhalb der Kniescheibe beziehungsweise eine femoropatelläre Restsymptomatik bestanden jedoch bereits bei der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2003 (Urk. 10/216 S. 4, 6, 7) und scheinen gemäss den im Y.___-Gutachten festgehaltenen Angaben zur Orthopädischen Anamnese und zum jetzigen Leiden (Urk. 10/203 S. 3 f.) nicht wesentlich zugenommen zu haben. Eine erhebliche Verschlechterung ist hingegen aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen. Denn die Ende Juni 2006 von der Vormundschaftsbehörde angeordnete Fremdplatzierung des 1996 geborenen Sohnes (Urk. 10/157) löste eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom 2006 (ICD-10: F33.11) aus. Diese trat an die Stelle der ursprünglich attestierten depressiven Störung leichten Grades ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00).
Folglich kann von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden. Zu Recht hat die IV-Stelle daher den Rentenanspruch umfassend geprüft und eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit veranlasst (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Umstritten ist, ob und inwieweit auf die entsprechende Zumutbarkeitsbeurteilung der Y.___-Gutachter abgestellt werden kann.
5.2 Der Umstand, dass die Y.___-Gutachter trotz ausgewiesener gesundheitlicher Verschlechterung hinsichtlich der ursprünglichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Parkettleger, welche die MEDAS-Gutachter noch als unzumutbar erachtet hatten, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit weiterhin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben erachten, stellt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5, Urk. 10/202 S. 5, Urk. 10/222 S. 4) die aktuelle Zumutbarkeitsbeurteilung nicht von vornherein in Frage. Zum einen besteht im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung der gesundheitlichen Situation keine Bindung an eine frühere medizinische Beurteilung. Zum anderen tragen die Y.___-Gutachter der hauptsächlich psychischen Verschlechterung durchaus Rechnung, indem sie an die in Betracht fallende Verweisungstätigkeit Anforderungen stellen, die über das von den MEDAS-Gutachtern formulierte ursprüngliche Anforderungsprofil wesentlich hinausgehen.
Ansonsten beruht das Gutachten des Y.___ auf umfassenden somatischen und psychiatrischen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Dem Gutachten liegen zudem die aktuellsten medizinischen Vorakten zugrunde und die abschliessende Beurteilung in den Gutachtensergänzungen wurde zudem in Kenntnis des MEDAS-Gutachtens abgegeben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass den Y.___-Gutachtern die Anamnese ausreichend bekannt war, um den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können. Das Gutachten leuchtet denn auch in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erweisen sich als begründet. Folglich genügen das Gutachten des Y.___ und dessen Ergänzungen den Anforderungen, die rechtsprechungsgemäss (BGE 134 V 231 E. 5.1) an derartige Beweismittel gestellt werden.
5.3 Angesichts der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bildet folglich namentlich das psychiatrische Teilgutachten eine geeignete Grundlage zur Beantwortung der sich stellenden Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Beschwerdeführer unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung seiner Schmerzen und die Verwertung seiner verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Dabei darf sich jedoch die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Es ist daher zu prüfen, ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch den von der Rechtsprechung für die Unüberwindbarkeit der Schmerzsymptomatik entwickelten Kriterien stand hält (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_345/2012 vom 17. September 2012 E. 3.5.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.5).
