Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01226
IV.2011.01226

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner


Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Beat Conrad
Rainstrasse 9, 8955 Oetwil an der Limmat

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1948 geborene X.___ arbeitet seit dem 1. Februar 2001 als Chauffeur bei der Firma Y.___ (Urk. 8/9 und Urk. 8/30 S. 4 ff.). Seit dem 19. Juni 2002 ist der Versicherte aufgrund chronischer lumbaler Wirbelsäulenschmerzen und einer damit einhergehenden Einschränkung der Beweglichkeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig (Urk. 8/3 S. 5).
         Am 21. März 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/3). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/9, Urk. 8/13 f.) vorgenommen hatte, sprach sie dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 18. September 2003 (Urk. 8/21), respektive 7. Januar 2004 (Urk. 8/26) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % ab dem 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zu.
1.2     Anlässlich eines von Amtes wegen im November 2006 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/29) teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach getätigten Abklärungen (Urk. 8/30 f.) mit Mitteilung vom 5. März 2007 (Urk. 8/33) mit, dass er Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe.
1.3     Im Juli 2010 leitete die IV-Stelle auf Begehren des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers Dr. med. Z.___ (Urk. 8/34) erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/35). Sie nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 8/38 f.) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/40) vor. Anschliessend führte sie auf Begehren des Arbeitgebers des Beschwerdeführers (Urk. 8/42 S. 2) Abklärungen zur Arbeitsplatzerhaltung durch (Urk. 8/41 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/44 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 mit (Urk. 2), dass seine Invalidenrente nicht erhöht werde und er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
2.       Dagegen liess der Versicherte am 15. November 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1). Er beantragte, ihm sei eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente ab Januar 2010 zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
2.      
2.1     Die IV-Stelle wies in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 2) das Begehren des Beschwerdeführers um eine Erhöhung der Invalidenrente mit der Begründung ab, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte von keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Die Arbeitsfähigkeit sei in bisheriger wie in angepasster Tätigkeit unverändert, was einen Invaliditätsgrad von 50 % ergebe.
         Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammenfassend geltend machen (Urk. 1), dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob seit der letzten, für den Vergleich massgeblichen Revision eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt. Vergleichsbasis für die Frage, ob eine wesentliche Änderung des Sachverhalts stattgefunden hat, sind die Verhältnisse des nach der erstmaligen Anmeldung vom 21. März 2003 (Urk. 8/3-1/7) mit Verfügung vom 7. Januar 2004 (Urk. 8/26) mit der Zusprache einer halben Rente abgeschlossenen Verfahrens. Anlässlich der Revision im Jahre 2006, deren Abschluss durch die Mitteilung vom 5. März 2007 (Urk. 8/33) erfolgte, wurde einzig ein innert 15 Minuten abgefasster Verlaufsbericht von Dr. med. Z.___ eingeholt (Urk. 8/31) und damit keine vollständige Sachverhaltsabklärung durchgeführt.
3.
3.1.    Die IV-Stelle ging in der ursprünglichen Verfügung vom 7. Januar 2004 (Urk. 8/26) von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit aus. Dabei stützte sie sich primär auf den Bericht von Dr. Z.___, Facharzt für Allgemeine innere Medizin vom 29./30. April 2003 (Urk. 8/13 S. 4-8). In diesem wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mindestens seit 1982 bestehende schwere degenerative Lumbovertebralarthrose L1-S1 mit einer Diskopathie L3-L1 (vorzeitige Lendenwirbelsäulenalterung durch chronische Tragbelastungen) diagnostiziert. Eine am 16. Oktober 2002 durch die A.___ durchgeführte Facetten-Infiltration L4-S1 habe vorübergehend eine Schmerzreduktion gebracht, jedoch keine anhaltende Schmerzbefreiung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Unter Einhaltung eines strikten Trageverbots für Lasten über 15 kg sei ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar.
