Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01229
IV.2011.01229

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 13. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1960 geborene X.___ schloss im Jahr 1993 in Deutschland die Ausbildung als Dachdecker ab (Urk. 7/1). Nach Erlangung des Meisterbriefes im Jahr 1998 (Urk. 7/6) führte er während etwa 5 Jahren einen eigenen Dachdecker-Betrieb mit zehn Angestellten in Deutschland. Anschliessend war er in verschiedenen Ländern als Dachdecker tätig und seit dem Umzug in die Schweiz im Jahr 2008 führte er verschiedene Temporäreinsätze im Stundenlohn aus (Urk. 7/11, 7/15, 7/18, 7/27, 7/40 S. 3 sowie Urk. 14 und Urk. 15/1-15). Am 18. November 2009 erlitt der Versicherte im Rahmen eines Arbeitseinsatzes einen Unfall, indem er auf einer Isolierplatte ausrutschte und sich das rechte Knie verdrehte (Urk. 11/19 S. 52). Anlässlich einer am 20. November 2009 erfolgten MRI-Untersuchung wurden am rechten Knie eine schwere Pangonarthrose mit ausgeprägter Degeneration und Riss/Destruktion der Hinterhörner und der Pars intermedia des Innen- und Aussenmeniskus, eine schwere Chondropathie des Condylus medialis et lateralis, eine alte vordere Kreuzbandruptur und eine alte imponierende Partialruptur des hinteren Kreuzbandes diagnostiziert (Urk. 7/19 S. 50). Am 21. Januar 2010 wurde beim Versicherten eine Arthroskopie am rechten Knie durchgeführt (Urk. 7/19 S. 22) und im Verlauf der Genesung zeichnete sich ab, dass ihm aufgrund der Verletzungsfolgen die angestammte Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar sei. Eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeit sei hingegen wieder ganztags zumutbar, wobei die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position einen Drittel der gesamten Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein sollte. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei auf 10 bis 15 kg limitiert, Tätigkeiten in kniender oder hockender Position seien ungeeignet und Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten seien nicht mehr zumutbar (Urk. 7/32 S. 1 und 7/43 S. 1).
         Am 6. Juni 2010 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 7/20-21, 7/23-24, 7/32), beruflichen (Urk. 7/15, 7/18 und 7/27) und erwerblichen (Urk. 7/16-17) Verhältnisse ab, holte die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein (Urk. 7/19) und führte ein Berufsberatungsgespräch mit dem Versicherten (Urk. 7/36).
         Mit Vorbescheid vom 22. März 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Ablehnung des Umschulungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage weniger als 20 % (Urk. 7/48). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey (Urk. 7/59), am 3. April 2011 Einwand erheben (Urk. 7/57-58 i.V.m. Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 8. November 2011 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/79-80).
2.       Gegen die das Umschulungsbegehren ablehnende Verfügung vom 8. November 2011 (Urk. 2) liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, am 15. November 2011 Beschwerde erheben und sinngemäss verlangen, es sei ihm Kostengutsprache für eine Umschulung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 9) wurden die Parteien aufgefordert, sich zur Frage der Ermittlung des Valideneinkommens des Versicherten zu äussern. Während die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2012 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 12), liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (Urk. 14) verschiedene Belege zu den zwischen 2007 und 2009 ausgeübten Tätigkeiten (Urk. 15/1-15) einreichen. Am 26. Juni 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine diesbezügliche Stellungnahme (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlangen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Abs. 3).
1.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5     Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in ihrer Verfügung damit, dass beim vorhandenen Invaliditätsgrad von 16 % ein Anspruch auf Umschulung in Anlehnung an Randziffer 4011 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen (KSBE) nicht gegeben sei, da der massgebende Gesundheitsschaden nicht die Art und Schwere erreicht habe, welche längerdauernd einen Minderverdienst von 20 % verursache. Zudem bestehe aus berufsberaterischer Sicht auf der Basis der erworbenen Berufserfahrungen und des Berufsabschlusses in Deutschland keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung. Dem Versicherten sei zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie z.B. als Projektleiter oder Bauführer zu suchen (Urk. 2 S. 2).
2.2     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, bei richtiger Berechnung betrage der Invaliditätsgrad 22,8 %, weshalb die für den Anspruch auf Umschulung erforderliche Voraussetzung einer 20%igen Invalidität erfüllt sei (Urk. 1 S. 3-6). Zu berücksichtigen sei zudem, dass auch am linken Knie ein Meniskusriss bestehe, was allenfalls zu einem tieferen Invalidenlohn führen könne (Urk. 1 S. 5). Zum Argument der Beschwerdegegnerin, es bestehe keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung, wies er darauf hin, dass ihm die für eine Tätigkeit als Projektleiter oder Bauführer notwendige Ausbildung fehle (Urk. 1 S. 6-7 i.V.m. Urk. 3/2-3).

