IV.2011.01219

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtsschreiberin Sch?pbach


Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 29, 8006 Z?rich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 29, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1982, leidet seit ihrer Geburt an einer Lippen-Kiefer-Spalte (Urk. 8/1), seit 1997 an Grand-mal-Epilepsie (Urk. 8/12), einer Adipositas permagna mit Bewegungseinschr?nkung, einer Diskusherniation mit Status nach Operation im Jahre 2004, einer mentalen Retardierung, einer Akne inversa und einer hypochromen, mikrozyt?ren An?mie (Urk. 8/34).
???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, sprach ihr wiederholt Leistungen zu (Urk. 8/3-4, Urk. 8/7, Urk. 8/22-23).
???????? Am 6. Mai 2009 meldete sich die Versicherte wegen ihrer gesundheitlichen Beeintr?chtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/32). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 8/34, Urk. 8/38, Urk. 8/41-42, Urk. 8/45, Urk. 8/49) ein und nahm berufliche Abkl?rungen vor (Urk. 8/53). Nach durchgef?hrten Vorbescheidverfahren (Urk. 8/55-66), in welchem sie weitere berufliche Abkl?rungen t?tigte (Urk. 8/67-75, Urk. 77-81-85) und den Anspruch auf Kostengutsprache f?r eine erstmalige berufliche Ausbildung verneinte (Urk. 8/86), verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 12. Oktober 2011 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 8/88). Mit Mitteilung vom 26. Juni 2010 (Urk. 8/52) schrieb die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend die Durchf?hrung von Eingliederungsmassnahmen als erledigt ab.
????????
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 12. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. November 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2), eventuell sei die Beschwerdesache zu weiteren Abkl?rungen an die Vorinstanz zur?ckzuweisen (Ziff. 3). ?
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdef?hrerin am 3. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) bewilligt. ??




Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2) gest?tzt auf die medizinischen Unterlagen von einer medizinisch-theoretisch vollen Arbeitsf?higkeit bei angepassten Bedingungen aus und errechnete einen Invalidit?tsgrad von 24 %.
2.2???? Demgegen?ber machte die Beschwerdef?hrerin (Urk. 1) geltend, gem?ss Berufsberater der Beschwerdegegnerin sei sie massivst in ihrer psychischen und physischen Leistungsf?higkeit und Belastbarkeit eingeschr?nkt, so dass objektiv keine Ausbildungsmassnahmen durchf?hrbar seien und sie als nicht eingliederungsf?hig zu beurteilen sei (S. 5 Randziffer 22). Es sei fraglich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Arbeitgeber finden lasse, der bereit w?re, ihr obwohl sie noch nie erwerbst?tig gewesen sei, mit den vorliegenden gesundheitlichen Einschr?nkungen eine l?ngerfristige Stelle zuzusichern (S. 7 Randziffer 31). Es sei zudem nicht nur auf die Einsch?tzung des Arztes abzustellen, sondern es seien auch die Meinung des Berufsberaters und insbesondere die beruflichen Abkl?rungen wichtig und beim Entscheid zu ber?cksichtigen (S. 7 Randziffer 32 und 33). Der Gutachter sei bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit davon ausgegangen, dass sie beim Berufseinstieg begleitet w?rde. Sie sei jedoch als nicht eingliederungsf?hig beurteilt worden. Die Beschwerdegegnerin habe somit in unzul?ssiger Weise Bezug auf das Gutachten genommen (S. 8 Randziffer 35 und 36). Der Beschwerdef?hrerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschr?nkungen keine T?tigkeit m?glich und zumutbar, mit welcher sie ein Einkommen erzielen k?nne, weshalb das Invalideneinkommen Fr. 0.-- betrage (S. 8 Randziffer 39). Zudem sei Art. 26 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) ?anwendbar, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 67?500.-- resultiere (S. 8 f. Randziffer 41). ????
2.3???? Strittig und zu pr?fen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin verh?lt, auf welche Berichte diesbez?glich abzustellen ist, und welches Invalideneinkommen f?r die Invalidit?tsbemessung massgebend ist.

3.
3.1???? Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 18. Mai 2009 (Urk. 8/34) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 1.1):
- Epilepsie (Grand-mal)
- Adipositas permagna mit Bewegungseinschr?nkung
- Diskusherniation mit Status nach Operation
- mentale Retardierung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nannte er eine Akne inversa sowie eine hypochrome, mikrozyt?re An?mie unklarer Genese. Er f?hrte aus, er behandle die Beschwerdef?hrerin bereits seit 1982. Sie sei im sozialen allgemeinen System nicht integrierbar. Es schmerze sie alles und sie k?nne sich nicht l?nger als 15 Minuten konzentrieren (Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit 2000. Die Beschwerdef?hrerin habe keinen Beruf erlernt und praktisch keine Schulbildung (Ziff. 1.6). ??