         Neben dem Bericht von Dr. Z.___ stellte die IV-Stelle auf den Bericht der orthopädischen Chirurgie der A.___ vom 9. Mai 2003 (Urk. 8/14 S. 5 ff.) ab. Dieser Bericht attestierte dem Beschwerdeführer eine beidseitige Lumboischialgie ohne radikuläre Gesamtsymptomatik bei massiver Degeneration der Lendenwirbelsäule. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit unterliess die A.___ eine eigene Einschätzung und verwies auf die vom Hausarzt genannte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Die Lendenwirbelsäule erscheine aufgrund der Gesamtlebensbelastung in den degenerativen Veränderungen vorgealtert (Urk. 8/14 S. 8 f.).
3.2     Im Zusammenhang mit dem im eingeleiteten und mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 2) abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahren finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten:
         In seinem Bericht vom 30. Juni 2010 stellte Dr. Z.___ (Urk. 8/34) die gleiche Diagnose wie in seinem Bericht vom 29. April 2003, wies jedoch auf eine Progredienz seit Jahren hin. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich, und er sei zu 80 bis 100 % arbeitsunfähig. Er arbeite immer noch beim Y.___ , aktuell sei er mangels passender Arbeit zu 100 % krankgeschrieben. Eine Änderung, respektive Besserung der Situation sei nicht absehbar. Der Patient habe sich mit massiven Schädigungen abzufinden und sei nur noch für angepasste, den Rücken nicht belastende Arbeiten einzusetzen.
         Zum anderen befinden sich in den Akten die Berichte der A.___ vom 15. April und vom 8. Juni 2010 (Urk. 8/34 S. 4 ff.). In diesen wurde ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei erosiven Osteochondrosen der gesamten Lendenwirbelsäule und fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen ebenfalls in der gesamten Lendenwirbelsäule diagnostiziert (S. 4). Der Beschwerdeführer sei auf Grund der belastungsabhängigen Beschwerden im Berufs- und Privatleben deutlich eingeschränkt. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die Berichte nicht.
         Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zog für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aus den oben aufgeführten Berichten am 10. Mai 2011 den Schluss, dass keine neuen ärztlichen Befunde oder Diagnosen vorlägen und keine Änderung der Arbeitsfähigkeit erkannt werden könne (Urk. 8/43 S. 5). Ein Revisionssachverhalt sei folglich nicht ausgewiesen.
4.      
4.1     Wie vom RAD im Feststellungsblatt festgehalten, stimmen die ursprünglich gestellten Diagnosen mit den im Jahre 2010 gestellten Diagnosen im Wesentlichen überein (Urk. 8/59). Dies ist jedoch für die Beurteilung einer Veränderung nicht allein relevant, kommt es doch invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2011 vom 24. August 2011, E. 4.2).
         Im Arztbericht vom 30. Juni 2010 nannte Dr. Z.___ zunächst die Diagnose des chronischen invalidisierenden degenerativen Lumbovertebralsyndroms und fügte ergänzend als Grund hierfür und als Hinweis auf den Verlauf „durch Überbelastung mit Progredienz seit Jahren“ bei (Urk. 8/34 S. 1). Hinsichtlich der angestammten Tätigkeiten nannte er eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % seit 6. Januar 2010 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtere sich, und die Arbeitsfähigkeit sei nicht verbesserbar. Der Versicherte arbeite nach wie vor im Transportunternehmen Planzer, sei aber aktuell „mangels passender Arbeit zu 100 % krankgeschrieben“. Eine Änderung respektive Besserung sei nicht abzusehen (Urk. 8/34 S. 1 f.). Mit der Formulierung „zu 100 % krankgeschrieben“ meinte Dr. Z.___ offensichtlich die invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit, welche sich gemäss seinen Angaben in der angestammten Tätigkeit auf 80 bis 100 % erhöht hatte. Dr. Z.___ verwies ferner auf zwei Berichte der A.___, welche bestätigen würden, dass eine andere Therapie als die konservative ziemlich illusionär sei, dass sich der Versicherte mit den massiven Schädigungen abzufinden habe und dass er nur noch für angepasste, den Rücken nicht belastende Arbeiten einsetzbar sei (Urk. 8/34 S. 2). Welche Bedingungen eine solche angepasste Tätigkeit im Einzelnen erfüllen müsste und welche Arbeitsfähigkeit bei einer Anpassung der Arbeitstätigkeit resultieren würde, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Zu den damals aktuellen Verhältnissen teilte Dr. Z.___ schliesslich Dr. med. C.___, Chefarzt der Wirbelsäulenchirurgie der A.___, mit Schreiben vom 16. Februar 2010 mit, dass der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber neu eine andere Arbeit habe erledigen müssen, welche dazu geführt habe, dass er vermehrt ruhig habe im LKW sitzen und mehr Lasten heben müssen. Dies habe den Versicherten so sehr belastet, dass er wegen ausgeprägter Rückenschmerzen seit dem 6. Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/34 S. 8).