5.4 Danach begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352 E. 2.2.5).
Da sich die chronifizierte mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom aufgrund der kurz nach der Rentenverfügung aufgetretenen familiären Problematik und unabhängig von der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelte und nach Aussage von Gutachter Dr. G.___ zu einer Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und -bewältigung führte, ist ihm darin beizupflichten, dass damit das Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer erfüllt und ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt. Wenn der psychiatrische Gutachter trotzdem die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzsymptomatik als teilweise zumutbar erachtet, so verkennt er, dass eine Willensanstrengung letztlich nicht aufgeteilt werden kann (Bundesgerichtsurteil 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.4). Aus rechtlicher Sicht muss daher allein schon aufgrund der eindeutig vorhandenen psychischen Komorbidität von der Unzumutbarkeit der Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung und daher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
Davon abgesehen, sind weitere der rechtsprechungsgemäss massgebenden Faktoren ganz oder zumindest ansatzweise erfüllt. So sind zum mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung im Bereich des rechten Kniegelenks sowie der lumbalen und zervikalen Wirbelsäule noch beidseitige Schulterschmerzen hinzugekommen, die anders als die übrigen somatischen Beschwerden mit den vorhandenen Befunden durchaus korrelieren. Auch konstatierte Dr. G.___ soziale Rückzugstendenzen und nur wenige Restaktivitäten im Tagesablauf (Urk. 10/203 S. 14, 17, 19). Wenn er in prognostischer Hinsicht erklärt, dass trotz der seit 2009 stattfindenden psychotherapeutischen Behandlung und trotz der an sich zu empfehlenden psychiatrischen Behandlung mit eventueller Intensivierung der antidepressiven Medikation eine wesentliche Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Verbesserung der Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit angesichts der Persönlichkeitsstruktur mit Fixierung auf die Beschwerden kaum zu erwarten sei, liegt es nahe, auch das Kriterium eines therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung zu bejahen, zumal die seit Jahren bestehenden akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge die Arbeitsfähigkeit nach Auffassung der Gutachten ebenfalls beeinträchtigen. Auch unter diesen Gesichtspunkten kann Dr. G.___s - im übrigen nicht näher begründete - Einschätzung, dem Beschwerdeführer wären trotz bestehender Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, geistigen Flexibilität, Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit vermehrte Aktivitäten zumutbar, namentlich mit Blick auf die Schmerzsymptomatik nicht beigepflichtet werden.
5.5 Selbst wenn jedoch von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen und von 60 % in einer den psychischen Beschwerden besser angepassten Tätigkeit ausgegangen würde, ist zu beachten, dass die I.___ GmbH, an der der Beschwerdeführer als Gesellschafter beteiligt und bei der er als Parkettleger angestellt war, in Konkurs gefallen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2001 i.S. des Beschwerdeführers ca. SUVA, UV.1999.00308 E. 8.c), weshalb für ihn nur noch eine Verweisungstätigkeit als Hilfsarbeiter in Betracht fällt, die dem im Y.___-Gutachten beschriebenen Anforderungsprofil entspricht. Eine solche Stelle bringt zwar nicht zwangsläufig häufige Kundenkontakte, erhöhte emotionale Belastung und überdurchschnittliche Dauerbelastung mit sich. Auch kann mit der von den Gutachtern vorgesehenen Beschränkung auf eine bloss 60%ige Leistung bei voller Stundenpräsenz diesbezüglichen Überforderungen entgegengewirkt werden. Allerdings werden in den für den Beschwerdeführer aus somatischen Gründen überhaupt noch in Frage kommenden leichten wechselbelastenden Tätigkeiten zuweilen höhere Anforderungen an Konzentration und geistige Flexibilität gestellt, als dies normalerweise bei den Hilfsarbeiten der Fall ist, die ein breites Spektrum von vor allem körperlich belastender Tätigkeiten umfassen. Berücksichtigt man zudem die weiteren Anforderungen wie Arbeitsplatz in temperierten Räumen, Vermeiden von häufigen inklinierten, reklinierten und rotierten Kopfhaltungen, von häufigem Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg und von regelmässigen Arbeiten über der Horizontalen, so erscheint die Annahme, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine den körperlichen und psychischen Einschränkungen angepasste Hilfsarbeit finden kann, als realitätsfremd (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b).
5.6 Somit erweist sich die für die Überwindbarkeit der Schmerzen erforderliche Willensanstrengung als unzumutbar. Zumindest wäre eine allenfalls bestehende Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar. Es ist daher von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, die gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet. Die Rente ist daher laut Art. 88bis lit. a IVV mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Revisionsbegehrens (Urk. 10/183), mithin ab April 2009, zu erhöhen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- zu entrichten (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. Oktober 2011 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).