3.2???? Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, pract. med. A.___, Assistenz?rztin, sowie Dr. med. B.___, Medizinischer Direktor, C.___, erstatteten ihr neurologisches Gutachten am 3. M?rz 2010 (Urk. 8/45) gest?tzt auf die Unterlagen, die erhobene Anamnese, die klinischen Befunde sowie die Ergebnisse der veranlassten Zusatzuntersuchungen inklusive der neuropsychologischen Testung, dem 3-Tesla Sch?del MRI mit anschliessendem Postprocessing und dem mobilen Langzeit-EEG. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 13 Ziff. 5):
- Epilepsie unklarer Syndromzuordnung mit zweimaligen n?chtlichen generalisierten tonisch-klonischen Anf?llen, Erstdiagnose 1996
- Verdacht auf kongenitale Dyskalkulie bei einem kognitiven Leistungsniveau im unterdurchschnittlichen Bereich
- Adipositas permagna, BMI 44.1, wahrscheinlich Valproat-mitbedingt
- Akne inversa
- hypochrome, mikrozyt?re An?mie ??
- Status nach dislozierter Fraktur der Basis Metatarsale V Fuss links Juni 2009 mit Schraubenosteosynthese
- Status nach Bandscheibenvorfall LW4/5 mediolateral links 2004 mit operativer Sanierung 2006? ???
???????? Sie f?hrten aus, die Diagnose einer Epilepsie k?nnten sie aufgrund der vorliegenden Informationen zur Anfallssemiologie und der fr?heren diesbez?glich in den Akten erw?hnten typischen EEG-Befunde best?tigen. Weitere EEG-Kontrollen h?tten Normalbefunde erbracht. Im aktuell durchgef?hrten Langzeit-EEG unter der niedrig dosierten Valproins?uretherapie mit erwartungsgem?ss niedrigen Serumkonzentrationen sei ein Normalbefund erhoben worden. Auch im aktuell durchgef?hrten MRI habe sich keine epileptogene Pathologie abgrenzen lassen. Somit sei eine weitere Klassifikation der Epilepsie nicht m?glich, eine prognostisch g?nstige, m?glicherweise aktuell nicht mehr pharmakologisch behandlungsd?rftige Form sei anzunehmen. In Anbetracht der aktuellen Befunde und des guten epileptologischen Verlaufs sowie des jedoch erheblichen, zum Teil auf das Valproat zu beziehenden ?bergewichts mit bereits bestehenden Folgesch?den wie der Diskushernie L4/5 mediolateral links, sei der Beschwerdef?hrerin ein Absetzversuch beziehungsweise allenfalls eine Umstellung der medikament?sen Therapie auf ein nicht-adipogenes Antiepileptikum vorgeschlagen worden, was diese jedoch ablehne (S. 13 f. Ziff. 6). Insgesamt habe sich in den vergangenen Jahren ein dysfunktionales Krankheitsmanagement durch die Beschwerdef?hrerin und deren Mutter abgezeichnet mit einer ?berbewertung der sicher sehr gutartigen Epilepsie f?r das soziale Scheitern der Beschwerdef?hrerin. Es erg?ben sich keine Hinweise f?r eine eigenst?ndige psychiatrische Erkrankung. Auch die neuropsychologischen Testergebnisse lieferten weder f?r dieses ung?nstige Krankheitsmanagement noch f?r das fehlende Fussfassen im Berufsleben eine ausreichende Erkl?rung. Ausser einer unterdurchschnittlichen, aber nicht die Kriterien einer Lernbehinderung erf?llenden kognitiven Leistungsf?higkeit, Hinweisen f?r eine kongenitale Dyskalkulie und einer nicht notwendig organisch begr?ndbaren Verlangsamung h?tten sich keine Auff?lligkeiten in der neuropsychologischen Testuntersuchung gezeigt. Da sich weder im neurologischen Befund noch in der Bildgebung beziehungsweise im EEG-Verlauf Hinweise f?r eine progrediente neurologische Erkrankung ergeben h?tten, seien diese Befunde als zeitstabil aufzufassen, womit nicht mit einer Verschlechterung zu rechnen sei (S. 14 oben).