         Die Einschätzung Dr. Z.___s, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert hatte, wird durch die Berichte der A.___ vom 8. Juni 2010 und vom 23. Juli 2010 tatsächlich klar gestützt. Ein den Berichten zugrunde liegendes MRI ergab - nebst erosiven Osteochondrosen - an der ganzen Lendenwirbelsäule den Befund multipler, fortgeschrittener degenerativer Veränderungen (Urk. 8/34 S. 4 ff.). Die Verschlechterung lässt sich ebenfalls aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der IV-Stelle ableiten. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine medizinische Beurteilung. Der von der Eingliederungsberatung als erfahrene Institution der Invalidenversicherung gewonnene Eindruck zeigt jedoch zumindest auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich verschlechtert hat (Urk. 8/42 S. 4).
         Inwieweit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, steht jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ insbesondere bezüglich deren genauer Höhe („80 bis 100 %“ oder „100 %“), der Dauer der fast oder ganz vollständigen Arbeitsunfähigkeit, insbesondere aber auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unklar respektive unvollständig ist und sich die Berichte der A.___ generell nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern, lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, respektive inwieweit sich sein Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitabschnitt verschlechtert hat. Ebenso unklar ist, ob und in welchem Umfang er eine allfällige Restarbeitsfähigkeit noch verwerten könnte.
         Einer Bemerkung der A.___ lässt sich zudem entnehmen, dass die konservativen Behandlungsmöglichkeiten, deren Anwendung von der A.___ empfohlen worden sind, noch nicht ausgeschöpft sind (Urk. 8/34 S. 6 Mitte und Urk. 8/34 S. 4, zweitletzter und letzter Abschnitt). Dies gilt namentlich für physiotherapeutische Massnahmen, welche von der A.___ in den zitierten Berichten offensichtlich als zumutbar und möglicherweise wirksam betrachtet wurden. Der Frage, warum auf solche konservativen Massnahmen verzichtet worden ist, ist ebenfalls noch nachzugehen. In diesem Zusammenhang ist ferner abzuklären, ob der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts I 680/05 vom 8. Mai 2006, E. 6.3 mit Hinweisen) eine allfällige eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ganz oder zumindest teilweise hätte verhindern oder auffangen können und von ihm ein eigenes Aktivwerden zuzumuten gewesen wäre. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer lediglich noch ausserhalb des Betriebes, bei dem er jedenfalls bis zum Verfügungszeitpunkt angestellt gewesen war, eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben könnte, so stellt sich schliesslich die Frage, ob ihm eine theoretisch mögliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit angesichts der Umstände, insbesondere seines Alters, praktisch noch zumutbar wäre.
4.2     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zulassen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und danach über den über eine halbe Rente hinausgehenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.

5.      
5.1     Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2011, soweit damit ein Anspruch auf mehr als eine halbe Rente verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Beat Conrad
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).