3.
3.1     Aus den vom Versicherten im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 9 und Urk. 14) eingereichten Unterlagen (Urk. 15/1-2, 15/4-9, 15/11) ergibt sich, dass er von Februar 2007 bis zum Zeitpunkt des Unfalls am 18. November 2009 in verschiedenen Arbeitsverhältnissen angestellt war, wobei er zwischen September 2008 und März 2009 unfallbedingt (Urk. 14 S. 2 Ziff. 2.1 und Urk. 15/3) keiner Arbeitstätigkeit nachgehen konnte. Die eingereichten Dokumente zeigen, dass der Versicherte nach immer neuen Arbeitsmöglichkeiten suchte und aufgrund verschiedener Umstände seine Stelle mehrmals wechseln musste. Es ist somit im Einklang mit der von der IV-Stelle getroffenen Annahme (Urk. 7/50 S. 1) von einer Vollzeitanstellung des Versicherten auszugehen.
         Bei der Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen berechnete die IV-Stelle aufgrund des Fehlens aussagekräftiger Lohnangaben im IK-Auszug (Urk. 7/17) das Valideneinkommen des Versicherten anhand des in der Lohnstrukturerhebung (LSE, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1 Ziff. 45 [Baugewerbe]) für Männer ausgewiesenen Zentralwerts, was nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ist allerdings nicht auf das Anforderungsniveau 4, sondern mindestens auf das Anforderungs-niveau 3 abzustellen, denn der Beschwerdeführer hat eine Berufslehre zum Dachdecker absolviert (Urk. 7/1-2) und anschliessend die Meisterprüfung abgelegt (Urk. 7/7). Neben seinen beruflichen Qualifikationen hat er in diesem Beruf eine langjährige Erfahrung - unter anderem auch als Geschäftsführer (Urk. 7/11) - erlangt, welche sich auch im Bruttolohn von Fr. 34.01 niederschlug, welchen er im Zeitpunkt des Unfallereignisses erzielte (Urk. 7/15 S. 2) und der demjenigen entspricht, welcher gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Dach- und Wandgewerbe ein Berufsarbeiter erzielt, der über eine Berufserfahrung in der Branche von mindestens 48 Monaten verfügt (Urk. 7/57 S. 4 in der Mitte).
         Bei der Berechnung des Validenlohns ist gemäss den aktuellen Daten (Die Volkswirtschaft, das Magazin für Wirtschaftspolitik, 6-2012, TA B 10.1 für das Jahr 2010) somit von einem Monatslohn von Fr. 5'742.-- auszugehen. Dementsprechend beträgt das Valideneinkommen des Versicherten Fr. 71'660.15 (Fr. 5'742.-- : 40 x 41,6 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit gemäss Die Volkswirtschaft, a.a.O., TA B9.2, Noga-Abschnitt F] x 12 [Monatslöhne]).
3.2     Entsprechend den von der IV-Stelle getroffenen (Urk. 7/50), zutreffenden und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Annahmen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2) ergibt eine aktuelle Berechnung ein Invalideneinkommen des Versicherten in der Höhe von Fr. 55'048.05 (Fr. 4'901.-- [Durchschnittlicher Monatslohn für Männer im Jahr 2010, Anforderungsniveau 4, gemäss Die Volkswirtschaft, a.a.O., TA B10.1, Total] : 40 x 41,6 [gemäss Die Volkswirtschaft, a.a.O., TA B9.2, Noga-Abschnitte A-S] x 12 [Monatslöhne] x 0.9 [Gewährung eines 10%igen, leidensbedingten Abzugs]).
3.3     Aufgrund der ermittelten Einkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad in der Höhe von 23 %, womit die invaliditätsmässige Voraussetzung für die Gewährung einer Umschulung (Invalidität von 20 %, vgl. E. 1.5) erfüllt ist. Auf das Argument des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der für das linke Knie gestellten Diagnose eine höhere Arbeitsunfähigkeit und somit ein niedrigeres Invalideneinkommen vorliegen könne (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2 am Ende), ist deshalb nicht näher einzugehen.

4.       Die Gewährung einer Umschulung setzt weiter eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit voraus. Gemäss Randziffer 4013 KSBE ist eine Notwendigkeit dann zu bejahen, wenn eine versicherte Person nicht in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert ist und keine Möglichkeit besteht, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln.
         Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Beschwerde eine grosse Anzahl Stellenanzeigen für Stellen als Bau- und Projektleiter ein (Urk. 3/2-3). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass für eine Aufgabe als Bauführer eine abgeschlossene Ausbildung als dipl. Bauführer SBA, dipl. Bauleiter, Bauingenieur FH oder HF sowie Baumeister verlangt wird (Urk. 3/2). Die Aufgabe als Projektleiter erfordert regelmässig eine abgeschlossene Ausbildung als Architekt ETH oder FH, Bauleiter HFP, Hochbauleitertechniker HF oder TS, Hochbauzeichner, Bauingenieur ETH oder FH oder Immobilienökonom (Urk. 3/3). Da der Beschwerdeführer über keine solche Ausbildung verfügt, steht ihm entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2 S. 2) die Möglichkeit, als Bau- oder Projektleiter zu arbeiten, nicht offen.

5.       Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umschulung somit gegeben, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

7.       Bei Gutheissung der Beschwerde hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. November 2011 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominik Frey, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).