???????? F?r die sozialmedizinische Bewertung bedeute dies, dass sich aus der neurologisch-epileptologischen und neuropsychologischen Situation keine nennenswerten Einschr?nkungen der Arbeits- beziehungsweise Wiedereingliederungsf?higkeit erg?ben. Aufgrund der Epilepsie mit Anfallsfreiheit seit ?ber sieben Jahren unter niedrig dosierter antiepileptischer Therapie gelte, dass die Beschwerdef?hrerin einzig keine T?tigkeiten aus?ben d?rfe, die das F?hren von Fahrzeugen mit der Ausweiskategorie C, C1, D, D1 erforderten. Aus neuropsychologischer Sicht seien zudem aufgrund der anzunehmenden kongenitalen Dyskalkulie keine T?tigkeiten m?glich, bei denen der Umgang mit Zahlen im Vordergrund stehe. Das neuropsychologische Profil mit Verlangsamung, jedoch ohne Hinweis auf eine prim?r organische Ursache, und Dyskalkulie erlaube also eine qualifikationsad?quate Erwerbst?tigkeit (S. 14 Ziff. 6; S. 15 Ziff. 8).
???????? Aus epileptologischer Sicht habe bislang zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % und mehr bestanden, sofern die genannten Einschr?nkungen bez?glich der Anforderungen des Arbeitsplatzes ber?cksichtigt w?rden (S. 15 Ziff. 9).
???????? Zur Aufrechterhaltung der k?rperlichen Leistungsf?higkeit beziehungsweise zur Vermeidung invalidisierender Sekund?rsch?den sei eine Gewichtsreduktion erw?nscht (S. 15 Ziff. 10). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdef?hrerin nie richtig auf dem freien Arbeitsmarkt t?tig gewesen sei, d?rfte der berufliche Einstieg trotz der nicht darstellbaren Einschr?nkungen der Arbeits- und Wiedereingliederungspflicht schwierig werden, weshalb Integrationsmassnahmen sinnvoll w?ren. Eine berufliche Abkl?rung sowie ein Belastungstraining k?nnten zudem hilfreich sein (S. 15 Ziff. 11).
3.3???? Dr. med. univ. D.___, Facharzt Neurologie, Regionaler ?rztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15. M?rz 2010 Stellung (Urk. 8/55/5) und f?hrte aus, es k?nne auf das Gutachten abgestellt werden. Unter angepassten Bedingungen k?nne nach wie vor von einer vollen Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden. Neue ?rztliche Angaben w?rden nicht vorliegen und weitere medizinische Abkl?rungen seien nicht erforderlich.? ????
3.4???? Dr. Y.___ berichtete am 4. Juni 2010 (Urk. 8/49) und f?hrte aus, eine Ausbildung und/oder eine Arbeit sei mit grossen Einschr?nkungen verbunden. Stehende T?tigkeiten m?ssten ausgeschlossen werden, sitzende T?tigkeiten seien theoretisch in einem sehr reduzierten Rahmen (30 % bis 50 %) m?glich, das Heben von Lasten ?ber 5 kg sei obsolet und die mentalen Anforderungen w?rden nach wie vor nicht anspruchsvoll sein. Insgesamt komme wohl nur eine gesch?tzte Arbeitsstelle in Frage, was bis anhin an mehreren Versuchen gescheitert sei.
3.5???? Mit Verlaufsprotokoll vom 25. Juni 2010 (Urk. 8/53) f?hrte E.___, Berufsberater der Beschwerdegegnerin, aus, jegliche Versuche mit Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen einen Beitrag zur beruflichen Integration und F?rderung der Erwerbsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin zu leisten, w?rden derzeit als g?nzlich aussichtslos erachtet. Das aktuelle neurologische Gutachten sei objektiv nicht geeignet, die Pers?nlichkeits- und Integrationsproblematik der Beschwerdef?hrerin auch nur ann?hernd zu erfassen. Er empfehle eine Pr?fung des Rentenanspruchs mit der Auflage einer therapeutischen beziehungsweise sozialtherapeutischen Besch?ftigung oder Tagesstruktur an einem gesch?tzten Arbeitsplatz mit Teilzeitpensum sowie Behandlung der immobilisierenden Adipositas mit all ihren internistischen und orthop?dischen Folgesch?den, soweit die Beschwerdef?hrerin hierzu in der Lage sei.
3.6???? Prof. Dr. phil. F.___, Neuropsychologin, und Dr. med. G.___, FMH Neurologie, berichteten am 6. Oktober 2010 (Urk. 8/65) gest?tzt auf die Untersuchung der Beschwerdef?hrerin vom 5. Oktober 2010 und f?hrten aus, die Beschwerdef?hrerin arbeite sehr kooperativ mit. Die Auffassungsgabe und die Arbeitsweise seien schnell. Im Verhalten wirke sie sehr lebhaft und relativ unbesorgt. Konkrete Berufsw?nsche k?nne sie nicht ?ussern, es m?sse jedoch eine sitzende T?tigkeit sein. Die Beschwerdef?hrerin arbeite etwas voreilig, k?nne sich jedoch korrigieren und kurzdauernde Konzentrationspr?fungen fehlerlos und mit durchschnittlichem Tempo bearbeiten. Es bestehe eine Akalkulie mit erhaltenem Zahlenlesen, hingegen erschwertem Schreiben, die Rechenoperationen k?nnten weder m?ndlich noch schriftlich durchgef?hrt werden. Die Graphomotorik sei intakt. Beim Pr?fen des Ged?chtnisses falle eine allgemeine Lernschw?che auf. Die Merkf?higkeit sei gut. Die Beschwerdef?hrerin sei in der Lage, nicht vertraute abstrakte Konzepte zu lernen und auf neue umzustellen.
???????? Zusammenfassend zeige die aktuelle neuropsychologische Untersuchung als Folge eines Geburtsgebrechens eine Akalkulie, eine allgemeine Lernschw?che sowie eine verminderte kognitive Flexibilit?t. Ausmass und Muster der Teilleistungsschw?che entspr?chen denen der Voruntersuchung des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums. Die Beschwerdef?hrerin sei mit einer Berufslehre ?berfordert und ben?tige Unterst?tzung. Eine Anlehre in einer T?tigkeit, die den k?rperlichen Beschwerden angepasst sei, werde als m?glich erachtet. Die praktische Umsetzung auf dem freien Arbeitsmarkt w?rde jedoch als nicht realistisch eingesch?tzt.
3.7???? Dr. med. H.___, RAD, nahm am 11. Januar 2011 Stellung (Urk. 8/69/2) und f?hrte aus, der Bericht von Dr. G.___ basiere im Gegensatz zur C.___-Klinik auf einer einmaligen Untersuchung, aus welcher sie eine auf dem freien Arbeitsmarkt nicht umsetzbare Arbeitsf?higkeit ableite. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde empfohlen, an der auf dem Gutachten der C.___-Klinik beruhenden Beurteilung festzuhalten.
3.8???? Mit Verlaufsprotokoll vom 17. M?rz 2011 berichtete IV-Berufsberater E.___ (Urk. 8/70), anl?sslich der am 8. Februar 2011 durchgef?hrten Besprechung sei die Wirkung der Mutter der Beschwerdef?hrerin wie schon 1998 demotivierend gewesen mit falschen Behauptungen zum Angebot der IV damals wie heute. Es m?sse den Empfehlungen des Neurologie-Gutachtens gefolgt werden. Er offeriere als Abkl?rungsmassnahme eine Potentialanalyse, halbtags zur Abkl?rung und Vorbereitung weiterf?hrender Massnahmen. Ein Arbeitstraining im gesch?tzten Bereich w?re m?glich und n?tig.
3.9???? Mit Schlussbericht vom 26. April 2011 f?hrten die zust?ndigen Personen der I.___ (Urk. 8/80) zur Potentialabkl?rung vom 28. M?rz bis 21. April 2011 aus, die Beschwerdef?hrerin habe die Arbeiten auch unter Schwierigkeiten mit Ausdauer ausgef?hrt und ihre Ergebnisse kritisch kontrolliert. Auch bei den psychomotorischen Merkmalen seien mit Ausnahme der Feinmotorik gute Werte festzustellen gewesen. Weniger hoch ausgepr?gte Merkmale seien im kognitiven Bereich, zum Beispiel bei Arbeitsplanung, Auffassung, Konzentration, Lernen und Merken zu erkennen gewesen. Wenn die Beschwerdef?hrerin jedoch die Gelegenheit habe, Arbeitsschritte ?ber l?ngere Zeit zu ?ben, sei es f?r sie gut m?glich, sich auch an diese zu erinnern. W?hrend die Kulturtechniken Lesen und Sprechen als gut ausgepr?gt h?tten beobachtet werden k?nnen, seien beim Schreiben und Rechnen Einschr?nkungen zu erkennen gewesen (S. 2 Ziff. 3.1 oben). Die Auspr?gung der beruflichen Identit?t der Beschwerdef?hrerin sei knapp durchschnittlich gewesen, was heisse, dass sie gem?ss Eigeneinsch?tzung durchschnittlich differenzierte Vorstellungen ?ber ihre beruflichen Interessen und Ziele habe. In der Selbsteinsch?tzung der beruflichen Interessenschwerpunkte habe die Beschwerdef?hrerin insgesamt sehr schwache Berufsinteressen ge?ussert. Im Rahmen der anschliessenden Gelegenheit, im Internet nach passenden Stellen oder interessanten Ausbildungsm?glichkeiten zu suchen, sei es der Beschwerdef?hrerin nicht gelungen, eine in Frage kommende Besch?ftigung oder Berufsm?glichkeit zu finden. Es habe sich gezeigt, dass sie ihre Kompetenzen, Interessen und Einsatzm?glichkeiten aufgrund ihrer gesundheitlichen und fachlichen Ausgangslage als sehr einschr?nkend wahrgenommen habe (S. 3 Ziff. 3.4). Die Beschwerdef?hrerin habe w?hrend der Potentialabkl?rung mehrheitlich ?ber gutes Befinden berichtet. Sie habe zudem festgestellt, dass sich nach den vier Massnahmewochen eine Verbesserung im Gehen gezeigt habe (S. 4 Ziff. 3.6). Die Beschwerdef?hrerin habe sich innerhalb der vier Wochen gut an die neue Tagesstruktur, Arbeitsprozesse sowie Aufgabeninhalte gew?hnt (S. 5 Ziff. 4). Zusammenfassend seien bei der Beschwerdef?hrerin Entwicklungspotentiale in den Bereichen Rechnen, Schreiben, Merken und bei l?nger andauernden Konzentrationsanforderungen zu beobachten gewesen. Da sie nur wenige T?tigkeiten als f?r sie m?glich erachte, zeige sie allgemein eine eher schwache Auspr?gung von beruflichen Interessen. Aufgrund der beschriebenen Einschr?nkungen erscheine das Integrations- und Ausbildungspotential reduziert, jedoch unter Ber?cksichtigung von relevanten Faktoren und bei Unterst?tzung in der Ver?nderung der Gesundheitssituation als vorhanden (S. 5 Ziff. 5). Eine PC-T?tigkeit erscheine aufgrund ihrer Interessen und Kompetenzen sowie Belastbarkeit aktuell nicht als passend. Eine praktische, handwerkliche T?tigkeit spreche sie mehr an und in der kurzen Zeit im Kreativatelier habe sie auch gezeigt, dass sie ein gewisses Geschick aufweise (S. 6 Ziff. 5).
3.10?? IV-Berufsberater E.___ berichtete mit Verlaufsprotokoll vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/85) und f?hrte aus, es seien keine eingliederungswirksamen Ausbildungsmassnahmen im B?robereich durchf?hrbar. Zudem sei die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer psychisch-intellektuellen Problematik und infolge einer morbiden Adipositas massivst in ihrer psychischen und physischen Leistungsf?higkeit beziehungsweise Belastbarkeit eingeschr?nkt, so dass objektiv keine Ausbildungsmassnahmen durchf?hrbar seien und sie als nicht eingliederungsf?hig zu beurteilen sei. Zur Eingliederungsproblematik sei zu wiederholen, dass sitzende T?tigkeiten eine erh?hte psychisch-intellektuelle Leistungsf?higkeit erforderten und f?r sitzende T?tigkeiten im Kreativbereich wiederum jegliche Grundlage sowohl talentm?ssig als auch arbeitsmarktlich fehlten. So sei auch undenkbar, die Beschwerdef?hrerin an sitzenden Industriearbeitspl?tzen einzusetzen und auch eine T?tigkeit als Kassiererin im Detailhandel sei aus vielen, bereits bekannten Gr?nden nicht m?glich.

4.
4.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begr?ndung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin insbesondere auf das neurologische Gutachten des C.___ vom 3. M?rz 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2) ab.
???????? Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, gem?ss Protokoll der Berufsberatung sei das Gutachten objektiv nicht geeignet, ihre Pers?nlichkeits- und Integrationsproblematik zu erfassen. Zudem stehe der Abschlussbericht der I.___, gem?ss welchem kein weiteres Aufbautraining empfohlen werde, in erheblicher Diskrepanz zum Ergebnis der neurologischen Begutachtung durch Dr. Z.___, welcher hingegen gerade ein Aufbautraining empfehle (Urk. 1 S. 7 Ziff. 33).
4.2???? Die W?rdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das neurologische Gutachten vom 3. M?rz 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2) f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den f?r die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und ber?cksichtigt die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tr?gt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machten die untersuchenden ?rzte darauf aufmerksam, dass die Beschwerdef?hrerin zwar ?ber ein allgemeines kognitives Leistungsniveau im unterdurchschnittlichen Bereich verf?gte, sich hingegen beim Lernen eine ansteigende Lernkurve gezeigt habe und die Lernleistung insgesamt normgerecht gewesen sei (S. 11 unten). Sie zeigten zudem auf, dass sich die visuell-semantische Diskriminationsf?higkeit und die analytisch-synthetische Formverarbeitung als relative St?rken erwiesen h?tten und die Beschwerdef?hrerin eine gute Leistungsbereitschaft und Konzentrationsf?higkeit gezeigt habe (S. 12 unten). Weiter legten die ?rzte in nachvollziehbarer Weise dar, dass nicht von einer prim?r organisch bedingten Ursache auszugehen sei, da keine durchg?ngige Verlangsamung beobachtbar gewesen sei und demnach eine gewisse Steuerbarkeit derselben vorhanden zu sein scheine, wobei jedoch eine kongenitale Dyskalkulie nicht ausgeschlossen werden k?nne (S. 12 unten). Weiter bezogen die ?rzte ausdr?cklich Stellung zur abweichenden Einsch?tzung durch Dr. Y.___ (S. 16 oben). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsf?higkeit werden ausf?hrlich begr?ndet. So zeigten die ?rzte auf, dass die Auff?lligkeiten in der verbalen Behaltensleistung, der visuo-motorischen Konstruktion, der modalit?tsunabh?ngigen Ideenproduktion und der visuellen Merkspanne insgesamt niveaugerecht und als mehrheitlich subklinisch einzuordnen seien, weshalb keine klinische Diagnose begr?ndet werden k?nne (S. 12 unten). ?berdies begr?ndeten sie einl?sslich und sorgf?ltig, dass sich in den vergangenen Jahren vor allem ein dysfunktionales Krankheitsmanagement durch die Beschwerdef?hrerin und ihre Mutter abgezeichnet habe (S. 14 oben), sich vor dem Hintergrund der erw?hnten Minderleistungen jedoch ein ?berwiegend positives Leistungsprofil zeige, welches eine qualifikationsad?quate Erwerbst?tigkeit derzeit nicht wesentlich einschr?nke (S. 12 unten). Sie zeigten schliesslich auf, dass sich keine nennenswerten Einschr?nkungen der Arbeits- beziehungsweise Wiedereingliederungsf?higkeit ergeben w?rden und die Beschwerdef?hrerin einzig keine T?tigkeiten aus?ben d?rfe, die das F?hren von Fahrzeugen mit den Ausweiskategorien C, C1, D, D1 erforderten oder bei denen der Umgang mit Zahlen im Vordergrund stehe (S. 14 f.). ???????????
???????? Das neurologische Gutachten erf?llt damit die praxisgem?ssen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumf?nglich, so dass f?r die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3???? Demgegen?ber kann auf die Beurteilung und Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.4) nicht abgestellt werden.
???????? So nannte Dr. Y.___ in seinen Berichten einzig die Diagnosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch machte er eine nachvollziehbar begr?ndete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeitsbeurteilung. Die in seinem ersten Bericht (E. 3.1) angef?hrten Gr?nde, weshalb die Beschwerdef?hrerin im sozialen allgemeinen System nicht integrierbar sei und gest?tzt auf welche er wohl die 100%ige Arbeitsunf?higkeit annahm, beruhen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdef?hrerin, welche jedoch f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit nicht massgebend sind. Abgesehen davon begr?ndete Dr. Y.___ auch in seinem zweiten Bericht (E. 3.4) nicht n?her, weshalb er eine berufliche Integration als unm?glich erachte und sitzende T?tigkeiten leidglich in einem reduzierten Rahmen von 30 % bis 50 % m?glich seien. Zumal Dr. Y.___ die Beschwerdef?hrerin seit ihrer Geburt betreut, muss bei seinen Ausf?hrungen zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Die von Dr. Y.___ vorgenommenen Beurteilungen der Arbeitsf?higkeit und beruflichen Integration k?nnen nicht nachvollzogen werden und verm?gen die ausf?hrlich begr?ndete Beurteilung im neurologischen Gutachten nicht zu ersch?ttern.? ????
???????? Dem auf einer einmaligen Untersuchung basierenden Bericht von Dr. G.___ und Prof. Dr. phil. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) sind ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen, welche die ausf?hrlich begr?ndete Beurteilung im neurologischen Gutachten vom 3. M?rz 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2) umzustossen verm?chten. So erachteten sie in ?bereinstimmung mit dem Gutachten eine Anlehre in einer T?tigkeit, welche den k?rperlichen Beschwerden der Beschwerdef?hrerin angepasst sei, ausdr?cklich als m?glich, wobei sie die praktische Umsetzung auf dem freien Arbeitsmarkt als nicht realistisch einsch?tzten. ?
4.4???? Obwohl die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsf?higkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der ?rztin und nicht den Fachleuten der Berufsberatung obliegt, ist einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abkl?rung mit Blick auf die rechtsprechungsgem?ss enge, sich gegenseitig erg?nzende Zusammenarbeit zwischen der ?rzteschaft und Berufsberatung - wie die Beschwerdef?hrerin richtig ausf?hrte - nicht jegliche Aussagekraft f?r die Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit abzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007 E. 3.3.2).
???????? Entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin bestehen hingegen in den zu w?rdigenden medizinischen und beruflichen Akten keine un?berbr?ckbaren Diskrepanzen und Widerspr?che.
???????? Die von der Beschwerdef?hrerin behaupteten Widerspr?che im Bericht der I.___ und im neurologischen Gutachten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 33) in Bezug auf die Durchf?hrung eines Aufbautrainings sind nicht ersichtlich und nachvollziehbar. So kamen die ?rzte des C.___ nach der Begutachtung der Beschwerdef?hrerin im Dezember 2009 zum Schluss, dass zur F?rderung ihrer Interessen und Motivation eine berufliche Abkl?rung sowie ein Belastungstraining hilfreich sein k?nnten (Urk. 8/45/15 unten). In der Folge ?bernahm die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Empfehlung im Gutachten die Kosten f?r eine Potentialabkl?rung w?hrend vier Wochen ab dem 28. M?rz 2011 bei der I.___ zur Abkl?rung des Eingliederungspotentials der Beschwerdef?hrerin (Urk. 8/71). Ziel dieser Potentialabkl?rung war unter anderem die Kl?rung der schulisch-intellektuellen Ressourcen, der beruflichen Neigungen und Interessen sowie das Kennenlernen von geeigneten Berufen und Arbeitsm?glichkeiten (Urk. 8/77). Nach erfolgter Durchf?hrung der Potentialabkl?rung gelangten die zust?ndigen Personen der I.___ im April 2011 zum Schluss, dass kein weiteres Aufbautraining im Rahmen einer PC-T?tigkeit empfohlen werde, sondern eher eine Besch?ftigung im handwerklichen Bereich anzustreben sei (Urk. 8/80/6 Ziff. 6). ???????????
???????? Nach dem Gesagten ist eindeutig ersichtlich, dass diesbez?glich in keiner Weise eine Diskrepanz vorliegt, zumal sich die angeblich auseinandergehenden Meinungen ?ber ein Aufbautraining nicht auf den gleichen Zeitpunkt beziehen. So liegen zwischen den beiden Berichten immerhin etwas mehr als zwei Jahre. Vielmehr ging aus der Auswertung der Potentialabkl?rung ausdr?cklich hervor, dass eine handwerkliche Besch?ftigung einem weiteren Aufbautraining im Rahmen einer PC-T?tigkeit vorzuziehen sei. ?
???????? Weiter ist dem Schlussbericht der I.___ zu entnehmen, dass bei der Beschwerdef?hrerin in gewissen Bereichen durchaus Entwicklungspotenziale zu beobachten gewesen seien und sie in der Lage gewesen sei, unterschiedliche Ressourcen zu nennen. Sie zeigte hingegen auch in der Potentialabkl?rung allgemein eine eher schwache Auspr?gung von beruflichen Interessen, indem sie nur wenige T?tigkeiten als f?r sie m?glich erachtete. Insgesamt wurde das Integrationspotential aufgrund der Einschr?nkungen zwar als reduziert, jedoch unter Ber?cksichtigung der relevanten Faktoren und bei Unterst?tzung in der Ver?nderung der Gesundheitssituation als durchaus vorhanden erachtet (Urk. 8/80/5 Ziff. 5).
???????? Um m?gliche Arbeitsm?glichkeiten und geeignete Berufe kennenzulernen, wurde im Anschluss an die Potentialabkl?rung wiederum ein Gespr?ch mit dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin, E.___, vereinbart. Dessen Verlaufsprotokoll vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/85) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdef?hrerin in der Folge zwar bei der Stiftung J.___ vorgestellt habe (S. 4 unten), dies jedoch lediglich in Erf?llung ihrer Pflicht gegen?ber der Beschwerdegegnerin und ohne grosse Begeisterung getan habe (S. 5 oben). Die Beschwerdef?hrerin habe hierauf dem Berufsberater erkl?rt, dass diese Institution nicht f?r Menschen wie sie mit k?rperlichen Problemen sei. Sie w?rden dort zwar Lehrpl?tze und auch Anlehrstellen anbieten, doch m?sse man da 8 Stunden pro Tag anwesend sein. Sie w?rde zwar gerne etwas tun, jedoch lediglich im Rahmen von 30 % bis 50 %. Das Sozialamt w?re ausserdem froh, sie ?ber eine IV-Berentung abzul?sen (S. 5 Mitte).
???????? Die Verlaufsprotokolle des Berufsberaters enthalten entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin ebenfalls keine un?berbr?ckbaren Diskrepanzen und Widerspr?che zum neurologischen Gutachten. So ist den Ausf?hrungen des Berufsberaters ausdr?cklich zu entnehmen, dass die Eingliederungsproblematik nicht unwesentlich auf das Verhalten der Beschwerdef?hrerin zur?ckzuf?hren ist, welche sich entgegen den ?rztlichen Berichten aufgrund ihrer k?rperlichen Leistungsf?higkeit nur f?r sitzende T?tigkeiten mit einem maximalen Pensum von 50 % sehe (S. 2 oben und S. 4 unten).
???????? Bez?glich seiner Aussage, es sei undenkbar, die Beschwerdef?hrerin an sitzenden Industriearbeitspl?tzen einzusetzen (S. 2), ist schliesslich anzumerken, dass der Berufsberater weder die erhobenen Gr?nde darlegte, noch eine selbst?ndige ausf?hrliche Beurteilung der Arbeitsf?higkeit vornahm, sondern einzig die subjektiven Angaben der Beschwerdef?hrerin wiederholte.
???????? Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdef?hrerin eine volle, ihren Leiden angepasste T?tigkeit nicht m?glich sein soll. Immerhin erreichte sie in s?mtlichen anl?sslich der Potentialabkl?rung durchgef?hrten Tests und ausgef?llten Fragebogen ein Ergebnis im Durchschnittsbereich (Urk. 8/80/7-8).
???????? Die diesbez?glichen Einw?nde der Beschwerdef?hrerin verm?gen somit das neurologische Gutachten nicht zu entkr?ften.
4.5???? Weiter wandte die Beschwerdef?hrerin ein, es sei fraglich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Arbeitgeber finden lasse, der bereit w?re, ihr mit den vorliegenden gesundheitlichen Einschr?nkungen eine Stelle zuzusichern (Urk.1 S. 8 Ziff. 38). ???
???????? F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlungen und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (vgl. vorstehend E. 1.3). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen F?cher verschiedenartiger Stellen offen h?lt, und zwar sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die M?glichkeit hat, ihre restliche Erwerbsf?higkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgem?ss nicht ?berm?ssige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverl?ssige Ermittlung des Invalidit?tsgrades gew?hrleistet ist. F?r die Invalidit?tsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverh?ltnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n?tzen k?nnte, wenn die verf?gbaren Arbeitspl?tze dem Angebot an Arbeitskr?ften entsprechen w?rden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. M?rz 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. M?rz 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
???????? Der Beschwerdef?hrerin steht durchaus noch ein F?cher verschiedenartiger Stellen offen.
???????? Demnach vermag auch dieser Einwand der Beschwerdef?hrerin nicht zu ?berzeugen.
???????? Die Beschwerdef?hrerin vermochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend ist und aus welchen Gr?nden sie in einer angepassten T?tigkeit nicht arbeiten kann. Die vorliegenden medizinischen sowie beruflichen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abkl?rungen verzichtet werden kann.
???????? Die Einw?nde der Beschwerdef?hrerin in Bezug auf die medizinischen und beruflichen Abkl?rungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einw?nde brachte die Beschwerdef?hrerin nicht vor.??
4.6???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Arbeitsf?higkeit auf die Beurteilung im neurologischen Gutachten vom 3. M?rz 2010 abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer leidensangepassten T?tigkeit auszugehen ist.

5.??????
5.1???? In Bezug auf die Invalidit?tsbemessung machte die Beschwerdef?hrerin geltend, bei rechtm?ssiger Beurteilung gelange man zur Einsch?tzung, dass das Invalideneinkommen Fr. 0.-- betrage (Urk.1 S. 8 Ziff. 39).
???????? Nach dem Gesagten (E. 4) und aufgrund der Akten (Urk. 8/55/6) erweist sich die Ermittlung des Invalideneinkommens gest?tzt auf die Tabellenl?hne gem?ss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) als richtig. Ausgehend vom Tabellenlohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten, die Frauen im Jahr 2010 verrichteten, im Betrag von Fr. 4?225.-- pro Monat (LSE 2010, TA1, Total, Niveau 4) und unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 90, Tabelle B9.2) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52?728.--. Auch wenn man - im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin - hievon einen leidensbedingten Abzug von 10 % gew?hrte und damit ein Invalideneinkommen von Fr. 47?455.-- errechnete, ?nderte sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - nichts am Ergebnis, dass kein anspruchsrelevanter Invalidit?tsgrad resultiert.
5.2???? Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens gem?ss Art. 26 Abs. 1 IVV ist nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 41). Daher ist f?r die 1982 geborene Beschwerdef?hrerin von einem Valideneinkommen in der H?he von Fr. 67?500.-- auszugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67?500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52?728.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14?772.--, was einem Invalidit?tsgrad von rund 22 % entspricht. Ginge man beim Invalidit?tseinkommen von einem Tabellenabzug von 10 % aus, beliefe sich die Erwerbseinbusse auf Fr. 20?045.-- und der Invalidit?tsgrad auf rund 30 %. Damit l?ge er immer noch unter dem rentenbegr?ndenden Invalidit?tsgrad von 40 %.
???????? Die angefochtene Verf?gung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung ?der Beschwerde f?hrt.
????????
6.
6.1 ??? Gest?tzt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert unter Ber?cksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2. ?? Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Wyss, machte mit seiner Honorarnote vom 30. Januar 2013 einen Aufwand von 11 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 99.-- geltend (Urk. 11). Dieser Aufwand erscheint als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2?483.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen ist.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Z?rich, wird f?r seinen Aufwand mit Fr. 2?483.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).